MVkVO bisherige Fassung Entwurf 2012 Anmerkungen

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1 6 Brandabschnitte 6 Brandabschnitte (2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn 1. die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind, 2. die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, 3. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und 4. die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht; sie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen. (3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn 1. die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits 1/12 (2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn 1. die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe zusammenhängend mindestens 10 m breit sind; Einbauten oder Einrichtungen sind innerhalb dieser Breite unzulässig, 2. die Ladenstraßen geeignete Wärmeabzugsflächen von 5 v. H. der Grundflächen der Ladenstraßen gleichmäßig verteilt im oder unmittelbar unter dem oberen Abschluss haben, 3. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und 4. die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht; sie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen. (3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn 1. die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe eine zusammenhängende Breite von Ladenstraßen nach Absatz 2 und 3 dürfen in den freizuhaltenden Bereichen der Brandabschnittstrennung (zusammenhängend) keine Brandlasten haben. Dies muss auch für den gesamten Bereich der Höhe gelten. Die Arbeit der Feuerwehr darf in diesen Bereichen nicht behindert werden; deshalb sind Einbauten und Einrichtungen, auch aus nichtbrennbaren Baustoffen, nicht zulässig. In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 werden geeignete Wärmeabzugsflächen von mindestens 5% der Grundfläche der Ladenstraße verlangt, um eine Brandübertragung zu behindern, wenn z. B. die Sprinkleranlage den Brand nur eindämmen kann. Die Forderung nach Rauchabzugsanlagen bleibt unberührt und wird in 16 geregelt. Der Begriff Wärmabzugsanlage wird nicht verwendet, weil z. B. nach DIN zulässige ausschmelzbare Kunststoffe oder Fenster nicht als Anlage bezeichnet werden können. Geeignete Wärmeabzugsflächen sind ohne besonderen Nachweis a) ständig vorhandene Flächen von Öffnungen im Dachbereich oder in Wandbereichen, die ins Freie führen, und b) geometrisch freie Flächen der Eintrittsöffnung von natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten nach DIN EN Andere Wärmeabzugsflächen bedürfen besonde-

2 der Brandwände haben, und 2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 in diesem Bereich erfüllt sind. mindestens 10 m über eine zusammenhängende Länge von mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben; Einbauten oder Einrichtungen sind innerhalb dieses Bereiches unzulässig und 2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 in diesem Bereich erfüllt sind. rer Nachweise, weil sie unter Brandeinwirkung aus anliegenden Räumen der Verkaufsstätte ganz oder teilweise zerstört werden müssen. Hierzu enthält beispielsweise Abschnitt 8.2 der DIN : weitere Hinweise. 10 Rettungswege in Verkaufsstätten 10 Rettungswege in Verkaufsstätten (3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn die Ladenstraße Rauchabzugsanlagen hat und der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 100 m² nicht über diese Ladenstraße führt. (3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume nicht über diese Ladenstraße führt. Die Forderung nach Rauchabzugsanlagen in Ladenstraßen wird nunmehr in 16 zur Unterstützung der Brandbekämpfung für jede Ladenstraße unabhängig von der Länge der Rettungswege aufgenommen. Die Verlängerung des ersten Rettungswegs eines Verkaufsraums auf einer Ladenstraße nach Absatz 3 ist vertretbar, wenn der zweite Rettungsweg des Verkaufsraums nicht über dieselbe Ladenstraße führt; dass soll künftig auch bei kleineren Verkaufsräumen gelten. Die Ausnahme für Verkaufsräume bis 100 m² Fläche war daher zu streichen. 14 Ausgänge 14 Ausgänge (3) Die Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100m² der Flächen der Verkaufsräume haben; dabei bleiben die Flächen von Ladenstraßen außer Betracht. Ausgänge aus den Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die 2/12 (3) Die Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100m² der Flächen der Verkaufsräume und der Flächen der Ladenstraßen haben. Ausgänge aus den Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe. In 14 Absatz 3 werden im Hinblick auf die Untersuchungen zu Entleerungszeiten (Forschungsbericht Berechnung von Entleerungszeiten für Fallbeispiele, Fraunhofer IRB Verlag, ISBN ), insbesondere aus Geschossen von Verkaufsstätten (in der Regel Ausgänge der Ladenstraßen), die Bezugsflächen zur Ermittlung der Ausgangsbreiten ergänzt; es werden nun

3 notwendige Treppe. auch die Flächen der Ladenstraßen einbezogen. Die Zeiten zur Überwindung der Lauflänge in Ladenstraßen spielen für die gesamte Evakuierungszeit nur eine untergeordnete Rolle. 16 Rauchabführung 16 Rauchableitung (1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Verkaufsräume ohne notwendige Fenster nach 44 Abs. 2 MBO sowie Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben. (2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen im Brandfall so betrieben werden können, dass sie nur entlüften, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt. (1) In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume, Lagerräume mit mehr als 200 m² Grundfläche, Ladenstraßen sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können. (2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei In Absatz 1 wird nunmehr verlangt, dass Verkaufsräume, Lagerräume, Ladenstraßen sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden müssen. Unter dem Blickwinkel des Schutzziels - Unterstützung der Brandbekämpfung - werden auch Lagerräume mit mehr als 200 m² Grundfläche erfasst. Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 enthalten nach Raumgrößen gestaffelte Anforderungen, die Nrn. 4 und 5 Vorgaben für Treppenräume abhängig von der Lage im Gebäude. Außerdem werden entsprechende Zuluftflächen gefordert. 3/12 1. Verkaufsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach 47 Abs. 2 MBO (2012) haben, 2. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit nicht mehr als m² Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 v. H. der Grundfläche oder in den Außenwänden Öffnungen, Für Räume bis 200 m² nach Absatz 2 Nr. 1 genügen notwendige Fenster nach 47 Abs. 2 MBO (2012). Vorgaben hinsichtlich der Lage der Fenster oder der Anordnung zusätzlicher Zuluftflächen bestehen nicht. Für die Räume mit mehr als 200 m² bis m² nach Absatz 2 Nr. 2 wird zur Absicherung der Schutzzielanforderung Unterstützung der Brandbekämpfung je nach Art und Lage der zur Rauchableitung vorgesehenen Einrichtungen eine Gesamtöffnungsfläche prozentual nach der

4 Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 v. H. der Grundfläche haben und die Öffnungen, Türen oder Fenster im oberen Drittel der Außenwand angeordnet sind; Zuluftflächen müssen in insgesamt gleicher Größe im unteren Raumdrittel vorhanden sein, 3. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit mehr als m² Grundfläche sowie Ladenstraßen, wenn diese Räume und Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird sowie Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind, Grundfläche bestimmt sowie die Größe und Lage der Zuluftflächen festgelegt. Bei der Anordnung von Öffnungen zur Rauchableitung in Außenwänden wird eine Öffnungsfläche mit einer Größe von 2 v. H. der Grundfläche verlangt und damit die Mindestgröße gegenüber Dachöffnungen verdoppelt, da eine Rauchableitung über Außenwandöffnungen schwieriger ist. Öffnungsflächen in den Außenwänden sollen möglichst gleichmäßig auf die Außenwände des jeweiligen Raums verteilt sein. Nach Absatz 2 Nr. 3 besteht für Räume mit einer Grundfläche von mehr als m² die Pflicht zur Anordnung natürlich wirkender Rauchabzugsanlagen. Damit wird die bisherige Regelung bezüglich der Raumgröße beibehalten. Ladenstraßen sind unabhängig von der Größe ihrer Grundfläche zur Unterstützung der Arbeit der Feuerwehr mit natürlich wirkenden Rauchabzugsanlagen auszustatten. Für die Rauchabzugsanlage werden feste Bemessungsregeln für die Größe der aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsflächen und deren Anordnung vorgegeben. Dies gilt auch für die Zuluftflächen. Die aerodynamisch wirksame Zuluftfläche wird nur einmal in gleicher Größe wie die aerodynamisch wirksame Rauchabzugsfläche der größtmöglich zulässigen Auslösegruppe verlangt, auch wenn mehrere Auslösegruppen gebildet werden müssen. Dabei wird die Größe der notwendigen Zuluftöffnungen von 6 m² aerodynamisch wirksamer Zuluftfläche aus Vereinfachungsgründen in eine Größe der freien Öffnungsfläche gewandelt. Der Planer braucht nur die geometrischen Öffnungsflächen zu 4/12

5 4. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß 35 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 MBO (2012), wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² haben, und 5. notwendigen Treppenräumen ohne Fenster gemäß 35 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 MBO (2012), wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m² aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden und Zuluftflächen im Erdgeschoss von insgesamt mindestens 2 m² freiem Querschnitt vorhanden sind. bestimmen. Die Berücksichtigung eines Durchflussbeiwertes, der bei den natürlichen Rauchabzugsgeräten nach DIN EN ermittelt wird, eines Korrekturfaktors oder eines Durchflussbeiwertes, wie er sich aus DIN Tabelle 1 bzw. Tabelle B.1 ergibt, entfällt für die einzelnen Öffnungsflächen. Zur Ermittlung der freien Öffnungsfläche wurde der Faktor zu 0,5 gewählt. Dies entspräche in etwa auch dem arithmetischen Mittel der Korrekturfaktoren nach DIN Tabelle 1 bzw. der Durchflussbeiwerte nach Tabelle B.1. Für die Zuluftfläche ergibt sich somit A = 6/0,5 = 12 m². Mit der Anforderung in Absatz 2 Nr. 4 wird für notwendige Treppenräume mit Fenstern, unabhängig von der Höhe des Treppenraums, zusätzlich zu den erforderlichen Fenstern eine Öffnung zur Rauchableitung an der obersten Stelle des Treppenraumes zur weiteren Unterstützung der Arbeit der Feuerwehr verlangt, deren Abschluss muss von jedem Geschoss aus geöffnet werden können (Absatz 6). Wegen der vorhandenen Fenster und des vorhandenen Ausganges ins Freie ist eine Regelung zu Zuluftflächen entbehrlich. In Absatz 2 Nr. 5 werden bei notwendigen Treppenräumen ohne Fenster, im Gegensatz zu Treppenräumen mit Fenstern (Absatz 2 Nr. 4), nach DIN EN geprüfte Rauchabzugsgeräte mit definierter aerodynamisch wirksamer Fläche gefordert. Das Rauchabzugsgerät muss gemäß Absatz 6 von jedem Geschoss des Treppenraumes geöffnet werden können. Ebenfalls notwendig ist für die Rauchableitung die Forderung nach 5/12

6 Zuluftflächen bestimmter Größe und Lage, da im Treppenraum eine unmittelbare Verbindung ins Freie nicht besteht. Der Planer braucht nur die geometrischen Öffnungsflächen zu bestimmen. Hinweis: Mit den Regelungen in Absatz 2 wie auch im nachfolgenden Absatz 3 wird ein Regelbeispielkatalog geschaffen, der alternative Lösungsmöglichkeiten eröffnet, um das in Absatz 1 benannte Schutzziel zu erfüllen, ohne dass es einer formalen Abweichungsentscheidung ( 67 MBO) bedarf. Beispielhaft sei hier auf die Anwendung der Normenreihe DIN Rauch- und Wärmefreihaltung verwiesen. Bei alternativen Lösungen ist, wie in den Vorbemerkungen (Anl. 2) ausgeführt, mindestens die Energiefreisetzung von 2 MW über einen Zeitraum von einer Stunde und die öffentliche Feuerwehr als Eingangsparameter zu berücksichtigen. Alternative Lösungen sind mit den erforderlichen Unterlagen im aufzustellenden Brandschutznachweis ( 11 Abs. 2 MBauVorlV) darzustellen bzw. zu erläütern. Es bedarf allerdings einer Abweichungsentscheidung nach 67 MBO, wenn von den vorgegebenen Eingangsparametern abgewichen werden soll, z. B. weil eine geringere Energiefreisetzung in Ansatz gebracht wird. Damit verbunden ist auch eine dauerhafte Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten, z. B. auf bestimmte Brandlasten. (3) Rauchabzugsanlagen müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können 6/12 (3) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 Nach Absatz 3 kann die Anforderung des Absatzes 1 auch durch den Einsatz von maschinellen

7 und sind an den Bedienstellen mit der Aufschrift Rauchabzug zu versehen. An den Bedienungseinrichtungen muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsanlage betätigt wurde. (4) Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen müssen Rauchabzugsanlagen haben. Sonstige Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 v. H. der Grundfläche der Treppenräume, jedoch nicht weniger als 1 m² haben. Die Rauchabzugsvorrichtungen müssen von jedem Geschoss aus zu öffnen sein. bis 3 maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von m³/h je 400 Quadratmeter Grundfläche der Räume angeordnet werden; bei Grundflächen über m² genügt ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von m³/h je weitere 400 m² Grundfläche. Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. (4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen der Sprinkleranlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften und ein mindestens 6-facher Luftwechsel gewährleistet ist, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; Absperrvorrichtungen in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen nur thermische Auslöser haben. Rauchabzugsanlagen erfüllt werden, wenn sie an Stelle von Einrichtungen oder Anlagen nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 verwendet werden und bestimmte Mindestluftvolumenströme sicherstellen. Damit es nicht zu erheblichen Verwirbelungen kommt, wird die Strömungsgeschwindigkeit der Zuluft begrenzt. Mit der Regelung des Absatzes 4 wird für gesprinklerte Verkaufs-, sonstige Aufenthaltsräume und Lagerräume eine Rauchableitung über vorhandene Lüftungsanlagen ermöglicht. Ladenstraßen sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen. Die Lüftungsanlage muss automatisch bei Auslösen der Sprinkleranlage so betrieben werden, dass sie nur entlüftet und ein mindestens 6-facher Luftwechsel gewährleistet ist, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt. Eine quantifizierbare Entrauchung ist mit diesen Vorgaben jedoch nicht verbunden. Halbsatz 2 regelt, dass in den Lüftungsleitungen des im Brandfall weiterlaufenden Enlüftungsbetriebs keine Absperrvorrichtungen mit Rauchauslöseeinrichtungen zulässig sind. Dadurch werden die in der zu beachtenden Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie (M-LüAR) enthaltenen Ausführungsvarianten eingeschränkt. So ist beispielsweise Abschnitt Satz 2 Nr. 2 M-LüAR in diesen Fällen nicht anwendbar. Zeitgleich mit Umschaltung auf den Entlüftungsbetrieb der Anlage muss für den geforderten Luftwechsel die ent- 7/12

8 sprechende Zuluftnachströmung, möglichst über Öffnungen ins Freie, gewährleistet sein. Steuerung und Betriebsweise der Lüftungsanlage für den Brandfall sowie die notwendige Zuluftzuführung sind im Brandschutznachweis darzustellen bzw. zu erläutern ( 11 Abs. 2 MBauVorlV). (5) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind. (6) Nach Absatz 2 vorzusehende Fenster, Türen, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung und Rauchabzugsgeräte müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen im Raum aus leicht von Hand bedient werden können; sie können im Raum auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. Zuluftflächen müssen leicht geöffnet werden können. (7) Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. Unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit der Anordnung von Schächten anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung in Versammlungsstätten wird diese Regel durch den neuen Absatz 5 auf Verkaufsstätten übertragen. Die Schächte müssen bestimmte Querschnitte aufweisen, die nach den sonst notwendigen Öffnungsflächen strömungstechnisch äquivalent zu bestimmen sind. Sie müssen raumabschließend und in bestimmtem Maße feuerwiderstandsfähig sein. Für die in Absatz 2 genannten Fenster und Türen, mit Abschlüssen versehenen Öffnungen zur Rauchableitung und Rauchabzugsgeräte werden in Absatz 6 Vorrichtungen zum Öffnen verlangt und gefordert, dass diese leicht von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum bedient werden können. Auch Zuluftflächen müssen leicht geöffnet werden können. Damit wird sichergestellt, dass der Feuerwehr ohne Zeitverzug eine Rauchableitung ermöglicht wird, soweit diese nicht bereits durch das Personal eingeleitet worden ist. Mit der Regelung des Absatzes 7 hinsichtlich der automatischen Auslösung von natürlich wirkenden und maschinellen Rauchabzugsanlagen soll gewährleistet werden, dass in großen Räumen und Ladenstraßen mit verlängerter Eindringtiefe nach 8/12

9 Absatz 2 Nr. 3 bereits vor Eintreffen der Feuerwehr die Rauchableitung eingeleitet ist und damit Maßnahmen zur Brandbekämpfung durch die Feuerwehr beschleunigt und erleichtert werden. (8) Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach Absatz 6 und 7 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung RAUCHABZUG und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen. An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage, der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein. (9) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 300 C auszulegen; die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Rauchgasventilatoren erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen. Durch die Anforderungen des Absatzes 8 wird erreicht, dass Feuerwehr und Personal die Bedienstellen für Öffnungsvorrichtungen oder Auslösestellen für Rauchabzugsanlagen schnell finden können und die jeweilige Betriebsstellung erkennbar ist. Die Regelungen des Absatzes 9 stellen sicher, dass heiße Rauchgase nicht zur Zerstörung der Rauchgasventilatoren führen und somit für einen bestimmten Zeitraum die Rauchableitung möglich ist. Sofern nicht über unverschlossene Öffnungen ins Freie die Zuführung der Zuluft gewährleistet wird, hat spätestens mit Anlaufen der Rauchgasventilatoren die Zuführung der Zuluft zu erfolgen, damit sich kein Unterdruck im Brandraum einstellt und sich die Türen des Raumes problemlos öffnen lassen. Absatz 9 Satz 2 stellt klar, dass maschinelle Lüftungsanlagen als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden können, wenn die Lüftungsanlagen die Anforderungen des Satzes 1 erfüllen. Auf die Notwendigkeit des Funktionserhalts von Leitungsanlagen braucht wegen der geltenden Technischen Baubestimmung hier nicht eingegangen zu werden. 9/12

10 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge (2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein: 1. geeignete Feuerlöschern und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich, 2. Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und 3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und die Kunden gegeben werden können. (2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein: 1. geeignete Feuerlöschern und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich, 2. Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern; die Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet werden, automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein und 3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangeörigen alarmiert und Anweisungen an sie und die Kunden gegeben werden können. (3) In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. Hinsichtlich der Änderung des Absatzes 2 Nr. 2 wird wegen der Größe der baulichen Anlagen eine automatische Brandmeldeanlage und, damit verbunden, eine unmittelbare Alarmierung der Feuerwehr verlangt. Damit wird ausgeschlossen, dass auf eine andere ständig besetzte Stelle, z. B. eine Wachgesellschaft aufgeschaltet wird, was naturgemäß zu einem Zeitverzug für den Einsatz der Feuerwehr führen würde. Fehlalarme sind, soweit technisch möglich, zu vermeiden. Durch die automatische Brandmeldeanlage wird eine schnelle Alarmierung der Feuerwehr auch außerhalb der Öffnungszeiten von Verkaufsstätten gewährleistet. Die Forderung einer Brandfallsteuerung der Aufzüge nach Absatz 3 stellt in Verkaufsstätten sicher, dass Personen im Brandfall nicht durch Rauch in den Aufzügen oder bei Anfahren eines verrauchten Geschosses gefährdet werden. Die Aufzüge werden im Brandfall automatisch im Erdgeschoss, beziehungsweise in der Ausgangsebene außer Betrieb genommen; dabei wird kein verrauchtes Geschoss angefahren. Sollte die Brandmeldung aus dem Erdgeschoss erfolgt sein, ist das nächstgelegene Geschoss anzufahren. Die Auslösung der Brandfallsteuerung erfolgt durch die nunmehr in Absatz 2 Nr. 2 verlangte automati- 10/12

11 27 Brandschutzordnung 27 Brandschutzordnung, Räumungskonzept sche Brandmeldeanlage. (1) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind. 11/12 (1) Wer eine Verkaufsstätte betreibt, hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. In der Brandschutzordnung sind auch 1. die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie 2. die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Kunden mit Behinderung erforderlich sind, festzulegen. Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als m 2 haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen. Absatz 1 wird neu strukturiert, um die besondere Bedeutung der erforderlichen Maßnahmen für die Räumung von Verkaufsstätten im Gefahrenfall stärker herauszustellen. Nach neuem Satz 3 sind bei größeren Verkaufsstätten die allgemeinen Regelungen der Brandschutzordnung für die Personenrettung hinsichtlich des Räumungsfalls in Gestalt eines objektbezogenen Räumungskonzepts gesondert darzustellen, da die einzelnen Schritte und Maßnahmen für die Räumung eines Gefahrenbereichs oder der gesamten Verkaufsstätte im Vorfeld umfassend und detailliert zu planen und vorzubereiten sowie durch wiederkehrende Übungen zu überprüfen sind. Das Räumungskonzept ist, ausgehend von den jeweiligen wahrscheinlichen Schadensszenarien - insbesondere eines Brandes -, über die notwendige Alarmierungsorganisation bis hin zu den einzelnen Räumungsschritten und den Aufgaben der einzusetzenden Räumungshelfer zu entwi-

12 ckeln. Die Räumung hat durch das Personal der Verkaufsstätte zu erfolgen; als Räumungshelfer kommen insbesondere Personen in Betracht, die mit den ausgebildeten Selbsthilfekräften für den Brandschutz nach 26 vergleichbar sind. Bei der Erstellung des Räumungskonzepts ist auch zu beachten, dass die der Anordnung und Bemessung der jeweiligen Rettungswege zugrunde liegenden Personenzahlen nicht überschritten werden, damit es nicht zu erhöhten Verzögerungs- oder Stauzeiten kommt. Durch Steuerung der Räumungsabläufe und Bildung angemessener Räumungsbereiche kann der Entstehung von Verzögerungs- und Stauzeiten bei der Zusammenführung von Personenströmen vorgebeugt werden. Für die Analyse und Beurteilung von Personenströmen stehen ingenieurmäßige Verfahren zur Verfügung. (2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik. (2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept. Redaktionelle Anpassung. 12/12

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