Wahlprüfsteine der DGfPI e.v. für die Bundestagswahl 2013

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1 Wahlprüfsteine der DGfPI e.v. für die Bundestagswahl 2013 Sexualisierte Gewalt war in den letzten Jahren stark in der öffentlichen Diskussion präsent. Diese und andere Formen von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung stellen gravierende Verletzungen der Menschenrechte dar. Was werden Sie tun, um die gesellschaftliche Ächtung aller Formen von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche voranzutreiben? Die am Runden Tisch Sexueller Kindesmissbrauch und von der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (in der Folge: UBSKM) vorgeschlagenen Maßnahmen und Forderungen wurden bisher kaum umgesetzt. Wie steht Ihre Partei zu diesem Thema? 1. Wird sich Ihre Partei für den flächendeckenden Ausbau, die finanzielle und personelle Absicherung und die Regelfinanzierung der Fachberatungsstellen gegen sexuellen Missbrauch sowohl für a. Mädchen, Jungen, und ihre Angehörigen als auch b. Frauen und Männer und ihre Partner_innen einsetzen? Wenn ja, wie will Ihre Partei diese Absicherung und Finanzierung umsetzen? Beratung, Vermittlung, Therapie Fachberatungsstellen gegen sexuellen Missbrauch unterstützen betroffene Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, betroffene Frauen und Männer und deren Angehörige niedrigschwellig und unbürokratisch als Erstanlaufstelle sowie durch langfristige Beratung und ggf. therapeutische Begleitung. Für erwachsene Betroffene und Partner_innen organisieren sie Selbsthilfegruppen. Sie beraten Fachkräfte, z.b. im Falle der Vermutung eines sexuellen Missbrauchs oder sexueller Übergriffe, und Einrichtungen wie Schulen, Sportvereine, Kindertagesstätten oder Einrichtungen der Jugend- und Behindertenhilfe bei der Entwicklung von Schutzkonzepten. Ebenso können sich Einrichtungen an die Fachberatungsstellen wenden, wenn es darum geht, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fortbilden zu lassen. Außerdem führen Fachstellen Präventionsangebote in Kindertagesstätten und Schulen für Mädchen und Jungen durch. Damit diese Aufgaben flächendeckend erfüllt werden können, sind der Ausbau und die finanzielle und personelle Absicherung des Fachberatungsstellennetzes notwendig. Dabei ist

2 auch der besondere Bedarf von Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen im Sinne eines inklusiven Ansatzes zu berücksichtigen. Der UBSKM fordert, die Arbeit der Fachberatungsstellen durch eine Regelfinanzierung abzusichern. Es ist deshalb ins SGB VIII eine gesetzliche Regelung aufzunehmen, wonach für eine bestimmte Anzahl von Mädchen und Jungen eine Fachkraft finanziert werden muss. Diese Regelung sollte analog zur Schwangerschafts(-konflikt)-beratung ( 4 Abs. 1 SchKG ) oder zur Adoptionsvermittlung ( 3 Abs. 1 AdVermiG) ausgestaltet werden. 1 Da einerseits auch im Idealfall einer unmittelbaren Aufdeckung und Unterstützung nach der sexualisierten Gewalt aufgrund des jeweiligen kognitiven und emotionalen Entwicklungstandes der betroffenen Kinder im Erwachsenenalter noch Bearbeitungsbedarf besteht, und andererseits der Großteil sexualisierter Gewalt nicht aufgedeckt wird und/oder die Kinder oder Jugendlichen keine Unterstützung erfahren, ist Fachberatung für Erwachsene unabdingbar. Sie sollte analog zur Fachberatung für Kinder und Jugendliche finanziert werden. 2. Wird sich Ihre Partei für einen eigenständigen Rechtsanspruch von Kindern und Jugendlichen auf Beratung durch qualifizierte Fachkräfte, unabhängig von der Einwilligung der Eltern, einsetzen? Das 2012 in Kraft getretene Kinderschutzgesetz formuliert die Notwendigkeit, dass von sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung, Misshandlung oder häuslicher Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche einen eigenständigen Rechtsanspruch auf niedrigschwellige Beratungs- und Unterstützungsangebote durch besonders qualifizierte Fachkräfte brauchen. Dennoch wird kein spezifischer Rechtsanspruch für Kinder und Jugendliche formuliert. Kinder und Jugendliche müssen zudem von ihren Rechten Kenntnis erlangen, z.b. in Kindertagesstätten und Schulen. Laut 27 SGB VIII besteht bislang nur für Eltern und andere Sorgeberechtigte ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, nicht jedoch für Kinder und Jugendliche. Der 27 SGB VIII sollte deshalb wie folgt ergänzt werden: Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Hilfe zur Entwicklung und Teilhabe. Erziehungsberechtigte haben Anspruch auf Hilfe bei der Förderung der Entwicklung und Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen. (Kontext Große Lösung/ Inklusion) 1 Vgl. Forderungskatalog Fachberatung sichern: Bessere Hilfen für von sexueller Gewalt betroffene Mädchen und Jungen. Erarbeitet und entwickelt anlässlich des 2. Hearings: Kinder und Jugendliche Beratung fördern, Rechte stärken, UBSKM.

3 3. Angemessene und notwendige Hilfen für Kinder und Jugendliche im Falle von Kindeswohlgefährdung durch sexuelle Gewalt Wie kann eine Konkretisierung der angemessenen und notwendigen Hilfen für Kinder und Jugendliche erreicht werden, die den fachlichen Standards bei sexueller Gewalt entsprechen? Welche konkreten Schritte werden Sie unternehmen, um die Mehrspurenhilfe allen Kindern und Jugendlichen und deren Bezugssystemen zur Verfügung zu stellen? Das im Jahr 2012 in Kraft getretene Kinderschutzgesetz spricht im 8a SGB VIII davon, Kindern und Jugendlichen angemessene und notwendige Hilfen zu bieten. Angemessene Hilfen können nur solche sein, welche das Kindeswohl in physischer und psychischer Hinsicht sichert (Mehrspurenhilfe). Dazu muss die fachliche Unterstützung durch Jugendämter und die einer Traumatisierungssituation angemessene psychische Unterstützung durch Fachberatungsstellen Hand in Hand gehen. Nur so können die Schädigungen durch sexuelle Gewalt sowie deren Folgen für Kinder, Jugendliche und deren gesamtes Bezugssystem so gering wie möglich gehalten werden. 4. Sicherung von Prävention und Intervention für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen und Beeinträchtigungen Welche Ressourcen sollen in den nächsten Jahren bereitgestellt werden, um Fachstellen zu sexueller Gewalt und Einrichtungen der Behindertenhilfe bei der Entwicklung von Präventionskonzepten zu unterstützen und Kooperationen zu fördern? Wie sollen die Interventionsmöglichkeiten der Fachberatungsstellen erweitert werden, um auch Menschen jeglichen Lebensalters mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen dieselbe qualifizierte und niedrigschwellige Unterstützung zu gewährleisten wie anderen Betroffenen? Die letzte aktuelle Studie im Auftrag des BMFSFJ hat ergeben, dass Frauen und Mädchen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen ein 2 3 mal höheres Risiko haben, ein- bis mehrmals in ihrem Leben Opfer sexueller Gewalt zu werden. Die Zahlen für Jungen und Männer mit Beeinträchtigungen und Behinderungen dieser Gruppe sind nicht erfasst worden. Während im Bereich der schulischen Inklusion vielerorts Überlegungen zur Verbesserung der Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen angestellt werden, sind Präventions- und Interventionsmöglichkeiten bei sexueller Gewalt weder konzeptionell noch strukturell abgesichert.

4 5. Welche Möglichkeiten sieht Ihre Partei, ein Scheidungsrecht für Kinder von missbrauchenden und/oder misshandelnden Eltern einzuführen? Welche Alternativen sehen sie hierzu? Kinder sind mit ihren Eltern, auch wenn diese sexualisierte oder andere Gewalt gegen sie verübt haben, juristisch verbunden. Dies äußert sich in einer Reihe von Bereichen: Zwang von nicht mehr minderjährigen, jungen Menschen, die Hartz IV beziehen, bei den Eltern zu wohnen Erbschaftsrecht Pflege Rückgriff auf die Eltern bei eigener Entscheidungsunfähigkeit, z.b. aufgrund von Unfällen Vorrangige Berücksichtigung von Eltern bei Sorgerecht oder Pflegschaft für die Kinder der Betroffenen, falls diese bspw. zu Tode kommen P Ein kompletter Überblick über die Gesamtheit der Verbindungen existiert derzeit weder für Betroffene noch für Fachleute. In vielen Fällen sind sicherlich Ausnahmeregelungen möglich, diese erfordern jedoch die Gewalterfahrung gegenüber den jeweiligen Instanzen offen zu legen. Ein Scheidungsrecht für betroffene Kinder soll es ermöglichen, die juristischen gegenseitigen Verpflichtungen und Rechte zu kappen, ohne sich jedes Mal einer Einzelfallprüfung zu unterwerfen. 6. Gute Arbeit erfordert qualifizierte Mitarbeiter_innen Welche Vorstellungen hat Ihre Partei zur Sicherstellung einer flächendeckenden Qualifizierung aller, die mit Kindern und Jugendlichen haupt- und ehrenamtlich arbeiten? Wie soll eine Qualifizierung der Netzwerkpartner in der Jugendhilfe (z.b. Polizei, Justiz) gesichert werden? Was wird Ihre Partei unternehmen, um in jenen Bereichen, die nicht in der direkten Zuständigkeit des Bundes liegen, durch motivierende Kooperation und ggf. auch finanzielle Unterstützung, die notwendigen Schritte zu einer Qualifizierung einzuleiten? Engagement und guter Wille sind eine wichtige Voraussetzung für die Arbeit gegen sexualisierte Gewalt. Um effektiv und erfolgreich Kinder- und Jugendschutz zu sichern, sind Sachkenntnis, Fachwissen und Kompetenz notwendig. Das jeweilige Fachwissen muss berufsspezifisch aufbereitet und vermittelt werden. Fortbildungen müssen regelmäßig

5 stattfinden. In die Lehrpläne von Ausbildungs- und Studiengängen (Polizei, ErzieherInnen, Sozialpädagogik, Psychologie, Jura, Erziehungswissenschaften etc.) müssen entsprechende Lerninhalte verbindlich aufgenommen werden. 7. Welche Vorstellungen haben Sie von der Zukunft der Funktion des UBSKM für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs? Schon durch den Wechsel von Frau Dr. Christine Bergmann als Unabhängiger Beauftragten der Bundesregierung für die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs zu Herrn Johannes- Wilhelm Rörig als Unabhängigem Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs wurde ein inhaltlicher Rückzug (Fragen statt Aufarbeitung) deutlich. Auch die derzeitige finanzielle Ausstattung des UBSKM deutet darauf hin, dass nicht über eine mittelfristige Verlängerung des Mandates des UBSKM nachgedacht wird. Dieses erfüllt uns mit großer Sorge! Die Aufgaben des UBSKM für seine bis Ende 2013 geplante Arbeit sind: Intensivierung des Dialogs zwischen Betroffenen, Fachleuten aus Forschung/ Wissenschaft und Akteuren aus Politik/ Gesellschaft die telefonische Anlaufstelle weiterführen Monitoring und Unterstützung der Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches; Schwerpunkt im Bereich Prävention/ Intervention in Einrichtungen, Entwicklung eines Online-Hilfeportals, die Begleitung des Sachverständigengremiums des ergänzenden Hilfesystems ( Clearingstelle ) die Begleitung der Aufarbeitung von sexueller Gewalt und Forschung und Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (vgl. Diese Aufgaben sind noch lange nicht erledigt, ihr Abbruch entspräche nicht der gesellschaftspolitischen Verantwortung der Bundesrepublik. Die administrative und haushaltliche Angliederung des UBSKM an das BMFSFJ gefährdet die Unabhängigkeit des UBSKM. Eine gesetzliche Vorgabe für die Aufrechterhaltung des UBSKM, ausgestattet mit einem entsprechenden eigenen Haushalt würden einen dem gesellschaftlichen Auftrag des UBSKM entsprechenden verbindlichen und angemessenen Rahmen schaffen.

6 8. Befürworten Sie eine unabhängige, umfassende und systematische Aufarbeitung der unzähligen Fälle sexuellen Missbrauchs in Institutionen und Familien in der Bundesrepublik durch eine vom Parlament legitimierte Untersuchungskommission? Der Unabhängige Beauftragte sieht wie viele Betroffene die Notwendigkeit einer unabhängigen, umfassenden und systematischen Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs in Deutschland, in konfessionellen Einrichtungen, in Kinderheimen, in Jugendwerkhöfen der DDR, in anderen Institutionen, im Internet und nicht zuletzt im verstecktesten Ort, in den Familien. Die bisherigen Versuche der trägerbezogenen Aufarbeitung haben keine zufriedenstellenden Ergebnisse erbracht und sind ins Stocken geraten. Eine durch das Parlament mandatierte, unabhängige Untersuchungskommission von Expert_innen kann in dieser Situation sicherstellen, dass die notwendige Aufarbeitung erfolgt und Lehren aus der Vergangenheit gezogen werden können, ohne dass die Partikularinteressen der jeweiligen Organisationen dem im Weg stehen. 9. Befürworten Sie eine Streichung des 180 Abs. 1 StGB? Die zuletzt im Rahmen der großen Strafrechtsreform im Jahre 1973 (!) entwickelte Fassung des sog. Kuppeleiparagraphen stellt in Absatz 1 das Vorschubleisten sexueller Handlungen durch Vermittlung oder das Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit unter Strafe. Darunter wird die Schaffung günstiger äußerer Bedingungen verstanden, die geeignet sind, sexuelle Handlungen zu fördern, also zu erleichtern oder zu ermöglichen. Wenn wie der Bundesgerichtshof im Jahr 2005 festgestellt hat die Vorschrift bezwecken soll, dass dritte Personen diese jungen Menschen nicht in sexuelle Handlungen hineinziehen und dadurch die Gefahr einer Fehlentwicklung bestehe (BGH v StR 28/ 05), so wird damit Jugendlichen die Fähigkeit zu einem eigenverantwortlichen Umgang mit der eigenen Sexualität weitgehend abgesprochen. Aus Repräsentativbefragungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung über Einstellung und Verhalten von Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland zu Fragen der Sexualität ist bekannt, dass das Alter von 14 und 15 Jahren häufig die Altersspanne für sexuelle Ersterfahrungen ist. Wenn man also für die infrage kommende Gruppe der 14 und 15-jährigen von einer teilweise schon vorhandenen Selbstbestimmungsfähigkeit ausgehen kann, so erscheint es widersinnig, das Vorschubleisten durch dritte Personen zu bestrafen.

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