Übungen im Öffentlichen Recht

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1 Professor Dr. Christian Koenig, LL.M. Zentrum für Europäische Integrationsforschung Übungen im Öffentlichen Recht Sommersemester Besprechungsfall,

2 Nachbarschaftsliebe? A ist Eigentümer eines dreigeschossigen Gebäudes, welches er als Hotel nutzt. Das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, liegt in der kleinen Gemeinde D, die dem Kreis E in NRW angehört. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, welcher die zulässige Anzahl von Stockwerken auf drei festsetzt. Die Eigenart des Gebiets prägt eine Vielzahl von Ein- und Mehrfamilien- Wohnhäusern sowie das kleine Hotel des A. Weil er jedoch durch einen Schicksalsschlag zu einem sehr gläubigen und frommen Christen geworden ist, möchte er das Erdgeschoss in eine Kulturstätte für Christen in der Gemeinde umgestalten. Dort sollen dann verschiedene Feste, Vorträge und Veranstaltungen stattfinden. Die Fassade des Gebäudes soll unverändert bleiben. Den Genehmigungsantrag stellt A bei der zuständigen Baubehörde, die diesen Anfang 2014 positiv bescheidet. Im Juni 2014 wird mit den Renovierungsarbeiten begonnen. Erst dann wurde auch Nachbar N, durch den Lärm der Renovierung auf das Vorhaben aufmerksam. N hat ein lebenslanges Nießbrauchrecht an dem unmittelbar an das Grundstück des A, auf dem sich das Hotel befindet, angrenzenden Grundstück. Jedoch bekommt er erst im August 2014 aus der Zeitung mit, dass dort eine christliche Kulturstätte entstehen soll.

3 Weil er zunächst unsicher ist, wie er vorgehen soll, und seinen Sommerurlaub abwarten will, erhebt er erst im November 2014 Klage gegen die erteilte Genehmigung. Er begründet dies damit, dass er das Vorhaben für bauplanungsrechtlich unzulässig halte, da das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Zudem sei was zutrifft die von A gewünschte christliche Kulturstätte schon die vierte in dem Wohngebiet. Noch eine religiöse Einrichtung bräuchte man in der ohnehin schon zu konservativen Gemeinde D nicht. Hat eine Klage des N Aussicht auf Erfolg? Falls nötig, ist ein Hilfsgutachten anzufertigen.

4 Problemschwerpunkte: Die Verwirkung von Rechtsbehelfen Zulässigkeit eines Vorhabens gemäß 29 ff. BauGB Baurechtlicher Nachbarschutz: Nachbarschützende Vorschriften, Gebot der Rücksichtnahme, Gebietsgewährleistungsanspruch

5 Zur Vertiefung: Anmerkungen: OVG Koblenz, Urt. v A 11166/12 = NVwZ 2013, 1627 OVG Münster, Beschl. v B 1090/12 OVG Münster, Urt. v A 214/10 Scherzberg, JA 2006, 839 Zum Gebot der Rücksichtnahme BVerwG, NVwZ 2002, 1384 Zum Gebietsgewährleistungsanspruch und dem faktischen Baugebiet: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Dezember L 1610/14

6 Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 1. Aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. Generalklausel 40 I S. 1 VwGO (+) öffentlich-rechtliche Streitigkeit ( 75 I S. 1 BauO NRW) nichtverfassungsrechtlicher Art (+) Keine abdrängende Sonderzuweisung (+) II. Statthafte Klageart, 88, 86 III VwGO N wendet sich gegen die Baugenehmigung des A. In Betracht kommt somit eine (Dritt-)Anfechtungsklage gem. 42 I Var. 1 VwGO. Die Baugenehmigung stellt einen VA i. S. v. 35 I S. 1 VwVfG NRW dar. Die Anfechtungsklage ist mithin statthaft.

7 III. Klagebefugnis 42 II VwGO N ist klagebefugt, wenn die Möglichkeit besteht, dass er durch die Baugenehmigung des A in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Die Klagebefugnis kann hier jedoch nicht unter Rückgriff auf die sog. Adressatentheorie (Art. 2 I GG) begründet werden, da N nicht Adressat der Baugenehmigung ist. Ein Rückgriff auf Art. 14 I GG ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die baurechtlichen Vorschriften stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen von Art. 14 I S. 2 GG dar und sind somit abschließend. N ist folglich nur klagebefugt, falls die Möglichkeit besteht, dass die Baugenehmigung gegen drittschützende Vorschriften verstößt.

8 Rechtsträgerschaft des N: Aufgrund der Grundstücksbezogenheit des Baurechts kommen grundsätzlich nur Eigentümer als Inhaber subjektiv-öffentlicher Rechte in Betracht. Allerdings werden dinglich Berechtigte Eigentümern grundsätzlich gleichgestellt, sodass der N als Inhaber eines Nießbrauchsrechts auch Inhaber subjektiv-öffentlicher Rechte sein kann. Für die drittschützende Wirkung einer Rechtsnorm ist nach der sog. Schutznormtheorie maßgeblich, ob die Norm neben dem Schutz öffentlich-rechtlicher Interessen zumindest auch dazu bestimmt ist, dem Interesse einzelner Personen oder Personengruppen zu dienen. Vorliegend macht N geltend, dass das Bauvorhaben gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Zu prüfen ist, ob das Vorhaben möglicherweise gegen eine Vorschrift der 29 ff. BauGB verstößt, die eine drittschützende Wirkung entfaltet.

9 1. Anwendbarkeit der 29 ff. BauGB Gemäß 29 I BauGB muss zunächst eine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vorliegen. Änderung der baulichen Anlage? Dies setzt voraus, dass es sich zumindest um einen Ausbau oder Umbau handelt. Nicht erfasst werden hierbei Reparaturmaßnahmen, die die Anlage nur unwesentlich verändern. A renoviert lediglich sein Erdgeschoss (-) Nutzungsänderung (+), da A das Haus zuvor als Hotel nutzte und nun als eine religiöse Kulturstätte beanspruchen will.

10 2. Qualifizierter oder einfacher Bebauungsplan? Ein qualifizierter Bebauungsplan gem. 30 I BauGB setzt voraus, dass die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festgesetzt werden. Der Bebauungsplan der Gemeinden D trifft nur Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzungen; (vgl. 16 ff. BauNVO). Ein qualifizierter Bebauungsplan gemäß 30 I BauGB kommt somit nicht in Betracht. Vielmehr richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach 30 III BauGB (einfacher Bebauungsplan).

11 Voraussetzungen des 30 III BauGB: 30 III BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Vorliegend entspricht das dreigeschossige Haus den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung. Gem. 30 III BauGB richten sich die weiteren Voraussetzungen im Übrigen nach den 34, 35 BauGB. In Betracht kommt 34 BauGB. Dazu muss sich das Anwesen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinden. (+) (Siehe vertiefend dazu Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr BauGB, 34 Rn. 2 ff.)

12 Vorrang des 34 II BauGB: Zunächst ist der speziellere 34 II BauGB zu prüfen. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der 2 ff. BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allein nach der BauNVO ( 31 I und II BauGB gelten entsprechend). In der Gemeinde D befinden sich Ein- und Mehrfamilienhäuser und lediglich ein kleines Hotel, sodass von einem reinen Wohngebiet gem. 3 BauNVO (reines Wohngebiet) auszugehen ist. sog. faktisches Baugebiet

13 Drittschutz? a) Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sind nach überwiegender Ansicht drittschützende Normen (sog. Gebietsgewährleistungsanspruch). Dieser Grundsatz gilt auch für den Anwendungsbereich des 34 II BauGB und somit für die sog. faktischen Baugebiete. Grundsätzlich gilt, dass der sog. Gebietsgewährleistungsanspruch den Eigentümern eines Grundstücks auch in einem faktischen Baugebiet ( 34 II BauGB i. V. mit 2-14 BauNVO) das Recht [gibt], Vorhaben abzuwehren, die in diesem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. (OVG Koblenz, NVwZ, 2013, 1627) N ist Inhaber eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstücks im selben Plangebiet wie das Vorhaben des A, sodass aus der möglichen Verletzung des 3 BauNVO i. V. m. 34 II BauGB seine Klagebefugnis zu bejahen ist.

14 b) Sollte das Vorhabens des A nach den 34 II BauGB i. V. m. 3 BauNVO zulässig sein, kommt zudem eine Unzulässigkeit des Bauvorhabens gem. 15 I S. 1, 2 BauNVO in Betracht. Hier ist das sog. Gebot der Rücksichtnahme verankert, welches dem Nachbarn einen relativen Nachbarschutz einräumen kann, wenn N qualifiziert und individualisiert betroffen ist. Das Vorhaben muss im Einzelfall der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder es müssen unzumutbare Belästigungen oder Störungen vom Vorhaben ausgehen können. Ein Verstoß gegen 15 I S. 1, 2 BauNVO ist nicht von Anfang an ausgeschlossen. N ist als unmittelbar angrenzender Nachbar auch qualifiziert und individualisiert betroffen. Aufgrund der Möglichkeit eines Verstoßes gegen die drittschützenden Normen 3 I BauNVO sowie 15 I BauNVO ist die Klagebefugnis des N mithin zu bejahen..

15 Hinweis: I 1 BauNVO enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern vermittelt auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets. 2. Der hier gewählte Prüfungsaufbau entspricht dem der hm. Nach aa. soll die Drittschutzproblematik schwerpunktmäßig in der Begründetheit geprüft werden. Die Klagebefugnis besteht danach nur dann nicht, wenn die zu prüfende baurechtliche Vorschrift nach allen Gesichtspunkten nicht drittschützend ist und das Gebot der Rücksichtnahme nicht einschlägig ist.!!!! Entscheiden Sie sich kommentarlos für einen Lösungsweg!!!! Der Aufbau einer Klausur darf nie erläutert werden!

16 IV. Vorverfahren Gem. 68 I S. 2 vor Nr. 1 VwGO i. V. m. 110 I S. 1, III S. 2 Nr. 7 JustG NRW ist das Vorverfahren entbehrlich. ( 110 I S. 1 JustG gilt nur für VAe, die innerhalb des Zeitraums vom bis zum bekannt gegeben wurden bzw. werden.) V. Klagefrist 1. Grundsätzlich gem. 74 I S. 2 VwGO ein Monat ab Bekanntgabe des VA. Bekanntgabe ist die Übermittlung eines VA mit Wissen und Wollen der Behörde an die von diesem betroffene Person ( 41 I S. 1 VwVfG NRW). Gegenüber N wurde der VA jedoch nicht bekannt gegeben. Die Frist ist somit nicht in Gang gesetzt worden. Eine Verfristung des Rechtsbehelfs scheidet aus.

17 2. Verwirkung des Anfechtungsrechts? Zeitliche Begrenzungen zur Einlegung von Rechtsbehelfen dienen dem Rechtsfrieden. Es ist Rücksicht auf den Bauherrn zu nehmen, welcher bei der Ausführung seines Vorhabens, im Vertrauen auf die Unanfechtbarkeit zu bauen beginnt. Eine zeitlich unbeschränkte Anfechtungsmöglichkeit des Nachbarn, allein aufgrund fehlender Bekanntgabe, widerspricht diesem Vertrauensschutz. Eine bereits erteilte Rechtsposition muss vor diesem Hintergrund unanfechtbar werden können. N könnte sein Widerspruchsrecht gemäß 242 BGB analog verwirkt haben. Herleitung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben venire contra factum proprium Verbot widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die eine verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen.

18 9 Der Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein ihn in seinen subjektiven Rechten verletzendes Vorhaben ist verwirkt, wenn die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Nachbarn objektiv gegen Treu und Glauben verstößt. Verwirkung tritt ein, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Was die "längere Zeit" anbelangt, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich grundsätzlich keine allgemeingültigen Bemessungskriterien nennen. Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt entscheidend von den jeweiligen Umständen deseinzelfalls ab. [ ]

19 10 Die Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums verstößt insbesondere dann gegen Treu und Glauben, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten, das auch in einer Untätigkeit liegen kann, darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. [ ] 12 Die Länge des Zeitraums ist dafür ein gewichtiger Hinweis. Wer sich gegen Rechtsverletzungen wehren will, muss dies innerhalb angemessener Zeit tun. (OVG Münster, Beschl. v B 1090/12, Rn. 9 ff.) (Siehe dazu auch: OVG Münster, Beschl. v B 1090/12)

20 Nachbarschaftsbeziehungen Bei Nachbarschaftsbeziehungen wird grundsätzlich angenommen, dass der Nachbar dann behandelt wird, als wäre ihm der VA bekannt gegeben worden, wenn er positive Kenntnis von diesem hat bzw. hätte erlangen können. Hat der Nachbar trotz fehlender amtlicher Bekanntgabe sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, dass sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben wurde. Dann läuft für ihn die Widerspruchsfrist nach 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt geworden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. (OVG Münster, Beschl. v A 1984/10) Von diesem Zeitpunkt an, kann der Nachbar grundsätzlich nur noch innerhalb eines beschränkten Zeitraums gegen das Vorhaben des Bauherrn vorgehen.

21 Bei Bauvorhaben ist der Zeitpunkt des Kennenmüssens regelmäßig mit Beginn der Bauarbeiten. Problem: Hier handelt es sich um eine Nutzungsänderung und keinen (Um-)Bau. Daher stellt sich die Frage, ob hinsichtlich des Zeitpunkts des Kennenmüssens der Nutzungsänderungsgenehmigung auf den Beginn der Renovierungsarbeiten abgestellt werden kann. Pro: - Parallele mit dem (Um-)Bau hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn - Möglichkeit des Nachbarn sich zu erkundigen, ob eine Nutzungsänderung vorgesehen ist

22 Contra: - Nachbar muss bei der Renovierung eines Hotels nicht von einer Nutzungsänderung ausgehen. Insbesondere hat sich die Fassade des Hotels nicht verändert, sodass von außen nicht erkennbar ist, was genau verändert wurde. Zudem ist es nicht unüblich, dass Hotels renoviert werden, ohne ihre Nutzungsart zu verändern. Eine Obliegenheit des Nachbars anzunehmen, sich zu erkundigen, ob eine Nutzungsänderung beabsichtigt ist, ist daher abzulehnen. Die Möglichkeit des N gegen die Nutzungsänderung vorzugehen bestand damit erst in dem Moment der positiven Kenntnisnahme, d. h. mit Lesen der Zeitung. - Für A als Bauherrn war erkennbar, dass die Nachbarschaft allein aufgrund der Renovierungsmaßnahmen nicht von einer Nutzungsänderung des Hotels ausgehen konnte. - (kein Vertrauensschutz)

23 Da N allein durch den Beginn der Renovierungsarbeiten nicht von einer Nutzungsänderung ausgehen konnte, kann von einem Kennenmüssen ab diesem Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Es muss auf den Zeitpunkt der positiven Kenntnis des N abgestellt werden (August 2014/ Zeitunsartikel). 3. Welcher Zeitrahmen ist anzusetzen? Jahresfrist des 58 II VwGO? 58 II VwGO setzt eine Bekanntgabe voraus, da diese fehlt, kommt eine direkte Anwendung nicht in Betracht 58 II VwGO analog? Grundsätzlich wird die Jahresfrist des 58 II VwGO als ein allgemeiner Rechtsgedanke angesehen, der auch dann greift, wenn mangels Bekanntgabe überhaupt keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen konnte. Denn wenn sich die Frist schon aufgrund fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung auf ein Jahr verlängert, muss dies erst recht gelten, wenn mangels Bekanntgabe überhaupt keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte (arg. a fortiori).

24 Die Jahresfrist des 58 II VwGO ist daher als Mindestzeitrahmen anzusetzen. Die Jahresfrist ist somit bei Klageerhebung des N im November noch nicht verstrichen. 4.Ergebnis: Eine Verwirkung liegt damit nicht vor. (a. A. (schwer) vertretbar)

25 VI. Klagegegner, 78 I Nr. 1 VwGO Rechtsträger des Landrats: Kreis E VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit 61, 62 VwGO N: 61 Nr Alt., 62 I Nr. 1 VwGO (+) Kreis E: 61 Nr Alt, 62 III VwGO i. V. m. 42 lit. e) KrO NRW; vertreten durch den Landrat (+) VIII. Ergebnis: Die Klage des N ist zulässig. B. Beiladung Der Bauherr A ist gemäß 65 II VwGO beizuladen.

26 C. Begründetheit der Klage Die Klage ist gem. 113 I S. 1 VwGO begründet, soweit der VA rechtswidrig ist und gegen drittschützende Normen verstößt und dadurch den Kläger in seinen Rechten verletzt. I. Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung 1. Rechtsgrundlage 75 I S. 1 BauO NRW 2. Formelle Rechtmäßigkeit Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken.

27 3. Materielle Rechtmäßigkeit Gem. 75 I S. 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. a) Bauordnungsrecht (-) b) Bauplanungsrecht? aa) Fraglich ist, ob das Vorhaben gem. 3 II BauNVO i. V. m. 34 II, 30 III BauGB zulässig ist. Demnach muss A das Gebäude als Wohngebäude nutzen. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts zu erkennen ist. Vorliegend ist dies nicht der Fall. A nutzt das Gebäude nicht als Wohnung, sodass kein Wohngebäude vorliegt.

28 bb) Das Vorhaben könnte jedoch gem. 3 III Nr. 2 BauNVO i. V. m. 34 II, 31 I, 30 III BauGB ausnahmsweise zulässig sein. Ausnahmen für Anlagen, welche kirchliche Zwecke betreffen (+) Dient den Bewohnern des Gebiets? Umfasst wird bei diesem Merkmal nicht das ganze politische Gemeindegebiet. Vielmehr ist anerkannt, dass nur das konkrete reine Wohngebiet umfasst wird. Es ist eine einschränkende Auslegung nötig, da ansonsten der Ausnahmecharakter des 3 III Nr. 2 BauNVO leer liefe. Hier (+) Gebäude soll den Christen der Gemeinde D dienen.

29 cc) Generelle Gebietsunverträglichkeit? Die Frage der Gebietsunverträglichkeit betrifft anders als 15 I BauNVO eine allgemeine Unverträglichkeit des Vorhabens mit der Umgebung. Solche Annahmen sind hier jedoch nicht ersichtlich, da keine störende Nutzungsweise zu erwarten ist und zudem keine entgegenlaufenden Ziele vorliegen, die dem Charakter eines reinen Wohngebiets widersprechen. Somit ist das Vorhaben als Ausnahme zulässig. Anmerkung: Die generelle Gebietsunverträglichkeit, ist immer bei der Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale der 2-11 (jeweilig Absatz I) BauNVO zu beachten.

30 dd) Verstoß gegen 15 I BauNVO (1) 15 I S. 2, II BauNVO i. V. m. 1 V BauGB? Im Einzelfall sind Anlagen in den 2 bis 14 BauNVO unzulässig, falls von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebietes unzumutbar sind. Im Sachverhalt werden solche Beeinträchtigungen nicht beschrieben. N hat nicht vorgetragen unzumutbaren Störungen oder Belästigungen ausgesetzt zu sein, sodass davon auszugehen ist, dass diese nicht vorliegen.

31 (2) 15 I S. 1, II BauNVO i. V. m. 1 V BauGB? Eine Anlage ist auch dann unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder der Zweckbestimmung der Eigenart des Gebiets im Einzelfall widerspricht. keine wesentlichen Veränderungen der Lage, des Umfangs. Jedoch erscheint es problematisch, dass das Vorhaben in dem Wohngebiet, das vierte seiner Art darstellt. Kommt es zu einer Häufung gleichartiger Anlagen, mit einer ausnahmsweise zugelassenen Nutzung, sodass diese keine Ausnahmen mehr darstellen, sondern als Regel erscheinen, liegt ein solcher Verstoß vor. Gleich vier religiöse Kulturstätten erscheinen unverhältnismäßig viel, sodass dies dem Bild eines reinen Wohngebietes widerspricht. Außerdem gelten solche Vorhaben als Ausnahmen, die nur zulässig sind, wenn sie den Bedürfnissen der Bewohner dienen; vgl. 3 III Nr. 2 BauNVO. Diese sind durch die zuvor errichteten Kulturstätten hinreichend gedeckt.

32 Damit verstößt die von A geplante Kulturstätte gegen das in 15 I S. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Die erteilte Nutzungsänderung ist rechtswidrig. Da 15 I S. 1 BauNVO drittschützenden Charakter hat, ist N aufgrund des Verstoßes gegen 15 I S. 1 BauNVO in seinen Rechten verletzt. II. Ergebnis: Die Klage des N ist zulässig und begründet und hat somit Erfolg.

33 Professor Dr. Christian Koenig, LL.M. Zentrum für Europäische Integrationsforschung Professor Dr. iur. Christian Koenig, LL.M. (LSE) Geschäftsführender Direktor Zentrum für Europäische Integrationsforschung Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Walter-Flex-Str Bonn Telefon: Fax: sekretariat.zeia@uni-bonn.de

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