Übereinkommen über die Rechte des Kindes

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1 UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 BGBl. II S. 121) am 6. März 1992 Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 BGBl. II S. 990)

2 Inhalt 5 Vorwort I. Übereinkommen über die Rechte des Kindes Wortlaut der amtlichen Übersetzung Präambel Teil I Artikel 1: [Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung] Artikel 2: [Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot] Artikel 3: [Wohl des Kindes] Artikel 4: [Verwirklichung der Kindesrechte] Artikel 5: [Respektierung des Elternrechts] Artikel 6: [Recht auf Leben] Artikel 7: [Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit] Artikel 8: [Identität] Artikel 9: [Trennung von den Eltern, persönlicher Umgang] Artikel 10: [Familienzusammenführung, grenzüberschreitende Kontakte] Artikel 11: [Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland] Artikel 12: [Berücksichtigung des Kindeswillens] Artikel 13: [Meinungs- und Informationsfreiheit] Artikel 14: [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit] Artikel 15: [Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit] Artikel 16: [Schutz der Privatsphäre und Ehre] Artikel 17: [Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz] Artikel 18: [Verantwortung für das Kindeswohl] Artikel 19: [Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung] Artikel 20: [Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie; Adoption] Artikel 21: [Adoption] Artikel 22: [Flüchtlingskinder] Artikel 23: [Förderung behinderter Kinder]

3 6 Inhalt Inhalt 7 Artikel 24: [Gesundheitsvorsorge] Artikel 25: [Unterbringung] Artikel 26: [Soziale Sicherheit] Artikel 27: [Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt] Artikel 28: [Recht auf Bildung, Schule; Berufsausbildung] Artikel 29: [Bildungsziele; Bildungseinrichtungen] Artikel 30: [Minderheitenschutz] Artikel 31: [Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben; staatliche Förderung] Artikel 32: [Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung] Artikel 33: [Schutz vor Suchtstoffen] Artikel 34: [Schutz vor sexuellem Missbrauch] Artikel 35: [Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel] Artikel 36: [Schutz vor sonstiger Ausbeutung] Artikel 37: [Verbot von Folter, Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe; Rechtsbeistandschaft] Artikel 38: [Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften] Artikel 39: [Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder] Artikel 40: [Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren] Artikel 41: [Weitergehende inländische Bestimmungen] Teil II Artikel 42: [Verpflichtung zur Bekanntmachung] Artikel 43: [Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes] Artikel 44: [Berichtspflicht] Artikel 45: [Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen] Teil III Artikel 46: [Unterzeichnung] Artikel 47: [Ratifikation] Artikel 48: [Beitritt] Artikel 49: [Inkrafttreten] Artikel 50: [Änderungen] Artikel 51: [Vorbehalte] Artikel 52: [Kündigung] Artikel 53: [Verwahrung] Artikel 54: [Urschrift, verbindlicher Wortlaut] II. Anhang Denkschrift zu dem Übereinkommen A. Allgemeines (Entstehungsgeschichte) B. Zu den einzelnen Bestimmungen Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes Vom 17. Februar 1992 Ratifikationsgesetz vom 17. Februar Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 10. Juli 1992 (einschließlich der Erklärung der Bundesregierung)

4 8 vorwort vorwort 9 Vorwort Das wurde am 20. November 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Es bestand damit 1999 genau zehn Jahre. In der Bundesrepublik Deutschland ist diese Konvention am 5. April 1992 mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft getreten. Die in dem Dokument niedergelegten Grundsätze machen über die vorrangige Elternverantwortung hinaus die Verpflichtung der Vertragsstaaten deutlich, positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen. Die Kinderrechtskonvention ist somit ein Zeichen von Achtung und Verantwortlichkeit der internationalen Staatengemeinschaft gegenüber Kindern in aller Welt. Um auf dem Weg hin zu einer kinderfreundlichen Gesellschaft ein Stück voranzukommen, möchte die Bundesregierung die Kinderrechte ausbauen. So hat sie das Recht von Kindern auf gewaltfreie Erziehung gesetzlich verankert. Die Beteiligungsmöglichkeiten von Kindern sollen ebenso ausgebaut werden wie die Betreuungsmöglichkeiten für Kinder aller Altersstufen. Das UN-Übereinkommen verlangt neben der Einhaltung und Umsetzung von Kinderrechten auch die Bekanntmachung der Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens. Es ist mir ein besonderes Anliegen, diesen Verpflichtungen mit der Herausgabe der 7. Auflage dieser Broschüre nachzukommen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt darüber hinaus eine neue kindgerecht gestaltete Broschüre zur UN-Kinderrechtskonvention heraus. Je verbreiteter die Kenntnis über diese weltweit geltende Konvention ist, desto besser können Kinder, Eltern, Bundesregierung, Länder, Kommunen und Träger der Jugendhilfe gemeinsam den Rechten von Kindern zu größerer Wirksamkeit verhelfen. Kinder sind die Zukunft unserer Welt. Wir setzen große Hoffnung in sie und es ist daher unsere Aufgabe, ihre Rechte zu schützen und zu achten. Die Kinderrechtskonvention gibt uns dazu wichtige Anstöße und Impulse. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Forderungen der Konvention nahezu lückenlos im nationalen Recht festgeschrieben. Das bedeutet aber noch nicht, dass wir für uns in Anspruch nehmen können, eine ausreichend kinderfreundliche Gesellschaft zu sein. DR. CHRISTINE BERGMANN BUNDESMINISTERIN FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND

5 10 11 I. Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere im Geist des Friedens, der Vereinten Nationen über die Mindestnormen für die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der Er- Wortlaut der amtlichen Übersetzung Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden sollte, eingedenk dessen, dass die Notwendigkeit, dem Kind besonderen Schutz zu gewähren, in der Genfer Erklärung von 1924 über die Rechte des Kindes und in der von der Generalversamm- klärung über den Schutz von Frauen und Kindern im Ausnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten, in der Erkenntnis, dass es in allen Ländern der Welt Kinder gibt, die in außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, und dass diese Kinder der besonderen Berücksichtigung be- lung am 20. November 1959 ange- dürfen, Präambel der Rasse, der Hautfarbe, dem Ge- nommenen Erklärung der Rechte des schlecht, der Sprache, der Religion, Kindes ausgesprochen und in der All- unter gebührender Beachtung der Die Vertragsstaaten dieses Überein- der politischen oder sonstigen An- gemeinen Erklärung der Menschen- Bedeutung der Traditionen und kul- kommens schauung, der nationalen oder sozia- rechte, im Internationalen Pakt über turellen Werte jedes Volkes für den len Herkunft, dem Vermögen, der bürgerliche und politische Rechte Schutz und die harmonische Ent- in der Erwägung, dass nach den in Geburt oder dem sonstigen Status, (insbesondere in den Artikeln 23 und wicklung des Kindes, der Charta der Vereinten Nationen 24), im Internationalen Pakt über verkündeten Grundsätzen die Aner- unter Hinweis darauf, dass die Ver- wirtschaftliche, soziale und kulturelle in Anerkennung der Bedeutung der kennung der allen Mitgliedern der einten Nationen in der Allgemeinen Rechte (insbesondere in Artikel 10) so- internationalen Zusammenarbeit für menschlichen Gesellschaft innewoh- Erklärung der Menschenrechte ver- wie in den Satzungen und den in Be- die Verbesserung der Lebensbedin- nenden Würde und der Gleichheit kündet haben, dass Kinder Anspruch tracht kommenden Dokumenten der gungen der Kinder in allen Ländern, und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte auf besondere Fürsorge und Unter- Sonderorganisationen und anderen insbesondere den Entwicklungslän- die Grundlage von Freiheit, Gerech- stützung haben, internationalen Organisationen, die dern tigkeit und Frieden in der Welt bildet, sich mit dem Wohl des Kindes befas- überzeugt, dass der Familie als sen, anerkannt worden ist, haben folgendes vereinbart: eingedenk dessen, dass die Völker Grundeinheit der Gesellschaft und der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte und an Würde und Wert des Men- natürlicher Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder, der er- eingedenk dessen, dass, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes ausgeführt ist, das Kind wegen seiner man- Teil I schen bekräftigt und beschlossen ha- forderliche Schutz und Beistand gelnden körperlichen und geistigen Artikel 1 ben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer gewährt werden sollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemein- Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines an- [Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung] 1 Freiheit zu fördern, schaft voll erfüllen kann, gemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt, bedarf, Im Sinne dieses Übereinkommens ist in der Erkenntnis, dass die Vereinten in der Erkenntnis, dass das Kind zur ein Kind jeder Mensch, der das acht- Nationen in der Allgemeinen Er- vollen und harmonischen Entfaltung unter Hinweis auf die Bestimmungen zehnte Lebensjahr noch nicht voll- klärung der Menschenrechte und in seiner Persönlichkeit in einer Familie der Erklärung über die sozialen und endet hat, soweit die Volljährigkeit den Internationalen Menschen- und umgeben von Glück, Liebe und rechtlichen Grundsätze für den nach dem auf das Kind anzuwenden- rechtspakten verkündet haben und Verständnis aufwachsen soll, Schutz und das Wohl von Kindern den Recht nicht früher eintritt. übereingekommen sind, dass jeder unter besonderer Berücksichtigung Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach in der Erwägung, dass das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene, der Regeln 1 Überschriften von der Redaktion hinzugefügt; gehören nicht zum amtlichen Dokument

6 12 13 Artikel 2 tigung der Rechte und Pflichten tern oder gegebenenfalls, soweit Artikel 8 [Achtung der Kindesrechte; seiner Eltern, seines Vormunds nach Ortsbrauch vorgesehen, der [Identität] Diskriminierungsverbot] oder anderer für das Kind gesetz- Mitglieder der weiteren Familie oder lich verantwortlicher Personen der Gemeinschaft, des Vormunds (1) Die Vertragsstaaten verpflichten (1) Die Vertragsstaaten achten die in den Schutz und die Fürsorge zu oder anderer für das Kind gesetzlich sich, das Recht des Kindes zu ach- diesem Übereinkommen festge- gewährleisten, die zu seinem verantwortlicher Personen, das Kind ten, seine Identität, einschließlich legten Rechte und gewährleisten Wohlergehen notwendig sind; zu bei der Ausübung der in diesem seiner Staatsangehörigkeit, seines sie jedem ihrer Hoheitsgewalt un- diesem Zweck treffen sie alle ge- Übereinkommen anerkannten Rech- Namens und seiner gesetzlich an- terstehenden Kind ohne jede Dis- eigneten Gesetzgebungs- und te in einer seiner Entwicklung ent- erkannten Familienbeziehungen, kriminierung unabhängig von Verwaltungsmaßnahmen. sprechenden Weise angemessen zu ohne rechtswidrige Eingriffe zu der Rasse, der Hautfarbe, dem (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, leiten und zu führen. behalten. Geschlecht, der Sprache, der Reli- dass die für die Fürsorge für das (2) Werden einem Kind widerrecht- gion, der politischen oder sonsti- Kind oder dessen Schutz verant- Artikel 6 lich einige oder alle Bestandteile gen Anschauung, der nationalen, wortlichen Institutionen, Dienste [Recht auf Leben] seiner Identität genommen, so ethnischen oder sozialen Her- und Einrichtungen den von den gewähren die Vertragsstaaten kunft, des Vermögens, einer Be- zuständigen Behörden festgeleg- (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, ihm angemessenen Beistand und hinderung, der Geburt oder des ten Normen entsprechen, insbe- dass jedes Kind ein angeborenes Schutz mit dem Ziel, seine Iden- sonstigen Status des Kindes, sei- sondere im Bereich der Sicher- Recht auf Leben hat. tität so schnell wie möglich wie- ner Eltern oder seines Vormunds. heit und der Gesundheit sowie (2) Die Vertragsstaaten gewährleis- derherzustellen. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle hinsichtlich der Zahl und der ten in größtmöglichem Umfang geeigneten Maßnahmen, um fachlichen Eignung des Personals das Überleben und die Entwick- Artikel 9 sicherzustellen, dass das Kind und des Bestehens einer ausrei- lung des Kindes. [Trennung von den Eltern; vor allen Formen der Diskrimi- chenden Aufsicht. persönlicher Umgang] nierung oder Bestrafung wegen Artikel 7 des Status, der Tätigkeiten, der Artikel 4 [Geburtsregister, Name, (1) Der Vertragsstaaten stellen sicher, Meinungsäußerungen oder der [Verwirklichung der Kindesrechte] Staatsangehörigkeit] dass ein Kind nicht gegen den Wil- Weltanschauung seiner Eltern, len seiner Eltern von diesen ge- seines Vormundes oder seiner Die Vertragsstaaten treffen alle ge- (1) Das Kind ist unverzüglich nach trennt wird, es sei denn, dass die Familienangehörigen geschützt eigneten Gesetzgebungs-, Verwal- seiner Geburt in ein Register ein- zuständigen Behörden in einer ge- wird. tungs- und sonstigen Maßnahmen zutragen und hat das Recht auf richtlich nachprüfbaren Entschei- zur Verwirklichung der in diesem einen Namen von Geburt an, das dung nach den anzuwendenden Artikel 3 Übereinkommen anerkannten Rech- Recht, eine Staatsangehörigkeit Rechtsvorschriften und Verfahren [Wohl des Kindes] te. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, zu erwerben, und soweit möglich bestimmen, dass diese Trennung sozialen und kulturellen Rechte tref- das Recht, seine Eltern zu kennen zum Wohl des Kindes notwendig (1) Bei allen Maßnahmen, die Kin- fen die Vertragsstaaten derartige und von ihnen betreut zu wer- ist. Eine solche Entscheidung kann der betreffen, gleichviel ob sie Maßnahmen unter Ausschöpfung den. im Einzelfall notwendig werden, von öffentlichen oder privaten ihrer verfügbaren Mittel und (2) Die Vertragsstaaten stellen die wie etwa wenn das Kind durch die Einrichtungen der sozialen Für- erforderlichenfalls im Rahmen der Verwirklichung dieser Rechte im Eltern misshandelt oder vernach- sorge, Gerichten, Verwaltungs- internationalen Zusammenarbeit. Einklang mit ihrem innerstaatli- lässigt wird oder wenn bei ge- behörden oder Gesetzgebungsor- chen Recht und mit ihren Ver- trennt lebenden Eltern eine Ent- ganen getroffen werden, ist das pflichtungen aufgrund der ein- scheidung über den Aufenthaltsort Wohl des Kindes ein Gesichts- Artikel 5 schlägigen internationalen des Kindes zu treffen ist. punkt, der vorrangig zu berück- [Respektierung des Elternrechts] Übereinkünfte in diesem Bereich (2) In Verfahren nach Absatz 1 ist al- sichtigen ist. sicher, insbesondere für den Fall, len Beteiligten Gelegenheit zu ge- (2) Die Vertragsstaaten verpflichten Die Vertragsstaaten achten die Auf- dass das Kind sonst staatenlos ben, am Verfahren teilzunehmen sich, dem Kind unter Berücksich- gaben, Rechte und Pflichten der El- wäre. und ihre Meinung zu äußern.

7 14 15 (3) Die Vertragsstaaten achten das wohlwollend, human und be- oder mehrseitiger Übereinkünfte a) für die Achtung der Rechte oder Recht des Kindes, das von einem schleunigt bearbeitet. Die Ver- oder den Beitritt zu bestehenden des Rufes anderer oder oder beiden Elternteilen getrennt tragsstaaten stellen ferner sicher, Übereinkünften. b) für den Schutz der nationalen ist, regelmäßige persönliche Be- dass die Stellung eines solchen Sicherheit, der öffentlichen Ord- ziehungen und unmittelbare Antrags keine nachteiligen Fol- Artikel 12 nung (ordre public), der Volksge- Kontakte zu beiden Elternteilen gen für die Antragssteller und de- [Berücksichtigung des sundheit oder der öffentlichen zu pflegen, soweit dies nicht dem ren Familienangehörige hat. Kindeswillens] Sittlichkeit. Wohl des Kindes widerspricht. (2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Auf- (4) Ist die Trennung Folge einer von enthalt in verschiedenen Staaten (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Artikel 14 einem Vertragsstaat eingeleiteten haben, hat das Recht, regelmäßi- Kind, das fähig ist, sich eine eige- [Gedanken-, Gewissens- und Maßnahme, wie etwa einer Frei- ge persönliche Beziehungen und ne Meinung zu bilden, das Recht Religionsfreiheit] heitsentziehung, Freiheitsstrafe, unmittelbare Kontakte zu beiden zu, diese Meinung in allen das Landesverweisung oder Abschie- Elternteilen zu pflegen, soweit Kind berührenden Angelegenhei- (1) Die Vertragsstaaten achten das bung oder des Todes eines oder nicht außergewöhnliche Umstän- ten frei zu äußern, und berück- Recht des Kindes auf Gedanken-, beider Elternteile oder des Kindes de vorliegen. Zu diesem Zweck sichtigen die Meinung des Kindes Gewissens- und Religionsfreiheit. (auch eines Todes, der aus irgend- achten die Vertragsstaaten ent- angemessen und entsprechend (2) Die Vertragsstaaten achten die einem Grund eintritt, während sprechend ihrer Verpflichtung seinem Alter und seiner Reife. Rechte und Pflichten der Eltern der Betreffende sich in staatli- nach Artikel 9 Absatz 1 das Recht (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind und gegebenenfalls des Vor- chem Gewahrsam befindet), so er- des Kindes und seiner Eltern, aus insbesondere Gelegenheit gege- munds, das Kind bei der Aus- teilt der Vertragsstaat auf Antrag jedem Land einschließlich ihres ben, in allen das Kind berühren- übung dieses Rechts in einer sei- der Eltern dem Kind oder gegebe- eigenen auszureisen und in ihr den Gerichts- oder Verwaltungs- ner Entwicklung entsprechenden nenfalls einem anderen Familien- eigenes Land einzureisen. Das verfahren entweder unmittelbar Weise zu leiten. angehörigen die wesentlichen Recht auf Ausreise aus einem oder durch einen Vertreter oder (3) Die Freiheit, seine Religion oder Auskünfte über den Verbleib des Land unterliegt nur den gesetz- eine geeignete Stelle im Einklang Weltanschauung zu bekunden, oder der abwesenden Familienan- lich vorgesehenen Beschränkun- mit den innerstaatlichen Verfah- darf nur den gesetzlich vorgese- gehörigen, sofern dies nicht dem gen, die zum Schutz der nationa- rensvorschriften gehört zu wer- henen Einschränkungen unter- Wohl des Kindes abträglich wäre. len Sicherheit, der öffentlichen den. worfen werden, die zum Schutz Die Vertragsstaaten stellen ferner Ordnung (ordre public), der der öffentlichen Sicherheit, Ord- sicher, dass allein die Stellung ei- Volksgesundheit, der öffentlichen Artikel 13 nung, Gesundheit oder Sittlichkeit nes solchen Antrags keine nach- Sittlichkeit oder der Rechte und [Meinungs- und oder der Grundrechte und -frei- teiligen Folgen für den oder die Freiheiten anderer notwendig Informationsfreiheit] heiten anderer erforderlich sind. Betroffenen hat. und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten (1) Das Kind hat das Recht auf freie Artikel 15 Artikel 10 Rechten vereinbar sind. Meinungsäußerung; dieses Recht [Vereinigungs- und Versammlungs- (Familienzusammenführung; schließt die Freiheit ein, ungeach- freiheit] grenzüberschreitende Kontakte) Artikel 11 tet der Staatsgrenzen Informatio- [Rechtswidrige Verbringung von nen und Gedankengut jeder Art (1) Entsprechend der Verpflichtung Kindern ins Ausland] in Wort, Schrift oder Druck, Recht des Kindes an, sich frei mit der Vertragsstaaten nach durch Kunstwerke oder andere anderen zusammenzuschließen Artikel 9 Absatz 1 werden von ei- (1) Die Vertragsstaaten treffen Maß- vom Kind gewählte Mittel sich zu und sich friedlich zu versammeln. nem Kind oder seinen Eltern nahmen, um das rechtswidrige beschaffen, zu empfangen und (2) Die Ausübung dieses Rechts darf zwecks Familienzusammen- Verbringen von Kindern ins Aus- weiterzugeben. keinen anderen als den gesetzlich führung gestellte Anträge auf land und ihre rechtswidrige (2) Die Ausübung dieses Rechts kann vorgesehenen Einschränkungen Einreise in einen Vertragsstaat Nichtrückgabe zu bekämpfen. bestimmten, gesetzlich vorgesehe- unterworfen werden, die in einer oder Ausreise aus einem Vertrags- (2) Zu diesem Zweck fördern die Ver- nen Einschränkungen unterwor- demokratischen Gesellschaft im staat von den Vertragsstaaten tragsstaaten den Abschluss zwei- fen werden, die erforderlich sind Interesse der nationalen oder der

8 16 17 öffentlichen Ordnung (ordre pu- Austausch und bei der Verbrei- (3) Die Vertragsstaaten treffen alle Artikel 20 blic), zum Schutz der Volksge- tung dieser Informationen und geeigneten Maßnahmen, um si- [Von der Familie getrennt lebende sundheit oder der öffentlichen dieses Materials aus einer Vielfalt cherzustellen, dass Kinder berufs- Kinder; Pflegefamilie; Adoption] Sittlichkeit oder zum Schutz der nationaler und internationaler tätiger Eltern das Recht haben, Rechte und Freiheiten anderer kultureller Quellen fördern; die für sie in Betracht kommen- (1) Ein Kind, das vorübergehend notwendig sind. c) die Herstellung und Verbreitung den Kinderbetreuungsdienste oder dauernd aus seiner fami- von Kinderbüchern fördern; und -einrichtungen zu nutzen. liären Umgebung herausgelöst Artikel 16 d) die Massenmedien ermutigen, wird oder dem der Verbleib in [Schutz der Privatsphäre und Ehre] den sprachlichen Bedürfnissen ei- Artikel 19 dieser Umgebung im eigenen In- nes Kindes, das einer Minderheit [Schutz vor Gewaltanwendung, teresse nicht gestattet werden (1) Kein Kind darf willkürlichen oder angehört oder Ureinwohner ist, Misshandlung, Verwahrlosung] kann, hat Anspruch auf den be- rechtswidrigen Eingriffen in sein besonders Rechnung zu tragen; sonderen Schutz und Beistand Privatleben, seine Familie, seine e) die Erarbeitung geeigneter Richt- (1) Die Vertragsstaaten treffen alle des Staates. Wohnung oder seinen Schriftver- linien zum Schutz des Kindes vor geeigneten Gesetzgebungs-, Ver- (2) Die Vertragsstaaten stellen nach kehr oder rechtswidrigen Beein- Informationen und Material, die waltungs-, Sozial- und Bildungs- Maßgabe ihres innerstaatlichen trächtigungen seiner Ehre und sein Wohlergehen beeinträchti- maßnahmen, um das Kind vor je- Rechts andere Formen der Betreu- seines Rufes ausgesetzt werden. gen, fördern, wobei die Artikel 13 der Form körperlicher oder ung eines solchen Kindes sicher. (2) Das Kind hat Anspruch auf recht- und 18 zu berücksichtigen sind. geistiger Gewaltanwendung, (3) Als andere Form der Betreuung lichen Schutz gegen solche Ein- Schadenzufügung oder Misshand- kommt unter anderem die Auf- griffe oder Beeinträchtigungen. Artikel 18 lung, vor Verwahrlosung oder nahme in eine Pflegefamilie, die [Verantwortung für das Kindeswohl] Vernachlässigung, vor schlechter Kafala nach islamischem Recht, Artikel 17 Behandlung oder Ausbeutung die Adoption oder, falls erforder- [Zugang zu den Medien; Kinder- und (1) Die Vertragsstaaten bemühen einschließlich des sexuellen Miss- lich, die Unterbringung in einer Jugendschutz] sich nach besten Kräften, die An- brauchs zu schützen, solange es geeigneten Kinderbetreuungsein- erkennung des Grundsatzes sich in der Obhut der Eltern oder richtung in Betracht. Bei der Die Vertragsstaaten erkennen die sicherzustellen, dass beide Eltern- eines Elternteils, eines Vormunds Wahl zwischen diesen Lösungen wichtige Rolle der Massenmedien an teile gemeinsam für die Erzie- oder anderen gesetzlichen Vertre- sind die erwünschte Kontinuität und stellen sicher, dass das Kind Zu- hung und Entwicklung des Kin- ters oder einer anderen Person in der Erziehung des Kindes sowie gang hat zu Informationen und Ma- des verantwortlich sind. Für die befindet, die das Kind betreut. die ethnische, religiöse, kulturelle terial aus einer Vielfalt nationaler Erziehung und Entwicklung des (2) Diese Schutzmaßnahmen sollen und sprachliche Herkunft des Kin- und internationaler Quellen, insbe- Kindes sind in erster Linie die El- je nach den Gegebenheiten wirk- des gebührend zu berücksichti- sondere derjenigen, welche die För- tern oder gegebenenfalls der Vor- same Verfahren zur Aufstellung gen. derung seines sozialen, seelischen mund verantwortlich. Dabei ist von Sozialprogrammen enthal- und sittlichen Wohlergehens sowie das Wohl des Kindes ihr Grund- ten, die dem Kind und denen, die Artikel 21 seiner körperlichen und geistigen Ge- anliegen. es betreuen, die erforderliche Un- [Adoption] sundheit zum Ziel haben. Zu diesem (2) Zur Gewährleistung und Förde- terstützung gewähren und ande- Zweck werden die Vertragsstaaten rung der in diesem Übereinkom- re Formen der Vorbeugung vorse- Die Vertragsstaaten, die das System men festgelegten Rechte unter- hen sowie Maßnahmen zur der Adoption anerkennen oder zulas- a) die Massenmedien ermutigen, stützen die Vertragsstaaten die Aufdeckung, Meldung, Weiterver- sen, gewährleisten, dass dem Wohl Informationen und Material zu Eltern und den Vormund in ange- weisung, Untersuchung, Behand- des Kindes bei der Adoption die verbreiten, die für das Kind von messener Weise bei der Erfüllung lung und Nachbetreuung in den höchste Bedeutung zugemessen sozialem und kulturellem Nutzen ihrer Aufgabe, das Kind zu erzie- in Absatz 1 beschriebenen Fällen wird; die Vertragsstaaten sind und dem Geist des Arti- hen, und sorgen für den Ausbau schlechter Behandlung von Kin- a) stellen sicher, dass die Adoption kels 29 entsprechen; von Institutionen, Einrichtungen dern und gegebenenfalls für das eines Kindes nur durch die zu- b) die internationale Zusammenar- und Diensten für die Betreuung Einschreiten der Gerichte. ständigen Behörden bewilligt beit bei der Herstellung, beim von Kindern. wird, die nach den anzuwenden-

9 18 19 den Rechtsvorschriften und Ver- Artikel 22 sem Übereinkommen enthalte- Berufsleben und Erholungs- fahren und auf der Grundlage al- [Flüchtlingskinder] nen Grundsätzen derselbe Schutz möglichkeiten dem behinderten ler verlässlichen einschlägigen In- zu gewähren wie jedem anderen Kind tatsächlich in einer Weise formationen entscheiden, dass (1) Die Vertragsstaaten treffen geeig- Kind, das aus irgendeinem Grund zugänglich sind, die der mög- die Adoption angesichts des Sta- nete Maßnahmen, um sicherzu- dauernd oder vorübergehend aus lichst vollständigen sozialen Inte- tus des Kindes in Bezug auf El- stellen, dass ein Kind, das die seiner familiären Umgebung her- gration und individuellen Entfal- tern, Verwandte und einen Vor- Rechtsstellung eines Flüchtlings ausgelöst ist. tung des Kindes einschließlich mund zulässig ist und dass, begehrt oder nach Maßgabe der seiner kulturellen und geistigen soweit dies erforderlich ist, die anzuwendenden Regeln und Ver- Artikel 23 Entwicklung förderlich ist. betroffenen Personen in Kenntnis fahren des Völkerrechts oder des [Förderung behinderter Kinder] (4) Die Vertragsstaaten fördern im der Sachlage und auf der Grund- innerstaatlichen Rechts als Geist der internationalen Zusam- lage einer gegebenenfalls erfor- Flüchtling angesehen wird, ange- (1) Die Vertragsstaaten erkennen an, menarbeit den Austausch sach- derlichen Beratung der Adoption messenen Schutz und humani- dass ein geistig oder körperlich dienlicher Informationen im Be- zugestimmt haben; täre Hilfe bei der Wahrnehmung behindertes Kind ein erfülltes und reich der Gesundheitsvorsorge b) erkennt an, dass die internationa- der Rechte erhält, die in diesem menschenwürdiges Leben unter und der medizinischen, psycholo- le Adoption als andere Form der Übereinkommen oder in anderen Bedingungen führen soll, welche gischen und funktionellen Be- Betreuung angesehen werden internationalen Übereinkünften die Würde des Kindes wahren, sei- handlung behinderter Kinder kann, wenn das Kind nicht in sei- über Menschenrechte oder über ne Selbstständigkeit fördern und einschließlich der Verbreitung nem Heimatland in einer Pflege- humanitäre Fragen, denen die seine aktive Teilnahme am Leben von Informationen über Metho- oder Adoptionsfamilie unterge- genannten Staaten als Vertrags- der Gemeinschaft erleichtern. den der Rehabilitation, der Erzie- bracht oder wenn es dort nicht in parteien angehören, festgelegt (2) Die Vertragsstaaten erkennen das hung und der Berufsausbildung geeigneter Weise betreut werden sind, und zwar unabhängig da- Recht des behinderten Kindes auf und des Zugangs zu solchen In- kann; von, ob es sich in Begleitung sei- besondere Betreuung an und tre- formationen, um es den Vertrags- c) stellen sicher, dass das Kind im ner Eltern oder einer anderen ten dafür ein und stellen sicher, staaten zu ermöglichen, in diesen Fall einer internationalen Adop- Person befindet oder nicht. dass dem behinderten Kind und Bereichen ihre Fähigkeiten und tion in den Genuss der für natio- (2) Zu diesem Zweck wirken die Ver- den für seine Betreuung Verant- ihr Fachwissen zu verbessern und nale Adoptionen geltenden tragsstaaten in der ihnen ange- wortlichen im Rahmen der ver- weitere Erfahrungen zu sam- Schutzvorschriften und Normen messen erscheinenden Weise bei fügbaren Mittel auf Antrag die meln. Dabei sind die Bedürfnisse kommt; allen Bemühungen mit, welche Unterstützung zuteil wird, die der Entwicklungsländer beson- d) treffen alle geeigneten Maßnah- die Vereinten Nationen oder an- dem Zustand des Kindes sowie ders zu berücksichtigen. men, um sicherzustellen, dass bei dere zuständige zwischenstaatli- den Lebensumständen der Eltern internationaler Adoption für die che oder nichtstaatlichen Organi- oder anderer Personen, die das Artikel 24 Beteiligten keine unstatthaften sationen, die mit den Vereinten Kind betreuen, angemessen ist. [Gesundheitsvorsorge] Vermögensvorteile entstehen; Nationen zusammenarbeiten, un- (3) In Anerkennung der besonderen e) fördern die Ziele dieses Artikels ternehmen, um ein solches Kind Bedürfnisse eines behinderten gegebenenfalls durch den Ab- zu schützen, um ihm zu helfen Kindes ist die nach Absatz 2 ge- Recht des Kindes auf das erreich- schluss zwei- oder mehrseitiger und um die Eltern oder andere währte Unterstützung soweit ir- bare Höchstmaß an Gesundheit Übereinkünfte und bemühen sich Familienangehörige eines Flücht- gend möglich und unter Berück- an sowie auf Inanspruchnahme in diesem Rahmen sicherzustel- lingskinds ausfindig zu machen sichtung der finanziellen Mittel von Einrichtungen zur Behand- len, dass die Unterbringung des mit dem Ziel, die für eine Famili- der Eltern oder anderer Perso- lung von Krankheiten und zur Kindes in einem anderen Land enzusammenführung notwendi- nen, die das Kind betreuen, un- Wiederherstellung der Gesund- durch die zuständigen Behörden gen Informationen zu erlangen. entgeltlich zu leisten und so zu heit. Die Vertragsstaaten oder Stellen durchgeführt wird. Können die Eltern oder andere gestalten, dass sichergestellt ist, bemühen sich sicherzustellen, Familienangehörige nicht ausfin- dass Erziehung, Ausbildung, dass keinem Kind das Recht auf dig gemacht werden, so ist dem Gesundheitsdienste, Rehabilitati- Zugang zu derartigen Gesund- Kind im Einklang mit den in die- onsdienste, Vorbereitung auf das heitsdiensten vorenthalten wird.

10 20 21 (2) Die Vertragsstaaten bemühen (3) Die Vertragsstaaten treffen alle der sonstigen Umstände des Kin- des Vertragsstaats als auch im sich, die volle Verwirklichung wirksamen und geeigneten Maß- des und der Unterhaltspflichtigen Ausland sicherzustellen. Insbeson- dieses Rechts sicherzustellen, und nahmen, um überlieferte Bräuche, sowie anderer für die Beantra- dere fördern die Vertragsstaaten, treffen insbesondere geeignete die für die Gesundheit der Kinder gung von Leistungen durch das wenn die für das Kind finanziell Maßnahmen, um schädlich sind, abzuschaffen. Kind oder im Namen des Kindes verantwortliche Person in einem a) die Säuglings- und Kindersterb- (4) Die Vertragsstaaten verpflichten maßgeblicher Gesichtspunkte ge- anderen Staat lebt als das Kind, lichkeit zu verringern; sich, die internationale Zusam- währt werden. den Beitritt zu internationalen b) sicherzustellen, dass alle Kinder menarbeit zu unterstützen und Übereinkünften sowie andere ge- die notwendige ärztliche Hilfe zu fördern, um fortschreitend die Artikel 27 eignete Regelungen. und Gesundheitsfürsorge erhalten, volle Verwirklichung des in die- [Angemessene Lebensbedingungen; wobei besonderer Nachdruck auf sem Artikel anerkannten Rechts Unterhalt] Artikel 28 den Ausbau der gesundheitlichen zu erreichen. Dabei sind die Be- [Recht auf Bildung; Schule; Grundversorgung gelegt wird; dürfnisse der Entwicklungsländer Berufsausbildung] c) Krankheiten sowie Unter- und besonders zu berücksichtigen. Recht jedes Kindes auf einen sei- Fehlernährung auch im Rahmen ner körperlichen, geistigen, seeli- der gesundheitlichen Grundver- Artikel 25 schen, sittlichen und sozialen Recht des Kindes auf Bildung an; sorgung zu bekämpfen, unter an- [Unterbringung] Entwicklung angemessenen Le- um die Verwirklichung dieses derem durch den Einsatz leicht bensstandards an. Rechts auf der Grundlage der zugänglicher Technik und durch Die Vertragsstaaten erkennen an, (2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Chancengleichheit fortschreitend die Bereitstellung ausreichender dass ein Kind, das von den zuständi- Eltern oder anderer für das Kind zu erreichen, werden sie insbe- vollwertiger Nahrungsmittel und gen Behörden wegen einer körper- verantwortlicher Personen, im sondere sauberen Trinkwassers, wobei die lichen oder geistigen Erkrankung zur Rahmen ihrer Fähigkeiten und fi- a) den Besuch der Grundschule für Gefahren und Risiken der Um- Betreuung, zum Schutz der Gesund- nanziellen Möglichkeiten die für alle zur Pflicht und unentgeltlich weltverschmutzung zu berück- heit oder zur Behandlung unterge- die Entwicklung des Kindes not- machen; sichtigen sind; bracht worden ist, das Recht hat auf wendigen Lebensbedingungen b) die Entwicklung verschiedener d) eine angemessene Gesundheits- eine regelmäßige Überprüfung der sicherzustellen. Formen der weiterführenden fürsorge für Mütter vor und nach dem Kind gewährten Behandlung so- (3) Die Vertragsstaaten treffen Schulen allgemein bildender und der Entbindung sicherzustellen; wie aller anderen Umstände, die für gemäß ihren innerstaatlichen berufsbildender Art fördern, sie e) sicherzustellen, dass allen Teilen seine Unterbringung von Belang Verhältnissen und im Rahmen ih- allen Kindern verfügbar und zu- der Gesellschaft, insbesondere El- sind. rer Mittel geeignete Maßnahmen, gänglich machen und geeignete tern und Kindern, Grundkennt- um den Eltern und anderen für Maßnahmen wie die Einführung nisse über die Gesundheit und Artikel 26 das Kind verantwortlichen Perso- der Unentgeltlichkeit und die Be- Ernährung des Kindes, die Vortei- [Soziale Sicherheit] nen bei der Verwirklichung die- reitstellung finanzieller Unterstüt- le des Stillens, der Hygiene und ses Rechts zu helfen, und sehen zung bei Bedürftigkeit treffen; die Sauberhaltung der Umwelt bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- c) allen entsprechend ihren Fähig- sowie die Unfallverhütung ver- Recht des Kindes auf Leistungen und Unterstützungsprogramme keiten den Zugang zu den Hoch- mittelt werden, dass sie Zugang der sozialen Sicherheit einschließ- insbesondere im Hinblick auf schulen mit allen geeigneten Mit- zu der entsprechenden Schulung lich der Sozialversicherung an Ernährung, Bekleidung und Woh- teln ermöglichen; haben und dass sie bei der An- und treffen die erforderlichen nung vor. d) Bildungs- und Berufsberatung al- wendung dieser Grundkenntnisse Maßnahmen, um die volle Ver- (4) Die Vertragsstaaten treffen alle len Kindern verfügbar und zu- Unterstützung erhalten; wirklichung dieses Rechts in geeigneten Maßnahmen, um die gänglich machen; f) die Gesundheitsvorsorge, die Übereinstimmung mit dem inner- Geltendmachung von Unterhalts- e) Maßnahmen treffen, die den re- Elternberatung sowie die Auf- staatlichen Recht sicherzustellen. ansprüchen des Kindes gegen- gelmäßigen Schulbesuch fördern klärung und die Dienste auf dem (2) Die Leistungen sollen gegebenen- über den Eltern oder anderen und den Anteil derjenigen, wel- Gebiet der Familienplanung aus- falls unter Berücksichtigung der finanziell für das Kind verantwort- che die Schule vorzeitig verlas- zubauen. wirtschaftlichen Verhältnisse und lichen Personen sowohl innerhalb sen, verringern.

11 22 23 (2) Die Vertragsstaaten treffen alle vor anderen Kulturen als der ei- Artikel 31 a) ein oder mehrere Mindestalter geeigneten Maßnahmen, um si- genen zu vermitteln; [Beteiligung an Freizeit, kulturellem für die Zulassung zur Arbeit fest- cherzustellen, dass die Disziplin d) das Kind auf ein verantwortungs- und künstlerischem Leben; legen; in der Schule in einer Weise ge- bewusstes Leben in einer freien staatliche Förderung] b) eine angemessene Regelung der wahrt wird, die der Menschen- Gesellschaft im Geist der Verstän- Arbeitszeit und der Arbeitsbedin- würde des Kindes entspricht und digung, des Friedens, der Tole- gungen vorsehen; im Einklang mit diesem Überein- ranz, der Gleichberechtigung der Recht des Kindes auf Ruhe und c) angemessene Strafen oder andere kommen steht. Geschlechter und der Freund- Freizeit an, auf Spiel und alters- Sanktionen zur wirksamen (3) Die Vertragsstaaten fördern die schaft zwischen allen Völkern gemäße aktive Erholung sowie Durchsetzung dieses Artikels vor- internationale Zusammenarbeit und ethnischen, nationalen und auf freie Teilnahme am kulturel- sehen. im Bildungswesen, insbesondere religiösen Gruppen sowie zu Ur- len und künstlerischen Leben. um zur Beseitigung von Unwis- einwohnern vorzubereiten; (2) Die Vertragsstaaten achten und Artikel 33 senheit und Analphabetentum in e) dem Kind Achtung vor der natür- fördern das Recht des Kindes auf [Schutz vor Suchtstoffen] der Welt beizutragen und den lichen Umwelt zu vermitteln. volle Beteiligung am kulturellen Zugang zu wissenschaftlichen (2) Dieser Artikel und Artikel 28 dür- und künstlerischen Leben und för- Die Vertragsstaaten treffen alle ge- und technischen Kenntnissen fen nicht so ausgelegt werden, dern die Bereitstellung geeigneter eigneten Maßnahmen einschließlich und modernen Unterrichtsme- dass sie die Freiheit natürlicher und gleicher Möglichkeiten für Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- thoden zu erleichtern. Dabei sind oder juristischer Personen beein- die kulturelle und künstlerische und Bildungsmaßnahmen, um Kin- die Bedürfnisse der Entwicklungs- trächtigen, Bildungseinrichtun- Betätigung sowie für aktive Erho- der vor dem unerlaubten Gebrauch länder besonders zu berücksich- gen zu gründen und zu führen, lung und Freizeitbeschäftigung. von Suchtstoffen und psychotropen tigen. sofern die in Absatz 1 festgeleg- Stoffen im Sinne der diesbezüglichen ten Grundsätze beachtet werden Artikel 32 internationalen Übereinkünfte zu Artikel 29 und die in solchen Einrichtungen [Schutz vor wirtschaftlicher schützen und den Einsatz von Kin- [Bildungsziele; vermittelte Bildung den von dem Ausbeutung] dern bei der unerlaubten Herstellung Bildungseinrichtungen] Staat gegebenenfalls festgelegten dieser Stoffe und beim unerlaubten Mindestnormen entspricht. Verkehr mit diesen Stoffen zu verhin- (1) Die Vertragsstaaten stimmen dar- Recht des Kindes, vor wirtschaftli- dern. in überein, dass die Bildung des Artikel 30 cher Ausbeutung geschützt und Kindes darauf gerichtet sein [Minderheitenschutz] nicht zu einer Arbeit herangezo- Artikel 34 muss, gen zu werden, die Gefahren mit [Schutz vor sexuellem Missbrauch] a) die Persönlichkeit, die Begabung In Staaten, in denen es ethnische, re- sich bringen, die Erziehung des und die geistigen und körperli- ligiöse oder sprachliche Minderhei- Kindes behindern oder die Ge- Die Vertragsstaaten verpflichten sich, chen Fähigkeiten des Kindes voll ten oder Ureinwohner gibt, darf ei- sundheit des Kindes oder seine das Kind vor allen Formen sexueller zur Entfaltung zu bringen; nem Kind, das einer solchen körperliche, geistige, seelische, Ausbeutung und sexuellen Miss- b) dem Kind Achtung vor den Men- Minderheit angehört oder Ureinwoh- sittliche oder soziale Entwicklung brauchs zu schützen. Zu diesem schenrechten und Grundfreihei- ner ist, nicht das Recht vorenthalten schädigen könnte. Zweck treffen die Vertragsstaaten ins- ten und den in der Charta der werden, in Gemeinschaft mit ande- (2) Die Vertragsstaaten treffen Ge- besondere alle geeigneten innerstaat- Vereinten Nationen verankerten ren Angehörigen seiner Gruppe sei- setzgebungs-, Verwaltungs-, So- lichen, zweiseitigen und mehrseiti- Grundsätzen zu vermitteln; ne eigene Kultur zu pflegen, sich zu zial- und Bildungsmaßnahmen, gen Maßnahmen, um zu verhindern, c) dem Kind Achtung vor seinen El- seiner eigenen Religion zu bekennen um die Durchführung dieses Arti- dass Kinder tern, seiner kulturellen Identität, und sie auszuüben oder seine eigene kels sicherzustellen. Zu diesem a) zur Beteiligung an rechtswidri- seiner Sprache und seinen kultu- Sprache zu verwenden. Zweck und unter Berücksichti- gen sexuellen Handlungen verlei- rellen Werten, den nationalen gung der einschlägigen Bestim- tet oder gezwungen werden; Werten des Landes, in dem es mungen anderer internationaler b) für die Prostitution oder andere lebt, und gegebenenfalls des Lan- Übereinkünfte werden die Ver- rechtswidrige sexuelle Praktiken des, aus dem es stammt, sowie tragsstaaten insbesondere ausgebeutet werden;

12 24 25 c) für pornographische Darbietun- heitsstrafe darf bei einem Kind (2) Die Vertragsstaaten treffen alle und Wiedereingliederung müssen in gen und Darstellungen ausgebeu- im Einklang mit dem Gesetz nur durchführbaren Maßnahmen, um einer Umgebung stattfinden, die der tet werden. als letztes Mittel und für die kür- sicherzustellen, dass Personen, Gesundheit, der Selbstachtung und zeste angemessene Zeit angewen- die das fünfzehnte Lebensjahr der Würde des Kindes förderlich ist. Artikel 35 det werden; noch nicht vollendet haben, [Maßnahmen gegen Entführung und c) dass jedes Kind, dem die Freiheit nicht unmittelbar an Feindselig- Artikel 40 Kinderhandel] entzogen ist, menschlich und mit keiten teilnehmen. [Behandlung des Kindes in Achtung vor der dem Menschen (3) Die Vertragsstaaten nehmen da- Strafrecht und Strafverfahren] Die Vertragsstaaten treffen alle ge- innewohnenden Würde und un- von Abstand, Personen, die das eigneten innerstaatlichen, zweiseiti- ter Berücksichtigung der Bedürf- fünfzehnte Lebensjahr noch nicht gen und mehrseitigen Maßnahmen, nisse von Personen seines Alters vollendet haben, zu ihren Streit- Recht jedes Kindes an, das der um die Entführung und den Verkauf behandelt wird. Insbesondere ist kräften einzuziehen. Werden Per- Verletzung der Strafgesetze ver- von Kindern sowie den Handel mit jedes Kind, dem die Freiheit ent- sonen zu den Streitkräften einge- dächtigt, beschuldigt oder über- Kindern zu irgendeinem Zweck und zogen ist, von Erwachsenen zu zogen, die zwar das fünfzehnte, führt wird, in einer Weise behan- in irgendeiner Form zu verhindern. trennen, sofern nicht ein anderes nicht aber das achtzehnte Le- delt zu werden, die das Gefühl Vorgehen als dem Wohl des Kin- bensjahr vollendet haben, so des Kindes für die eigene Würde Artikel 36 des dienlich erachtet wird; jedes bemühen sich die Vertragsstaa- und den eigenen Wert fördert, [Schutz vor sonstiger Ausbeutung] Kind hat das Recht, mit seiner Fa- ten, vorrangig die jeweils ältesten seine Achtung vor den Menschen- milie durch Briefwechsel und Be- einzuziehen. rechten und Grundfreiheiten an- Die Vertragsstaaten schützen das Kind suche in Verbindung zu bleiben, (4) Im Einklang mit ihren Verpflich- derer stärkt und das Alter des vor allen sonstigen Formen der Aus- sofern nicht außergewöhnliche tungen nach dem humanitären Kindes sowie die Notwendigkeit beutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beeinträchtigen. Umstände vorliegen; d) dass jedes Kind, dem die Freiheit Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu berücksichtigt, seine soziale Wiedereingliederung sowie die Über- entzogen ist, das Recht auf umge- schützen, treffen die Vertrags- nahme einer konstruktiven Rolle Artikel 37 henden Zugang zu einem rechts- staaten alle durchführbaren Maß- in der Gesellschaft durch das [Verbot von Folter, Todesstrafe, le- kundigen oder anderen geeigne- nahmen, um sicherzustellen, dass Kind zu fördern. benslanger Freiheitsstrafe; Rechts- ten Beistand und das Recht hat, die von einem bewaffneten Konflikt (2) Zu diesem Zweck stellen die beistandschaft] Rechtmäßigkeit der Freiheits- betroffene Kinder geschützt und Vertragsstaaten unter Berücksich- entziehung bei einem Gericht oder betreut werden. tigung der einschlägigen Bestim- Die Vertragsstaaten stellen sicher, einer anderen zuständigen, unab- mungen internationaler Überein- a) dass kein Kind der Folter oder ei- hängigen und unparteiischen Artikel 39 künfte insbesondere sicher, ner anderen grausamen, un- Behörde anzufechten, sowie das [Genesung und Wiedereingliederung a) dass kein Kind wegen Handlun- menschlichen oder erniedrigen- Recht auf alsbaldige Entscheidung geschädigter Kinder] gen oder Unterlassungen, die zur den Behandlung oder Strafe in einem solchen Verfahren. Zeit ihrer Begehung nach inner- unterworfen wird. Für Straftaten, Die Vertragsstaaten treffen alle ge- staatlichem Recht oder Völker- die von Personen vor Vollendung Artikel 38 eigneten Maßnahmen, um die physi- recht nicht verboten waren, der des achtzehnten Lebensjahres be- [Schutz bei bewaffneten Konflikten; sche und psychische Genesung und Verletzung der Strafgesetze ver- gangen worden sind, darf weder Einziehung zu den Streitkräften] die soziale Wiedereingliederung ei- dächtigt, beschuldigt oder über- die Todesstrafe noch lebenslange nes Kindes zu fördern, das Opfer führt wird; Freiheitsstrafe ohne die Möglich- (1) Die Vertragsstaaten verpflichten irgendeiner Form von Vernachlässi- b) dass jedes Kind, das einer Verlet- keit vorzeitiger Entlassung ver- sich, die für sie verbindlichen Re- gung, Ausbeutung und Misshand- zung der Strafgesetze verdächtigt hängt werden; geln des in bewaffneten Konflik- lung, der Folter oder einer anderen oder beschuldigt wird, Anspruch b) dass keinem Kind die Freiheit ten anwendbaren humanitären Form grausamer, unmenschlicher auf folgende Mindestgarantien rechtswidrig oder willkürlich ent- Völkerrechts, die für das Kind Be- oder erniedrigender Behandlung hat: zogen wird. Festnahmen, deutung haben, zu beachten und oder Strafe oder anderer bewaffneter I) bis zum gesetzlichen Nachweis der Freiheitsentziehung oder Frei- für deren Beachtung zu sorgen. Konflikte geworden ist. Die Genesung Schuld als unschuldig zu gelten,

13 26 27 II) unverzüglich und unmittelbar sprache nicht versteht oder Artikel 41 tragsstaaten unter ihren Staatsan- über die gegen das Kind erhobenen Beschuldigungen unterrich- spricht, VII) sein Privatleben in allen Verfah- [Weitergehende inländische Bestimmungen] gehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, tet zu werden, gegebenenfalls rensabschnitten voll geachtet zu wobei auf eine gerechte geogra- durch seine Eltern oder seinen sehen. Dieses Übereinkommen lässt zur Ver- phische Verteilung zu achten ist Vormund, und einen rechtskundi- (3) Die Vertragsstaaten bemühen wirklichung der Rechte des Kindes sowie die hauptsächlichen Rechts- gen oder anderen geeigneten Bei- sich, den Erlass von Gesetzen besser geeignete Bestimmungen un- systeme zu berücksichtigen sind. stand zur Vorbereitung und sowie die Schaffung von Verfah- berührt, die enthalten sind (3) Die Mitglieder des Ausschusses Wahrnehmung seiner Verteidi- ren, Behörden und Einrichtun- a) im Recht eines Vertragsstaats werden in geheimer Wahl aus ei- gung zu erhalten, gen zu fördern, die besonders oder ner Liste von Personen gewählt, III) seine Sache unverzüglich durch für Kinder, die einer Verletzung b) in dem für diesen Staat geltenden die von den Vertragsstaaten vor- eine zuständige Behörde oder ein der Strafgesetze verdächtigt, be- Völkerrecht. geschlagen worden sind. Jeder zuständiges Gericht, die unab- schuldigt oder überführt wer- Vertragsstaat kann einen seiner hängig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahren entsprechend dem Gesetz entscheiden den, gelten oder zuständig sind; insbesondere a) legen sie ein Mindestalter fest, Teil II eigenen Staatsangehörigen vorschlagen. (4) Die Wahl des Ausschusses findet zu lassen, und zwar in Anwesen- das ein Kind erreicht haben Artikel 42 zum ersten Mal spätestens sechs heit eines rechtskundigen oder muss, um als strafmündig angese- [Verpflichtung zur Bekanntmachung] Monate nach Inkrafttreten die- anderen geeigneten Beistands so- hen zu werden, ses Übereinkommens und da- wie sofern dies nicht insbeson- b) treffen sie, soweit dies angemes- Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach alle zwei Jahre statt. dere in Anbetracht des Alters sen und wünschenswert ist, Maß- die Grundsätze und Bestimmungen Spätestens vier Monate vor jeder oder der Lage des Kindes als sei- nahmen, um den Fall ohne ein dieses Übereinkommens durch geeig- Wahl fordert der Generalse- nem Wohl widersprechend ange- gerichtliches Verfahren zu re- nete und wirksame Maßnahmen bei kretär der Vereinten Nationen sehen wird in Anwesenheit sei- geln, wobei jedoch die Menschen- Erwachsenen und auch bei Kindern die Vertragsstaaten schriftlich ner Eltern oder seines Vormunds, rechte und die Rechtsgarantien allgemein bekannt zu machen. auf, ihre Vorschläge innerhalb IV) nicht gezwungen zu werden, als uneingeschränkt beachtet wer- von zwei Monaten einzureichen. Zeuge auszusagen oder sich den müssen. Artikel 43 Der Generalsekretär fertigt so- schuldig zu bekennen sowie die (4) Um sicherzustellen, dass Kinder [Einsetzung eines Ausschusses für dann eine alphabetische Liste al- Belastungszeugen zu befragen in einer Weise behandelt werden, die Rechte des Kindes] ler auf diese Weise vorgeschla- oder befragen zu lassen und das die ihrem Wohl dienlich ist und genen Personen an unter Erscheinen und die Vernehmung ihren Umständen sowie der (1) Zur Prüfung der Fortschritte, wel- Angabe der Vertragsstaaten, die der Entlastungszeugen unter glei- Straftat entspricht, muss eine che die Vertragsstaaten bei der sie vorgeschlagen haben, und chen Bedingungen zu erwirken, Vielzahl von Vorkehrungen zur Erfüllung der in diesem Überein- übermittelt sie den Vertrags- V) wenn es einer Verletzung der Verfügung stehen, wie Anord- kommen eingegangenen Ver- staaten. Strafgesetze überführt ist, diese nungen über Betreuung, Anlei- pflichtungen gemacht haben, (5) Die Wahlen finden auf vom Ge- Entscheidung und alle als Folge tung und Aufsicht, wie Beratung, wird ein Ausschuss für die Rechte neralsekretär am Sitz der Verein- davon verhängten Maßnahmen Entlassung auf Bewährung, Auf- des Kindes eingesetzt, der die ten Nationen einberufenen Ta- durch eine zuständige übergeord- nahme in eine Pflegefamilie, Bil- nachstehend festgelegten Aufga- gungen der Vertragsstaaten statt. nete Behörde oder ein zuständi- dungs- und Berufsbildungspro- ben wahrnimmt. Auf diesen Tagungen, die be- ges höheres Gericht, die unab- gramme und andere Alternativen (2) Der Ausschuss besteht aus zehn schlussfähig sind, wenn zwei Drit- hängig und unparteiisch sind, zur Heimerziehung. Sachverständigen von hohem sitt- tel der Vertragsstaaten vertreten entsprechend dem Gesetz nach- lichen Ansehen und anerkannter sind, gelten die Kandidaten als in prüfen zu lassen, Sachkenntnis auf dem von diesem den Ausschuss gewählt, welche VI) die unentgeltliche Hinzuziehung Übereinkommen erfassten die höchste Stimmenzahl und die eines Dolmetschers zu verlangen, Gebiet. Die Mitglieder des Aus- absolute Stimmenmehrheit der wenn das Kind die Verhandlungs- schusses werden von den Ver- anwesenden und abstimmenden

14 28 29 Vertreter der Vertragsstaaten auf mung seiner Aufgaben nach die- vorgelegten späteren Berichten ten Nationen einladen, ihm Be- sich vereinigen. sem Übereinkommen benötigt. die früher mitgeteilten grundle- richte über die Durchführung des (6) Die Ausschussmitglieder werden (12) Die Mitglieder des nach diesem genden Angaben nicht zu wie- Übereinkommens auf Gebieten für vier Jahre gewählt. Auf erneu- Übereinkommen eingesetzten derholen. vorzulegen, die in ihren Tätig- ten Vorschlag können sie wieder Ausschusses erhalten mit Zustim- (4) Der Ausschuss kann die Vertrags- keitsbereich fallen; gewählt werden. Die Amtszeit mung der Generalversammlung staaten um weitere Angaben b) übermittelt der Ausschuss, wenn von fünf der bei der ersten Wahl Bezüge aus Mitteln der Vereinten über die Durchführung des Über- er dies für angebracht hält, den gewählten Mitglieder läuft nach Nationen zu den von der General- einkommens ersuchen. Sonderorganisationen, dem Kin- zwei Jahren ab; unmittelbar nach versammlung zu beschließenden (5) Der Ausschuss legt der General- derhilfswerk der Vereinten Natio- der ersten Wahl werden die Na- Bedingungen. versammlung über den Wirt- nen und anderen zuständigen men dieser fünf Mitglieder vom schafts- und Sozialrat alle zwei Stellen Berichte der Vertragsstaa- Vorsitzenden der Tagung durch Artikel 44 Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. ten, die ein Ersuchen um fachli- das Los bestimmt. [Berichtspflicht] (6) Die Vertragsstaaten sorgen für ei- che Beratung oder Unterstützung (7) Wenn ein Ausschussmitglied ne weite Verbreitung ihrer Be- oder einen Hinweis enthalten, stirbt oder zurücktritt oder er- (1) Die Vertragsstaaten verpflichten richte im eigenen Land. dass ein diesbezügliches Bedürf- klärt, dass es aus anderen Grün- sich, dem Ausschuss über den Ge- nis besteht; etwaige Bemerkun- den die Aufgaben des Ausschus- neralsekretär der Vereinten Na- Artikel 45 gen und Vorschläge des Aus- ses nicht mehr wahrnehmen tionen Berichte über die Maßnah- [Mitwirkung anderer Organe der schusses zu diesen Ersuchen oder kann, ernennt der Vertragsstaat, men, die sie zur Verwirklichung Vereinten Nationen] Hinweisen werden beigefügt; der das Mitglied vorgeschlagen der in diesem Übereinkommen c) kann der Ausschuss der General- hat, für die verbleibende Amts- anerkannten Rechte getroffen ha- Um die wirksame Durchführung die- versammlung empfehlen, den Ge- zeit mit Zustimmung des Aus- ben, und über die dabei erzielten ses Übereinkommens und die inter- neralsekretär zu ersuchen, für schusses einen anderen unter sei- Fortschritte vorzulegen, und zwar nationale Zusammenarbeit auf dem den Ausschuss Untersuchungen nen Staatsangehörigen a) innerhalb von zwei Jahren nach von dem Übereinkommen erfassten über Fragen im Zusammenhang ausgewählten Sachverständigen. Inkrafttreten des Übereinkom- Gebiet zu fördern, mit den Rechten des Kindes (8) Der Ausschuss gibt sich eine Ge- mens für den betreffenden Ver- a) haben die Sonderorganisationen, durchzuführen; schäftsordnung. tragsstaat, das Kinderhilfswerk der Verein- d) kann der Ausschuss aufgrund der (9) Der Ausschuss wählt seinen Vor- b) danach alle fünf Jahre. ten Nationen und andere Organe Angaben, die er nach den Arti- stand für zwei Jahre. (2) In den nach diesem Artikel erstat- der Vereinten Nationen das keln 44 und 45 erhalten hat, Vor- (10) Die Tagungen des Ausschusses teten Berichten ist auf etwa beste- Recht, bei der Erörterung der schläge und allgemeine Empfeh- finden in der Regel am Sitz der hende Umstände und Schwierig- Durchführung derjenigen Bestim- lungen unterbreiten. Vereinten Nationen oder an ei- keiten hinzuweisen, welche die mungen des Übereinkommens Diese Vorschläge und allgemei- nem anderen vom Ausschuss be- Vertragsstaaten daran hindern, vertreten zu sein, die in ihren nen Empfehlungen werden den stimmten geeigneten Ort statt. die in diesem Übereinkommen Aufgabenbereich fallen. Der Aus- betroffenen Vertragsstaaten über- Der Ausschuss tritt in der Regel vorgesehenen Verpflichtungen schuss kann, wenn er dies für an- mittelt und der Generalversamm- einmal jährlich zusammen. Die voll zu erfüllen. Die Berichte müs- gebracht hält, die Sonderorgani- lung zusammen mit etwaigen Be- Dauer der Ausschusstagungen sen auch ausreichende Angaben sationen, das Kinderhilfswerk der merkungen der Vertragsstaaten wird auf einer Tagung der Ver- enthalten, die dem Ausschuss ein Vereinten Nationen und andere vorgelegt. tragsstaaten mit Zustimmung der umfassendes Bild von der Durch- zuständige Stellen einladen, sach- Generalversammlung festgelegt führung des Übereinkommens in kundige Stellungnahmen zur und wenn nötig geändert. dem betreffenden Land vermit- Durchführung des Übereinkom- (11) Der Generalsekretär der Verein- teln. mens auf Gebieten abzugeben, ten Nationen stellt dem Aus- (3) Ein Vertragsstaat, der dem Aus- die in ihren jeweiligen Aufgaben- schuss das Personal und die Ein- schuss einen ersten umfassenden bereich fallen. Der Ausschuss richtungen zur Verfügung, die Bericht vorgelegt hat, braucht in kann die Sonderorganisationen, dieser zur wirksamen Wahrneh- seinen nach Absatz 1 Buchstabe b das Kinderhilfswerk der Verein-

15 30 31 Teil III Artikel 50 [Änderungen] Artikel 51 [Vorbehalte] scher, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut glei- Artikel 46 chermaßen verbindlich ist, wird [Unterzeichnung] (1) Jeder Vertragsstaat kann eine Än- (1) Der Generalsekretär der Verein- beim Generalsekretär der Vereinten derung vorschlagen und sie beim ten Nationen nimmt den Wort- Nationen hinterlegt. Dieses Übereinkommen liegt für alle Generalsekretär der Vereinten laut von Vorbehalten, die ein Staaten zur Unterzeichnung auf. Nationen einreichen. Der Gene- Staat bei der Ratifikation oder Zu Urkund dessen haben die unter- ralsekretär übermittelt sodann beim Beitritt anbringt, entgegen zeichneten, von ihren Regierungen Artikel 47 den Änderungsvorschlag den und leitet ihn allen Staaten zu. hierzu gehörig befugten Bevollmäch- [Ratifikation] Vertragsstaaten mit der Aufforde- (2) Vorbehalte, die mit Ziel und tigten dieses Übereinkommen unter- rung, ihm mitzuteilen, ob sie ei- Zweck dieses Übereinkommens schrieben. Dieses Übereinkommen bedarf der ne Konferenz der Vertragsstaaten unvereinbar sind, sind nicht zuläs- Ratifikation. Die Ratifikationsurkun- zur Beratung und Abstimmung sig. den werden beim Generalsekretär über den Vorschlag befürworten. (3) Vorbehalte können jederzeit der Vereinten Nationen hinterlegt. Befürwortet innerhalb von vier durch eine an den Generalse- Monaten nach dem Datum der kretär der Vereinten Nationen ge- Artikel 48 Übermittelung wenigstens ein richtete diesbezügliche Notifikati- [Beitritt] Drittel der Vertragsstaaten eine on zurückgenommen werden; solche Konferenz, so beruft der dieser setzt alle Staaten davon in Dieses Übereinkommen steht allen Generalsekretär die Konferenz Kenntnis. Die Notifikation wird Staaten zum Beitritt offen. Die Bei- unter der Schirmherrschaft der mit dem Tag ihres Eingangs beim trittsurkunden werden beim General- Vereinten Nationen ein. Jede Än- Generalsekretär wirksam. sekretär der Vereinten Nationen hin- derung, die von der Mehrheit der terlegt. auf der Konferenz anwesenden Artikel 52 und abstimmenden Vertragsstaa- [Kündigung] Artikel 49 ten angenommen wird, wird der [Inkrafttreten] Generalversammlung zur Billi- Ein Vertragsstaat kann dieses Über- gung vorgelegt. einkommen durch eine an den Gene- (1) Dieses Übereinkommen tritt am (2) Eine nach Absatz 1 angenomme- ralsekretär der Vereinten Nationen dreißigsten Tag nach Hinterle- ne Änderung tritt in Kraft, wenn gerichtete schriftliche Notifikation gung der zwanzigsten Ratifikati- sie von der Generalversammlung kündigen. Die Kündigung wird ein ons- und Beitrittsurkunde beim der Vereinten Nationen gebilligt Jahr nach Eingang der Notifikation Generalsekretär der Vereinten und von einer Zweidrittelmehr- beim Generalsekretär wirksam. Nationen in Kraft. heit der Vertragsstaaten ange- (2) Für jeden Staat, der nach Hinter- nommen worden ist. Artikel 53 legung der zwanzigsten Ratifika- (3) Tritt eine Änderung in Kraft, so [Verwahrung] tions- und Beitrittsurkunde dieses ist sie für die Vertragsstaaten, die Übereinkommen ratifiziert oder sie angenommen haben, verbind- Der Generalsekretär der Vereinten ihm beitritt, tritt es am dreißigs- lich, während für die anderen Nationen wird zum Verwahrer dieses ten Tag nach Hinterlegung seiner Vertragsstaaten weiterhin die Be- Übereinkommens bestimmt. eigenen Ratifikations- und Bei- stimmungen dieses Übereinkom- trittsurkunde in Kraft. mens und alle früher von ihnen Artikel 54 angenommenen Änderungen [Urschrift, verbindlicher Wortlaut] gelten. Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesi-

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