LANDESSCHULRAT FÜR SALZBURG

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1 A/15/3 LANDESSCHULRAT FÜR SALZBURG Schulversuchslehrplan für den Lehrberuf KRAFTFAHRZEUGTECHNIK in Kraft gesetzt für die 1. Klasse ab 1. September Klasse ab 1. September Klasse ab 1. September Klasse ab 1. September 2012 Dieser Lehrplan besteht aus 83 Seiten und gliedert sich in folgende Bereiche: Seite 1 Deckblatt mit Inkraftsetzungsdatum Rechtsgrundlagen und Förderunterricht Stundentafeln Allgemeine Bestimmungen, allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze, gemeinsame didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien Lehrstoffbereiche: 5.1 Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Angewandte Wirtschaftslehre Fachunterricht Grundmodul Fachunterricht Hauptmodul für Personenkraftwagentechnik Fachunterricht Hauptmodul für Nutzfahrzeugtechnik Fachunterricht Hauptmodul für Motorradtechnik Fachunterricht weiteres Hauptmodul für Personenkraftwagentechnik Fachunterricht weiteres Hauptmodul für Nutzfahrzeugtechnik Fachunterricht weiteres Hauptmodul für Motorradtechnik Fachunterricht Spezialmodul Systemelektronik Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht A/15/3 Seite 1

2 2 Rechtsgrundlagen und Förderunterricht Schulversuchslehrplan gemäß 7 SCHOG, BGBl. Nr. 242/1962 für den Lehrberuf KRAFTFAHRZEUGTECHNIK beginnend mit der 1. Klasse ab 1. September 2009 für das Bundesland Salzburg gemäß Verordnung vom 25. Mai 2009, Zahl BMUKK /0015-II/1a/2009. Einrichtung von Leistungsgruppen gemäß 46 Abs. 2 und 47 Abs. 3 des SchOG. In den Pflichtgegenständen Angewandte Wirtschaftslehre Systemelektronik ist ein vertieftes Bildungsangebot in Leistungsgruppen laut der gültigen Lehrplanverordnung zu führen. Eine Leistungsgruppe hat die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse und die andere ein vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln. Der Beobachtungszeitraum für die Einstufung in die Leistungsgruppe hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen sechs bis neun Unterrichtstage und an ganzjährigen Berufsschulen sechs bis zwölf Wochen zu umfassen. Schülerinnen und Schüler, die den entsprechenden Fachbereich in einer anderen berufsbildenden Schule oder in der Polytechnischen Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind in die höhere Leistungsgruppe einzustufen, in welcher der Unterricht auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufzubauen hat. Für diese Schülerinnen und Schüler entfällt der Beobachtungszeitraum für die Leistungsgruppen im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht. Für die Umstufung in eine höhere oder niedrigere Leistungsgruppe besteht ein Termin während des Unterrichtsjahres und ein weiterer Termin am Ende des Unterrichtsjahres für die nächste Klasse, sofern der betreffende Pflichtgegenstand in dieser geführt wird. In Klassen, die einem halben Lehrjahr entsprechen, besteht kein Umstufungstermin. A/15/3 Seite 2

3 FÖRDERUNTERRICHT gemäß 8 lit. g sublit. aa und cc des SchOG: Unterrichtsveranstaltungen im Zuge des Förderunterrichts sind nicht zu beurteilen. Der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, ist in den Pflichtgegenständen des sprachlichen, betriebswirtschaftlichen und das fachtheoretischen Unterrichtes, ausgenommen "Laboratoriumsübungen", für eine Kursdauer von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Die Schülerinnen und Schüler dürfen diesen Förderunterricht insgesamt im Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Klasse besuchen. Der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen, und für Schülerinnen und Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll, ist für eine Kursdauer von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Die Schülerinnen und Schüler haben bei Bedarf diesen Förderunterricht insgesamt im Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Klasse zu besuchen. Eine Schülerin bzw. ein Schüler darf beide Arten des Förderunterrichtes in einer Klasse im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Unterrichtsstunden besuchen. A/15/3 Seite 3

4 A) Grundmodul, Hauptmodul und Spezialmodul anzahl: 4 Klassen zu insgesamt 1620 (410/410/410/390) Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen. Wöchentliche Unterrichtsstunden in den einzelnen Klassen: Pflichtgegenstände Grundmodul 1. Klasse 2. Klasse Hauptmodul 3. Klasse 4. Klasse Spezialmodul 4. Klasse Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht: Angewandte Wirtschaftslehre Fachunterricht: Systemelektronik Kraftfahrzeugtechnisches Labor Praktikum Fachpraktikum Projektpraktikum anzahl Freigegenstände und unverbindliche Übungen Freigegenstände: 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse 4. Klasse Religion Lebende Fremdsprache Deutsch Projektpraktikum Unverbindliche Übungen: Bewegung und Sport A/15/3 Seite 4

5 3. Stundentafeln für den Lehrberuf KRAFTFAHRZEUGTECHNIK Unterrichtsausmaß an lehrgangsmäßigen Berufsschulen: 4 Klassen (Lehrgänge) 1. Schulstufe zu 9 ⅓ Wochen 2. Schulstufe zu 9 ⅓ Wochen 3. Schulstufe zu 9 ⅓ Wochen 4. Schulstufe zu 4 ⅔ Wochen B) Grundmodul und Hauptmodul (Personenkraftwagentechnik) Grundmodul und Hauptmodul (Nutzfahrzeugtechnik) Grundmodul und Hauptmodul (Motorradtechnik) anzahl: 3 ½ Klassen zu insgesamt 1440 (410/410/410/210) Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen. Wöchentliche Unterrichtsstunden in den einzelnen Klassen: Pflichtgegenstände Grundmodul 1. Klasse 2. Klasse Hauptmodul 3. Klasse 4. Klasse Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht: Angewandte Wirtschaftslehre Fachunterricht: Kraftfahrzeugtechnisches Labor Praktikum Fachpraktikum Projektpraktikum anzahl Freigegenstände und unverbindliche Übungen Freigegenstände: 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse 4. Klasse Religion Lebende Fremdsprache Deutsch Unverbindliche Übungen: Bewegung und Sport A/15/3 Seite 5

6 C) Grundmodul und 2 Hauptmodule anzahl: 4 Klassen zu insgesamt 1620 (410/410/410/390) Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen. Wöchentliche Unterrichtsstunden in den einzelnen Klassen: Pflichtgegenstände Grundmodul 1. Klasse 2. Klasse 1. Hauptmodul 3. Klasse 4. Klasse 2. Hauptmodul 4. Klasse Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht: Angewandte Wirtschaftslehre Fachunterricht: Kraftfahrzeugtechnisches Labor Praktikum Fachpraktikum Projektpraktikum anzahl Freigegenstände und unverbindliche Übungen Freigegenstände: 1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse 4. Klasse Religion Lebende Fremdsprache Deutsch Projektpraktikum Unverbindliche Übungen: Bewegung und Sport A/15/3 Seite 6

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