Die Übertragung von Betrieben im Wallonischen Steuerrecht
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1 Die Übertragung von Betrieben im Wallonischen Steuerrecht Regelung Anwendungsbedingungen des Satzes von 0% Erforderliche spezifische Bedingungen für die Übertragung eines dinglichen Rechts auf Anteile und Forderungen Bedingungen zum Erhalt des 0%-igen Satzes Zum Schluss Nützliche Informationen
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3 Regelung 3 Das Wallonische Steuerrecht sieht vor, dass die per Schenkung oder Erbschaft durchgeführten unentgeltlichen Übertragungen von Betrieben dem Satz von 0 % unterliegen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die per Schenkung durchgeführte Übertragung von Betrieben ist durch die Artikel 140bis bis 140octies des Wallonischen Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuchs geregelt, während die per Erbschaft durchgeführte Übertragung von Betrieben dem Artikel 60bis des Wallonischen Erbschaftssteuergesetzbuchs unterliegt. Diese beiden Gesetzbücher wurden zuletzt durch das Dekret über Steuergerechtigkeit vom 10. Dezember 2009 abgeändert.
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5 Anwendungsbedingungen des Satzes von 0% 5 1. Die unentgeltliche Übertragung eines dinglichen Rechts auf einen Betrieb ist erforderlich Die Übertragung muss einen Betrieb betreffen, nämlich : a) Entweder einen durch eine oder mehrere natürliche Personen bewirtschafteten Betrieb In diesem Fall muss der Schenker/der Verstorbene, der die Eigenschaft eines Betreibers besitzt, die Gesamtheit der für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendigen Güter (oder einen Anteil, zum Beispiel 50 %, dieser Gesamtheit) übertragen. Unter Betrieb versteht man ein Gesamtvermögen, einen Tätigkeitsbereich oder ein Handelsgeschäft, die durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen bewirtschaftet werden. Am Tag der Schenkungsurkunde oder am Todestag muss der Betrieb eine industrielle, kommerzielle, handwerkliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, einen Selbstständigenberuf oder eine Amtstätigkeit ausüben. Die Übertragungen dinglicher Rechte auf Immobilien, die am Tag der Schenkungsurkunde oder am Todestag ganz zu Wohnzwecken bestimmt sind, sind jedoch nicht durch den Satz von 0% betroffen. Wenn die Immobilie nur teilweise zu Wohnzwecken bestimmt ist, wird der Satz von 0% nur auf den nicht zu Wohnzwecken bestimmten Teil, im Verhältnis zum totalen Verkaufswert der Immobilie, angewandt. Der andere Teil unterliegt weiterhin der gewöhnlichen Regelung, nämlich dem Artikel 48 des Erbschaftssteuergesetzbuchs oder dem Artikel 131 des Registrierungsgebührengesetzbuchs, oder dem auf die Familienwohnung anwendbaren ermäßigten Satz dieser Steuern.
6 6 b) Oder Anteile und Forderungen einer Gesellschaft, die einen Betrieb bewirtschaftet (Siehe die nachstehende Definition von diesen Anteilen und Forderungen ) Am Tag der Schenkungsurkunde oder am Todestag muss diese Gesellschaft auch eine industrielle, kommerzielle, handwerkliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, einen Selbstständigenberuf oder eine Amtstätigkeit ausüben. Wenn der Betrieb eine juristische Person ist, muss die Gesellschaft, in der Hauptsache, eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Diese Gesellschaft muss also, in der Hauptsache, eine oder mehrere industrielle, kommerzielle, handwerkliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten, einen Selbstständigenberuf oder eine Amtstätigkeit ausüben. Das Ausüben dieser Tätigkeit(en) wird auf einer konsolidierten Grundlage, d.h. für die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften, für das laufende Buchführungsjahr sowie für die zwei vorausgegangenen, abgeschlossenen Buchführungsjahre, überprüft. In der Praxis gilt es also festzustellen, dass, auf Ebene der Gruppe (der übertragenen Gesellschaft und Tochtergesellschaften), die von Dritten erhaltenen Erträge und Einnahmen hauptsächlich aus den oben erwähnten wirtschaftlichen Tätigkeiten und nicht aus der bloß passiven Verwaltung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögens stammen.
7 7 In diesem Fall müssen die folgenden Bedingungen erfüllt werden : die übertragenen Anteile müssen am Tag der authentischen Schenkungsurkunde oder am Todestag mindestens 10% der Stimmrechte bei der Generalversammlung darstellen; falls sich die Übertragung auf Anteile, die weniger als 50% der Stimmrechte bei der Generalversammlung des übertragenen Betriebs darstellen, bezieht, muss für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ein Kapitalbeteiligungsvertrag abgeschlossen werden, der sich auf mindestens 50% der Stimmrechte bei der Generalversammlung bezieht. Seit dem 23. Dezember 2009, infolge des Wallonischen Dekrets vom 10. Dezember 2009, muss die Bedingung bezüglich des Kapitalbeteiligungsvertrags jedoch nicht mehr von den Familienbetrieben erfüllt werden (Gesellschaften, in denen die Gesamtheit der Stimmrechte bei der Generalversammlung, die sich im Besitz des Schenkers/des Verstorbenen, seines Ehepartners oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners, von deren Verwandten in gerader aufsteigender Linie oder Nachkommen und Verschwägerten, von deren Brüdern und Schwestern und Verschwägerten, und von Nachkommen dieser Brüder und Schwestern und Verschwägerten befinden, am Tag der Schenkung oder des Todes mindestens 50% erreicht); Der Satz von 0 % kann auf eine Übertragung von Forderung(en) (d.h. jedes Gelddarlehen an die Gesellschaft) angewandt werden, wenn diese Übertragung eine Übertragung von Anteilen der betroffenen Gesellschaft, die die Bedingungen der zwei vorhergehenden Striche erfüllt, begleitet.
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9 Conditions d octroi du taux de 0% 9 2. Der Betrieb muss Arbeitskräfte beschäftigen Im Europäischen Wirtschaftsraum muss der Betrieb : durch Arbeitsvertrag eingestelltes Personal beschäftigen oder nur als Arbeitskräfte den/die Betreiber, dessen/deren Ehepartner oder gesetzlich zusammenlebenden Partner, dessen/deren Verwandte ersten Grades, beschäftigen, welche bei einer Sozialversicherungskasse für Selbständige eingetragen sein müssen. Die Lohnempfänger müssen also nicht mehr bei dem L.A.S.S. in Belgien oder bei der ähnlichen Einrichtung für das im Ausland beschäftigte Personal eingetragen sein. Am Tag der authentischen Schenkungsurkunde oder am Todestag müssen sie dies reicht aber aus - im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt werden. Auch für die sogenannten familienangehörigen Selbstständigen eines Betriebs ist die Zahlung der Beiträge oder die Eintragung bei einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige in Wallonien nicht mehr erforderlich. Wenn der Betrieb eine juristische Person ist, wird auf einer konsolidierten Grundlage, d.h. für die übertragene Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften, überprüft, ob diese Beschäftigungsbedingung erfüllt ist.
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11 Conditions d octroi du taux de 0% Wenn die Betriebsübertragung per Schenkung durchgeführt wird, muss sie notwendigerweise bei einem Notar durch eine authentische Urkunde festgestellt werden In der Urkunde müssen die folgenden Elemente obligatorisch enthalten sein : den Namen und die Unterschrift des Schenkers (der Person, die das Gut schenkt) den Namen und die Unterschrift des Beschenkten (der Person, die das Gut empfängt) den Gegenstand der Schenkung den Ort und das Datum der Schenkung die Erklärung, im Text oder am Fuß der Urkunde, die festhält, dass die Bedingungen vom Artikel 140bis des Registrierungsgebührengesetzbuchs (der die Anwendungsbedingungen des ermäßigten Satzes darlegt) erfüllt sind. Seit dem 1. Januar 2010 muss, wie im Fall der per Erbschaft durchgeführten Übertragung von Betrieben, die von der Wallonischen Region auf Antrag der Fortsetzer ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die Anwendungsbedingungen des ermäßigten Satzes erfüllt sind, dieser authentischen Schenkungsurkunde beigefügt werden. Wenn diese Bescheinigung nicht beigefügt wird und also dem Einnehmer nicht spätestens bei der Hinterlegung der Schenkungsurkunde oder der Erbschaftserklärung bei dem zuständigen Registrierungsamt übergeben wird, kann der Satz von 0 % nicht sofort angewandt werden, sondern später mittels einer Rückerstattung (Siehe nachstehend 4.).
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13 Conditions d octroi du taux de 0% Die Anwendung des Satzes von 0 % muss vorher bei der Generaldirektion ---Steuerwesen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie (DGO7) beantragt ---werden. Sowohl im Fall einer per Schenkung als auch per Erbschaft durchgeführten Betriebsübertragung, muss die Anwendung des Satzes von 0 % vorher bei der Generaldirektion Steuerwesen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie (DGO7) beantragt werden, die die Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass die Fortsetzer die Bedingungen für die Anwendung des ermäßigten Satzes tatsächlich erfüllen, ausstellt. Diese Bescheinigung wird der bei dem zuständigen Registrierungsamt hinterlegten Übertragungsurkunde beigefügt (Siehe oben). Seit dem 1. Juli 2009, wenn die Beschenkten oder die Erben diese Bedingung nicht einhalten und also die Bescheinigung nicht beifügen, verfügen sie über eine Frist von zwei Jahren, um einen Antrag auf Rückerstattung ab der Hinterlegung der Schenkungsurkunde bei dem Registrierungsamt beziehungsweise ab der Zahlung der Erbschaftssteuern zum gewöhnlichen Tarif einzureichen.
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15 Erforderliche spezifische Bedingungen für die Übertragung eines dinglichen Rechts auf Anteile und Forderungen Was versteht man unter Anteilen? Unter Anteilen versteht man die Aktien, Gewinnanteile, Zeichnungsrechte und Anteile einer Gesellschaft, sowie die Zertifikate, die sich auf die eben erwähnten Anteile beziehen. 2. Was versteht man unter Forderung? Unter «Forderung» versteht man jedes Gelddarlehen, durch Anteile vertreten oder nicht, das vom Verstorbenen/ Schenker an eine Gesellschaft gewährt worden ist, von welcher er Anteile besitzt, wenn dieses Darlehen direkt mit den Bedürfnissen der entweder durch die Gesellschaft selbst, oder durch die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften ausgeübten Tätigkeit, verbunden ist. Wenn der gesamte Nennbetrag der Forderungen den Teil des Gesellschaftskapitals, der tatsächlich eingezahlt worden ist und der nicht Gegenstand einer Verringerung oder einer Rückzahlung durch den Verstorbenen/Schenker am Tag des Todes oder am Tag der Schenkungsurkunde gewesen ist, überschreitet, kann der Satz von 0 % auf den Nennbetrag der Forderung, der das eingezahlte Gesellschaftskapital überschreitet, nicht angewandt werden. Wenn aber der Nennbetrag der Forderung dieses Kapital erreicht, kann der Satz von 0 % angewandt werden,selbst wenn der Nennbetrag der gesamten Forderung höher ist. 3. Es soll daran erinnert werden Es soll daran erinnert werden, dass der Satz von 0 % auf die Übertragung von Forderung(en) angewandt werden kann, wenn diese Übertragung mit einer Übertragung von Anteilen der Gesellschaft, gegen die der Abtretende die übertragene Forderung besitzt, begleitet wird. Das erforderliche Minimum ist 10 % der Stimmrechte bei der Generalversammlung am Tag der authentischen Schenkungsurkunde oder am Todestag.
16 16 Bedingungen Conditions de zum maintien Erhalt du des taux 0%-igen Satzes 1 Der Fortsetzer muss eine oben erwähnte wirtschaftliche Tätigkeit mindestens während 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der authentischen Schenkungsurkunde oder ab dem Todestag weiterführen. Das bedeutet nicht, dass der Betrieb während dieser ganzen Periode dieselbe wirtschaftliche Tätigkeit ausüben muss wie die am Tag der Schenkungsurkunde oder am Todestag ausgeübte Tätigkeit, sondern dass sie zwangsläufig während dieser 5 Jahren eine der durch das Dekret zugelassenen Tätigkeiten ausüben muss. Im Fall der Übertragung des Betriebs an mehrere Personen, ist es nicht notwendig, dass jeder Übernehmer die weitergeführte Tätigkeit ausübt, wenn die anderen Bedingungen erfüllt sind. Das Dekret zielt nämlich darauf ab, die Übertragung von Betrieben zu erleichtern und den Fortbestand einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu sichern, egal ob diese von einem der Übernehmer oder von allen Übernehmern, oder sogar von einem Dritten, ausgeübt wird. Wenn jedoch der ermäßigte Satz am Ende der Periode von 5 Jahren nicht mehr erhalten werden kann, wird jeder Übernehmer, im Verhältnis zu den bei der Schenkung/Erbschaft erhaltenen Gütern oder Anteilen, gegenüber dem Schatzamt haftbar sein, egal, welcher Übernehmer die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat.
17 17 2 Der Fortsetzer muss die Gesamtanzahl der (als Lohnempfänger oder familienangehörige Selbstständige) tätigen Arbeitnehmer zu 75% der ursprünglichen Beschäftigung erhalten. Im Fall einer juristischen Person wird diese Bedingung immer auf einer konsolidierten Grundlage, d.h. für die übertragene Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften, überprüft. Seit dem 1. Juli 2009 wird diese Bedingung auf Grundlage eines Durchschnitts bezüglich der Probeperiode von 5 Jahren und nicht mehr, wie vorher, Jahr für Jahr (vorher war jedes Jahr ein Ausscheidungsjahr ) überprüft. Dabei muss der Durchschnitt, über 5 Jahre, der jährlichen Durchschnitte in Vollzeiteinheiten mindestens 75 % der ursprünglichen Beschäftigung erreichen. Wenn ein jährlicher Durchschnitt der Vollzeiteinheiten keine ganze Zahl ist, wird sie auf die höhere oder untere Einheit auf- bzw. abgerundet, je nachdem die erste Dezimale mindestens 5 ist oder nicht. Nur die im Europäischen Wirtschaftsraum erhaltene Beschäftigung wird berücksichtigt. 3 Der Fortsetzer muss das Gesellschaftskapital (das investierte Guthaben) während mindestens 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der authentischen Schenkungsurkunde oder ab dem Todesdatum erhalten. Mit dieser Bedingung wollte der Wallonische Gesetzgeber den Fortsetzer dazu verpflichten, den Hauptteil des Aktivbestands des Betriebs während 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der authentischen Schenkungsurkunde oder ab dem Todesdatum zu erhalten und so vermeiden, dass er diesen infolge von Abbau oder Verteilungen völlig aushöhlt. 4 Am Ende der fünf Jahre muss der Fortsetzer entweder dem Einnehmer des Registrierungsamtes (im Fall einer bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossenen Schenkung) oder der Generaldirektion Steuerwesen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie (DGO7) (im Fall einer Erbschaft oder einer ab dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Schenkung) eine Erklärung vorlegen, in der bescheinigt wird, dass die Bedingungen erfüllt bleiben (Tätigkeit und Beschäftigung).
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19 Zum Schluss 19 Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs kann zwischen jeder Person erfolgen, wobei das Bestehen einer familiären Beziehung zwischen dem Abtretenden und dem Übernehmer für die Anwendung des 0%-igen Satzes nicht erforderlich ist. Beim Tod des Schenkers werden der übertragene Betrieb oder die übertragenen Anteile nicht für die Berechnung der Erbschaftssteuern berücksichtigt. Diese Maßnahmen sind sowohl auf die Erbschaften als auch auf die Schenkungen anwendbar. Nützliche Informationen Anwendbare Gesetzgebung (zuletzt abgeändert durch ein Dekret vom 10. Dezember 2009, B.S., 23. Dezember 2009) : Artikel 140bis bis 140octies des Wallonischen Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuchs, wie anwendbar in der Wallonischen Region (für die Schenkungen); Artikel 60bis des Wallonischen Erbschaftssteuergesetzbuchs, wie anwendbar in der Wallonischen Region (für die Erbschaften). Webseite wo man unter anderem die herunterzuladenden Dokumente finden kann : Grüne Nummer : N de dépot légal
20 Operative Generaldirektion Steuerwesen Avenue Gouverneur Bovesse 29, B-5100 JAMBES Tel. : +32 (0) Bergestrasse 14, B-4700 Eupen Tel. : +32 (0) Verantwortlicher Herausgeber : Herr Guy Brouwers Gesetzliche Depositennummer : D/2010/11802/18
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