Tutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 4 «Versuch»

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1 Tutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 4 «Versuch» Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. (Yale) Universität Zürich Tutor:

2 Übersicht über die Tutorate 2014 Lektion 1 12./13./14.November 2014 Einführung, Deliktsaufbau Lektion 2 19./20./21. November 2014 Objektiver und Subjektiver Tatbestand Lektion 3 26./27./28. November 2014 Rechtswidrigkeit, Schuld, Irrtümer Lektion 4 3./4./5. Dezember 2014 Versuch Lektion 5 10./11./12. Dezember 2014 Täterschaft und Teilnahme Lektion 6 17./18./19. Dezember 2014 Falltraining / Wiederholung

3 Tatbestand des Versuchs Art. 22 StGB Abs.1 «Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.» Abs. 2 «Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.»

4 Definition / Strafgrund Definition: Versuch ist das Vorliegen aller subjektiven Tatbestandsmerkmale (inkl. Absichten und Beweggründe) bei gleichzeitigem Beginn der Ausführung, d.h. der Umsetzung des Tatentschlusses in Handlungen, die nach dem konkreten Tatplan des Täters den Beginn der Ausführung darstellen ( der letzte entscheidende Schritt ). Strafgrund Objektive Theorie: Konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts Warum ist der Versuch strafbar? Subjektive Theorie: Manifestierung des rechtsfeindlichen Willens Eindruckstheorie: Betätigung des rechtsfeindlichen Willens, dessen Eindruck auf die Allgemeinheit zu einer Erschütterung des Rechtsbewusstseins und zu einer Gefährdung des Rechtsfriedens führen kann.

5 Versuchsarten Vollendeter Versuch Unvollendeter Versuch Untauglicher Versuch Täter führt Tat zu Ende, Taterfolg tritt aber nicht ein. Täter führt Tat nicht zu Ende. Tatmittel oder Tatobjekt sind (absolut) ungeeignet. Fakultativer Strafmilderungsgrund - Tätige Reue, vgl. Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB, aktives Verhindern des Eintritts des Erfolges aus eigenem Antrieb ist erforderlich oder zumindest ernsthaftes Bemühen darum. Fakultativer Strafmilderungsgrund - Rücktritt, vgl. Art. 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB, Ablassen von der Versuchshandlung aus eigenem Antrieb ist erforderlich Untaugliches Tatobjekt: Bsp.: Schuss mit Tötungsvorsatz auf einen Toten. Untaugliches Tatmittel: Bsp.: Schuss mit Wasserpistole mit Tötungsvorsatz. Entweder Art. 22 Abs. 1 Var. 3 StGB (strafbar mit Milderungsmöglichkeit) oder Abs. 2 StGB (straflos).

6 Versuchsaufbau I. Vorprüfung: 1. Keine Vollendung der Tat. Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Versuchsstrafbarkeit (Verbrechen oder Vergehen), Art. 22 Abs. 1, 10 StGB II. Tatbestand: 1. Subjektiver Tatbestand (= Tatentschluss) a) Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale b) besondere subjektive Tatbestandsmerkmale 2. Objektiver Tatbestand = mindestens Beginn der Ausführung (Abgrenzung zur straflosen Vorbereitungshandlung) III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Fakultative Strafmilderung 1. Rücktritt, Art. 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB 2. Tätige Reue, Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB Straflosigkeit bei absolut untauglichem Versuch Art. 22 Abs. 2 StGB (Bsp: Zaubersprüche)

7 «Beginn der Ausführung» Schwellentheorie des Bundesgerichts: «Jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen.» (vgl. BGE 114 IV 114; 117 IV 383 f.; 117 IV 396; 119 IV 227).

8 Beginn der Ausführung Beurteilungsmassstab Objektive Beurteilung des subjektiven Tatplans Vorstellung des Täters vom Sachverhalt (Art. 22 Abs. 2 StGB) = Tatplan ist die Grundlage der objektiven Beurteilung. Demnach ist zu fragen, ob der Täter nach objektiver Beurteilung seines Tatplans das straflose Vorbereitungsstadium bereits verlassen hat; D.h. aufgrund des Massstabs eines objektiven Dritten muss geprüft werden, ob der Täter aufgrund seines Tatplans objektiv die Schwelle zum Versuch überschritten hat.

9 Beginn der Ausführung Kriterien Mündet das Verhalten des Täters unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung ein oder sind noch weitere wesentliche Zwischenakte notwendig? Jetzt geht s los : Bestehen der Feuerprobe des Entschlusses. Betätigung rechtsfeindlicher Gesinnung, so dass für Dritten Rechtsfriede gefährdet erscheint. unmittelbare Gefährdung des Rechtsguts auf der Grundlage des Tatplans (Ersatzweise: Hat der Täter das Geschehen aus der Hand gegeben?)

10 Fall 1: Deliktsstadien Fallfrage: In welchem strafrechtlich relevanten Stadium befindet sich jeweils X? 1.) X ist ein gut bezahlter Profikiller. Der aktuelle Auftrag, den X angenommen hat, lautet: Tötung des Q, der als Zeuge aussagen soll. Stadium: Deliktsentschluss Straflosigkeit Bereits im Moment der Annahme des Auftrages entschliesst sich X, den Mord zu begehen. Handlungen hat er noch keine vorgenommen (Achtung: immer auf das konkret gefährdete Rechtsgut beziehen). 2.) X hat dazu den Prozesstermin, die ungefähre Ankunftszeit des Q vor dem Gericht und das Fahrzeug des Q in Erfahrung gebracht. Auch das Präzisionsgewehr mit Zielfernrohr hat er bereits beschafft. Am besagten Tag bereitet er seinen Arbeitsplatz auf dem Dach des dem Gericht gegenüberliegenden Gebäudes vor (Laden des Gewehrs, Justieren des Zielfernrohrs etc.). Der Wagen des Q fährt vor. Stadium: Vorbereitungshandlungen Es sind zur Tatbestandsverwirklichung des Art. 112 StGB noch wesentliche Zwischenakte notwendig, da Q noch im Auto sitzt. Beachte allerdings Art. 260 bis Abs. 1 StGB (ausnahmsweise Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen).

11 Fall 1 (Fortsetzung) 3.) X begibt sich in Stellung. Als Q aus dem Wagen steigt, entsichert X seine Waffe, zielt. Stadium: Versuch Der Mord ist nicht vollendet, Mord ist als Verbrechen im Versuch strafbar (Art. 112 i.v.m. Art. 10 Abs. 2 i.v.m. Art. 22 StGB). X ist nach seinem konkreten Tatplan zur Deliktsverwirklichung übergegangen. Objektiv betrachtet hat er nach seinem Tatplan das Vorbereitungsstadium verlassen ( Jetzt geht`s los, Gefährdung des Rechtsfriedens für Dritte, Rechtsgut Leben ist gemäss objektiver Betrachtung des Tatplans unmittelbar gefährdet). 4.) X feuert und streckt Q mit einem Kopfschuss nieder. Stadium: Vollendung des Delikts Die Schussabgabe löst unmittelbar den Kausalverlauf, der zum Tod des Q führt, aus. Dieser ist dem X zurechenbar.

12 Fall 2: Schwellentheorie Aufgabe: Beurteilen Sie den SV anhand der Schwellentheorie A und B stehen, mit Pistolen bewaffnet, an der Eingangstüre einer Bank. 1.) Es ist Nachmittag und sie wollen den Schalterangestellten erleichtern. A gibt B ein Zeichen zum Sturm in die Bank. Ziel: Beginn der Ausführung nach Schwellentheorie (+): nach objektiver Beurteilung des Tatplans von A und B sind keine wesentlichen Zwischenschritte mehr zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich, Rechtsgut Vermögen der Bank unmittelbar gefährdet 2.) Es ist Nacht und sie wollen den Tresor, der sich hinter zahlreichen Sicherungseinrichtungen im Keller befindet, aufbrechen. A gibt B ein Zeichen, sodass dieser mit dem Öffnen der Eingangstüre der Bank beginnt. Ziel: Beginn der Ausführung nach Schwellentheorie (-): nach objektiver Beurteilung des Tatplans von A und B sind noch wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ( zahlreiche Sicherungseinrichtungen im Keller müssen noch überwunden werden!), Rechtsgut Vermögen der Bank ist noch nicht unmittelbar gefährdet. Öffnen der Eingangstür der Bank unter diesen Gesichtspunkt nicht der letzte Schritt zur Tb-Verwirklichung.

13 Möglicher Beurteilungszeitpunkt der Abgrenzung unvollendeter/vollendeter Versuch Frage: Zu welchem Zeitpunkt muss T denken, er habe alles (vollendeter Versuch) oder nicht alles (unvollendeter Versuch) für die Tatvollendung notwendige getan? 1. Vor Beginn der Ausführung = Tatplantheorie Pro: Strafgrund: Manifestation der rechtsfeindlichen Gesinnung Contra: Privilegierung des viele Möglichkeiten einplanenden Täters 2. Zum Zeitpunkt des Aufhörens = Rücktrittshorizont /Gesamtbetrachtungslehre (h.m.) Pro: Gleichbehandlung aller Täter Contra: Ausserachtlassen der Motive, weshalb die Tat nicht vollendet wird 3. Pro Einzelakt = Einzelaktstheorie Pro: Rechtserschütternder Eindruck der ersten Handlung genügt Contra: Beschränkung des Rücktritts

14 Rücktritt / Tätige Reue - Begriffe Rücktritt: Täter entschliesst sich, strafbare Handlung nicht zu Ende zu führen. Bsp.: Täter entschliesst sich während Schweissarbeiten am Safe, die Tat abzubrechen. Tätige Reue: Täter verhindert aus eigenem Antrieb die Vollendung der Tat. Fehlgeschlagener Versuch: Aus Sicht des Täters ist die Vollendung nicht mehr mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur zu erreichen (Rücktritt und Tätige Reue sind ausgeschlossen).

15 Rücktritt / Tätige Reue - Prüfung I. Rücktritt, Art. 23 Abs. 1 Alt. 1 StGB 1. Unvollendeter Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) 2. Kein fehlgeschlagener Versuch (kann auch als Unterproblem bei der Freiwilligkeit behandelt werden) 3. Abbruch der Tathandlung 4. Entschluss aus eigenem Antrieb II. Tätige Reue, Art. 23 Abs. 1 Alt. 2 StGB 1. Vollendeter Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) 2. Kein fehlgeschlagener Versuch 3. Verhinderung des Erfolgseintritts/Beitrag am Nichteintritt des Erfolgs/Ernsthaftes Bemühen 4. Entschluss aus eigenem Antrieb

16 Voraussetzungen für einen Rücktritt vom unvollendeten Versuch I. Täter führt die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende Problem: Muss er die deliktische Absicht vollständig aufgeben oder reicht das Aufgeben der konkreten Tat bzw. Tatausführungshandlung aus? h.m.: reicht das Aufgeben der konkreten Tat bzw. Tatausführungshandlung, wenn nach Vorstellung des Täters enger zeitlich räumlicher Zusammenhang bestehen soll; a.a. endgültiges Aufgeben erforderlich II. Täter handelt aus eigenem Antrieb Problem: Wann ist dies anzunehmen? Täter muss den Entschluss aus freiem Willen fassen, d.h. es kommt darauf an, ob er die Vollendung der von ihm begonnenen Tat immer noch für möglich hält (Donatsch/Tag).

17 Fall 3 A möchte seinen Nebenbuhler B aus dem Weg schaffen. Zu diesem Zweck besorgt er sich einen mit acht Schüssen geladenen Revolver und dringt in die Wohnung des B ein. Dieser sitzt vor seinem Computer und ist in ein Onlinespiel vertieft. Der A feuert so lange auf den B bis die Revolvertrommel vollständig entleert ist. Wie durch ein Wunder verfehlen alle Kugeln den B, zerstören allerdings dessen Computer. Hat sich A nach Art. 111 StGB strafbar gemacht? Variante: Wie wäre die Strafbarkeit des A zu beurteilen, wenn er noch vor dem 1. Schuss Skrupel bekommt und fluchtartig die Wohnung des B verlässt?

18 Lösung zu Fall 3 A) A könnte sich der Tötung gemäss Art. 111 StGB strafbar gemacht haben, indem er auf B schoss. I. Tatbestand Objektiver Tatbestand: Taterfolg: (-) Erfolg, der Tod des B ist nicht eingetreten II. Fazit: A hat sich nicht der vollendeten Tötung gemäss Art. 111 StGB strafbar gemacht. B) A könnte sich der versuchten Tötung nach Art. 111, 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er auf B schoss. I. Vorprüfung 1) Entweder Fehlen der Vollendung der Tat oder ein evtl. vorliegender Erfolg ist dem Täter nicht objektiv zurechenbar. Hier mangelt es am Taterfolg, der Tod des B ist nicht eingetreten, s.o. 2) Versuchsstrafbarkeit: gem. Art. 111 i.v.m. Art. 10 Abs. 2 StGB (+), vorsätzliche Tötung ist ein Verbrechen, und als solches gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB auch im Versuch strafbar.

19 Lösung zu Fall 3 (Fortsetzung) II. Tatbestand 1. Subjektiver Tatbestand (Tatentschluss) Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale: (+) direktes Handlungsziel (Wollen) des A war es, B zu töten, dabei wusste er um die Möglichkeit des Todes von B mittels Schussabgabe (Wissen). 2. Objektiver Tatbestand (Beginn der Ausführung) A müsste durch die Schussabgabe das Stadium der Vorbereitungshandlung verlassen hat. Dies ist nach der so genannten Schwellentheorie des BGer gegeben, wenn eine Tätigkeit vorliegt, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten Schritt erstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. A hat gezielte Schüsse auf B abgegeben. Spätestens dies stellte den letzten Schritt zur Tatbestandsverwirklichung dar.

20 Lösung zu Fall 3 (Fortsetzung) III. Rechtswidrigkeit (+) und IV. Schuld (+) IV. Fakultative Strafmilderung/ Strafaufhebung (-) Zwar nach (vorzugswürdiger) Gesamtbetrachtungstheorie unvollendeter Versuch, da A erkannt hat, dass er noch nicht alles zur Herbeiführung der Tatbestandsverwirklichung getan hat (anders hätte es nach seinem Tatplan ausgesehen, da A davon ausgegangen ist, 8 Schuss werden schon reichen). Allerdings Versuch fehlgeschlagen, da A auch erkannt hat, dass er ohne zeitlich relevante Zäsur keine Möglichkeit mehr hatte, das Delikt zu vollenden der Revolver hatte 8 Schuss, alle sind verfeuert. A lässt von seinem Vorhaben nicht aus eigenem Antrieb ab, vielmehr zwingt ihn der leere Revolver dazu V. Fazit: A hat sich des (vollendeten) Versuchs der Tötung gemäss Art. 111 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Das Gericht kann die Strafe entsprechend mildern.

21 Lösung zu Fall 3 Variante A) A könnte wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB strafbar gemacht haben, indem er in die Wohnung des B eindrang, um ihn zu erschiessen. I. Tatbestand Objektiver Tatbestand: Taterfolg (-), B lebt II. Fazit: A hat sich nicht wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB strafbar gemacht. B) A könnte sich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nach Art. 111, 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er in die Wohnung des B eindrang, um diesen zu erschiessen. I. Vorprüfung 1) Fehlen der Vollendung der Tat (+), s.o. 2) Versuchsstrafbarkeit: gem. Art. 111 i.v.m. Art. 10 Abs. 2 StGB (+), vorsätzliche Tötung ist ein Verbrechen, und als solches gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB auch im Versuch strafbar.

22 Lösung zu Fall 3 Variante (Fortsetzung) II. Tatbestand 1. Subjektiver Tatbestand Tatentschluss Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale: (+) direktes Handlungsziel (Wollen) des A war es, B zu töten, dabei wusste er um die Möglichkeit der Herbeiführung des Todes des B mittels Schussabgabe (Wissen). 2. Objektiver Tatbestand Beginn der Ausführung Fraglich ist, ob A das Stadium der Vorbereitungshandlung verlassen hat. Anwendung der Schwellentheorie: A ist in die Schutzsphäre des Opfers eingedrungen und auch die zeitliche und räumliche Nähe zur Tatbestandserfüllung liegt vor. Der point of no return ist überschritten. A hat, beurteilt nach seinem Tatplan, objektiv betrachtet, das straflose Vorbereitungsstadium mit dem Eindringen in die Wohnung des B verlassen.

23 Lösung zu Fall 3 Variante (Fortsetzung) III. Rechtswidrigkeit (+) und IV. Schuld (+) V. Fakultative Strafmilderung/ Strafaufhebung (+) 1. Unvollendeter Versuch i.s.v. Art. 22 Abs. 1 StGB, denn A hat nach seinem konkreten Tatplan noch nicht alles getan (zielen und feuern auf B), was nach seiner Vorstellung zur Deliktsverwirklichung notwendig ist. 2. Fehlgeschlagen (-), da die Begehung der Tat aus seiner Sicht noch möglich wäre 3. Rücktritt des A durch Ablassen von seinem Vorhaben (+), A verlässt die Wohnung 4. Freiwillig (+), A hatte Skrupel bekommen VI. Fazit: A hat sich wegen (unvollendetem) Versuch der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Das Gericht könnte allerdings infolge Rücktritts i.s.v. Art. 23 Abs. 1 Var. 1 StGB die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.

24 Fall 4 Der eifersüchtige H möchte M, den Arbeitskollegen seiner Frau, töten, weil er ein Verhältnis zwischen beiden vermutet. Er gelangt zur Wohnung des M und sieht bereits durch das Fenster des Wohnzimmers, dass M dort auf dem Sofa liegt. H tritt die Eingangstüre ein, begibt sich ins Wohnzimmer und feuert auf M das gesamte Magazin ab. Hat sich H nach Art. 111 StGB strafbar gemacht, wenn... Variante 1: M bereits in der Nacht zuvor auf dem Sofa an einem Herzinfarkt verstorben war? Variante 2: M lediglich schlief, durch das Eintreten der Türe erwachte und als H ins Zimmer trat, auf ihn zielte und feuerte vor lauter Schreck vom Sofa fiel, weshalb H ihn verfehlte? Variante 3: er, als er den friedlich schlummernden M sah, seines Vorhabens erschrak, die Pistole fallen lässt und die Flucht ergreift? Variante 4: M von den Kugeln getroffen, aber nur schwer verletzt wird. H sieht den blutenden M und greift sofort zum Telefon und verständigt die Sanität. M kann nach 2 Monaten, vollständig genesen das Spital verlassen?

25 Lösung zu Fall 4 Variante 1 A) H könnte sich wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB strafbar gemacht haben, indem er auf M schoss. I. Tatbestand Objektiver Tatbestand: Tatobjekt: (-) Leichnam ist kein Mensch i.s.d. Art. 111 StGB, und damit kein taugliches Tatobjekt II. Ergebnis: H hat sich nicht wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB strafbar gemacht. B) H könnte sich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.v.m. Art. 22 StGB strafbar gemacht haben, indem er auf M schoss. I. Vorprüfung 1. Fehlen der Vollendung der Tat (+), s.o. 2. Versuchsstrafbarkeit: (+), Art. 111 i.v.m. Art. 10 Abs. 2 StGB (+)

26 Lösung zu Fall 4 Variante 1 (Fortsetzung) II. Tatbestand 1. Subjektiver Tatbestand Tatentschluss Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale: (+) direktes Handlungsziel (Wollen) des H war es M zu töten, dabei wusste er um Möglichkeit der Herbeiführung des Todes des M mittels Schussabgabe (Wissen). 2. Objektiver Tatbestand Beginn der Ausführung Nach objektiver Beurteilung des Tatplans des H stellt spätestens die Schussabgabe den letzten entscheidenden Schritt zur Tatbestandsverwirklichung dar III. Rechtswidrigkeit (+) und IV. Schuld (+) V. Fakultative Strafmilderung/ Strafaufhebung Art. 22 Abs. 2 (-), da wohl kein grober Unverstand seitens des H vorliegt VI. Ergebnis: H hat sich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.v.m. Art. 22 StGB strafbar gemacht.

27 Lösung zu Fall 4 Variante 2 A) H könnte sich der Tötung gemäss Art. 111 StGB strafbar gemacht haben, indem er auf M schoss. I. Tatbestand Objektiver Tatbestand: Taterfolg: (-) Erfolg, der Tod des M ist nicht eingetreten II. Ergebnis: H hat sich nicht der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB strafbar gemacht. B) H könnte sich der versuchten Tötung gemäss Art. 111 i.v.m. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er auf M schoss. I. Vorprüfung 1. Fehlen der Vollendung der Tat (+), s.o. 2. Versuchsstrafbarkeit: (+), Art. 111 i.v.m. Art. 10 Abs. 2 StGB (+)

28 Lösung zu Fall 4 Variante 2 (Fortsetzung) II. Tatbestand 1. Subjektiver Tatbestand - Tatentschluss Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale: (+) direktes Handlungsziel (Wollen) des H war es M zu töten, dabei wusste er um Möglichkeit der Herbeiführung des Todes des M mittels Schussabgabe (Wissen). 2. Objektiver Tatbestand - Beginn der Ausführung Nach objektiver Beurteilung des Tatplans des H stellt spätestens die Schussabgabe den letzten entscheidenden Schritt zur Tatbestandsverwirklichung dar III. Rechtswidrigkeit (+) und IV. Schuld (+) V. Fakultative Strafmilderung/ Strafaufhebung (-) Versuch fehlgeschlagen, da A erkannt hat, dass er ohne zeitlich relevante Zäsur keine Möglichkeit mehr hatte, das Delikt zu vollenden H hat das gesamte Magazin verfeuert. A lässt von seinem Vorhaben nicht aus eigenem Antrieb ab. VI. Ergebnis: H hat sich des (vollendeten/beendeten) Versuchs der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Das Gericht kann die Strafe entsprechend mildern.

29 Lösung zu Fall 4 Variante 3 A) H könnte wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB strafbar gemacht haben, indem er in die Wohnung des M eindrang um ihn zu erschiessen. I. Tatbestand Objektiver Tatbestand: Taterfolg: (-) Erfolg, der Tot des M ist nicht eingetreten. II. Ergebnis: H hat sich nicht wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB strafbar gemacht. B) H könnte wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.v.m. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, in die Wohnung des M eindrang um ihn zu erschiessen. I. Vorprüfung 1. Fehlen der Vollendung der Tat (+), s.o. 2. Versuchsstrafbarkeit: (+), Art. 111 i.v.m. Art. 10 Abs. 2 StGB (+) II. Tatbestand 1. Subjektiver Tatbestand - Tatenschluss Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale: (+) direktes Handlungsziel (Wollen) des H war es, M zu töten, dabei wusste er um Möglichkeit der Herbeiführung des Todes des M mittels Schussabgabe (Wissen).

30 Lösung zu Fall 4 Variante 3 (Fortsetzung) 2. Objektiver Tatbestand - Beginn der Ausführung objektiver Beurteilung des subjektiven Tatplans des H: sollte es gleich losgehen, sobald er vor M steht? Dafür spricht,dass H den M von draussen schon gesehen hat, wusste also, dass M schlafend auf dem Sofa liegt. Dann keine wesentlichen Zwischenschritte mehr, «point of no return» überschritten durch Eindringen in die Wohnung III. Rechtswidrigkeit (+) und IV. Schuld (+) V. Fakultative Strafmilderung/ Strafaufhebung (+) 1. Unvollendeter Versuch i.s.v. Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, denn H hat nach seinem konkreten Tatplan noch nicht alles getan (zielen und feuern auf M), was nach seiner Vorstellung zur Deliktsverwirklichung notwendig ist. 2. Versuch auch nicht fehlgeschlagen, da H noch hätte schiessen können, was H auch wusste 3. Für Rücktritt müsste H aus eigenem Antrieb, d.h. freiwillig, von seinem Vorhaben abgelassen haben; hier (+) VI. Ergebnis: H hat sich wegen (unvollendetem/unbeendetem) Versuch der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Er könnte allerdings infolge Rücktritts i.s.v. Art. 23 StGB straflos bleiben.

31 Lösung zu Fall 4 Variante 4 A) H könnte sich wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB strafbar gemacht haben, indem er auf M schoss. I. Tatbestand Objektiver Tatbestand: Taterfolg: (-) Erfolg, der Tod des M ist nicht eingetreten. II. Ergebnis: H hat sich nicht wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB strafbar gemacht. B) H könnte sich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.v.m. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er auf M schoss. I. Vorprüfung 1. Fehlen der Vollendung der Tat (+), s.o. 2. Versuchsstrafbarkeit: (+), Art. 111 i.v.m. Art. 10 Abs. 2 StGB (+) II. Tatbestand 1. Subjektiver Tatbestand (+), H wollte M töten

32 Lösung zu Fall 4 Variante 4 (Fortsetzung) 2. Objektiver Tatbestand - Beginn der Ausführung Nach objektiver Beurteilung des Tatplans des H stellt spätestens die Schussabgabe den letzten entscheidenden Schritt zur Tatbestandsverwirklichung dar III. Rechtswidrigkeit (+) und IV. Schuld (+) V. Fakultative Strafmilderung/ Strafaufhebung (+) 1. Vollendeter Versuch i.s.v. Art. 22 Abs. 1 Var. 2 StGB liegt vor, denn H hat nach seinem konkreten Tatplan alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Deliktsverwirklichung notwendig ist. 2. Versuch nicht fehlgeschlagen, da M an der schweren Schussverletzung hätte sterben können 3. Für Tätige Reue Art. 23 Abs. 1 Var. 2 StGB müsste H den Eintritt des Erfolges aus eigenem Antrieb verhindert haben; dies ist der Fall: er hat die Sanität verständigt und dem M somit schnellstmögliche Hilfe verschafft. VI. Ergebnis: H hat sich wegen (vollendetem/beendetem) Versuch der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Aufgrund tätiger Reue Art. 23 StGB kann der Richter die Strafe mildern.

33 Ende Vielen Dank! Nächster Termin: 10./11./12. Dezember 2014 Thema: Täterschaft und Teilnahme

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