BGH, Urteil vom 14. März 1995, BGHSt 41, 94 Detmol. Thema: Formen des Versuchs, Versuchsaufbau

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1 BGH, Urteil vom 14. März 1995, BGHSt 41, 94 Detmol Sachverhalt: Frieda möchte ihren Ehemann Bruno töten. Zu diesem Zweck sprüht sie ihm eines Tages das Insektengift Detmol aus einer Spraydose auf das Vesperbrot, welches sie Bruno jeden Morgen mit in die Firma gibt. Der Sprühvorgang dauert zweimal je etwa eine Sekunde. Dabei geht sie davon aus, dass die von ihr verwendete Menge nach einem Verzehr eine tödliche Wirkung haben würde. Bruno verzichtet jedoch auf den Verzehr des Brotes, nachdem er einen ersten Bissen wegen des bitteren Geschmacks ausgespuckt hat. Sachverständig beraten stellt die Strafkammer fest, dass die gesamte 500 ml-spraydose 0,17 % des Giftes Fenitrothion enthält, mithin 0,85 ml dieses Wirkstoffes. Die für einen Menschen mit 70 kg Körpergewicht tödliche Dosis dieses Giftes beträgt bei oraler Einnahme 40 g. Thema: Formen des Versuchs, Versuchsaufbau Materialien: Arbeitsblatt AT Nr. 29

2 Lösungsübersicht: A. Strafbarkeit Friedas wegen versuchten Mordes, 212, 211, 22 StGB I. Tatbestand 1. Vorprüfung a) Die Tat wurde nicht vollendet, da Bruno überlebte b) Der Versuch des Totschlags ist strafbar (Verbrechen) 2. Tatentschluss a) Frieda hatte Tötungsabsicht. Fraglich ist allerdings, wie der Umstand zu berücksichtigen ist, dass sie ein völlig untaugliches Mittel benutzen wollte. Auch der untaugliche Versuch ist strafbar (arg. 23 III StGB) Abgrenzung zum Wahndelikt und zum abergläubischen Versuch. Hier liegt kein abergläubischer Versuch vor, da das Mittel prinzipiell tauglich war, nur zu gering dosiert wurde. BGH lehnte hier sogar einen grob unverständigen Versuch ab. b) Heimtücke (+) 3. Unmittelbares Ansetzen (+) Durch das Sprühen und Mitgeben des Brotes II./III. Rechtswidrigkeit/Schuld (+) IV. Ergebnis: 212 I, 211, 22 (+) B. Strafbarkeit Friedas wegen Körperverletzung, 223 StGB ( ) Die Schwelle zur üblen unangemessenen Behandlung ist hier allein durch das Ausspucken (welches von Frieda zudem gerade nicht beabsichtigt war) nicht überschritten. Durch das Ausspucken hat Bruno auch nur unwesentliche Mengen des Giftes konsumiert. Eine versuchte Körperverletzung ist neben dem versuchten Mord nicht mehr zu prüfen.

3 Lösungsvorschlag: A. Strafbarkeit Friedas wegen versuchten Mordes, 212, 211, 22 StGB Frieda könnte sich wegen eines versuchten Mordes strafbar gemacht haben, indem sie Bruno das Insektengift auf das Brot sprühte. I. Tatbestand 1. Vorprüfung a) Die Tat wurde nicht vollendet, da Bruno überlebte b) Der Versuch des Totschlags ist strafbar, da es sich beim Totschlag um ein Verbrechen handelt, 12 I StGB. 2. Tatentschluss a) Frieda hatte Tötungsabsicht. Fraglich ist allerdings, wie der Umstand zu berücksichtigen ist, dass sie zur Tatbegehung ein völlig untaugliches Mittel benutzen wollte. Es könnte sich dabei um einen strafbaren untauglichen Versuch gehandelt haben. Dieser ist abzugrenzen vom straflosen Wahndelikt und vom abergläubischen Versuch. Ferner ist zu unterscheiden, ob es sich um einen grob unverständigen Versuch handelt, bei welchem nach 23 III StGB immerhin eine Möglichkeit zur Strafmilderung besteht. aa) Unter einem untauglichen Versuch ist ein Versuch zu verstehen, der unter den gegebenen Umständen entgegen den Vorstellungen des Täters entweder aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes führen konnte. Wesentlich für den untauglichen Versuch ist es somit, dass die Unmöglichkeit der vollständigen Erfüllung des Tatbestandes objektiv bereits zum Zeitpunkt des Versuchsbeginns feststeht, der Täter dies jedoch nicht erkennt.

4 Der untaugliche Versuch ist vom Grundsatz her strafbar. Dies ergibt sich aus der Regelung des 23 III StGB. Denn hieraus folgt, dass dann, wenn der Täter aus grobem Unverstand verkennt, dass ein Versuch überhaupt nicht geeignet sein kann, eine Tatvollendung herbeizuführen (d.h. eben gerade: ein untauglicher Versuch vorliegt!), eine Strafmilderung in größerem Umfange möglich ist als bei an sich tauglichen Versuchskonstellationen. Handelt der Täter hingegen bei der Begehung eines untauglichen Versuchs nicht grob unverständig, bleibt ihm eine solch weitgehende Strafmilderung versagt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Strafbarkeit (auch) des untauglichen Versuchs ausgeht. Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs kann man aber auch aus 22 StGB herleiten: Hiernach begeht derjenige einen Versuch, der nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Nach seiner Vorstellung heißt aber gerade nicht: nach einer rein objektiven Betrachtungsweise, die auch die objektive Tauglichkeit der Versuchshandlung mit einschließt. bb) Abzugrenzen hiervon ist das so genannte Wahndelikt. Hier nimmt der Täter irrig an, dass ein bestimmtes Verhalten strafbar sei, obwohl dieses nicht von einer Strafvorschrift erfasst oder von einem dem Täter nicht bekannten Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Das Wahndelikt ist nach allgemeiner Auffassung straflos, denn die Grenzen der Strafbarkeit werden durch das Gesetz und nicht durch die Vorstellungen des Täters bestimmt. cc) Es könnte hier auch ein grob unverständiger Versuch vorliegen. Unter dem grob unverständigen Versuch versteht man einen untauglichen Versuch, bei dem der Täter subjektiv die Untauglichkeit aus grobem Unverstand verkennt.

5 Grober Unverstand liegt dann vor, wenn der Täter völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen besitzt. Auch dieser Versuch ist als untauglicher Versuch strafbar. Es besteht lediglich die Möglichkeit einer fakultativen Strafmilderung, 23 III StGB. Bei der Frage nach dem groben Unverstand ist jedoch zu trennen: Lediglich die grob unverständige Verkennung naturgesetzlicher Kausalzusammenhänge wird vom Anwendungsbereich des 23 III StGB erfasst, nicht hingegen eine grob unverständige Motivation oder eine grob unverständiger Irrtum. Eine grob unverständige Motivation des Täters, die seinen Tatentschluss hervorruft, ist unbeachtlich, wenn sich hieran ein an sich tauglicher oder ein gewöhnlicher untauglicher Versuch anschließt. Von 23 III StGB ebenfalls nicht erfasst sind diejenigen Fälle, in denen sich der Täter aus grobem Unverstand über das Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter tatsächlicher Umstände irrt. dd) Schließlich könnte es sich hier auch um einen abergläubischen Versuch handeln. Unter einem abergläubischen Versuch versteht man einen Versuch, bei dem der Täter auf die Wirksamkeit nicht existierender o- der nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis jedenfalls nicht nachweisbarer magischer Kräfte vertraut. Der Täter irrt sich hier darüber, dass eine bestimmte Verhaltensweise schon ihrer Art nach niemals einen tatbestandlichen Erfolg herbeiführen kann. Der abergläubische Versuch ist also noch mehr als ein grob unverständiger Versuch. Selbst wenn dieser Erfolg tatsächlich einträte, würde man dem Täter diesen Erfolg nach den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen niemals als sein Werk zurechnen, würde man sein Verhalten nicht einmal als kausal für den Eintritt des Erfolges ansehen.

6 Der abergläubische Versuch ist straflos, denn es würde, selbst wenn der vom Täter angestrebte Erfolg tatsächlich einträte, nach derzeitigen Erkenntnissen an der Kausalität fehlen. ee) Hier liegt ein untauglicher Versuch vor, denn prinzipiell war der Versuch tauglich, das Gift war nur zu gering dosiert. Mit dem Mord plante Frieda auch eine Tat, die von einer Strafnorm sanktioniert wird und stellte sich eine solche nicht bloß vor. Frieda irrte hier nicht über die grundsätzliche Eignung von Insektengift zur Tötung, ihre Fehlvorstellung bezog sich lediglich auf die tatsächliche Beschaffenheit des von ihr gewählten und in seiner giftigen Konzentration für ausreichend gehaltenen Mittels. Es handelt sich um einen Irrtum über die erforderliche Dosis. Ein solcher Irrtum erfüllt nicht einmal die Voraussetzungen des 23 III StGB, denn es handelte sich nicht um eine für jedermann ersichtlich abwegige Verkennung der Ursachenzusammenhänge. Es liegt also ein normaler strafbarer untauglicher Versuch vor. b) Frieda könnte ferner ein Mordmerkmal verwirklicht haben. In Betracht kommt Heimtücke. Hierunter ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit zu verstehen. Frieda müsste daher Vorsatz im Hinblick auf eine Arg- und Wehrlosigkeit Brunos sowie ein entsprechende Ausnutzungsbewusstsein gehabt haben. Arglos ist das Opfer, wenn es sich im Tatzeitpunkt keines Angriffes seitens des Täters versieht. Dies war hier der Fall, da Bruno keinen Angriff durch Frieda erwartete, was diese auch wusste und wollte. Wehrlos ist das Opfer, wenn es auf Grund der Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung eingeschränkt ist. Auch dies war Frieda bekannt und sie wollte dies auch gerade erreichen, da Bruno nichts von der Vergiftung merken und daher keine Gegenmaßnahmen ergreifen können sollte. Schließlich muss auch ein Ausnutzungsbewusstsein vorgelegen haben, also die Vorstellung, dass die Tat gerade durch die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erleichtert wird. Auch dieses Bewusstsein der

7 Frieda ist anzunehmen, denn sie wusste und wollte gerade durch die Heimlichkeit der Vergiftung den Mord ermöglichen. Daher handelte sie auch mit Tatentschluss im Hinblick auf eine heimtückische Begehungsweise. 3. Unmittelbares Ansetzen Da Frieda das Insektengift auf das Brot gesprüht, dieses Bruno ausgehändigt und dieser wiederum bereits hineingebissen hat, hat Frieda nach sämtlichen Theorien auch unmittelbar zur Tat angesetzt. II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. IV. Ergebnis: Frieda hat sich gemäß 212 I, 211, 22 StGB strafbar gemacht. Dahinter treten die 223, 224 I Nr. 1, 22 StGB zurück. B. Strafbarkeit Friedas wegen vollendeter Körperverletzung, 223 StGB Die Schwelle zur üblen unangemessenen Behandlung ist hier allein durch das Ausspucken (welches von Frieda zudem gerade nicht beabsichtigt war) nicht überschritten. Durch das Ausspucken hat Bruno auch nur unwesentliche Mengen des Giftes konsumiert, sodass eine vollendete Körperverletzung nicht vorliegt. Eine versuchte Körperverletzung ist neben dem versuchten Mord nicht mehr zu prüfen.

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