Das materielle Strafrecht zum Schutze der sexuellen Selbstbestimmung:

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1 Fachwissen Stand November 2013 Rechtliche Grundlagen Verfasserin: Rechtsanwältin Barbara Rost-Haigis, Würzburg I. Das materielle Strafrecht zum Schutze der sexuellen Selbstbestimmung: Begriffsbestimmungen 184 g StGB: Im Sinne dieses Gesetzes sind (1) sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, (2) sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Erläuterung: Das heißt, nach außen erkennbare Sexualbezogenheit, gewisse Erheblichkeit. Beispiele: JA: Betasten der weiblichen Brust, gewaltsamer Zungenkuss. NEIN: Streicheln des Körpers. Grobe Zudringlichkeit (Begrapschen) - umstritten -. Streicheln des nackten Knies - umstritten -. Auch flüchtiger Griff an die Genitalien einer bekleideten Person - sehr umstritten -. Sexualbezogene Reden. Sind diese Übergriffe dann wenigstens als Beleidigung strafbar? Nach BGH im Regelfall nein, weil der Beleidigungstatbestand kein so genannter Auffangtatbestand ist. Bayerischer Jugendring K.d.ö.R. _ Herzog-Heinrich-Straße 7 _ München tel 089/ _ fax 089/ _ info@bjr.de _ HypoVereinsbank _ IBAN DE _ BIC HYVEDEMMXXX _ USt-ID DE

2 Streitpunkt: Der so genannte Joggerfall : Einer Joggerin wird von einem Unbekannten von hinten überraschend zwischen die Beine gegriffen. Dieser sucht dann fluchtartig das Weite. Nach BGH muss zu dem "sexuellen" Verhalten, wenn es als Ehrverletzung angesehen werden soll, auch besondere Umstände hinzukommen, die einen selbstständigen beleidigenden Charakter haben. Dies bejaht das OLG Bamberg (in einer Entscheidung vom ), es sind aber auch andere rechtliche Bewertungen denkbar. Beleidigung, Beispiele: JA: Sexuelles Bedrängen von Auszubildenden durch einen Ausbilder trotz Ablehnung, "sexuell" motivierte Leibesvisitation an einem Mädchen wegen angeblichen Diebstahlverdachts. NEIN: Äußerung zum Ansinnen sexuellen Kontakts, auch wenn Opfer keinen Anlass gibt; es müsste zugleich Missachtung der Person zum Ausdruck kommen. 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern: (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt. (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist, 3. auf ein Kind durch Schriften ( 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder 4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt. (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. Seite 2 _ Information vom Stand November 2013

3 (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5. Ist das Opfer unter 14 Jahre, so ist die Tat immer strafbar, gleichgültig ob der Täter ein Verwandter oder Fremder ist. Es ist unerheblich, ob das Opfer zustimmt, d. h. auch bei Einverständnis besteht Strafbarkeit. Der Täter muss das Alter kennen. Es reicht bedingter Vorsatz. Dass er das Alter kannte, muss dem Täter nachgewiesen werden. Täter ist jeder ab 14 Jahren. "Täter" unter 14 Jahren ist zwar kein Täter im Sinne des Strafrechts, aber bei Übergriffen auf jüngere oder schwächere Kinder sind in jedem Falle Eltern zu benachrichtigen, der Jugendliche von der Freizeit u. ä. auszuschließen und in der Supervision wäre zu prüfen, ob das Jugendamt eingeschaltet werden muss. Die Eltern des Kindes, dem Leid zugefügt wurde, sind ebenfalls zu benachrichtigen. 176 a StGB: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. (2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn 1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, 3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des 176 Abs.1 bis 3, 4 Nr. 1 oder 2 oder des 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift( 11 Abs. 3) zu machen, die nach 184 b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Seite 3 _ Information vom Stand November 2013

4 (5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach 176 Abs. 1 oder 2 wäre. Dieser liegt vor bei Beischlaf, oraler und analer Penetration. Alles, was mit Eindringen in den Körper verbunden ist, wohl nicht bei Zungenkuss. 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: (1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, 2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder 3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder 2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist. Erläuterung: Altersgrenze 16 Jahre: Eigenes Kind: immer Seite 4 _ Information vom Stand November 2013

5 (Exkurs: Strafbarkeit des Kindes bei Inzest: ab 18 -vgl. 173 StGB) Stiefkind: im Regelfall - wenn zur Erziehung und Lebensführung anvertraut. In sonstigen Fällen: Wenn zur Lebensführung anvertraut JA: Lehrer (häufig) Pfarrer bei Konfirmanden u. ä. Ausbildungsverhältnis. Leiter einer sportlichen Leistungsgemeinschaft Heimleiter (meist) Umstritten: Leiter(in) eines Jugendheims und Jugendherberge. Leiter eines Zeltlagers. Begleiter einer Schülerfußballmannschaft. NEIN: Tanzlehrer, Fahrlehrer, Tennistrainer u. ä. Altersgrenze 18 Jahre: Eigenes Kind: immer. Stiefkind und in sonstigen Fällen, bei Anvertrautheit gemäß oben und unter Ausnutzung der Abhängigkeit: Kommt der Täter nur oder überwiegend in Folge dieser Abhängigkeit zum Erfolg, so missbraucht er das Opfer. Beachte auch besonders Abs. 4.: Absehen von Strafen in bestimmten Fällen. Auch wenn keine Täterschaft im Sinne des Strafrechts gegeben ist, muss an arbeitsrechtliche Konsequenzen gedacht werden bzw. im ehrenamtlichen Bereich an Beendigung der Tätigkeit. 174a StGB: Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtungfür kranke oder hilfsbe- dürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beazifsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. (3) Der Versuch ist strafbar. Seite 5 _ Information vom Stand November 2013

6 174c StGB: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungsoder Betreuungsverhältnisses: (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körper- lichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vor- nimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o- der mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. (3) Der Versuch ist strafbar. Erläuterung: In Kraft getreten erst zum Nicht bei Workshops, die der Erhöhung der sozialen Kompetenz dienen. Gilt für Fälle, wo eine Person wegen geistiger oder psychischer Beeinträchtigung eine therapieartige Behandlungssituation aufsucht und eine auf Linderung und Heilung gerichtete Tätigkeit des Therapeuten stattfindet, gilt nach neuester BOR-Rechtsprechung bedauerlicherweise nur bei solchen Therapeuten, die eine Qualifikation im Sinne der 5, 6 PsychThG haben. Diese Rechtsprechung wird von der Mehrheit der Literatur abgelehnt und man fordert, dass eine Strafbarkeit auch bei so genannten alternativen Therapieformen besteht (aber umstritten). Erheblichkeitsschwelle. Neben der strafrechtlichen Verantwortung des Täters wird im Regelfall auch eine zivilrechtliche Verletzung des Behandlungsvertrages vorliegen. 177 StGB: Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung: (1) Wer eine andere Person 1. mit Gewalt, 2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn Seite 6 _ Information vom Stand November 2013

7 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, 2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder 3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder 2. das Opfer a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Erläuterung: Achtung: Beispiele: Bei Abs.1 Nr. 1 muss eine gegen den Körper des Opfers gerichtete Kraftentfaltung erfolgen, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird. Der Täter muss gegen den Willen des Opfers handeln und das Opfer muss unter Einsatz eines Nötigungsmittels gezwungen werden. JA: Festhalten der Hände, Auseinanderdrücken der Beine, Festhalten der Arme und Zuhalten des Mundes, Versperren des Wegs zum Rollstuhl gegenüber einem körperbehinderten Opfer, Einsperren in einem verschlossenen Raum (zumindest im Regelfall), Verriegeln der Tür eines Pkw, Zupressen des Mundes. Nicht ausreichend: Täter erkennt Abneigung des Opfers und handelt trotzdem. Die bloße Handlung gegen den Willen des Opfers ist keine Erzwingung mit Gewalt. Seite 7 _ Information vom Stand November 2013

8 Reicht im Regelfall auch nicht, wenn einer weitermacht, obwohl der andere nein sagt. Schutzlose Lage u. ä.: Wenn auf Grund äußerer Umstände die Möglichkeit, sich dem Täter zu entziehen, wesentlich herabgesetzt ist und Wehrlosigkeit des Opfers besteht, das sich (auch aus Furcht oder Schrecken) nicht wehren kann. Diskussionspunkt: Unterschiedliche Sprache von Juristen einerseits und Psychologen und Sozialpädagogen andererseits: Eine Vergewaltigung im Sinne des Gesetzes setzt eine gewisse körperliche Kraftentfaltung voraus, psychische Gewaltanwendung reicht nicht aus, obwohl von Opfern und auch Therapeuten eine solche Tat teilweise auch als "Vergewaltigung" gesehen wird. 179 StGB: Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen: (1) Wer eine andere Person, die 1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder 2. körperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch missbraucht, dass er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlafvollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder 3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. Seite 8 _ Information vom Stand November 2013

9 (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (7) 177 Abs. 4 Nr. 2 und 178 gelten entsprechend. Erläuterung: Widerstandsunfähigkeit: Unfähigkeit, überhaupt Widerstandswillen zu bilden durch Behinderung, Ohnmacht, schweren Alkoholrausch, Schlaf u. ä. Der Täter muss gerade die Widerstandsunfähigkeit ausnutzen, das heißt, er muss sie auch kennen, das heißt das Gericht muss ihm nachweisen, dass er weiß, dass das Opfer widerstandsunfähig ist. 179 StGB sollte verhindern, dass eine selbstbestimmte Sexualität von Menschen mit Behinderungen unter Strafe gestellt wird. D. h., nicht jede sexuelle Handlung gegenüber behinderten Menschen, die über 14 Jahre alt sind (!), ist strafbar, nur unter den engen Voraussetzungen des 179 StGB. Auch nicht, wenn sie geistig auf dem Stand einer(s) unter 14-jährigen sind. Dies führt zu erheblichen Strafbarkeitslücken, weil behinderte Menschen oft von der Entwicklung her auf dem Stand eines Kindes sind, dann aber trotzdem bei Fehlen der strengen Voraussetzungen keine Strafbarkeit vorliegt. Umso mehr ist es Aufgabe von Betreuern u. ä., diese Personengruppe besonders zu schützen und deren sehr eingeschränkte Möglichkeit zum Nein sagen nicht auszunutzen. Gleiches gilt bei alkoholisierten Jugendlichen (meist Mädchen). 180 StGB: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. (2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Seite 9 _ Information vom Stand November 2013

10 (3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor- nehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar. Erläuterung: Es dürfen keine Räume zur Verfügung gestellt werden, in denen sich Jugendliche gemeinsam aufhalten können, bspw. um miteinander zu schlafen. Auch auf homosexuelle Übergriffe muss Augenmerk gelegt werden. 182 StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder 2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder 2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Seite 10 _ Information vom Stand November 2013

11 (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist. Erläuterung: Ausnutzung von Zwangslagen: Ggf. wirtschaftliche Not, auch persönliche Bedrängnis und psychische Beeinträchtigungen, wie Notsituation Drogenabhängiger, Entwichener oder Obdachloser. Es müssen relativ extreme Umstände vorliegen, die konkret geeignet sind, die Entscheidungsmöglichkeiten des Jugendlichen gerade über sein sexuelles Verhalten einzuschränken. Fehlende Selbstbestimmungsfähigkeit muss bei jeder einzelnen Person unter 16 Jahren überprüft werden. Beispiel: Ist bejaht worden bei einer behinderten Frau, die nicht vollkommen widerstandsunfähig war im Sinne des 179 StGB, aber die sexuellen Übergriffe des Mannes in keiner Weise wegen mangelnder Reife überblickt hat. II. Wer ist Täter? Wer einen Straftatbestand verwirklicht, ist Täter, gleichgültig ob ehrenamtlich oder hauptberuflich. Grad des Verschuldens ist sicherlich abhängig von Alter, Erfahrung, Professionalität u. ä. Den/die Hauptamtlichen treffen arbeitsrechtliche Konsequenzen- Kündigung -, den/die Ehrenamtlichen die Beendigung der Tätigkeit (unabhängig davon, ob er/sie sich strafbar gemacht hat). [ ] III. Verhalten im Falle eines Übergriffes: Wie müssen Verantwortliche damit umgehen, wenn der Verdacht einer grenzverletzenden oder strafbaren sexuellen Handlung in der Institution auftritt: Das mutmaßliche Opfer und der mutmaßliche Täter müssen sofort getrennt werden (äußerer Schutz). In Fällen, in denen es zu engerem körperlichen Kontakt kam, müssen Spuren gesichert werden, ggf. sollte eine Vorstellung der Person in der Uniklinik/Rechtsmedizin oder bei einem Facharzt erfolgen, um Spermaspuren und andere Spuren (Hautrötungen u. ä.) festzustellen, DNA-Proben zu nehmen u. ä. Wäsche muss ungewaschen aufbewahrt werden. Das Opfer soll sich nicht duschen. Seite 11 _ Information vom Stand November 2013

12 Auch andere Gegenstände, die kontaminiert sein könnten oder Spuren aufweisen könnten, müssen sofort verwahrt werden. Wenn möglich, sofortiger Kontakt mit den Eltern. Im Regelfall zur Absicherung des Jugendleiters Benachrichtigung der Polizei. Sofern dies nicht angezeigt ist, bspw. weil es sich erkennbar (?) nur um Grenzverletzung handelt, und bei Verdachtsfällen, die keine unmittelbar stattgehabte Straftat betreffen: Zeugenaussagen müssen in wörtlicher Rede und sofort im Wege von Aktennotizen auf- genommen werden -hierzu mündliche Erläuterungen. Sofern die Polizei zugezogen wird: So wenig wie möglich Befragung der Zeugen, damit keine Beeinflussung der Zeugen oder Veränderung der Aussage erfolgt. IV. Sexueller Missbrauch in Institutionen 1. Täter sind Mitarbeiter u. ä. Immer über sämtliche Gespräche mit dem (den) Betroffenen und den mutmaßlichen "Tätern" Aktennotizen fertigen, und zwar unmittelbar, nicht Tage später, und wenn irgend möglich in wörtlicher Rede. Sollte das Opfer keine Anzeige wollen, Spurensicherung, ärztliche Untersuchung veranlassen u. ä. sowie Betreuer, Eltern u. ä. benachrichtigen. Selbst wenn ein Übergriff keine strafrechtliche Relevanz haben sollte, kann er durchaus arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Sollte der Mitarbeiter strafrechtlich in Erscheinung getreten sein, sollte im Regelfall im Interesse der Institution und ihres Rufes u. ä. Strafanzeige erhoben werden. Exkurs: Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Möglichkeiten des Arbeitgebers bei sexuellem Missbrauch oder Grenzverletzungen: Wichtig ist in beiden Fällen, dass in der Institution, Gruppe u. ä. ein so genannter Verhaltenskodex besteht, der darlegt, was grenzverletzendes Verhalten ist und dass dieses nicht hingenommen wird. Ein derartiger Verhaltenskodex muss vom Mitarbeiter(in) unterzeichnet sein. Hierdurch werden arbeitsvertragliche Pflichten festgelegt. Bei grenzverletzendem Verhalten muss zeitnah eine Abmahnung erfolgen, in der genau benannt wird, welches falsche Verhalten der Mitarbeiter(in) gezeigt hat und dass dieses einen Pflichtenverstoß darstellt, sowie welche Konsequenzen in Zukunft gezogen werden. Bei Verdacht einer Straftat gilt: Eine so genannte Verdachtskündigung kommt nur dann in Betracht, wenn starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen Seite 12 _ Information vom Stand November 2013

13 zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (natürlich müssen etwaige strafbare Handlungen einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben). Erweist sich der Verdacht als nicht ausreichend konkretisierbar, etwa weil ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingestellt wird u. ä. hat der Arbeitgeber das Risiko, das Gehalt für die gesamte Zeit nachzahlen zu müssen. Bei erwiesener Straftat: Fristlose Kündigung Werden die Chancen einer fristlosen Kündigung aus rechtlichen Gründen als ungünstig eingestuft, liegt aber nicht hinnehmbares Verhalten des Arbeitnehmers vor, so muss dieser zeitnah abgemahnt werden. Wenn sich dann das Verhalten nicht ändert, kann ggf. eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung erfolgen. Das heißt, im Falle des Verdachts einer Grenzverletzung oder Straftat eines Mitarbeiters sollte ein kompetenter Arbeitsrechtler befragt werden, um Schaden von der Institution abzuwenden. Ein weiteres Problem ist das Zeugnis für einen solchen Mitarbeiter oder eine solche Mitarbeiterin: Hier können die Pflicht zur wohlwollenden Zeugnisabfassung und die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Zeugnisabfassung sehr schnell kollidieren. Jedoch: Läuft z. B. gegen einen als Heimerzieher beschäftigten Angestellten ein Strafverfahren wegen sittlicher Verfehlungen an seinen Pfleglingen, darf der Arbeitgeber im qualifizierten Zeugnis des daraufhin entlassenen Angestellten das Strafverfahren nicht unerwähnt lassen. 2. Ein Klient wird weiter missbraucht, obwohl er in der Institution untergebracht ist, weiterhin in Behandlung, Beratung ist, betreut wird u. ä.: Hier ist zu unterscheiden: Im Regelfall macht sich der Betreuer nicht selbst strafbar, wenn er keine Anzeige erstattet, denn die Nichtanzeige geplanter Straftaten- 138 StGB -liegt nur bei bestimmten schweren Delikten vor, bspw. bei schwerem Menschenhandel. Im Regelfall wird aber bei Kenntnis von strafbarem Verhalten Strafanzeige zu erstatten sein, gerade wenn es sich um Kinder handelt oder um junge" Jugendliche. Schwierig ist die Situation, wenn das Opfer keine Strafanzeige will. Aus meiner Sicht ist dies im Regelfall unbeachtlich bei Kindern, weil diese Taten als besonders schwere gelten und die Täter meist sehr gezielt vorgehen. Allerdings kann sich eine Institution gegenüber Eltern anderer betreuter Insassinnen u. ä. unglaubwürdig machen, wenn bekannt ist, dass beispielsweise sexueller Missbrauch "weitergeht" an den Heimfahrwochenenden u. ä. Hier sollte die Institution ggf. durch entsprechende Verträge, ggf. durch Kündigung des Vertrages mit dem Opfer handeln. Seite 13 _ Information vom Stand November 2013

14 Klarstellend: Ein Betreuer, der von sexuellem Missbrauch erfährt, muss dies seinen Vorgesetzten oder der zuständigen Fachkraft in jedem Falle mitteilen, damit die Institution die richtige Konsequenz zieht und nicht in der Folgezeit erhebliche Probleme hat. V. Spezialproblem: 8 a SGB VIII Gesetzestext: (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung auf Zunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. Hier sind die Verpflichtungen des Jugendamts geregelt, wenn es Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder Jugendlichen hat. Es ist geregelt, dass in Vereinbarungen mit den Trägem von Einrichtungen und Diensten sicherzustellen ist, dass deren Fachkräfte in bestimmten Fällen das Jugendamt informieren u. ä. Rechtsanwältin Barbara Rost-Haigis, Würzburg 2013 Seite 14 _ Information vom Stand November 2013

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