Beratung bei akuten Krisen bei Erziehungsfragen bei Geburt eines außerehelichen Kindes (Vaterschaft, Unterhalt, Vertretung der Kindesinteressen)

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1 Wenn Sie sich um ein Kind Sorgen machen! Das Wohl unserer Kinder ist oberstes Gebot. Sie als Pädagoge/in leisten hier wertvolle Arbeit. Sie sind tagtäglich mit den Kindern in Kontakt. Und womöglich überhaupt die erste Person, die merkt, wenn etwas mit einem Kind nicht stimmt, wenn Ihnen ein Kind mit kleineren, aber auch größeren Problemen Zeichen gibt. Denn ein solches Kind braucht Ihre Stimme, um gehört zu werden. Sie bemerken Anzeichen, dass eines "Ihrer" Kinder Vernachlässigung, seelischer, körperlicher oder sexueller Gewalt ausgesetzt ist? Eine schwierige Situation, aber Sie sind nicht alleine. Denn wenn immer es um das Wohl eines Kindes geht, leistet die Jugendwohlfahrt Hilfestellung. Nehmen Sie diese in Anspruch - Sie helfen damit dem Kind. a) Die Arbeit der Jugendwohlfahrt b) Mitteilungspflicht an die Jugendwohlfahrt c) Schulbericht d) Kinder, die uns Sorgen machen e) Kontaktadressen Jugendwohlfahrt Bezirk Gmunden a) Die Arbeit der Jugendwohlfahrt Information, Beratung und Unterstützung sind die Schlagworte, die die Arbeit der Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate am besten beschreiben. SozialarbeiterInnen helfen Familien in familiären Konfliktsituationen und unterstützen die Familien auch in anderen Lebensbereichen. Information Wir informieren zu vielen rechtlichen Fragen wie Obsorge (gesetzliche Vertretung) für die Kinder, Unterhalts- und Besuchsrecht, Jugendschutz und Strafrechtsangelegenheiten, sowie Fragen des täglichen Lebens, die Familie und Kinder betreffen. Beratung bei akuten Krisen bei Erziehungsfragen bei Geburt eines außerehelichen Kindes (Vaterschaft, Unterhalt, Vertretung der Kindesinteressen) Erziehungshilfen Schwierigkeiten in der Erziehung von Kindern kennen fast alle Familien. Manchmal benötigt man dazu Hilfe von außen. Hier greifen die SozialarbeiterInnen unterstützend ein und bieten Rat und Hilfe an. So helfen sie bei der verantwortungsbewussten Erziehung von Eltern gegenüber ihren Kindern in der eigenen Familie. Beispiele: Eltern- Mutterberatung, Elternschulen, Kinderschutz-

2 zentren, Streetwork, Erholungs- und Ferienaktion für Kinder, Therapien, Sozialpädagogische Familienhilfe, Einzelbetreuer. Manchmal ist wegen schwerer familiärer Krisen eine (zeitweise) Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in sozialpädagogischen Einrichtungen (Wohngruppen, Heime) notwendig. Hier wird in Zusammenarbeit mit den Eltern der optimale Weg gesucht. Bei unmittelbarer Gefährdung und Bedrohung von Kindern und Jugendlichen hat die Jugendwohlfahrt von sich aus notwendige Hilfen und Maßnahmen einzuleiten bzw. durchzuführen. Hier nun einige praktische Informationen der Jugendwohlfahrt Gmunden zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendwohlfahrt: b) Mitteilungspflicht an die Jugendwohlfahrt Der Gesetzgeber schreibt vor, dass "die Behörden, besonders soweit sie für Einrichtungen zur Betreuung und zum Unterricht von Minderjährigen zuständig sind, und Organe der öffentlichen Aufsicht haben den Jugendwohlfahrtsträgern alle bekannt gewordenen Tatsachen mitzuteilen, die zur Vollziehung der Jugendwohlfahrt erforderlich sind" ( 37 (1) JWG 1989). Doch was ist zur Vollziehung der Jugendwohlfahrt erforderlich? Darauf gibt der 2 des JWG 1989 antwort, als er den Aufgaben- und Wirkungsbereich der Jugendwohlfahrt umschreibt und somit klarer wird, was zur "Vollziehung der Jugendwohlfahrt erforderlich ist". (1) Der öffentlichen Jugendwohlfahrt kommt die allgemeine Aufgabe zu, die Familie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger zu beraten und zu unterstützen. (2) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist zu gewähren, wenn und insoweit die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten. (3) Die öffentliche Jugendwohlfahrt darf in familiäre Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen, als dies zum Wohl des Minderjährigen notwendig ist. Dies ist besonders auch dann der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird. Besonders zu beachtende Umstände (Tatsachen zur Vollziehung der Jugendwohlfahrt) für die Jugendwohlfahrt sind also Vernachlässigung von Kindern (Merkmale dazu bei den Kindern: Entwicklungsverzögerungen, verzögerte Sprachentwicklung, Verhaltensauffälligkeiten, (hygienebedingte) Krankheiten, Häufigkeit von Erkrankungen, Unterernährung, schlechter Pflegezustand, schlechte Zähne, Verletzungsspuren (mit unklaren Ursachen und unterschiedlichen Alters), verminderte Beziehungsfähigkeit, starke Distanz oder Distanzlosigkeit, geringe Kreativität, reduziertes Spielverhalten, wenig Ausdauer, wenig intellektuelle Förderung, Fluchtverhalten, Suche nach Grenzen und Reizen, Bekleidung/Äußeres verwahrlost;), sexueller Missbrauch sowie Misshandlungen von Kindern (körperliche, seelische). Der zweite und dritte Absatz des 2 JWG 1989 gibt der Schule auch die Gewissheit, dass die Jugendwohlfahrt nur soweit in die familiären Bereiche und Beziehungen eingreifen darf, als dies zum Wohl des Minderjährigen erforderlich ist. Der Paragraph 48 im österreichischen Schulunterrichtsgesetz lautet:

3 "Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 161/1989, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuteilen." Hier regelt also das Schulunterrichtsgesetz ganz klar, dass der/die Schulleiter/in, dieser informiert durch seine Lehrkräfte (auch der/die Lehrer/in hat eine Meldepflicht an den/die Schulleiter/in), der Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft bzw. des Magistrates mitteilen muss, wenn die Erziehungsberechtigten eines Schülers ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind. Die Pflicht der Eltern ist es, die minderjährigen Kinder zu pflegen und zu erziehen, das Vermögen zu verwalten und den Minderjährigen zu vertreten ( 144 ABGB). Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf, wobei sich das Ausmaß der Pflege und Erziehung sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern richtet ( 146 ABGB). Neben der Schule, haben auch Tagesmütter und Tagesväter sowie das in bewilligungspflichtigen Kinderbetreuungseinrichten, Kindergärten und Horten tätige Fachpersonal dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauches von Minderjährigen unverzüglich zu melden ( 5a Oö. JWG 1991). Hier eine mögliche Vorgehensweise: Eine Lehrerin ruft bei der Jugendwohlfahrt an und informiert den Sozialarbeiter über die Situation eines Schülers. Der Sozialarbeiter erklärt nun grundsätzlich was in derartigen Fällen möglich ist. Die Lehrerin und der Sozialarbeiter vereinbaren einen gemeinsamen Termin mit der Familie und machen aus, wer dazu einlädt. Dieses Gespräch hat den Vorteil, dass die Eltern wissen, was die Schule der Jugendwohlfahrt mitteilt und was die Jugendwohlfahrt der Schule mitteilt. (Eine Ausnahme bildet da nur die Abklärung bei schwerwiegenden Misshandlungsund/oder Missbrauchsverdacht - in diesen Fällen wird das Gespräch mit der Schule vorerst ohne Eltern zu führen sein, um a) einen guten Plan entwickeln zu können wie sicher ein Missbrauch / eine Misshandlung beendet werden kann. b) das Kind unter Umständen besser schützen zu können.) In diesem Gespräch werden (soweit möglich) Lösungsansätze besprochen und unter Umständen Vereinbarungen unter dem Motto "Wer macht was?" getroffen. Seitens der Jugendwohlfahrt erfolgt eine Abklärung (und das kann ein paar Wochen dauern) über die Gefährdung des Kindeswohles und gegebenenfalls eine Entscheidung über eine Maßnahme. Soweit die Schule von einer Maßnahme betroffen ist, wird sie wieder in Form eines Gespräches mit den Eltern eingebunden. Sonst erfolgt eine kurze Rückmeldung, was gemacht wird.

4 Bei Kontakten mit Schulen haben wir auch immer wieder Angst vor der Jugendwohlfahrt festgestellt. Man hat Angst bei einem Kontakt mit der Jugendwohlfahrt die Eltern zu "verraten". Aber, wenn man sich der Aufgabe als Schulleiter/in bewusst ist, und es ja nicht um die Eltern geht, sondern um eine positive Zukunft des Kindes, wird man den Kontakt mit der Jugendwohlfahrt nicht scheuen. Gehört habe ich auch oft die Frage: "Was muss den passieren, damit wir uns an die Jugendwohlfahrt wenden müssen?" Hier meine ich, wenn etwas passiert ist, ist es schon (fast) zu spät. Gespräche mit der Jugendwohlfahrt sollte man dann führen, wenn man merkt, das ist nicht mehr nur die Aufgabe der Schule alleine. Die gemeinsame Schnittstelle/Aufgabe in der Arbeit zwischen Schule und Jugendwohlfahrt ist, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Beispiele hiervon sind: Eltern nehmen die Erziehungsaufgabe nicht wahr, Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Verdacht auf Gewalt (psychisch, physisch) an Kindern in Familien, Verdacht auf Vernachlässigung von Kindern, Rückzug eines Schülers, aggressives Verhalten eines Schülers, häufige psychosomatische Beschwerden, Schulverweigerung, unentschuldigte Fehlstunden, häufige entschuldigte Fehlstunden mit "schwammigen" Begründungen; Nochmals zusammengefasst, von Seiten der Schule ist die Jugendwohlfahrt zu informieren: bei Anzeichen von /Verdacht auf Misshandlungen (körperliche, seelische). bei Hinweisen/Verdacht auf sexuellen Missbrauch. bei Gefährdung der körperlichen und/oder sozialen Entwicklung (Vernachlässigung). bei wirtschaftlichen Notsituationen von Familien. wenn es die Erziehungssituation erfordert, zum Beispiel: bei längeren ungerechtfertigten Fehlzeiten, Gewalt in der Schule oder am Schulweg, uvm.... wenn Erziehungsberechtigte ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind. c) Schulbericht Die Stellungnahme der Schule zu einem Schüler sollte auf folgende Bereiche eingehen: Fähigkeiten, Talente und positive Eigenschaften des Schülers die schulischen Leistungen (ungefähres aktuelles Leistungsniveau und Leistungsgruppen) und den Verlauf, die Entwicklung der schulischen Leistungen das soziale Verhalten im Klassenverband und in der Schule: Position in der Klasse, Verhalten den LehrerInnen gegenüber, Verhalten den SchulkollegInnen gegenüber, Verhaltensauffälligkeiten die Entwicklung (sozial, psychisch, physisch) im Vergleich zu Gleichaltrigen die Zusammenarbeit mit den Eltern (z. B. Anzahl und Art der Kontakte) sonstige erwähnenswerte Informationen. Diese Anfrage stellen SozialarbeiterInnen an Schulen, wenn die Jugendwohlfahrt zb Delikte von Minderjährigen durch die Polizei gemeldet bekommt oder wenn die Jugendwohlfahrt in Erwägung zieht, eine Maßnahme der Jugendwohlfahrt (Beispiele: Sozialpädagogischer Einzelbetreuer, Therapie, Unterbringung in einer Wohngruppe,... ) einzuleiten. Dazu brauchen wir diese schriftliche Stellungnahme zur

5 Untermauerung und Rechtfertigung der Maßnahmen, aber auch um einen genaueren Einblick in den (schulischen) Alltag des Kindes zu bekommen. Bei der Erstellung des Berichtes sollte man die Situation so beschreiben, wie man sie als Klassenlehrer/in, als Schulleiter/in erlebt. Keine Bewertung, keine Abwertung, sondern eine Beschreibung der Situation. Bei strafbaren Delikten, wie zb Misshandlungen, Missbrauch von Kindern, kann der Richter den Original Akt anfordern und so könnten Eltern über den Richter einen Schulbericht zum Lesen bekommen. Aber auch kein "geschönter Bericht" über einen Schüler macht Sinn - wir erleben auch immer wieder, dass ein schriftlicher Bericht über einen Schüler wesentlich harmloser, fast "niedlich", ist, gegenüber den mündlichen Schilderungen des Verhaltens und der Probleme eines Schülers. Hier wird es für uns besonders schwierig Aktivitäten seitens der Jugendwohlfahrt zu setzen, da diese Berichte dann keinen Anlass zum Handeln seitens der Jugendwohlfahrt geben. Wenn Sie uns von sich aus einen Bericht über einen Schüler zukommen lassen möchte, da man als Klassenlehrer/in merkt, dass die Eltern ihre Erziehungsaufgabe nicht wahrnehmen ( 48 SchUG), dann können die oben genannte Punkte (Fragen) sehr gut als Grundlage für einen Bericht der Schule an die Jugendwohlfahrt herangezogen werden. d) Kinder, die uns Sorgen machen Abgesehen von den Bestimmungen des Paragraphen 48 des Schulunterrichtsgesetztes, dass der Schulleiter der Jugendwohlfahrt mitteilen muss, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, können sich Lehrkräfte grundsätzlich informieren, wenn sie sich um einen Schüler Sorgen machen. Hier können Lehrkräfte den/die zuständige/n Sozialarbeiter/in kontaktieren (meistens durch persönliche Gespräche oder Telefonate) und den konkreten Einzelfall besprechen oder Allgemein, auch ohne Angabe des Namens des Schülers, um sich zu informieren und Klarheit zu bekommen. Was könnte hinter dem Verhalten des Kindes stecken? Wie könnte eine Zusammenarbeit von Schule, Jugendwohlfahrt und Familie aussehen? Welche Möglichkeiten/Hilfen gibt für die Familie, für das Kind? Neue Sichtweisen werden entwickelt. Durch eine gutes Kennen Lernen der Betreuungslehrerinnen im Bezirk Gmunden arbeiten wir sehr eng an den einzelnen Schulen mit ihnen zusammen. So wissen wir genau, welche Betreuungslehrerin an welcher Schule tätig ist und verweisen so manche Anfragen von Lehrkräften auch an die Betreuungslehrerinnen zurück. Ich denke mir, dass BetreuungslehrerInnen besonders zur internen Abklärung im Schulbereich (auch zur Abklärung mit den Eltern), bevor mit der Jugendwohlfahrt Kontakt aufgenommen wird, sehr unterstützend wirken können.

6 e) Kontaktadressen Jugendwohlfahrt Bezirk Gmunden Jede/r Sozialarbeiter/in in unserem Bezirk hat einen bestimmten Sprengel (= einige Gemeinden) über, wo sie/er alle Aufgabenbereiche der Jugendwohlfahrt regelt. Hier die Namen und Erreichbarkeit der SozialarbeiterInnen mit dem jeweiligen Sprengel. Kontaktperson Frau Claudia Ringer Tel.: 07612/ , BH Gmunden, Jugendwohlfahrt, Esplanade 10, 4810 Gmunden Gemeinden Gmunden Gschwandt Frau Dorothea Müller Grünau, Tel.: 07612/ , Kirchham, BH Gmunden, Jugendwohlfahrt, Esplanade 10, 4810 Gmunden Roitham, Vorchdorf, Scharnstein (östlich der Bundesstraße) Frau Christine Daxner Tel.: 07612/ , BH Gmunden, Jugendwohlfahrt, Esplanade 10, 4810 Gmunden Laakirchen, Ohlsdorf Herr Georg Meyer Altmünster, Tel.: 07612/ , Pinsdorf, BH Gmunden, Jugendwohlfahrt, Esplanade 10, 4810 Gmunden St. Konrad, Traunkirchen, Scharnstein (westlich der Bundesstraße) Frau Gerda Neumann Tel.: 06132/ , Frau Ivonne Lettner Tel.: 06132/ , Frau Regine Huber Tel.: 06132/ , Herr Markus Klement Tel.: 06132/ , Bad Ischl Ost, Gosau Bad Goisern, Hallstatt, Obertraun Ebensee Bad Ischl West, St. Wolfgang Leitende Referentin Jugendwohlfahrt BH Gmunden: Frau Christa Wiesauer-Luckeneder, Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Esplanade 10, 4810 Gmunden, Tel.: 07612/ , Fax: 07612/ , Offizielle Adresse der BH Gmunden: DSA Angela Heitzinger, Projektführende Sozialarbeiterin "Netzwerk Schule - Jugendwohlfahrt", BH Gmunden, ; Gmunden, September 2005

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