Schiffe Immobilien Energie HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN

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1 Schiffe Immobilien Energie HCI INFORMIERT: ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI SCHIFFSBETEILIGUNGEN

2 2 HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen

3 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen HCI informiert Ausgangssituation Die steuerliche Behandlung von unentgeltlichen Vermögensübertragungen ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die klassische Form der Schiffsbeteiligung wird hierbei als sogenanntes inländisches Betriebsvermögen erfasst. Durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom wurde das Erbschaftund Schenkungsteuergesetz ab dem 1. Januar 2009 neu geregelt. Hierbei wurden sehr weitreichende Begünstigungen für schenkweise oder im Rahmen einer Erbschaft übertragenes Betriebsvermögen wie auch Schiffsbeteiligungen in das Gesetz aufgenommen. Allerdings ist zu befürchten, dass die derzeit geltenden günstigen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Rahmenbedingungen nicht mittel- bzw. langfristig bestehen bleiben werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen steuerpolitischen Überlegungen einzelner Parteien und den aufkommenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung, sollten ggf. zeitnahe Übertragungen in Erwägung gezogen werden. Denn das Leben bestraft bekanntlich denjenigen, der zu spät kommt. Ob und in welcher Höhe eine Besteuerung nach dem ErbStG bei Übertragungen von Schiffsbeteiligungen aber erfolgt, ist entsprechend der Systematik der Erbschaftsteuer von folgenden Fragen abhängig: // Welche Sachverhalte unterliegen der Erbschaftsteuer? (Die Steuerpflicht) // Wie erfolgt die Wertfestsetzung des steuerpflichtigen Erwerbes? (Die Wertermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes) // Wie wird die Steuer berechnet? (Die Berechnung der Steuer) Diese HCI Broschüre ist entsprechend der dargestellten Systematik des ErbStG aufgebaut. Die Steuerpflicht Die Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ( 1 9 ErbStG) zur Steuerpflicht regeln, welche Vorgänge unter welchen Voraus setzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Nach dem ErbStG unterliegen folgende Übertragungen von Schiffs beteili gun g en der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer: // der Erwerb von Todes wegen, also der Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch etc. ( 3 ErbStG) und die Schenkungen unter Lebenden ( 7 ErbStG). Das Vorliegen der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht ist ferner davon ab hängig, ob der Zuwendende (Erblasser oder Schenker) oder der Erwerber (Erbe oder Beschenkter) der Schiffsbeteiligung Inländer im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist. Als Inländer gelten gem. 2 Abs. 1 ErbStG: // natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, // deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu unterhalten oder unabhängig von der vorgenannten Fünfjahresfrist weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen sowie unter Umständen diesem Hausstand zugehörende Angehörige, // Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Darüber hinaus tritt die Steuerpflicht im Erb- bzw. Schenkungsfalle ein, wenn es sich um sog. Inlandsvermögen handelt. Bei Beteiligungen an deutschen Schiffsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG handelt es sich grundsätzlich um Inlandsvermögen i. S. d. 121 Nr. 3 BewG. Die Wertermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes Für die Wertermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes bei Schiffsbeteiligungen sind die 10-13b ErbStG einschlägig. Der steuerpflichtige Erwerb ist die Bereicherung des Erwerbers (Beschenkter oder Erbe), soweit er nicht gem. 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18 ErbStG steuerfrei ist. Stichtag für die Wertermittlung ist grundsätzlich der Tag des Todes des Erblassers bzw. bei Schenkung der Zeit- 3

4 HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen punkt der Ausführung der Zuwendung, also der zivilrechtlichen Übertragung des Vermögensgegenstandes. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes von Schiffsbeteiligungen sind die 12, 13a, 13b, 19a ErbStG zu berücksichtigen, die Betriebsvermögen gegenüber anderen Vermögensarten, wie z. B. Kapitalvermögen oder Grundvermögen, erbschaft- und schenkungsteuerlich erheblich privilegieren. Der Begriff des Betriebsvermögens ist auch im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen. Eine begünstigte Übertragung einer Schiffsbeteiligung setzt daher voraus, dass der Schenker bzw. Erblasser zuvor Mitunternehmer der Schiffsgesellschaft geworden ist. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22.Juli 2010 (2 K 179/08) reicht ein Durchgangserwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft für eine logische Sekunde jedenfalls nicht aus, um eine Mitunternehmerstellung zu erlangen. Bei planbaren Übertragungen sollte der Schenker daher die Beteiligung zunächst für einen gewissen Zeitraum halten, bevor die Übertragung erfolgt. Wenn die Finanzverwaltung im ertragsteuerlichen Feststellungsverfahren für den Schenker Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft festgestellt hat, sollte diese Beurteilung auch für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer Gültigkeit haben, wenn die Beteiligung im nächsten Veranlagungszeitraum verschenkt wird. Ansatz mit dem gemeinen Wert Nach der Neuregelung sollen Schiffsbeteiligungen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Bei der hier maßgeblichen Bewertung von Betriebsvermögen gilt grundsätzlich das Vergleichswertverfahren, d. h. der Wert soll vorrangig aus Verkäufen des letzten Jahres abgeleitet werden. Ist dies nicht möglich, hat eine Schätzung auf Basis eines anerkannten Bewertungsverfahrens zu erfolgen. Verschonung von Betriebsvermögen Der Umfang der Begünstigungen hängt von der sog. Behaltensfrist des erworbenen Betriebsvermögens ab. Dem Erben / Beschenkten stehen diesbezüglich zwei Optionen zur Auswahl, deren Wahl bindend ist und nicht nachträglich revidiert werden kann: Der Erbe / Beschenkte kann eine Behaltensfrist von fünf Jahren wählen (Regelverschonung), bei der zunächst 85 % des anteiligen Betriebsvermögens der Schiffsgesellschaft bzw. eines entsprechenden Mitunternehmeranteils von der Besteuerung verschont werden (Verschonungsabschlag von 85 %). Die Behaltensfrist beträgt bei der Option (Verschonungsoption) sieben Jahre und ist mit einem kompletten Wegfall der Erbschaftsteuer verbunden (Verschonungsabschlag von 100 %). Variante Diese Mindestlohnsummen betragen, bezogen auf die Ausgangslohnsumme für die jeweilige Behaltefrist 400 % bei fünf Jahren und 700 % bei sieben Jahren. Da die Schiffsgesellschaften grundsätzlich jeweils weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen und Leiharbeiter nach der Gesetzesbegründung bei der Berechnung der Arbeitnehmergrenze nicht zu berücksichtigen sind, kommen bei Übertragungen von Anteilen an den Schiffsgesellschaften die Regelungen zu den Mindestlohnsummen nicht zur Anwendung. Abzugsbetrag gem. 13 a Abs. 2 ErbStG Regelverschonung Verschonungsoption Abschlag 85 % 100 % Behaltensfrist 5 Jahre 7 Jahre Lohnsummenklausel 400 % 700 % Abzugsbetrag EUR 0 EUR Verwaltungsvermögen Max. 50 % Max. 10 % Steuerpflichtig 15 % 0 % Nach der pauschalen Verschonung von 85 % verbleiben 15 %, die der Besteuerung unterliegen (Regelverschonung). Diese bleiben ebenfalls von der Versteuerung befreit, soweit sie nicht mehr als EUR ausmachen (Abzugsbetrag). Bei einem höheren Wert schmilzt der Abzugsbetrag um die Hälfte des übersteigenden Betrages ab (sog. gleitende Freigrenze). Wegfall des Verschonungsabschlages und des Abzugbetrages Der Verschonungsabschlag fällt bei einer Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Schiffsgesellschaft innerhalb der Behaltensfrist rückwirkend zeitanteilig weg. Der Abzugsbetrag entfällt hingegegen in diesen Fällen vollständig. Zum Wegfall der Verschonung führen auch Überentnahmen von mehr als EUR innerhalb der Behaltensfrist in ihrem entsprechenden Umfang. 4

5 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen HCI informiert Folgen eines Verkaufes innerhalb der Behaltensfrist Verkauf Regelverschonung Verschonungsoption Im ersten Jahr Wegfall 5 / 5 Wegfall 7 / 7 Im zweiten Jahr Wegfall 4 / 5 Wegfall 6 / 7 Im dritten Jahr Wegfall 3 / 5 Wegfall 5 / 7 Im vierten Jahr Wegfall 2 / 5 Wegfall 4 / 7 Im fünften Jahr Wegfall 1 / 5 Wegfall 3 / 7 Im sechsten Jahr Wegfall 2 / 7 Im siebten Jahr Wegfall 1 / 7 Von einer Nachversteuerung ist im Falle des Verstoßes gegen die Behaltensfrist abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der jeweiligen begünstigten Vermögensart des 13b Abs. 1 ErbStG verbleibt. Davon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermögen gehört. Verwaltungsvermögen Ausgenommen von den erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Vergünstigungen bleibt allerdings Betriebsvermögen einer Gesellschaft, wenn es zu mehr als 50 % (bei der Behaltensfrist von fünf Jahren) bzw. 10 % (bei der Behaltensfrist von sieben Jahren) aus Verwaltungsvermögen besteht. Schiffe gehören nach der Begriffsdefinition des Verwaltungsvermögens ( 13b Abs. 2 ErbStG) jedoch nicht dazu. 5

6 HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen Beispiel der Regelverschonung bei einer Beteiligungshöhe von EUR (Steuerklasse I, ohne Agio, persönlicher Freibetrag ausgeschöpft) Abzugsbetrag gem. 13a Abs. 2 ErbStG 0 Steuer darauf 0 Angaben in EUR Kommanditbeteiligung gemeiner Wert = 100 % Regelverschonung i. H. v. 85 % = Steuerwert nach Regelverschonung Wert des steuerpflichtigen Erwerbes Bei einer Beteiligungshöhe von EUR kommt es aufgrund des Verschonungsabschlages i.h.v. 85 % und des Abzugsbetrages i.h.v EUR zu keiner Steuerbelastung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Steuerbelastungsvergleich Kapitalvermögen vs. HCI Schiffsfonds im Fall der Regelverschonung Kapitalvermögen HCI Schiffsfonds Angaben in EUR HCI Schiffsfonds Kapitalvermögen Erbschaftund Schenkungsteuer Erbschaftund Schenkungsteuer Nettozufluss Nettozufluss Im Vergleich zu Kapitalvermögen erfährt inländisches Betriebsvermögen durch den Verschonungsabschlag und den Abzugsbetrag i. H. v EUR eine erhebliche erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung. Während Kapitalvermögen in Höhe von EUR mit einer Steuer von EUR (19 %) belastet wird, ist eine Kommanditbeteiligung an einem HCI Schiffsfonds in gleicher Höhe im Falle der Regelverschonung steuerfrei. 6

7 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen HCI informiert Beispiel zur Berechnung des Abzugsbetrages Das geerbte Betriebsvermögen beträgt Wert des Betriebsvermögens Begünstigtes BV 85 % (= Verschonungsabschlag) Verbleiben EUR EUR EUR EUR Ermittlung des Abzugsbetrages EUR Verbleibendes BV EUR Abzugsbetrag EUR Übersteigender Betrag EUR Davon 50 % EUR EUR Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR 0 EUR Steuerpflichtiges Betriebsvermögen EUR Der Abzugsbetrag i. H. v EUR ermäßigt sich um 50 % des übersteigenden Betrages, wenn der 15 %ige Anteil den Betrag von EUR überschreitet. Ab einer Beteiligungshöhe von EUR entfällt der Abzugsbetrag vollständig. Beispiel der Regelverschonung bei einer Beteiligungshöhe von EUR (Steuerklasse I, ohne Agio, persönlicher Freibetrag ausgeschöpft) Abzugsbetrag gem. 13a Abs. 2 ErbStG Steuer darauf Angaben in EUR Kommanditbeteiligung Gemeiner Wert = 100 % Regelverschonung 85 % Steuerwert = nach Regelverschonung Wert des steuerpflichtigen Erwerbes Bei einer Beteiligungshöhe von EUR ergibt sich weiterhin eine Verschonung i. H. v. 85 %, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch ist der Abzugsbetrag auf null gesunken. 7

8 HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen Steuerbelastungsvergleich Kapitalvermögen vs. HCI Schiffsfonds im Fall der Regelverschonung Kapitalvermögen HCI Schiffsfonds Angaben in EUR Erbschaftund Schenkungsteuer Erbschaftund Schenkungsteuer HCI Schiffsfonds Kapitalvermögen Nettozufluss Nettozufluss Im Vergleich zu Kapitalvermögen erfährt inländisches Betriebsvermögen durch den Verschonungsabschlag immer noch eine erhebliche erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung. Während Kapitalvermögen in Höhe von EUR mit einer Steuer von EUR (=19 %) belastet wird, wird eine Kommanditbeteiligung an einem HCI Schiffsfonds in gleicher Höhe im Falle der Regelverschonung nur mit EUR (=15 %) belastet, also EUR weniger (Steuersätze vgl. Seite 11). Beispiel der Regelverschonung bei einer Beteiligungshöhe von EUR und einem Verkauf im 3. Jahr (Steuerklasse I, ohne Agio, persön licher Freibetrag ausgeschöpft) zeitanteilige Verschonung Abzugsbetrag Steuer darauf Angaben in EUR Kommanditbeteiligung Gemeiner Wert = 100 % 2/5 von Steuerwert nach Verschonung Wert des steuerpflichtigen Erwerbes 8

9 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen HCI informiert Auch im Falle einer Liquidation der Schiffsgesellschaft im 3. Jahr (bspw. aufgrund von sehr hohen Veräußerungserlösen) ist es möglich, den Verschonungsabschlag nicht nur anteilig für zwei Jahre in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hier wäre, dass der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten wieder in eine Schiffsbeteiligung oder anderes begünstigtes Betriebsvermögen investiert werden würde und die Reinvestition noch drei Jahre (fünf Jahre abzgl. zwei Jahre) gehalten wird (vgl. unten). Reinvestition des Veräußerungserlöses innerhalb von 6 Monaten X X Steuer darauf 0 Angaben in EUR Steuerw. nach 2 Jahren Verschonung Veräußerungserlös Reininvestitionssumme Verschonung für weitere 3 Jahre Fortführung Wert des steuerpflichtigen Erwerbes nach 5 Jahren Die Berechnung der Steuer Die Berechnung der Erbschaftsteuer richtet sich nach den a ErbStG. Sie ist abhängig von früheren Erwerben, der Steuerklasse, den persönlichen Freibeträgen und den Steuersätzen, die von der Höhe des nach Hinzurechnung früherer Erwerbe und persönlicher Freibeträge verbleibenden Wertes abhängen. Berücksichtigung früherer Erwerbe Zunächst sind gem. 14 ErbStG frühere Erwerbe derselben Person zu berücksichtigen, sofern sie innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren angefallen sind. Diese werden dann dem zur Besteuerung anstehenden Erwerb zur Festsetzung der Erbschaftsteuer hinzugerechnet. Bereits gezahlte Steuern werden hierbei angerechnet, ohne dass sich allerdings eine Erstattung ergeben darf. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass mehrere Teilerwerbe gegenüber einem einheitlichen Erwerb steuerlich begünstigt werden. Persönliche Freibeträge gem. 16, 17 ErbStG Von dem gem b ErbStG festgestellten Wert des steuerpflichtigen Erwerbes sind noch persönliche Freibeträge abzuziehen, deren Höhe sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis bemisst. Die Freibeträge gem. 16 ErbStG werden sowohl bei Schenkungen als auch bei Erbschaften gewährt. Der persönliche Versorgungsfreibetrag gem. 17 ErbStG wird zusätzlich nahen Verwandten nur bei Erwerb von Todes wegen eingeräumt. Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert der nicht erbschaftsteuerbaren Hinterbliebenenbezüge gekürzt. Die Höhe dieses persönlichen Freibetrages ist bei Kindern und Stiefkindern gem. 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG von deren Alter abhängig und wird nur bis zum 27. Lebensjahr in Abzug gebracht. 9

10 HCI informiert Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen Übersicht persönliche Freibeträge gem. 16, 17 ErbStG in Euro Freibetrag gem. 16 ErbStG max. Freibetrag gem. 17 ErbStG (nur bei Erbschaft) Ehegatten, Lebenspartner * Kinder und Stiefkinder ( 15 Abs. 1 Steuerklasse ** I Nr. 2 ErbStG), Kinder verstor- bener Kinder und Stiefkinder Enkel Übrige Personen der Steuerklasse I Personen der Steuerklasse II Personen der Steuerklasse III * gem. Lebenspartnergesetz ** abhängig vom Lebensalter Steuerklassen Die Besteuerung des steuerpflichtigen Erwerbes ist von der Steuerklasse abhängig. Die Steuerklassen berücksichtigen das persönliche Verhältnis des Erben bzw. Beschenkten zum Erblasser bzw. Schenker. Die Steuerklassen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 1. Ehegatte und Lebenspartner 2. Kinder und Stiefkinder 3. Abkömmlinge der in Nr. 2 genannten Kinder und Stiefkinder 4. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen 1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuer klasse I gehören 2. Geschwister 3. Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern 4. Stiefeltern 5. Schwiegerkinder 6. Schwiegereltern 7. geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen Die Erbschaftsteuer wird nach unterschiedlichen Steuersätzen erhoben, die von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbes sowie der Steuerklasse abhängig sind. Beim Überschreiten einer Wertgrenze ist der gesamte steuerpflichtige Erwerb mit dem dann erreichten Steuersatz zu versteuern. 10

11 Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schiffsbeteiligungen HCI informiert Die Steuersätze Wert des steuerpflichtigen Erwerbes bis einschließlich Euro Vomhundertsatz in der Steuerklasse I II III über Härteausgleich gem. 19 Abs. 3 ErbStG Um einen gewissen Ausgleich für Fälle zu schaffen, die sich aus der Anwendung des nächsthöheren Steuersatzes auch bei einem nur geringfügigen Überschrei ten der Wertgrenze ergeben, ist in 19 Abs. 3 ErbStG ein Härteausgleich vorgesehen. Danach wird der Unterschiedsbetrag zwischen der tarifl ichen Steuer und der fiktiven Steuer, die sich aus der Anwendung des Steuersatzes der vorhergehen den Wertgrenze ergibt, miteinander verglichen. Die Steuer wird nur insoweit erhoben, als der Unterschiedsbetrag Zusätzliche Tarifbegrenzung gem. 19 a ErbStG Als zusätzliche Besonderheit ist bei Betriebsvermögen wie Schiffsbeteiligungen die Tarifbegrenzung gem. 19 a ErbStG zu berücksichtigen. Sie gilt für den Erwerb von Betriebsvermögen durch eine natürliche Person der Steuerklasse II und III. Diesen Personen wird ein Entlastungsbetrag gewährt, der von dem Anteil des Wertes des Betriebsvermögens an dem gesamten Vermögensanfall abhängig ist. Durch den Entlastungsbetrag sind die Steuerklassen II und III der Steuerklasse I gleichgestellt. // bei einem Steuersatz von bis zu 30 % aus der Hälfte bzw. // bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann für den Inhalt dieser Information keine Haftung übernommen werden. Stand: September

12 Mehr Informationen? HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft mbh Burchardstraße 8 D Hamburg Telefon Telefax hci@hci-capital.de oder Überreicht durch:

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