INVESTMENT VERSICHERUNG VORSORGE. Versicherun sbedin un en. Skandia Fondsrente

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1 INVESTMENT VERSICHERUNG VORSORGE Versicherun sbedin un en für die Skandia Fondsrente Druckstücknummer: 105 BE 01/2012

2 Skandia Lebensversicherung AG Kaiserin-Augusta-Allee Berlin Amtsgericht Charlottenburg HRB Vorsitzende des Aufsichtsrates: Ann-Christin Pehrsson Vorstand: Jonas Jonsson (Vorsitz), Johannes Friedrich, Hermann Schrögenauer, Markus Deimel

3 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Informationen 1. Informationen zum Versicherer Informationen zum Vertrag Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Skandia Fondsrente 1. Versicherungsschutz Besonderheiten der Fondsgebundenen Rentenversicherung Wertermittlung Versicherungsleistungen Vorverlegung der Rentenzahlung Verlängerung der Aufschubzeit Abfindung der Rentenzahlung bei vereinbarter Rentengarantiezeit Hinterbliebenenrente Überschussbeteiligung Versicherungsbeiträge Zuzahlungen Nichtzahlung von Beiträgen Rückkaufswert Jährliche Mitteilung Kündigung Vorauszahlung (Teilkündigung) Änderung der Beitragszahlung Beitragsfreistellung Beitragspause Anzeigen/ Willenserklärungen und Formerfordernisse Änderung von Bestimmungen Rechte Dritter Gesonderte Kosten Aufnahme, Entfernung und Schließung von Investmentfonds Unterlagen und Nachweise im Leistungsfall Leistungsempfänger Anwendbares Recht Gerichtsstand Überschriften und Bezeichnungen Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung des Beitrages und der Leistung (Dynamik) 1. Berechnung und Auswirkung der Beitragserhöhung Zeitpunkt der Erhöhungen Abschluss- und Vertriebskosten für die Erhöhung Sonstige Bestimmungen Aussetzung der Erhöhung Besondere Bedingungen für unsere Investmentoptionen 1. Allgemeines Skandia Portfolio-Navigator Garantiefonds Gemanagte Portfolios Besondere Bedingungen für unsere Investmentverrentung 1. Allgemeines Grundprinzip der Investmentverrrentung Anlage des Vertragskapitals in Phase Anlage des Vertragskapitals in Phase Ermittlung der Rentenhöhe Garantiegeber und Umfang des Leistungsversprechens in Phase 1 bis zum Übergang in Phase Anlage I: Steuerhinweise für die Skandia Fondsrente 1. Sonderausgaben Einkommensteuer/Kapitalertragsteuer Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer Versicherungsteuer Anlage II: Investmentauswahl 1. Kapitalanlagegesellschaften Rendite-/Risikoklassen Investmentfonds und Investmentoptionen BE 01/2012 1

4 Allgemeine Informationen 1. Informationen zum Versicherer 1.1 Wer ist die Skandia Lebensversicherung AG? Ein deutsches Versicherungsunternehmen in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, Kaiserin-Augusta- Allee 108 (HRB 39933, Amtsgericht Charlottenburg), das sich insbesondere auf fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Dread Disease Versicherungen als Hauptgeschäftstätigkeit spezialisiert hat. 1.2 Wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde? Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, Bonn. 1.3 Welchem Sicherungsfonds gehört die Skandia Lebensversicherung AG zur Absicherung der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an? Protektor Lebensversicherungs-AG, Wilhelmstr. 43 G,10117 Berlin, Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf diesen Sicherungsfonds übertragen. 2. Informationen zum Vertrag 2.1 Welche allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis und welche Sprache ist Vertragssprache? Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Skandia Fondsrente (105 BE 01/2012) nachfolgend AVB genannt sowie die Besonderen Bedingungen für unsere Investmentverrentung, unsere Investmentoptionen und für die planmäßige Erhöhung des Beitrages und der Leistung (Dynamik). Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden Ihnen daher in Deutsch mitgeteilt und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages wird in Deutsch geführt. 2.2 Worin bestehen die Risiken und Chancen der Kapitalanlagen? Mit der Fondsgebundenen Rentenversicherung bieten wir Ihnen Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung von Investmentfondsanteilen. Diese Anteile verwalten wir in Form eines sog. Sondervermögens, nachfolgend auch als Anlagestock bezeichnet. Die Wertentwicklung des Anlagestocks und damit auch Ihres Vertragskapitals ist nicht vorauszusehen. Insbesondere sind in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerungen der Investmentfondsanteile, die Ihrem Vertragskapital zugeordnet sind, einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgang tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung in voller Höhe (Wertentwicklungsrisiko). Über die Wertentwicklung Ihres Vertragskapitals erhalten Sie von uns eine jährliche Mitteilung (siehe auch Ziffer 14 der AVB). Es besteht die Möglichkeit, das Risiko von Kursverlusten durch die Anwahl von Garantiefonds bzw. durch die Wahl des Skandia Portfolio-Navigators zu vermindern. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Besonderen Bedingungen für unsere Investmentoptionen. 2.3 Wie wird Ihr Vertrag an Überschüssen beteiligt und welche Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe gelten für die Überschussbeteiligung? In welchem Ausmaß sind diese Leistungen garantiert? Entscheidend für den Gesamtertrag eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages vor Rentenbeginn ist die Wertentwicklung der Investmentfondsanteile. Darüber hinaus beteiligen wir Ihren Versicherungsvertrag an den festgestellten Kostenüberschüssen. Nach Rentenbeginn können zudem Überschüsse aus den Erträgen der Kapitalanlagen des gebundenen Vermögens i.s.v. Ziffer der AVB entstehen. Außerdem beteiligen wir Ihren Versicherungsvertrag an Bewertungsreserven. Die Überschussbeteiligung nehmen wir nach Grundsätzen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Handelsgesetzbuches und der dazu erlassenen Rechtsverordnung vor, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde überwacht wird. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 9 der AVB. Überschüsse sind ihrem Wesen nach nicht garantiert (garantierte Überschüsse: 0 EUR). Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar sind. 2.4 Welche zusätzlichen Kosten fallen an, die nicht über uns abgeführt oder von uns in Rechnung gestellt werden? Für bestimmte zusätzliche Serviceleistungen können wir Ihnen kostenpflichtige Telefonnummern anbieten, um mit uns in Kontakt zu treten. In diesen Fällen werden wir Sie bei der Angabe der entsprechenden Telefonnummer über die Höhe der konkreten Kosten informieren. 2.5 Wann können Sie den Versicherungsvertrag beitragsfrei stellen oder den Beitrag reduzieren? Sie können jederzeit zum Schluss einer Versicherungsperiode schriftlich verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden oder die Beiträge zu Ihrem Versicherungsvertrag nach Vereinbarung mit uns zu reduzieren. Bei einer Reduzierung der Beiträge dürfen die verbleibende Beitragssumme nicht unter EUR (bei abgekürzter Beitragszahlungsdauer nicht unter EUR) und der verbleibende Jahresbeitrag nicht unter 420 EUR sinken. Eine vollständige Beitragsfreistellung ist nur möglich, wenn der ermittelte Rückkaufswert abzüglich der Kostenanteile aus rückständigen Beiträgen den Mindestbeitrag von EUR nicht unterschreitet. Für die Weiterführung Ihres Versicherungsvertrages legen wir den gemäß Ziffer 13.2 der AVB berechneten Rückkaufswert als Vertragskapital zugrunde, in dem bereits bis Alter 65 Jahre der Stornoabzug in Höhe von 100 EUR eingerechnet ist. Die Höhe der aus der beitragsfreien Versicherung resultierenden Leistungen hängt von der Wertentwicklung dieses Vertragskapitals ab. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 18 der AVB. 2.6 Wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? Sie können Ihren Versicherungsvertrag jederzeit zum Schluss einer Versicherungsperiode schriftlich kündigen. Bei Kündigung erhalten Sie den gemäß Ziffer 13.2 der AVB zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechneten Rückkaufswert. In diesem Rückkaufswert ist bereits ein Stornoabzug in Höhe von 100 EUR eingerechnet. Hat die Versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung das versicherungstechnische Alter von 65 Jahren erreicht, entfällt der Stornoabzug in Höhe von 100 EUR. Die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge im Falle der Kündigung ist ausgeschlossen. Die Kündigung Ihres Versicherungsvertrages kann für Sie insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss wirtschaftlich nachteilig sein. Dies liegt u. a. darin begründet, dass aus Ihren Beiträgen auch Abschlusskosten und weitere Kosten entnommen werden und bei Kündigung ggf. ein Stornoabzug in Höhe von 100 EUR erfolgt. Darüber hinaus unterliegt der Wert Ihres vorhandenen Vertragskapitals in Abhängigkeit von den Rücknahmepreisen der erworbenen Fondsanteile Kursschwankungen (vgl. zum Wertentwicklungsrisiko Ziffer 2.4 der AVB). 2.7 An wen können Sie sich gegebenenfalls mit Beschwerden im Rahmen eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens wenden? Sollten Sie mit einem Aspekt unserer Dienstleistung nicht einverstanden sein, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir werden bestrebt sein, zu Ihrer Zufriedenheit eine Lösung zu finden. Sie können sich jederzeit auch an den Verein Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin, wenden, dem wir beigetreten sind und dessen Entscheidungen wir uns innerhalb der durch den Verein aufgestellten Regeln unterwerfen. Ihre Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Darüber hinaus steht es Ihnen frei, sich mit Beschwerden auch an die in Ziffer 1.2 benannte zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. 2.8 Welche steuerlichen Grundsätze gelten? Der Versicherungsvertrag wird als private Altersvor-sorge im Rahmen der sog. 3. Schicht geführt (flexible private Vorsorge). Die Beiträge zu einem solchen Versicherungsvertrag der privaten Altersvorsorge sind regelmäßig keine Sonderausgaben im Einkommensteuerrecht. Die Beiträge sind von der Versicherungsteuer befreit. Leistungen in Form einer konventionellen Rente werden als sonstige Einkünfte nur mit dem fiktiven Ertragsanteil als steuerliche Bemessungsgrundlage erfasst (Ertragsanteilsbesteuerung, 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG). Bei Leistungen in Form einer Kapitalzahlung wird die Hälfte der Erträge (Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Bei BE 01/2012

5 träge) als steuerliche Bemessungsgrundlage erfasst (halber Unterschiedsbetrag, 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG), wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss gezahlt wird. Andernfalls werden die Erträge in voller Höhe besteuert. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Anlage I zu den AVB ( Steuerhinweise ). Hier finden Sie insbesondere auch ergänzende Hinweise zur Besteuerung der Investmentverrentung. Die vorstehenden Angaben wurden von der Skandia Lebensversicherung AG nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen (Stand: ) sorgfältig erstellt. Sie begründen jedoch keine Steuerberatung, sondern dienen lediglich zur Veranschaulichung steuerlicher Aspekte. Die endgültige Feststellung der Besteuerungsgrundlage obliegt den zuständigen Finanzämtern. Eine Haftung für die erstrebte steuerliche Behandlung kann daher nicht übernommen werden. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Skandia Fondsrente 1. Versicherungsschutz 1.1 Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist und Sie den ersten Beitrag zu dem nach Ziffer maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt haben. Es besteht jedoch kein Versicherungsschutz vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. 1.2 Wird der erste Beitrag nicht zu dem maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 2. Besonderheiten der Fondsgebundenen Rentenversicherung 2.1 Ihr Vertragskapital Die Fondsgebundene Rentenversicherung ist vor Beginn der Rentenzahlung (Aufschubzeit) unmittelbar an der Wertentwicklung von Investmentfondsanteilen beteiligt. Diese Anteile verwalten wir nach den geltenden Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in Form eines so genannten Sondervermögens, nachfolgend auch als Anlagestock bezeichnet. Dieser Anlagestock wird gesondert von unserem übrigen Vermögen angelegt. Wir bieten Ihnen für Ihren Versicherungsvertrag verschiedene Investmentfonds zur Auswahl an. Entsprechend Ihrer Auswahl erwerben wir von Teilen Ihrer Beiträge Investmentfondsanteile. Diese Investmentfondsanteile werden innerhalb des Anlagestocks Ihrem Versicherungsvertrag zugeordnet und für Ihren Versicherungsvertrag reserviert. Das für Ihren Versicherungsvertrag reservierte Kapital wird nachfolgend als Vertragskapital bezeichnet. Das in der Verrentungsphase für Ihren Versicherungsvertrag in Abhängigkeit von der gewählten Verrentungsform reservierte Kapital wird nachfolgend ebenfalls als Vertragskapital bezeichnet Bei der nicht-konventionellen Investmentverrentung ist Ihre Versicherung unmittelbar an der Wertentwicklung von Investmentfondsanteilen und festverzinslichen Anleihen (Bezugswerte) beteiligt. Das aus diesen ebenfalls im Anlagestock angelegten Anteilen resultierende Kapital bezeichnen wir ebenfalls als Vertragskapital. Das in konventionellen Verrentungsphasen für Ihren Versicherungsvertrag auf Basis der Kalkulationsgrundlagen reservierte Kapital wird nachfolgend ebenfalls als Vertragskapital bezeichnet. 2.2 Versicherungsleistungen im Todes- und im Erlebensfall Stirbt die Versicherte Person während der Aufschubzeit, erbringen wir als vereinbarte Todesfallleistung das Vertragskapital. Erlebt die Versicherte Person den vereinbarten Rentenbeginn, veräußern wir die Ihrem Versicherungsvertrag zugeordneten Investmentfondsanteile und legen diese zur Bildung einer lebenslangen Rente entsprechend der gewählten Verrentungsform an. Die angebotenen Verrentungsformen sind derart konzipiert, dass die gezahlte lebenslange konventionelle Rente und die Rente aus der Investmentverrentung mindestens gleich bleibt oder steigt. Wählen Sie anstelle einer Verrentung eine Kapital- oder Teilkapitalauszahlung, leisten wir diese in Form von Geld oder auf Wunsch in Form der Übertragung von Investmentfondsanteilen. Einzelheiten hierzu und zu weiteren Versicherungsleistungen können Sie den nachfolgenden Bedingungen entnehmen. 2.3 Zusammensetzung Ihres Fondsportfolios Während der Aufschubzeit können Sie verschiedene Investmentfonds sowie bezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs - deren Verhältnis zueinander festlegen. Sie können sich auch für den Skandia Portfolio-Navigator oder Gemanagte Portfolios entscheiden. Sofern Sie sich im Rahmen Ihres Fondsportfolios für den Skandia Portfolio-Navigator oder für Gemanagte Portfolios entscheiden, erfolgen die Anlage und die Umschichtung der Investmentfondsanteile durch uns (vgl. die Besonderen Bedingungen für unsere Investmentoptionen). 2.4 Wertentwicklungsrisiko Die Wertentwicklung Ihres Vertragskapitals ist nicht vorauszusehen. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerungen der Investmentfondsanteile einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgang tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung in voller Höhe (Wertentwicklungsrisiko). Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert Ihres Vertragskapitals zusätzlich beeinflussen. Vorgenannte Ausführungen zum Wertentwicklungsrisiko gelten entsprechend für die zu Rentenbeginn zugeteilte Zusatzrente bei Wahl der Verrentungsform Investmentverrentung (vgl. die Besonderen Bedingungen für unsere Investmentverrentung, dort insbesondere Ziffer 2.3 und Ziffer 6). 2.5 Erträge aus der Kapitalanlage Die Verwendung der Erträge der im Anlagestock enthaltenen Investmentfonds und festverzinslichen Anleihen richtet sich nach deren Vertragsbedingungen. Bei ausschüttenden Fonds legen wir die Erträge zum Rücknahmepreis in Anteileinheiten der jeweiligen Investmentfonds an und schreiben diese Ihrem Vertragskapital gut. Bei thesaurierenden Fonds fließen die Erträge unmittelbar dem Sondervermögen des betreffenden Investmentfonds zu, durch die Werterhöhung des jeweiligen Investmentfonds erhöht sich dann der Wert Ihres Vertragskapitals. 2.6 Fondsverwaltungsgebühren und Rückvergütungen Kapitalanlagegesellschaften erheben für die Verwaltung von Fonds Verwaltungsgebühren (sogenannte Management Fee). Diese Verwaltungsgebühren werden jeweils fondsintern verrechnet, so dass sie ihrem Vertrag nicht zusätzlich belastet werden. Sie haben somit Einfluss auf die Wertentwicklung der für Ihren Vertrag ausgewählten Fonds Im Rahmen von Fondsgebundenen Rentenversicherungen übernehmen wir gegenüber unseren Versicherungsnehmern einen Teil der Dienstleistungen, die üblicherweise von den Kapitalanlagegesellschaften selbst erbracht werden (bspw. In- und Exkasso, die regelmäßige Wertmitteilungen, sonstige Kommunikation bezüglich der Fonds). Aus der für die Verwaltung der Fonds im Fonds eingepreisten Management Fee erhalten wir für unseren diesbezüglichen Aufwand von den Kapitalanlagegesellschaften teilweise Rückvergütungen. Die Rückvergütungen sind je nach Kapitalanlagegesellschaft und Fonds unterschiedlich hoch. Wir verwenden einen Teil dieser Rückvergütungen zur Deckung unserer internen Kosten. Der verbleibende Teil der Rückvergütungen fließt entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in die Überschussermittlung ein. An den Überschüssen beteiligen wir Sie gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und unter Zugrundelegung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Ihre Fondsauswahl hat weder Einfluss auf die Höhe der konkret an Ihren Vermittler gezahlten Vergütung, noch auf die Höhe Ihrer Überschussbeteiligung. 3. Wertermittlung 3.1 Vertragskapital Den Wert Ihres Vertragskapitals zu einem Stichtag innerhalb der Aufschubzeit ermitteln wir, indem wir die Zahl der auf Ihren Versicherungsvertrag entfallenden Investmentfondsanteile mit deren Rücknahmepreisen an diesem Stichtag multiplizieren. Fällt der Stichtag auf einen börsenfreien Tag, so gilt der Rücknahmepreis des nächsten möglichen Handelstages. 3.2 Fälligkeit von Geldleistungen Leisten wir in Form von Geldzahlungen, ermitteln wir den Wert Ihres Vertragskapitals nachdem wir die entsprechenden 105 BE 01/2012 3

6 Anteile aus dem Anlagestock veräußert haben. Diese Veräußerung nehmen wir unter Wahrung der Interessen aller unserer Versicherungsnehmer unverzüglich vor, jedoch frühestens nachdem uns die Fondsgesellschaften die Rücknahmepreise aller Investmentfondsanteile zum Stichtag übermittelt haben. Nach Veräußerung der Fondsanteile zahlen wir unverzüglich an Sie aus. 3.3 Nichthandelbare Fondsanteile Es sind Umstände denkbar, unter denen die Fondsgesellschaften den Handel mit Investmentfondsanteilen einstellen. In diesen Fällen kann die Wertermittlung der entsprechenden Investmentfondsanteile nicht zum Stichtag erfolgen (vgl. im Einzelnen Ziffer 24.4). 4. Versicherungsleistungen 4.1 Leistung bei Tod während der Aufschubzeit (Todesfallleistung) Stirbt die Versicherte Person während der Aufschubzeit, zahlen wir das vorhandene Vertragskapital aus. Die Versicherungsleistung besteht wahlweise entweder in einer Geldleistung oder der Übertragung von Investmentfondsanteilen. Diese Wahl kann der Anspruchsberechtigte mit der Anzeige des Todesfalls treffen. Entscheidet er sich nicht ausdrücklich für eine der beiden Alternativen, zahlen wir die Versicherungsleistung in Geld aus. Eine Leistung bis zur Höhe von 500 EUR und Bruchteile von Investmentfondsanteilen erbringen wir in jedem Fall als Geldleistung. Für die Übertragung von Investmentfondsanteilen gilt Ziffer entsprechend. Die Todesfallleistung erbringen wir, sobald uns die in Ziffer 25 genannten Unterlagen vorliegen Sind ausschließlich der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner oder Waisen im Sinne von Ziffer 8.4 für den Todesfall in der Aufschubzeit Bezugsberechtigter im Sinne von Ziffer 22.1, so kann der Bezugsberechtigte statt der einmaligen Auszahlung der Todesfallleistung verlangen, dass diese Auszahlung in Form einer Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn nach Maßgabe der Ziffer 8.1 erfolgt. Auf diese Option werden wir die für den Todesfall begünstigte Person im Rahmen der Leistungsbearbeitung unaufgefordert hinweisen Die Ermittlung des Wertes des Vertragskapitals zur Erbringung der Geldleistung erfolgt gemäß Ziffer 3. Als Stichtag für die Ermittlung des Wertes des Vertragskapitals wird der erste Werktag nach Eingang der Anzeige des Todesfalles in Textform zu Grunde gelegt Der für die Bestimmung der Anzahl der zu übertragenden Investmentfondsanteile maßgebliche Stichtag entspricht dem für Ziffer geltenden Stichtag. 4.2 Leistung nach Ablauf der Aufschubzeit (Verrentung / Kapitalauszahlung) Verrentung Rentenzahlung Erlebt die Versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir an den Versicherungsnehmer vorbehaltlich der Ausübung des Kapitalwahlrechts (vgl. Ziffer 4.3) eine ab Beginn der Rentenzahlung an das Leben der Versicherten Person gebundene lebenslange Rente (sog. Altersrente) in Euro. Je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise erfolgen die Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Sofern bis spätestens drei Monate vor Beginn der Rentenzahlung keine abweichende Rentenzahlungsweise vereinbart ist, zahlen wir die Rente monatlich aus. Die erste Rentenzahlung erfolgt abweichend von den vereinbarten Fälligkeitstagen nach Ermittlung des Wertes Ihres Vertragskapitals. Hierzu veräußern wir zu Rentenbeginn die auf Ihren Versicherungsvertrag entfallenden Anteile aus dem Anlagestock. Die Grundsätze der Ziffer 3.2 gelten entsprechend. Nach der Veräußerung legen wir das sich hieraus ergebende Vertragskapital entsprechend der gewählten Verrentungsform an (siehe Ziffer ). Die Höhe der Rente ermitteln wir in Abhängigkeit von der Verrentungsform nach Ziffer Rentengarantiezeit Wurde eine Rentengarantiezeit vereinbart, zahlen wir die Rente für den vereinbarten Zeitraum, unabhängig davon, ob die Versicherte Person das Ende der Rentengarantiezeit erlebt. Das Ende der Rentengarantiezeit kann nicht über das Erreichen des versicherungstechnischen Alters von 85 Jahren hinaus vereinbart werden. Ein Einschluss einer Rentengarantiezeit ist bis zu drei Jahren vor der ersten Rentenzahlung möglich. Ein nachträglicher Einschluss bzw. eine Änderung der Rentengarantiezeit führt zu einer Neuberechnung der Rentenfaktoren auf Basis der für Ihren Vertrag geltenden Kalkulationsgrundlagen (vgl. Ziffern und ). Anstelle des Einschlusses einer Rentengarantiezeit können Sie unter Beachtung derselben Fristen den Einschluss einer Übergangsrente gemäß Ziffer 8.2 verlangen Verrentungsformen Vor Beginn der Rentenzahlung können Sie für die Verrentung Ihres Vertragskapitals zwischen den nachfolgenden Verrentungsformen die sich in Hinblick auf die Anlageform Ihres Vertragskapitals unterscheiden wählen: a) Konventionelle Rente Die ab Rentenbeginn lebenslang garantierte gleichbleibende oder steigende konventionelle Rente basiert auf einer Kalkulation mit einem ab Rentenbeginn festen Rechnungszins und einer Kapitalanlage nach der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung). Der einzelne Versicherungsvertrag ist gemäß Ziffer 9 an den festgestellten und zugeteilten Überschüssen beteiligt. b) Investmentverrentung ( Rentenformel-S ) Die Investmentverrentung unterscheidet bezüglich der Art der Kapitalanlage des Vertragskapitals im Rentenbezug zwischen zwei Anlagephasen. Hierbei fällt der Beginn der Anlagephase 1 mit dem Rentenbeginn zusammen und wird durch die im versicherungstechnischen Alter 85 der Versicherten Person beginnende und lebenslang andauernde Anlagephase 2 fortgesetzt. Die Investmentverrentung basiert in Phase 1 auf einer direkten Anbindung der Rente an spezielle Kapitalanlageinstrumente (Bezugswerte). Mit Beginn der Phase 2 wird das dann vorhandene Vertragskapital für die Bildung einer konventionellen Rente im Sinne des 54 VAG herangezogen. Diese beiden Anlagephasen und die entsprechenden Investitionen des Vertragskapitals sowie ggf. anfallender Erträge und gemäß Ziffer 9 festgestellter und zugeteilter Überschüsse sind derart konzipiert, dass eine für die Dauer des Rentenbezugs mindestens gleich bleibende oder steigende Rente erzeugt wird. Für die Verrentungsform Investmentverrentung gelten zum Teil von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Regelungen. Diese, sowie die konkrete Funktionsweise der Investmentverrentung finden Sie in den Besonderen Bedingungen für unsere Investmentverrentung Wahl der Verrentungsform Die Wahl hinsichtlich einer dieser beiden Verrentungsformen können Sie bis spätestens drei Monate vor Rentenbeginn ausüben. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, verrenten wir Ihr vorhandenes Vertragskapital in Form der Investmentverrentung Erfolgt die Verrentung in Form der Investmentverrentung, werden wir Ihnen für ihre Rente für den Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebliche Aufteilungsverhältnisse von festverzinslichen Anleihen und Garantiefonds zur Auswahl anbieten (vgl. hierzu im Einzelnen Ziffer der Besonderen Bedingungen für unsere Investmentverrentung) Ermittlung der Rentenhöhe Die Höhe der konventionellen Rente bzw. der Rente aus der Investmentverrentung ermitteln wir, indem wir den zum Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Wert Ihres Vertragskapitals durch EUR dividieren und mit dem maßgeblichen Rentenfaktor multiplizieren. Der maßgebliche Rentenfaktor für die konventionelle Rente entspricht mindestens dem aus Ziffer a). Sollte sich mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Rechnungsgrundlagen ein höherer Rentenfaktor als der aus Ziffer a) ergeben, so wird dieser höhere Rentenfaktor für die konventionelle Rente angewendet. Zu weiteren Details bzgl. der Ermittlung der Höhe der Rente aus der Investmentverrentung verweisen wir auf Ziffer 5 der Besonderen Bedingungen für unsere Investmentverrentung BE 01/2012

7 Wertermittlung des Vertragskapitals zur Rentenermittlung Zur Ermittlung der Rentenhöhe berechnen wir den Wert Ihres Vertragskapitals abweichend von Ziffer 3.1, indem wir die Zahl der am Ende der Aufschubzeit auf Ihren Versicherungsvertrag entfallenden Investmentfondsanteile mit deren jeweiligen Rücknahmepreisen am Tag des Rentenbeginns multiplizieren. Ist der Tag des Rentenbeginns ein börsenfreier Tag, so gilt der Rücknahmepreis des nächsten möglichen Handelstages. Da der Wert Ihres Vertragskapitals nicht vorauszusehen ist, kann die Höhe der Rente für die Dauer des Rentenbezugs erst bei Rentenbeginn ermittelt werden Rentenfaktor a) für die konventionelle Rente Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den garantierten Rentenfaktor für die konventionelle Rente gemäß Ziffer a). Der Rentenfaktor wird zu Vertragsbeginn nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise an, die sich unter Anwendung eines Rechnungszinses von 1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach der Sterbetafel DAV 2004 R und Multiplikation mit einem Faktor von 85 % für je EUR Vertragskapital zu dem in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbarten Rentenbeginn ergibt. b) für die Investmentverrentung Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den garantierten Rentenfaktor für die Rente aus der Investmentverrentung gemäß Ziffer b). Der Rentenfaktor wird zu Vertragsbeginn nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Er gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise an, die sich unter Anwendung eines Rechnungszinses von 1,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach der Sterbetafel DAV 2004 R und Multiplikation mit einem Faktor von 65 % für je EUR Vertragskapital zu dem in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbarten Rentenbeginn ergibt Anpassung der Rentenfaktoren a) Wir können Ihren Rentenfaktor für die konventionelle Rente bzw. die Investmentverrentung bis zum Rentenbeginn nur entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen des 163 VVG, die nachfolgend beschrieben sind, anpassen. Erfordert diese Anpassung eine Herabsetzung des Rentenfaktors, hat dies eine durch einen unabhängigen Treuhänder geprüfte und bestätigte Verringerung der ab Rentenbeginn zu zahlenden Rente zur Folge. Die Anpassung kann mithin nicht durch eine einseitige, im Ermessen des Versicherers stehende Entscheidung vorgenommen werden. Weiter scheiden willkürliche Gründe für eine solche Anpassung aus. Wir können sie nur dann vornehmen, wenn das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr gegeben ist. Die Anpassung dient dazu, dass Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in angemessener Weise wieder herzustellen. b) Das Äquivalenzverhältnis ist nicht mehr gegeben, wenn sich die Lebenserwartungen der Versicherten unvorhersehbar so stark verändert, dass die Sterbetafeln durch die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) angepasst wurden oder die Rendite der Kapitalanlagen sich so unvorhersehbar und nachhaltig verändert, dass der gesetzliche Höchstrechnungszins angepasst wurde. Die Anpassung muss angemessen und erforderlich sein, um die dauernde Erfüllbarkeit der Leistung zu gewährleisten. c) Eine Änderung der Rentenfaktoren werden wir nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders, der das Vorliegen der in Buchstabe b) genannten Voraussetzungen überprüft und bestätigt hat, durchführen. d) Eine Änderung des Rentenfaktors ist insoweit ausgeschlossen, als der Rentenfaktor zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert war und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. Den unabhängigen Treuhänder werden wir entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorschriften für das Treuhänderverfahren bestimmen. Über eine Anpassung der Rentenfaktoren werden wir Sie in Textform informieren Erforderliche Mindestrentenhöhe Zum Rentenbeginn muss die sich monatlich ergebende Rente mindestens 1 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß 18 SGB IV betragen (z.b. im Jahre 2012: 26,25 EUR). Wird dieser Betrag aufgrund eines zu niedrigen Wertes Ihres Vertragskapitals nicht erreicht, so wird anstelle einer Rente einmalig der Wert Ihres Vertragskapitals erbracht. Durch diese Kapitalauszahlung erlischt Ihr Versicherungsvertrag. 4.3 Kapitalwahlrecht Kapitalauszahlung und Teilkapitalauszahlung Sie können anstelle einer Verrentung eine Kapital- oder Teilkapitalauszahlung verlangen. Anstelle der Rentenzahlungen leisten wir zum ersten Rentenzahlungstermin eine Kapitalauszahlung bzw. Teilkapitalauszahlung, wenn die Versicherte Person diesen Termin erlebt und uns der entsprechende Antrag frühestens vier Jahre nach Versicherungsbeginn und spätestens drei Monate vor Ablauf der Aufschubzeit zugegangen ist. Im Fall der Kapitalauszahlung zahlen wir Ihr Vertragskapital vollständig aus. Hierdurch erlischt Ihr Versicherungsvertrag. Im Fall der Teilkapitalauszahlung zahlen wir den vereinbarten Betrag aus Ihrem Vertragskapital aus, wodurch sich die Rentenhöhe reduziert. Voraussetzung für die Teilkapitalauszahlung ist, dass die reduzierte Rentenhöhe die erforderliche Mindestrentenhöhe gemäß Ziffer nicht unterschreitet Leistung bei (Teil-)Kapitalauszahlung Die Leistung bei (Teil-)Kapitalauszahlung besteht wahlweise entweder in der Übertragung von Investmentfondsanteilen oder in einer Geldleistung. Zur Ausübung des Wahlrechts werden wir den Anspruchsberechtigten rechtzeitig auffordern. Wenn nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Aufschubzeit die Leistung in Investmentfondsanteilen verlangt wird, zahlen wir die Kapitalauszahlung als Geldleistung aus. Eine Leistung bis zur Höhe von 500 EUR und Bruchteile von Investmentfondsanteilen erbringen wir in jedem Fall als Geldleistung. Der Wert des als Geldleistung auszuzahlenden Vertragskapitals bestimmt sich entsprechend Ziffer Übertragung von Investmentfondsanteilen Im Falle der Übertragung von Investmentfondsanteilen werden Ihnen die zu übertragenden Investmentfondsanteile soweit möglich auf ein Wertapierdepot Ihrer Wahl übertragen. Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet uns vorab mitzuteilen, in welchem Umfang seine depotführende Stelle befähigt ist, die zu übertragenden Investmentfondsanteile zu führen. Solange der Anspruchsberechtigte uns diese Mitteilung nicht erbracht hat, können wir die Investmentfondsanteile nicht übertragen. Diese Mitteilung muss innerhalb einer Monatsfrist nach Ausübung des Wahlrechts der Übertragung von Investmentfondsanteilen erfolgen, sonst werden wir den Gegenwert der Fondsanteile in Geld auszahlen. Ist der depotführenden Stelle des Anspruchsberechtigten die Übernahme einzelner Fondsanteile nicht möglich, so werden wir deren Gegenwert in Geld auszahlen. Für die Kosten der Übertragung berechnen wir Ihnen 1 % des Wertes der zu übertragenen Fondsanteile zu den gemäß Ziffer geltenden Stichtagen, maximal jedoch 150 EUR. Die Übertragung von Investmentfondsanteilen aus einem Garantiefonds SEG 20XX ist nicht möglich (vgl. Ziffer der Besonderen Bedingungen für unsere Investmentoptionen). 5. Vorverlegung der Rentenzahlung 5.1 Sie können einmalig und frühestens fünf Jahre vor Ende der Beitragszahlungsdauer verlangen, dass der Beginn der Rentenzahlung (Fälligkeit der ersten Rente) unter Neuberechnung der Rentenfaktoren auf Basis der für Ihren Vertrag geltenden Kalkulationsgrundlagen (Ziffern und ) vorverlegt wird. Voraussetzung für eine Vorverlegung ist, dass die Versicherte Person zum vorverlegten Rentenbeginn das 62. Lebensjahr vollendet hat und das fünfte Versicherungsjahr abgelaufen ist. Darüber hinaus müssen die in Ziffer genannten Mindestrentenhöhen erreicht werden. Zur Berechnung der Rentenhöhe wird der bis dahin vorhandene Wert Ihres Vertragskapitals herangezogen. Eine Vorverlegung des Rentenbeginns muss bis spätestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn beantragt werden. Wurde nachträglich eine Rentengarantiezeit gemäß Ziffer eingeschlossen, kann eine Vorverlegung nur insoweit erfolgen, als zwischen dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Rentengarantiezeit und dem vorverlegten Rentenbeginn 105 BE 01/2012 5

8 ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegt. Für eine eingeschlossene Übergangsrente gemäß Ziffer 8.2 gilt Vorstehendes entsprechend. 5.2 Das Recht auf (Teil-)Kapitalauszahlung gemäß Ziffer 4.3 bleibt auch im Falle einer Vorverlegung der Rentenzahlung bestehen. Wird der Rentenbeginn vorverlegt und das Kapitalwahlrecht vor Erreichen des versicherungstechnischen Alters von 65 Jahren ausgeübt, wird dem Vertragskapital eine Gebühr in Höhe von 100 EUR entnommen. 6. Verlängerung der Aufschubzeit 6.1 Wir räumen Ihnen die Option ein, bis spätestens drei Monate vor dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn unter Neuberechnung der Rentenfaktoren auf Basis der für Ihren Vertrag geltenden Kalkulationsgrundlagen (Ziffern und ) zu verlangen, dass die Aufschubzeit Ihrer Versicherung einmalig für einen Zeitraum von höchstens 25 Jahren verlängert wird, sofern die Versicherte Person den ursprünglich vereinbarten Rentenbeginntermin erlebt (Verlängerungsphase). Das Höchstalter bei Rentenbeginn (derzeit Alter 85) darf durch die Verlängerungsphase nicht überschritten werden. Innerhalb der Verlängerungsphase können Sie verlangen, dass die Rentenzahlung mit einer Frist von drei Monaten zum darauf folgenden Monatsersten beginnt. 6.2 Bei einer Verlängerung der Aufschubzeit wird Ihre bisherige Versicherung mit dem zum ursprünglich vereinbarten Termin des Rentenzahlungsbeginns vorhandenen Vertragskapital ohne weitere Beitragszahlung weitergeführt. Die zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmten Beträge entnehmen wir regelmäßig dem Vertragskapital. Versicherungsverträge, die vorher bereits beitragsfrei gestellt wurden, werden in der Verlängerungsphase entsprechend dieser Ziffer 6 weitergeführt. 6.3 Zusatzversicherungen sind von dieser Verlängerung ausgeschlossen. Sie enden zum ursprünglich vereinbarten Ablauftermin. 6.4 Das Recht auf (Teil-)Kapitalauszahlung gemäß Ziffer 4.3 bleibt auch im Falle einer Verlängerung der Aufschubzeit bestehen. 7. Abfindung der Rentenzahlung bei vereinbarter Rentengarantiezeit Nach Beginn der Rentenzahlung können Sie, sofern Sie sich für eine konventionelle Rente gemäß Ziffer a) entschieden haben, während der Rentengarantiezeit gemäß Ziffer die Auszahlung der mit dem für Ihre konventionelle Rente zugrunde gelegten Rechnungszins auf den Auszahlungstermin diskontierten, bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit noch ausstehenden Renten beantragen. Die Renten, die nach Ablauf der Rentengarantiezeit fällig werden, werden dadurch in ihrer garantierten Höhe nicht berührt. 8. Hinterbliebenenrente 8.1 Vor Rentenbeginn (Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn) Für den Fall des Ablebens der Versicherten Person vor Rentenbeginn, kann die zu diesem Zeitpunkt fällige Todesfallleistung gemäß Ziffer als Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn in Form einer lebenslangen Witwen-/Witwerrente und / oder zeitlich befristeten Waisenrente ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die bezugsberechtigte Person zum Zeitpunkt des Todes im Verhältnis zur Versicherten Person Hinterbliebene im Sinne von Ziffer 8.4 ist (versorgungsberechtigter Hinterbliebener) Die Ermittlung der Hinterbliebenenrente erfolgt stets auf Basis der für Ihren Vertrag zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten Person geltenden Kalkulationsgrundlagen für die konventionelle Rente (vgl. Ziffern a) und ) und der Höhe der vorhandenen Todesfallleistung. Die Rentenhöhe teilen wir den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen im Rahmen der Leistungsbearbeitung mit. Die Anlage des Vertragskapitals erfolgt nach der Anlageverordnung An die Waisen wird, sofern eine Waisenrente vereinbart ist, nach dem Tod der Versicherten Person eine Waisenrente von 100 % der Witwen-/Witwerrente gezahlt. Sie wird im Leistungsfall zu gleichen Teilen auf die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Kinder verteilt. Ist im Leistungsfall kein versorgungsberechtigter Hinterbliebener im Sinne von Ziffer 8.4 vorhanden oder mitversichert, so ergibt sich die Waisenrente direkt aus der vorhandenen Todesfallleistung. Stirbt der versorgungsberechtigte Hinterbliebene im Sinne von Ziffer 8.4, für die/den eine Hinterbliebenenrente gezahlt wird, so verdoppelt sich die gezahlte Rente je Waise. Der Anspruch auf Waisenrente endet mit dem Tod der Waise/n bzw. mit Wegfall der Voraussetzungen aus Ziffer Die Regelungen zur erforderlichen Mindestrentenhöhe aus Ziffer gelten für jede zu zahlende Rente entsprechend. 8.2 Nach Rentenbeginn (Übergangsrente) Für den Fall des Ablebens der Versicherten Person nach Rentenbeginn können Sie anstelle einer Rentengarantiezeit (vgl. Ziffer ) eine Hinterbliebenenrente in Form einer lebenslangen Witwen-/Witwerrente vereinbaren (Übergangsrente). Verstirbt die Versicherte Person in der Rentenzahlungsphase und lebt die mitversicherte Person zu diesem Zeitpunkt noch, geht soweit vereinbart die gezahlte Altersrente der Versicherten Person auf die Witwe/ auf den Witwer im Sinne Ziffer 8.4 unter den nachfolgend beschriebenen Bedingungen über. Voraussetzung ist, dass die bezugsberechtigte Person zum Zeitpunkt des Todes im Verhältnis zur Versicherten Person Hinterbliebene im Sinne von Ziffer 8.4 ist. Eine Übergangsrente wird nicht für Waisen gezahlt Übergangsrente bei konventioneller Altersrente Die gezahlte konventionelle Rente geht zu dem vereinbarten Prozentsatz zwischen 60 % und 100 % über. Die Regeln der Ziffer a) gelten entsprechend Übergangsrente bei Altersrente aufgrund von Investmentverrentung Die auf Basis der Investmentverrentung gezahlte Rente geht zu dem vereinbarten Prozentsatz zwischen 60 % und 100 % über. Die Dauer der Phase 1 bestimmt sich nach den Geburtsdaten der versicherten Person, nicht nach den Daten der Witwe/ des Witwers. Im Übrigen gelten die Regeln der Ziffer b) entsprechend. Stirbt die versicherte Person nach Beginn der Phase 2, erfolgt ein Übergang wie bei einer konventionellen Altersrente Zum Ende der Aufschubzeit werden zur Berechnung der Übergangsrente Geschlecht und Geburtsdatum des mitversicherten Ehegatten bzw. Lebenspartners der Versicherten Person herangezogen Der Einschluss einer Übergangsrente muss bis spätestens drei Jahre vor Beginn der Rentenzahlung erfolgen. 8.3 Mitversicherte Personen Personen, an die nach dem Tod der Versicherten Person eine Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente gezahlt werden soll, werden als mitversicherte Personen bezeichnet. 8.4 Hinterbliebene Witwe/Witwer im Sinne dieser Bedingungen ist der zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten Person in gültiger Ehe lebende Ehegatte oder der Lebenspartner Der Lebenspartner ist eine Person, die zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten Person die Voraussetzungen der Lebenspartnerschaft mit der Versicherten Person gemäß den Vorschriften des Lebenspartnerschaftgesetzes (LPartG) erfüllt (Lebenspartner/ Lebenspartnerin) Waisen im Sinne dieser Bedingungen sind eheliche und diesen rechtlich gleichgestellte Kinder der Versicherten Person, für die sie Kindergeld oder einen Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG erhält. Eine Waisenrente wird für den Zeitraum gezahlt, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen des 32 EStG erfüllt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. 8.5 Zahlung der Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn und der Übergangsrente Die Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn und die Übergangsrente zahlen wir zu den gleichen Terminen, die für die Zahlung der Rente an die Versicherte Person vereinbart waren, erstmals zu dem Termin, der auf den Tod der Versicherten Person folgt Die vorgenannten Renten zahlen wir längstens bis zum Tod der mitversicherten Person. Der Anspruch auf Waisenrente endet mit dem Tod der Waise/n bzw. mit Wegfall der Voraussetzungen aus Ziffer Endet Ihr Versicherungsvertrag bereits vor dem Tod der Versicherten Person, besteht auch kein Anspruch auf die vorgenannten Renten BE 01/2012

9 8.6 Überschussbeteiligung bei Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn und bei Übergangsrente Die Hinterbliebenenrente vor Rentenbeginn und die Übergangsrente sind im Leistungsfall gemäß Ziffer 9 an den festgestellten und zugeteilten Überschüssen beteiligt. 9. Überschussbeteiligung 9.1 Überschussbeteiligung in der Fondsgebundenen Rentenversicherung Entscheidend für den Gesamtertrag eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages vor Rentenbeginn ist die Wertentwicklung der Investmentfondsanteile (vgl. Ziffer 2). Darüber hinaus beteiligen wir die Versicherungsnehmer gemäß 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den festgestellten Überschüssen und an den Bewertungsreserven des konventionellen Teils des Vertragskapitals nach Rentenbeginn. Die Feststellung der Überschüsse erfolgt jährlich zum Bilanzstichtag und die der Bewertungsreserven innerhalb der ersten fünf Werktage eines Kalenderjahres. Die Überschussermittlung erfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), des Handelsgesetzbuches (HGB) und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Vorschriften. 9.2 Entstehung von Überschüssen Vor Rentenbeginn Vor Beginn der Rentenzahlung können Überschüsse dann entstehen, wenn die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (MindestzuführungsV) angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % ( 4 Abs. 5 5 MindestzuführungsV) Nach Rentenbeginn Nach Rentenbeginn können Überschüsse aus den Erträgen der Kapitalanlagen des gebundenen Vermögens (vgl. Ziffer ) entstehen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 MindestzuführungsV), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der MindestzuführungsV sind grundsätzlich 90 % vorgeschrieben ( 4 Abs. 3, 5 MindestzuführungsV). Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse können dann entstehen, wenn die Sterblichkeit höher ist und die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach 1 Abs. 1 MindestzuführungsV angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Lebenserwartung) grundsätzlich zu mindestens 75 % und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % ( 4 Abs. 4 und 5, 5 MindestzuführungsV). 9.3 Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Die verschiedenen Versicherungsverträge tragen etwa in Abhängigkeit von Versicherungsart und -tarif unterschiedlich zum Überschuss bei. Um eine an dem Umfang der Entstehung von Überschüssen orientierte, angemessene Verteilung zu gewährleisten, haben wir gleichartige Versicherungsverträge innerhalb ihrer Bestandsklasse in Bestandsgruppen zusammengefasst. Darüber hinaus werden nach noch engeren Gleichartigkeitskriterien innerhalb der Bestandsgruppen Untergruppen, die so genannten Gewinnverbände, gebildet Die Überschüsse, an denen die Versicherungsnehmer nach diesen Bedingungen zu beteiligen sind, ordnen wir den einzelnen Bestandsgruppen zu und stellen sie soweit sie den Verträgen nicht direkt gutgeschrieben werden in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ein. Die in die RfB eingestellten Mittel dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir die RfB im Interesse der Versicherungsnehmer ausnahmsweise zur Abwendung eines Notstandes zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste oder sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen ( 56 a VAG). Steigt die Lebenserwartung in Deutschland stärker an als in den verwendeten Rechnungsgrundlagen angenommen, resultieren daraus längere durchschnittliche Rentenzahlungszeiten. Das bedeutet, dass die vorhandenen Rückstellungen zur Sicherung der Rente um Mittel für die zusätzlichen Rentenzahlungen ergänzt werden müssen. Dazu können Überschussanteile, die dem Vertrag nicht verbindlich gutgeschrieben wurden (zukünftig evtl. erwirtschaftete laufende Überschussanteile und evtl. Schlussüberschussanteile), zur Bildung dieser zusätzlich erforderlichen Reserven genutzt werden. Im Übrigen gelten die für die Nachreservierung ausgesprochenen Empfehlungen der deutschen Aktuarvereinigung Jeder einzelne Versicherungsvertrag innerhalb eines Gewinnverbandes erhält Anteile an den Überschüssen seiner Bestandsgruppe innerhalb ihrer Bestandsklasse. Die Mittel für diese Überschussanteile werden den Überschüssen des Geschäftsjahres oder der RfB entnommen. Die Höhe der entsprechenden Überschussanteilsätze wird vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars unter Beachtung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen jährlich festgelegt, veröffentlicht und im Geschäftsbericht für den jeweiligen Tarif ausgewiesen. Den aktuellen Geschäftsbericht können Sie beispielsweise auf unserer Homepage herunterladen Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen für den konventionellen Teil des Vertragskapitals nach Rentenbeginn über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den Versicherungsnehmern gemäß 153 Abs. 3 VVG unmittelbar zu. Hierzu wird die Höhe der Bewertungsreserven jährlich zu den in Ziffer 9.1 Satz 3 genannten Stichtagen neu ermittelt. Der ermittelte Wert wird den Verträgen gemäß dem im Ziffer beschriebenen Verfahren zugeordnet. Nach Rentenbeginn teilen wir einmal jährlich den Anteil der auf den einzelnen Vertrag zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres entfallenden Bewertungsreserve, der sich durch Multiplikation dieser Bewertungsreserve mit dem Verhältnis aus der aktuell im Kalenderjahr zu zahlenden Rente und dem Vertragskapital zum Ende des vorigen Kalenderjahres ergibt, jeweils zur Hälfte zu. Sind Vertragsteile unterschiedlichen Bestandsgruppen zugeordnet, erfolgt die Berechnung jeweils auf Basis der Daten der entsprechenden Vertragsteile. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. 9.4 Gewinnverband Ihres Versicherungsvertrages Den Gewinnverband, die Bestandsklasse und die Bestandsgruppe, denen Ihr Versicherungsvertrag angehört, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 9.5 Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Versicherungsvertrages Überschüsse vor Beginn der Rentenzahlung: Vor Beginn der Rentenzahlung erhält Ihr Versicherungsvertrag nach den vorgenannten Maßgaben ermittelte Überschüsse aus möglichen Kostengewinnen, die wir als so genannte Zusatzüberschussanteile ausweisen. Die Zusatzüberschüsse werden in Promille der jeweiligen vereinbarten Beitragssumme festgesetzt. Die Ihrem Versicherungsvertrag zugeordneten Überschussanteile werden in Anteileinheiten umgewandelt und Ihrem Vertragkapital zugeführt. Sofern Überschussanteile festgesetzt wurden, werden diese Ihrem Versicherungsvertrag zu Beginn des laufenden Versicherungsjahresjahres zugeführt, erstmalig jedoch zu Beginn des vierten Versicherungsjahres Überschüsse nach Beginn der Rentenzahlung Nach Beginn der Rentenzahlung erhält Ihr Versicherungsvertrag nach den vorgenannten Maßgaben ermittelte Überschüsse in Abhängigkeit davon, welche Verrentungsform gemäß Ziffer angewählt ist. Ihr Versicherungsvertrag erhält sofern vorhanden I bei Wahl der konventionellen Rente jährliche Überschussanteile. Die Überschussanteile werden im Verhältnis zum am Ende des jeweils abgelaufenen Versicherungsjahres vorhandenen Vertragskapitals in Prozent 105 BE 01/2012 7

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