Nutzung öffentlicher Flächen
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- Elizabeth Maurer
- vor 7 Jahren
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1 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept Nutzung öffentlicher Flächen in der Stadt Ravensburg Teil 2: Einzelhandel und weitere Nutzungen 1
2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Hinweise und Regeln 3 2. Auslagen, Werbeaufsteller, Werbeaktionen im Einzelhandel 2.1 Grundsätzliches Fahnen/ Beachflags Werbeaufsteller 8 3. Obstverkaufsstände Werbeplakate Straßenmusik Informationsstände Antragsverfahren, Impressum 16 Gebührenübersicht Werbeaufsteller: Jahresgebühr 50,00 je m² Fläche Monatsgebühr 5,00 je m² Fläche Werbeplakate: Beachflags: Informationsstände: Bis Größe DIN A1-0,30 pro Plakat und Tag 5,00 pro Flag und Tag 15,00 pro Stand und Tag 2
3 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept 1 Allgemeine Hinweise und Regeln Ein großer Teil des urbanen Lebens spielt sich nicht in den Gebäuden, sondern im öffentlichen Raum ab. Hier mischen und überlagern sich Nutzungen wie auch Interessen. Um den Raum für jeden nutzbar zu halten, ist von allen Seiten eine zurückhaltende Bespielung gefragt. So kann auch der multifunktionale Anspruch, welcher auf dem öffentlichen Raum liegt, erfüllt werden: er vermittelt, ist Bühne, Laufsteg, luftiges Geschäft und Lokal u.v.a. in einem. Um diese Vielzahl von Nutzungen in Einklang zu bringen bedarf es nicht nur einer gewissen Ordnung, auch Übersichtlichkeit ist nötig - nicht zuletzt schafft diese Transparenz Sicherheit. Die Benutzung öffentlicher Straßen ist im Rahmen der jeweiligen Widmung der Straße und in den Grenzen der verkehrsrechtlichen Vorschriften erlaubt. Alles was über diesen Gemeingebrauch hinausgeht ist Sondernutzung und muss einzeln entschieden werden, wobei es sich stets um eine Ermessensentscheidung handelt. Alle Sondernutzungserlaubnisse werden immer unter Widerrufsvorbehalt und in der Regel zeitlich befristet erteilt. Die Sondernutzungserlaubnis enthält auch den Gebührenbescheid. Die Unterverpachtung von genehmigten Sondernutzungsflächen ist unzulässig, da die Flächen personenbezogen und unter Angabe des Nutzungszwecks vergeben werden. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld sowie einem Entzug der Sondernutzungserlaubnis geahndet werden. Bei allen Sondernutzungen ist eine Außenbeschallung grundsätzlich nicht zulässig. Flächen für Feuerwehr, Rettungsdienste, Lieferverkehr und ÖPNV, Fluchtwege, Gebäudezugänge sowie Brunnen sind freizuhalten. Auf Gehwegen ist eine Mindestdurchgangsbreite von 1,5 Metern für Fußgänger zu gewährleisten. 3
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5 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept 2.1 Außengestaltung im Einzelhandel: Grundsätzliches Der Einzelhandel kann in gewissem Umfang den öffentlichen Raum vor seinem Geschäft nutzen - eine frühzeitige Rücksprache mit der Stadt ist wichtig! Grundsätzliches: Nur Angebote des Ladens selbst werden zugelassen. Passanten dürfen nicht behindert und der Zugang zu anderen Geschäften bzw. Schaufenstern nicht erschwert werden. Halten Sie auf Gehwegen stets 1,5 Meter für Fußgänger frei. Ort der Nutzung: Waren und Werbeaufsteller dürfen nur unmittelbar vor dem eigenen Ladengeschäft aufgestellt werden (am Ort der Leistung). Nutzungsumfang: Auslagen dürfen 50% der Frontlänge des Ladengeschäftes nicht überschreiten. Kühlgeräte: Ravensburg ist ökologische Modellstadt. Es versteht sich von selbst, dass Kühl- und Gefriergeräte nicht zugelassen werden. Ladenfront 50% ü 1,5m 50% der Ladenfront = max. Außenfläche 1,5m für Fußgänger freihalten 5
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7 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept 2.2 Außengestaltung im Einzelhandel: Fahnen und Beachflags Fahnen und Beachflags sind Werbeelemente, die besonders auffallen und nur bei speziellen Anlässen zulässig sind: Anlässe und Dauer: Fahnen, Überspannungen und Beachflags werden nur bei Räumungsverkäufen (nicht Schlussverkäufen), bei Neueröffnungen oder Geschäftsjubiläen für maximal eine Woche zugelassen. Promotionaktionen: Promotionaktionen sind nur aus besonderem Anlass erlaubt und gesondert zu beantragen (maximal viermal im Jahr). Größe: Beachflags sollen nicht höher als 2,50 Meter sein. 7
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9 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept 2.3 Außengestaltung im Einzelhandel: Kundenstopper, Werbeaufsteller Nutzen Einzelhändler den öffentlichen Raum, dann dienen häufig sogenannten Kundenstopper dazu, Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Menge / Abmessungen: Es ist pro Geschäft nur ein Werbeaufsteller in der maximalen Größe von DIN A1 (Werbung im Format 60x85 cm) zulässig. Fußgänger dürfen nicht behindert werden. Art und Qualität: Wichtig ist eine gestalterisch hochwertige Ausführung der Aufsteller. Kunststoffständer sind nicht erwünscht. Größe der Werbefläche maximal DIN A1 9
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11 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept 3 Obstverkaufsstände - unabhängig vom Ladengeschäft - Außerhalb von Festen oder Märkten sind unabhängige Verkaufsstände grundsätzlich nicht erlaubt. Saisonale Obststände mit regionalen landwirtschaftlichen Produkten werden im Einzelfall zugelassen. Art der Stände: Zugelassen werden können mobile Verkaufsstände bis zu einer Größe von 4,00 m x 5,00 m einschließlich Wetterschutz/ Überdachung (Marktschirm). Nicht erlaubt sind bewegliche oder unbewegliche Verkaufshütten oder wagen. Welche Produkte dürfen verkauft werden: Es dürfen regionale landwirtschaftliche Produkte verkauft werden. Hierzu zählen insbesondere Beeren (z.b. Erdbeeren), Kernobst (z.b. Kirschen) und Gemüse. Bewerbung Obststandbetreiber können sich bis spätestens Ostern beim Rechts- und Ordnungsamt für einen Standplatz bewerben. 11
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13 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept 4 Werbeplakate Grundsätzliches: Plakatwerbung wird nur für Veranstaltungen in Ravensburg zugelassen. Eine Plakatwerbung für Veranstaltungen im näheren Umland wird nur dann zugelassen, wenn die Veranstaltung eine überregionale Bedeutung hat. Der Genehmigungsaufkleber muss auf den Plakaten sichtbar sein. Format und Menge: Maximale Plakatgröße ist DIN A 1, die Anzahl der Plakate pro Veranstaltung ist auf 30 Stück begrenzt. Aufgrund vieler Veranstaltungen zum Jahresende hin können im November und Dezember eines Jahres nur eine geringere Anzahl von Plakaten erlaubt werden. Zeitpunkt: Diese dürfen frühestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn angebracht werden. Bei zeitlich versetztem Vorverkauf ist im Einzelfall eine frühere Plakatierung möglich. Gaststätten/ Diskotheken: Für ansässige Gaststätten, Diskotheken und alle anderen Gewerbetreibenden wird sechsmal im Kalenderjahr die Plakatierung für besondere Veranstaltungen zugelassen. Maßgebend für die Genehmigung ist die Örtlichkeit und nicht der Veranstalter. Sollte also ein Fremdveranstalter seine Veranstaltung in einer hiesigen Gaststätte/ Diskothek mit Plakaten bewerben wollen, ist eine Einverständniserklärung des Betriebsinhabers der Veranstaltungsstätte vorzulegen. 13
14 5 Straßenmusik Straßenmusik kann zusätzliches Flair in die Straßen bringen, für Einzelhändler oder Anwohner wird eine Dauerbeschallung jedoch schnell störend. Standort: Nach jeder halben Stunde hat ein Standortwechsel zu erfolgen. Die jeweiligen Standorte müssen voneinander außer Hörweite sein. Formen, Material: Der Verkauf von Waren, wie Schmuck, CDs, Souvenirs oder ähnlichem ist nicht gestattet. Technik: Das Verwenden von Verstärkeranlagen und Lautsprecheranlagen ist nicht erlaubt. Markt: Straßenmusik auf dem Marktgebiet ist verboten. 14
15 Richtlinien zum Sondernutzungskonzept 6 Informationsstände Gemeinnützige Organisationen/Vereine/Personengruppen können zur Darstellung Ihrer Ziele und Aktivitäten in bestehenden Bereichen der Fußgängerzonen informieren. Standort: Grundsätzlich sind Informationsstände auf dem Marienplatz vor dem Lederhaus, auf dem Holzmarkt und in den Wintermonaten beim Schadbrunnen möglich. Gestaltung: Möglich sind als Wetterschutz ein offener Pavillon oder Sonnenschirm (je max. 3 Meter x 3 Meter) und Infostellwände sowie Stehund Biertische. Aktivitäten: Gewerbliche Tätigkeiten sowie eine reine Mitglierderwerbung sind nicht erlaubt. Ebenso sind Verstärker- und Lautsprecheranlagen nicht zulässig. Anzahl / Häufigkeit: Je Organisation bzw. Verein sind 3 Tage im Kaldenderjahr zulässig. Diese dürfen jedoch nicht an aufeinanderfolgenden Tagen liegen. 15
16 3 Beratung, Anträge, Impressum: Beratung: Sollten Sie eine der hier beschriebenen Nutzungen planen, so lassen Sie sich frühzeitig von uns beraten. Dies hilft, nachträgliche Umplanungen zu vermeiden und es werden Ergebnisse erzielt, die den öffentlichen Raum und Ihre Nutzung gleichermaßen fördern. Antragsverfahren: Antragsformulare können Sie auf der Homepage der Stadt Ravensburg ( herunterladen oder direkt beim Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Ravensburg abholen. Den vollständig ausgefüllten Antrag sollten Sie zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen frühzeitig vor Saisonbeginn bei uns einreichen. Andernfalls können wir eine rechtzeitige Bearbeitung nicht gewährleisten. Sollte ein Besichtigungstermin nötig sein, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Sind die Unterlagen zur Beurteilung der Situation ausreichend, erhalten Sie einen Bescheid mit der Sondernutzungsgenehmigung. Dieser kann mit Bedingungen und/oder Auflagen versehen sein. Sollte die Sondernutzung nicht genehmigt werden können, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Impressum: Rechts- und Ordnungsamt, Kirchstraße 16, Ravensburg Verkehrsbehörde: Gaststättenbehörde: Telefon (0751) Telefon (0751) Fax (0751) Mitwirkung, Fotos: Stadt Ravensburg, Stadtplanungsamt Stand: März
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