Definitionen zur Ausweisung von Landschaftselementen im Rahmen der Direktzahlungen und der flächenbezogenen ELER- Maßnahmen

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1 , Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, NRW Düsseldorf Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter EG-Zahlstelle Referat 11 Förderung Siebengebirgsstraße Bonn Seite 1 von 5 Aktenzeichen II bei Antwort bitte angeben Dr. Scholtissek Telefon Telefax benedikt.scholtissek@mkulnv.nrw.de Definitionen zur Ausweisung von Landschaftselementen im Rahmen der Direktzahlungen und der flächenbezogenen ELER- Maßnahmen Landschaftselemente (LE), die im Rahmen der Direktzahlungen und der flächenbezogenen ELER-Maßnahmen zur beihilfefähigen Fläche gehören, sind in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und in der InVeKoS-Verordnung definiert. Diese allgemein formulierten Festlegungen werden im Folgenden präzisiert. Weitergehende naturschutzrechtliche Regelungen bleiben davon unberührt und sind unabhängig hiervon zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit bestimmter LE ist zu berücksichtigen, dass gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Voraussetzungen für den Erhalt von Zahlungen nicht künstlich geschaffen werden dürfen. Ein oder mehrere LE bilden gemeinsam mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche eine landwirtschaftliche Parzelle. Die Antragsteller teilen Art, Lage und Größe der LE im Rahmen der Erstellung des Flächennachweises als Grundlage für die Antragstellung mit. Dienstgebäude und Lieferanschrift: Schwannstr Düsseldorf Telefon Telefax Infoservice poststelle@mkulnv.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien U78 und U79 Haltestelle Kennedydamm oder Buslinie 721 (Flughafen) und 722 (Messe) Haltestelle Frankenplatz

2 LE sind antragsfähig, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: Seite 2 von 5 Hecken - lineare Struktur (Länge vielfaches der Breite) ab 10 Meter Länge, keine Längenbegrenzung; - maximal 15 Meter breit; breitere Objekte sind keine Hecken; - mit Gehölzen bewachsen, d. h. Sträucher mit oder ohne Baumanteil; - Windschutzstreifen bis maximal 15 m Breite können als Hecken anerkannt werden, auch wenn sie mehr als 1 Baumreihe haben, sofern sie bisher nicht als Wald eingestuft wurden. Bei einer späteren Einstufung als Wald wird die Beihilfefähigkeit allerdings hinfällig, da Wald gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 keine beihilfefähige Fläche ist; - Waldsäume im Sinne verbuschter Waldränder sind keine Hecken; - Durchfahrten in Hecken/Windschutzstreifen sind nicht Teil einer Hecke und stellen eine Trennung dar. Baumreihen - lineare Anordnung von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen, unabhängig von der Baumart, ab 50 Meter Länge und mindestens 5 Bäumen - in der Regel einreihig, ohne geschlossene Strauchschicht, keine Längenbegrenzung; - landwirtschaftlich genutzte Obstbäume und Schalenfrüchte sind keine LE. Feldgehölze - Gehölzinsel ohne lineare Struktur in der Offenlandschaft ab 50 m² Flächengröße; - maximale Flächengröße m²; - Feldgehölze über m² entsprechen in der Regel der Definition Wald und sind nicht beihilfefähig; - überwiegend mit Bäumen und Sträuchern bewachsen, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, unabhängig von der Baumart; - Erstaufforstungsflächen und Brombeergebüsche (Rubus-Arten) sind kein Feldgehölz.

3 Feuchtgebiete - nach Naturschutzrecht besonders geschützte und in der Biotopkartierung erfasste Feuchtgebiete - Quellbereiche, Moore, Sümpfe, Nassstellen, Tümpel, Weiher, Röhrichte, Nassstaudenfluren und vergleichbare Feuchtgebiete; - bis zu einer Größe von höchstens m²; Seite 3 von 5 Einzelbäume - nach Naturschutzrecht als Naturdenkmal geschützte, freistehende Bäume auf Grünland oder Ackerland. Feldraine - lineare Strukturen, deren Gesamtbreite der unbewirtschafteten Fläche mehr als 2 Meter und maximal 10 Meter beträgt, keine Längenbegrenzung; - überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale Streifen zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen; - Gehölzbewuchs ist zulässig, jedoch ist die Abgrenzung zur Hecke und Baumreihe zu beachten. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle - Trockenmauern, wie sie als freistehende Weidemauern oder Stützmauern in einigen Regionen typisch sind. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen - bis zu einer Größe von höchstens m²; - z.b. Felsen oder Felsvorsprünge, die in der landwirtschaftlichen Fläche enthalten sind bzw. direkt an diese angrenzen und somit unmittelbar Teil der landwirtschaftlichen Parzelle sind. Verbuschungen, die keine Feldgehölze oder Hecken sind, dürfen maximal 6% der landwirtschaftlichen Parzelle ausmachen. Sind auf einer Parzelle sowohl LE als auch Verbuschungen anzutreffen, so ist der Anteil an verbuschter Fläche inklusive LE abzuschätzen. Der Flächenanteil an LE und verbuschter Fläche zusammen darf maximal 50 Prozent der beantragten landwirtschaftlichen Parzelle (brutto) betragen, wobei die verbuschten Bereiche maximal 6% der landwirtschaftlichen

4 Parzelle ausmachen dürfen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit den Nutzartcodierungen 556, 557, 563, 564, 567, 568 und 583. Bei Flächen mit diesen Nutzartcodierungen ist auch ein Gehölzanteil von mehr als 50% zulässig. Bei den Nutzartcodierungen 563 und 567 sind jedoch die maßnahmenspezifischen Auflagen der Unteren Landschaftsbehörden zu beachten. Seite 4 von 5 Der Verbuschungsgrad wird nur im Rahmen von VOK durch Einschätzung des Prüfers beurteilt. Feldraine bis zu einer Gesamtbreite von 2 Metern werden als Teil der genutzten Fläche betrachtet und bei der Abschätzung des Verbuschungsgrades mit einbezogen. Baumbestandene Wiesen und Weiden, welche keine Obstgärten oder Streuobstwiesen sind, dürfen eine Baumdichte von höchstens 50 Bäumen pro Hektar aufweisen. Die Baumdichte wird auf der (Teil)-Fläche betrachtet, auf der die Bäume tatsächlich stehen und nicht auf Basis der FLIK- oder Schlag-Fläche. Gegebenenfalls ist der dichter mit Bäumen bestandene Teil des Schlages aus der förderfähigen Fläche herauszurechnen. Böschungen von Gräben und Fließgewässern sowie anderen Gewässern sind keine anerkennungsfähigen LE. Voraussetzung für die Größenbestimmung ist die Ermittlung der Grenzlinie des LE. Dabei ist zu beachten, dass das LE ganz oder teilweise an Ackerland bzw. Grünland angrenzen muss und zum Teil an sonstige Fläche angrenzen kann. Hecken und Feldgehölze, die flächig (Grenzlinie mehr als 10 Meter) an Wald angrenzen und nicht durch Zäune, Wege o.ä. vom Wald eindeutig abgegrenzt sind, können nicht zur förderfähigen Fläche gerechnet werden., Die Trennlinie zwischen LE und Ackerland ist die äußerste Pflugfurche bzw. Drillreihe. Die Grenze zwischen LE und Grünland verläuft dort, wo

5 die nutzbare Grasnarbe endet. Gleichartige LE (z. B. Feldgehölz an Feldgehölz) dürfen nicht aneinander grenzen. Seite 5 von 5 Als LE im Sinne der Direktzahlungen und der flächenbezogenen ELER- Maßnahmen gelten nur solche, die zu der vom Antragsteller selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche (LF) gehören. LE können inselartig innerhalb von LF (Ackerland oder Grünland) liegen oder in Randlage zur LF vorkommen. Das LE muss an die LF- Fläche angrenzen. Wenn zwischen LE und LF beispielsweise ein Weg oder Graben verläuft, gehört das LE nicht zur bewirtschafteten Fläche und ist nicht antragsfähig. Die vom LE belegte Fläche muss zur Betriebsfläche des Antragstellers gehören, d. h. die LE-Fläche gehört zum Eigentum des Betriebsinhabers oder sie ist gepachtet bzw. mit einem anderen Eigentümer oder Pächter vertraglich getauscht oder per Nutzungsvertrag übertragen. Dieser Erlass ersetzt den gleichnamigen Erlass, Az. II , vom Die Erlasse Anerkennung von Strukturelementen auf Grünland Az. II 3 ZK vom und Landschaftselemente und GAP-Reform, Az. II 3-ZK /4.3 vom werden hiermit aufgehoben. Mit freundlichen Grüßen, im Auftrag Dr. Scholtissek

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