Stand: Februar Neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kraft getreten Arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkennen

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1 Stand: Februar 2009 Neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kraft getreten Arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkennen Am 24. Dezember 2008 trat die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft. Sie soll maßgeblich zur Rechtsvereinfachung beitragen, denn bisher waren Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge auf verschiedene staatliche Verordnungen sowie die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A 4) verteilt. Gleichzeitig soll mit der neuen Verordnung der individuelle Gesundheitsschutz der Beschäftigten gestärkt werden. Wir berichten in dieser und der nächsten Ausgabe über die neue Verordnung. Personenbezogenes Arbeitsschutzinstrument Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb. Sie ist ein personenbezogenes Arbeitsschutzinstrument und umfasst vor allem die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit der Beschäftigten, die individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung sowie arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen definitionsgemäß der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Die kollektiven Arbeitsschutzmaßnahmen der Primärprävention, wie die Beteiligung der Arbeitsmedizin an der Gefährdungsbeurteilung und an der Unterweisung der Beschäftigten, sind hingegen nicht Gegenstand der neuen Verordnung, sondern nach wie vor im Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit der UVV Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV-V A2) und anderen Fachverordnungen, z.b. der Gefahr- und Biostoffverordnung, geregelt. Ziele der neuen Verordnung Ein Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Dabei hatte der Verordnungsgeber insbesondere auch Verbesserungen in derzeit noch nicht ausreichend beachteten Bereichen arbeitsbedingter Erkrankungen wie Muskel-Skelett-Erkrankungen im Auge. Außerdem soll die arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten, z.b. durch zusätzliche betriebliche Gesundheitsprogramme. Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung bzw. längerer Lebensarbeiten wird diesen Zielen eine große Bedeutung beigemessen. Die neue Verordnung, die sich auf das Arbeitsschutzgesetz stützt, soll auch zu einer systematischen und einheitlichen Rechtssystematik beitragen. Daher wurden in ihr die Vorschriften aus der Gefahrstoff- und Biostoffverordnung, der Gentechnik-Sicherheitsverordnung, der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sowie der Druckluft- und Bildschirmarbeitsverordnung zusammengeführt bzw. vereinheitlicht. Die wenigen Untersuchungsanlässe, die noch in der Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A4) verblieben waren, wurden ebenfalls aufgenommen. Es ist vorgesehen, dass diese Unfallverhütungsvorschrift von den Unfallversicherungsträgern zurückgezogen wird und die wenigen Inhalte dieser UVV, die nicht in der neuen Verordnung geregelt sind, in einem neuen Abschnitt zur Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (GUV-V A1) aufgefangen werden. Gliederung der Verordnung Im Vorschriftenteil werden allgemeine Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ausgeführt, wie Pflichten des Arbeitgebers ( 3), Regelungen zu Pflicht- ( 4) und Angebotsuntersuchungen ( 5), Pflichten des Arztes ( 6), Anforderungen an den Arzt ( 7), Maßnahmen bei gesundheitlichen Bedenken ( 8) sowie zum Ausschuss für Arbeitsmedizin ( 9).

2 Der Anhang listet in Tabellen die konkreten Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen auf, untergliedert in Teil I: Teil II: Teil III: Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen: Lärm, Vibrationen, extreme Hitze- oder Kältebelastung, Druckluft, Taucherarbeiten Teil IV: sonstige Tätigkeiten: Tragen von Atemschutzgeräten, Auslandsaufenthalte (in Tropen u. a.) mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen, Bildschirmarbeiten. Anforderungen an den untersuchenden Arzt Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Mit deren Durchführung hat er einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu beauftragen. Verfügt dieser für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse, speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so hat er Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Einzige Ausnahme bei der Qualifikationsanforderung: Auch Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin dürfen die Pflichtuntersuchungen bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen durchführen. Das bisherige Ermächtigungsverfahren der Berufsgenossenschaften wird es damit nicht mehr geben. Übergangsregelungen hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der o. g. Qualifikationsanforderung zulässt. Der Arzt, der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung beauftragt wird, ist nicht zwingend identisch mit dem nach 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellten Arzt (Betriebsarzt). Demzufolge sind auch die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Einsatzzeiten nach der UVV GUV-V A2 zu erbringen. In der Praxis werden beide Aufgabenbereiche aber meist von ein und demselben Arzt wahrgenommen. Dies ist auch sinnvoll: Der Arzt, der arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführt, muss zwingend die Arbeitsplatzverhältnisse der untersuchten Person kennen, denn nur so sind qualifizierte Aussagen zu Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit möglich. Der Betriebsarzt, der nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bestellt ist, verfügt idealerweise durch Beteiligung an der Gefährdungsbeurteilung sowie Arbeitsplatzbegehungen über die erforderlichen Informationen. Besteht keine Personalunion zwischen Betriebsarzt und untersuchendem Arzt, muss der Arbeitgeber den Arzt mit allen Informationen ausstatten, die für die Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen und der Bewertung des Ergebnisses erforderlich sind ( 3 Abs. 2). Korrespondierend besteht auch die Verpflichtung des Arztes, sich diese Informationen zu beschaffen ( 6 Abs. 1). In der Verordnung wird ausdrücklich erwähnt, dass der untersuchende Arzt selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Beschäftigten ausüben darf. Pflicht- und Angebotsuntersuchungen Die Verordnung sieht eine klare Trennung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen in Pflicht- und Angebotsuntersuchungen vor, um Rechtssicherheit bezüglich deren Verbindlichkeit zu schaffen. Dabei wurde die Differenzierung je nach Gefährdungspotenzial des jeweiligen Untersuchungsanlasses vorgenommen. Gerade bei Pflichtuntersuchungen sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Grundrecht auf freie Berufsausübung ( 2 bzw. 12 Grundgesetz) in besonderer Weise betroffen. Deshalb werden diese nur bei bestimmten Tätigkeiten mit besonders hohem Gefährdungspotenzial für die Gesundheit vorgeschrieben.

3 Angebotsuntersuchungen dagegen sind bei Tätigkeiten mit einem niedrigeren Gefährdungspotential vorgesehen. Neben den Pflicht- und Angebotsuntersuchungen bezieht die Verordnung auch so genannte Wunschuntersuchungen mit ein. Damit sind arbeitsmedizinische Untersuchungen gemeint, die der Arbeitgeber nach 11 Arbeitsschutzgesetz den Beschäftigten auf ihren Wunsch zu ermöglichen hat, es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Pflichtuntersuchungen Pflichtuntersuchungen schreibt die Verordnung nur bei bestimmten Tätigkeiten mit besonders hohem Gefährdungspotential für die Gesundheit vor. Der Arbeitgeber muss Pflichtuntersuchungen vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit als Erstuntersuchung und danach in regelmäßigen Abständen als Nachuntersuchung veranlassen. Über die Pflichtuntersuchungen muss er eine Vorsorgekartei führen, außerdem sind Pflichtuntersuchungen Tätigkeitsvoraussetzungen. Für Druckluftarbeiten muss zudem die gesundheitliche Unbedenklichkeit bescheinigt sein. Diese Regelung entspricht der bisherigen in der Druckluftverordnung. Bei allen Vorsorgeuntersuchungen muss der untersuchende Arzt den Untersuchungsbefund und das Untersuchungsergebnis schriftlich festhalten und die untersuchte Person darüber beraten. Außerdem hat er ihr eine Bescheinigung mit Angaben zu Anlass, Tag und Ergebnis der Untersuchung auszustellen, zuzüglich der ärztlichen Beurteilung, ob und inwieweit bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen. Nur im Falle einer Pflichtuntersuchung erhält der Arbeitgeber eine Kopie dieser Bescheinigung. Lautet das Ergebnis der Untersuchung gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung der Tätigkeit, so muss im Falle unzureichender Schutzmaßnahmen der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Lassen sich dadurch die gesundheitlichen Bedenken nicht ausräumen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der diese Bedenken nicht bestehen. An den Rechtsfolgen einer Bescheinigung mit dem Ergebnis gesundheitlicher Bedenken hat sich durch die neue Verordnung also nichts geändert. Halten die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das Ergebnis einer Untersuchung für unzutreffend, so kann eine Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt werden. Angebotsuntersuchungen Angebotsuntersuchungen sind bei Tätigkeiten mit einem niedrigeren Gefährdungspotential ebenfalls als Erst- und Nachuntersuchungen vorgesehen. Der Arbeitgeber hat dann dem Beschäftigten zwar regelmäßig ein Untersuchungsangebot zu unterbreiten, aber es liegt beim Beschäftigten, ob er dieses Angebot annimmt oder nicht. Außerdem ist eine automatische Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an den Arbeitgeber nicht vorgesehen. Es steht dem Beschäftigten jedoch frei, bei Angebots- oder Wunschuntersuchungen den Arbeitgeber selbst über das Ergebnis zu unterrichten. Liegen gesundheitliche Bedenken vor, löst dies ggf. arbeitsrechtliche Fürsorgepflichten aus. Ebenfalls unter die Kategorie Angebotsuntersuchungen fallen die so genannten nachgehenden Untersuchungen. Diese müssen Beschäftigten und ehemals Beschäftigten nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten angeboten werden, bei denen Gesundheitsstörungen nach längeren Latenzzeiten auftreten können. Konkret handelt es sich dabei um Tätigkeiten mit Exposition gegenüber bestimmten krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen. In der Verordnung wird die Möglichkeit eingeräumt, dass die Verpflichtung zur Unterbreitung von Angeboten für nachgehende Untersuchungen vom Arbeitgeber auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen wird, um so den frühzeitigen Einsatz berufsgenossenschaftlicher Maßnahmen und Leistungen zu unterstützen.

4 Wunschuntersuchungen Neben den Pflicht- und Angebotsuntersuchungen bezieht die Verordnung auch so genannte Wunschuntersuchungen mit ein. Damit sind arbeitsmedizinische Untersuchungen gemeint, die der Arbeitgeber nach 11 Arbeitsschutzgesetz den Beschäftigten auf ihren Wunsch zu ermöglichen hat, es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Der Verordnungsgeber will auf diese Weise flexible Möglichkeiten für einen effektiven individuellen Arbeitsschutz der Beschäftigten schaffen. Es wird eine Aufgabe des neuen Ausschusses für Arbeitsmedizin sein, Kriterien und beispielhafte Untersuchungsanlässe für Wunschuntersuchungen zu ermitteln. In Frage kommen z.b. Muskel-Skelett-Erkrankungen, Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten oder Tätigkeiten mit Absturzgefahr. Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten und Arbeiten mit Absturzgefahr Für Diskussionen im Vorfeld des Erlasses der neuen Verordnung sorgten vor allem die Untersuchungsanlässe Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten und Arbeiten mit Absturzgefahr. Diese Untersuchungen werden nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 25 bzw. G 41 durchgeführt, ohne dass es dafür verbindliche Vorgaben (weder in der GUV-V A4 noch im staatlichen Recht) gibt. Die Unfallversicherungsträger plädierten dafür, diese Untersuchungsanlässe als Angebotsuntersuchungen in den Anhang der neuen Verordnung aufzunehmen, und zwar mit der Argumentation, dass mit der Untersuchung der Beschäftigte vor einem Schaden seiner eigenen Gesundheit durch die Ausführung einer solchen gefährdenden Tätigkeit geschützt werden soll. Die Aufnahme dieser Untersuchungsanlässe wurde jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass es sich bei diesen Tatbeständen um reine Eignungsuntersuchungen handele. Nach geltendem EU-Recht dürfe die Verordnung aber nur auf die Gesundheitsüberwachung der Beschäftigten abzielen, nicht jedoch auf den Nachweis der Eignung. Durchführung der Untersuchungen Vor der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen muss der Arzt immer die zu untersuchende Person über die Untersuchungsinhalte und den Untersuchungszweck einschließlich der Folgen wie Weitergabe des Untersuchungsergebnisses bei Pflichtuntersuchungen aufklären. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sollen während der Arbeitszeit und nicht zusammen mit Untersuchungen zur Feststellung der Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften (z.b. Verkehrsrecht) oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen (z.b. Arbeitsvertragsrecht, Betriebsvereinbarungen, Tarifrecht) durchgeführt werden. Ist die gemeinsame Durchführung jedoch aus betrieblichen Gründen erforderlich, so müssen dem Beschäftigten ausdrücklich die unterschiedlichen Zwecke der Untersuchungen offen gelegt werden. Mit dieser Vorschrift soll vorsorglich das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten geschützt werden. Denn bei Eignungsuntersuchungen gibt der Arzt regelmäßig das Untersuchungsergebnis an den Arbeitgeber weiter, bei Angebots- oder Wunschuntersuchungen jedoch nicht. Auch der Arzt befindet sich bei den Untersuchungen in verschiedenen Rollen: einmal als Anwalt des Arbeitsschutzes, das andere Mal als Vertrauensarzt des Arbeitgebers. Dies kann das für die Arbeitsmedizin erforderliche und wünschenswerte vertrauliche Arzt-Beschäftigten-Verhältnis stören. Eine Aufgabe des Arztes ist es auch, die Erkenntnisse aus den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen auszuwerten. Sie sollen für die Gefährdungsbeurteilung und andere Maßnahmen des Arbeitsschutzes genutzt werden. Erhält der Arzt z.b. durch Auswertung der Untersuchungsergebnisse Hinweise auf unzureichende Schutzmaßnahmen, so hat er dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Verbesserungen vorzuschlagen. Für den Arbeitgeber ergibt sich hieraus die Verpflichtung, die Gefährdungsbeurteilung zu wiederholen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Auf diese Weise können Primär- und Sekundärprävention optimal verknüpft werden.

5 Ausschuss für Arbeitsmedizin Eine zentrale Rolle übernimmt der neue Ausschuss für Arbeitsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Er setzt sich aus maximal zwölf fachkundigen Vertretern, u. a. der Arbeitgeber, Gewerkschaften, Länderbehörden und der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Seine Aufgabe ist es, Regeln und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu ermitteln, die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechen, z.b. Begründungen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Durch Regeln und Erkenntnisse soll konkretisiert werden, wie die in der Verordnung gestellten Anforderungen, aber auch die aus anderen, die Arbeitsmedizin betreffenden Rechtsvorschriften, erfüllt werden können. Dazu gehört z.b. die Konkretisierung der im Anhang aufgeführten Untersuchungsanlässe, die Festlegung von Untersuchungsfristen, die Normierung von Aufbewahrungsfristen für die Vorsorgekartei sowie die Erstellung von Regeln zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung der Beschäftigten. Ferner soll der Ausschuss Empfehlungen für Wunschuntersuchungen und betriebliche Gesundheitsprogramme aussprechen. Er ist Beratungsgremium des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in allen Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und sonstigen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes. Keine Regelungen von staatlicher Seite wird es bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen geben (mit Ausnahme von Grundsatzfragen mit verfassungsrechtlichem Bezug, z.b. Fragen der Gendiagnostik). Für Untersuchungsinhalte und Untersuchungsumfang gelten weiterhin die bewährten Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für die arbeitsmedizinische Vorsorge, die so genannten G-Grundsätze, als allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin. Diese sind zwar nicht rechtsverbindlich, haben aber Leitliniencharakter. Sie werden vom nicht zu verwechselnden Ausschuss Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung herausgegeben und laufend überarbeitet. Marianne Kühn Arbeitsmedizin

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