DOSB l Sport bewegt! DOSB l SEPA-Lastschriftverfahren Eine Herausforderung für Sportverbände und Sportvereine
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- Silvia Grosse
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1 DOSB l Sport bewegt! DOSB l SEPA-Lastschriftverfahren Eine Herausforderung für Sportverbände und Sportvereine Stand: 14. Januar 2013
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3 Alle Lastschriftgläubiger in Deutschland also auch die Sportorganisationen und Sportvereine stehen in den nächsten Monaten vor einer besonderen Herausforderung: Soweit sie vom 01. Februar 2014 an Forderungen per Lastschrift einziehen wollen, kann dies nur noch über das neue SEPA-Lastschriftverfahren (SEPA = Single Euro Payments Area) erfolgen. Dies ist Folge einer im Frühjahr 2012 in Kraft getretenen Verordnung des Europäischen Parlaments, der sogenannten SEPA- Verordnung. In dieser Verordnung wurde der als Enddatum für die nationalen Lastschrift- und Überweisungsverfahren festgelegt. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat sich gemeinsam mit anderen Organisationen und Verbänden dafür eingesetzt, dass für bestehende Einzugsermächtigungen keine neuen SEPA-Lastschriftmandate eingeholt werden müssen. Dies ist in Deutschland durch die im Juli 2012 erfolgte Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute für bestehende schriftliche Einzugsermächtigungen erfreulicherweise gelungen. Unabhängig davon bringt die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren aber weitere Aufgaben für die Sportorganisationen und Sportvereine mit sich. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte aufgelistet, die von allen Lastschrifteinreichern zu beachten sind: 1. Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen Alle Lastschriftgläubiger benötigen zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren eine Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID), die auf elektronischem Weg bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden muss. Ausführliche Informationen und das Formular zur Beantragung der Gläubiger-ID finden sie unter Wir empfehlen, die Gläubiger-ID möglichst frühzeitig zu beantragen. l 3
4 2. Inkasso-Vereinbarung mit Kreditinstitut Mit der Zuteilung einer Gläubiger-ID ist keine Zulassung zum Einzug von Lastschriften im SEPA-Lastschriftverfahren verbunden. Diese Inkasso-Vereinbarung ist zwischen dem kontoführenden Kreditinstitut und der Sportorganisation/ dem Sportverein abzuschließen. 3. Konvertierung in IBAN und BIC Während im Einzugsermächtigungsverfahren als Kundenkennung Kontonummer und Bankleitzahl verwendet werden, sind im SEPA-Lastschriftverfahren die internationale Bankkontonummer IBAN (International Bank Account Number) und der BIC (Bank Identifier Code) zu verwenden. Für die Einreicher von SEPA-Lastschriften ist es daher notwendig, ihren Bestand an nationalen Kontonummern und Bankleitzahlen in IBAN und BIC zu überführen. Wegen einer möglichst bürokratiearmen Konvertierung in IBAN und BIC sollten sich die Sportorganisationen/Sportvereine von ihren Hausbanken und Herstellern von Buchhaltungs- bzw. Vereinsverwaltungssoftware möglichst frühzeitig beraten lassen. Auf den BIC kann ab Februar 2014 bei inländischen Überweisungen und Lastschriften und ab Februar 2016 bei grenzüberschreitenden Zahlungen verzichtet werden. 4. Buchhaltungssoftware/Vereinsverwaltungssoftware Mit den Herstellern der Buchhaltungsund Vereinsverwaltungssysteme sollte zeitnah geklärt werden, wann diese SEPA-fähige Versionen ihrer Produkte bereitstellen und welche Umstellungsarbeiten durch die Sportorganisation/ den Sportverein ggf. erforderlich sind. Hier sollten sie auch klären, ob zusätzliche Kosten (z.b. für Lizenzen, Schulungen, etc.) anfallen. 4 l
5 5. Geschäftsausstattung Auf Briefbögen, Geschäftspapieren, Faltblättern, Berichten, Internetseiten, etc. ist eventuell die Bankverbindung (Kontonummer, Bankleitzahl) angegeben. Denken sie daran, bei Neuauflagen die neuen Kontokennungen IBAN und BIC zu berücksichtigen. 6. SEPA-Lastschriftmandat Die bisherigen Regelungen zur Erteilung einer Einzugsermächtigung werden durch das sogenannte SEPA- Lastschriftmandat abgelöst. Dieses ermächtigt den Zahlungsempfänger, den fälligen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Zusätzlich wird das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen zur Einlösung der Lastschrift angewiesen. Die Vorgaben zur Form der Mandatserteilung, einschließlich etwaiger Änderungen des Mandats, ergeben sich aus den Regelungen in der jeweiligen Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister. Das SEPA-Lastschiftmandat muss schriftlich erteilt werden. Eine elektronische Signatur ist noch nicht möglich. Die verbindlichen Mandatstexte können bei den jeweiligen Hausbanken der Sportorganisationen/Sportvereine angefordert werden. Jedes SEPA-Lastschriftmandat muss eine eindeutige Mandatsreferenz erhalten. Die Mandatsreferenz ist ein vom Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines Mandats (z.b. Mitgliedsnummer, Kundenummer, Rechnungsnummer, ) und ermöglicht in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer dessen eindeutige Identifizierung. Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat ist eine unautorisierte Lastschrift, d.h. eine unautorisierte Kontobelastung, die vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden kann. l 5
6 Das SEPA-Lastschriftmandat gilt grundsätzlich unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen. Wird allerdings binnen 36 Monaten seit dem letzten Lastschrifteinzug keine Folgelastschrift vom Zahlungsempfänger eingereicht, verfällt das Mandat. Sofern nachfolgend erneute Lastschrifteinzüge durchgeführt werden sollen, muss der Zahlungsempfänger ein neues Lastschriftmandat vom Zahlungspflichtigen einholen. 7. SEPA-Mandatsverwaltung Alle SEPA-Lastschriftmandate müssen von den Sportorganisationen/ Sportvereinen in einer SEPA-Mandatsverwaltung organisiert werden. Jeder aus einem SEPA-Lastschriftmandat resultierender Lastschrifteinzug und jede Rücklastschrift müssen elektronisch nachvollziehbar sein. Die Mandatsverwaltung erfordert hohe Sorgfalt und eine auf die Zahlungsströme der Sportorganisation/des Sportvereins angepasste Buchhaltungs-/Vereinsverwaltungssoftware. 8. Vorabinformation (Pre-Notification) der Zahlungspflichtigen Der Zahlungspflichtige muss mindestens 14 Tage vor Fälligkeit (sofern mit dem Zahlungspflichtigen keine andere Frist vereinbart wurde) der ersten Sepa- Lastschriftabbuchung über Betrag und Fälligkeitstermin informiert werden. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen genügt eine einmalige Unterrichtung des Zahlungspflichtigen vor dem ersten Lastschrifteinzug sowie die Angabe der nächsten Fälligkeitstermine. Auch periodische Angaben des Fälligkeitstermins sind möglich (z.b.: Der Vereinsbeitrag in Höhe von 30,00 Euro wird jeweils am 1. Arbeitstag eines Kalendervierteljahres eingezogen. ). Die Vorabinformation muss die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenz enthalten. Problematisch ist in diesen Fällen, wenn der Zahlungspflichtige (z.b. das Mitglied des Sportvereins) nicht mit dem Kontoinhaber übereinstimmt. In diesen Fällen muss grundsätzlich der Kontoinhaber über die bevorstehende 6 l
7 Abbuchung informiert werden. Liegen vom Kontoinhaber keine Adressdaten vor, bleibt nur die Möglichkeit, den Vertragspartner anzuschreiben und um die Adressdaten des Kontoinhabers zu bitten. In das Anschreiben könnte ein Hinweis aufgenommen werden, dass der Zahlungspflichtige die Pflicht übernimmt, den Kontoinhaber über die anstehende Kontobelastung mit Betrag und Fälligkeitstermin zu informieren, falls er die Adressdaten nicht mitteilt. 9. Fristen Nach den SEPA-Richtlinien müssen die Lastschriften fristgerecht bei den Kreditinstituten eingereicht werden, d.h. innerhalb einer bestimmten Anzahl von Arbeitstagen vor dem Fälligkeitstermin. Auch hier sind verschiedene Kriterien und Vorschriften zu berücksichtigen, z.b. ob es sich um die erste oder eine wiederkehrende Zahlung handelt. Hier einige wesentliche Fristen, die im SEPA- Lastschriftverfahren einzuhalten sind: l Erstlastschriften/Einmallastschriften müssen spätestens 5 Tage vor Fälligkeit dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen vorliegen. l Folgelastschriften müssen spätestens 2 Tage vor Fälligkeit dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen vorliegen. l Die Widerspruchsfrist für den Zahlungspflichtigen für autorisierte Lastschriften beträgt 8 Wochen ab dem Belastungstag. l Die Widerspruchsfrist für den Zahlungspflichtigen für nicht autorisierte Lastschriften beträgt 13 Monate ab dem Belastungstag. 10. Überleitung bestehender Einzugsermächtigungen Durch eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute wurde im Juli 2012 die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass für bestehende schriftliche Einzugsermächtigungen keine neuen SEPA- Mandate eingeholt werden müssen. Damit ist eine wesentliche Grundlage dafür geschaffen worden, eine rechtssichere und möglichst bürokratiearme l 7
8 Umstellung vom bisherigen Einzugsermächtigungsverfahren auf das SEPA- Lastschriftverfahren zu erreichen. Zu beachten ist, dass in diesen Überleitungsfällen die Zahlungspflichtigen von den Sportorganisationen/Sportvereinen vor dem ersten Einzug über das SEPA-Lastschriftmandat in Textform von dem Systemwechsel unter Angabe der Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz informiert werden müssen. Diese Information kann auch als Teil einer Vorabinformation über den ersten SEPA Lastschrifteinzug erfolgen (siehe auch 8.). Gegebenenfalls müssen Sportorganisationen/Sportvereine auf Nachfrage ihrer Hausbanken die Unterrichtung der Zahlungspflichtigen in geeigneter Form nachweisen. 11. Weiterführende Links Ergänzende detaillierte Informationen zum neuen SEPA-Lastschriftverfahren finden Sie auch auf den folgenden Internetseiten: Deutsche Bundesbank: Die Deutsche Kreditwirtschaft: schaft.de/uploads/media/121126_dk- SEPA_FAQ_v2.5_Stand_ pdf Sparkassen-Finanzgruppe: konto-karte/sepa/sepa-lastschrift.html Bankenverband: 8 l
9 Deutsche Bank: https://www.deutsche-bank.de/pbc/gkzahlungsverkehr-sepa.html Commerzbank: https://www.firmenkunden.commerzbank.de/de/international/zahlungsverkehr/sepa/start.htm https://www.firmenkunden.commerzbank.de/files/brochures/_de/sepa.pdf Bitkom: Die oben genannten Punkte machen deutlich, dass es bis zum Stichtag einige wichtige Aufgaben zu erledigen gilt. Da für diese allgemeinen Hinweise keine rechtliche Gewähr übernommen werden kann, empfehlen wir allen Sportorganisationen/Sportvereinen, sich frühzeitig einerseits von ihren Hausbanken und andererseits von den Herstellern der Buchhaltungs- bzw. Vereinsverwaltungssoftware hinsichtlich der durch das neue SEPA-Lastschriftverfahren erforderlichen Umstellungsarbeiten beraten zu lassen. Da das SEPA-Lastschriftverfahren bereits heute genutzt werden kann, sollte in diesen Beratungen auch ein für die Sportorganisation/den Sportverein möglichst optimaler Umstellungszeitpunkt festgelegt werden. l 9
10 Notizen 10 l
11 Impressum Titel: DOSB l SEPA-Lastschriftverfahren eine Herausforderung für Sportverbände und Sportvereine Herausgeber: Deutscher Olympischer SportBund l Otto-Fleck-Schneise Frankfurt am Main l Tel. +49 (0) 69 / l Fax +49 (0) 69 / l
12 Deutscher Olympischer SportBund l Otto-Fleck-Schneise 12 l Frankfurt am Main Tel. +49 (0) 69 / l Fax +49 (0) 69 / l l
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