Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

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1 Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 1

2 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer) 1. Darlehen 2. Sicherungsgrundschuld 3. Vollstreckungsunterwerfung Bank Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 2

3 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer) 1. Darlehen 2. Sicherungsgrundschuld 3. Vollstreckungsunterwerfung Bank (Zedentin) Abtretung Verteidigung? Rechte? Investor (Zessionar) Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 3

4 These 1 Das Risikobegrenzungsgesetz greift ganz erheblich in das tradierte Grundschuldrecht ein. Die Sicherungsgrundschuld wurde durch eine Erweiterung der Einredemöglichkeiten des Eigentümers ( 1192 i.v.m BGB) zu einem Sicherungsinstrument umgeformt, das auf Durchsetzbarkeitsebene nunmehr akzessorischer ist als die Hypothek. Die Sicherungsgrundschuld könnte dadurch ihre in der Praxis vorherrschende Bedeutung gegenüber der Hypothek einbüßen. Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 4

5 These 2: Das Risikobegrenzungsgesetz hat die Kündigung notleidender Immobiliardarlehen ( 498 BGB) und Sicherungsgrundschulden ( 1193 BGB) erschwert. Dies führt zu einer gewissen Entwertung der notariellen Vollstreckungsunterwerfung als prozessuales Sicherungsmittel. Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 5

6 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer) 1. Darlehen 2. Sicherungsgrundschuld 3. Vollstreckungsunterwerfung Bank (Zedentin) Abtretung Verteidigung? Rechte? Investor (Zessionar) Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 6

7 399 BGB [Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung] Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, [1.] wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder [2.] wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 7

8 Nr. 2. AGB-Banken Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 8

9 Schuldner Bank 398 BGB 404, 407 BGB 488 BGB Investor (Zessionar) Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 9

10 1192 BGB (1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 10

11 Eigentümer Darlehen Sicherungsvertrag Sicherungsgrundschuld Bank Investor (Zessionar) Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 11

12 Eigentümer Sicherungsvertrag Bank NICHT: 1147 BGB BGB - Sicherungsvertrag unmittelbar Investor (Zessionar) Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 12

13 Eigentümer Sicherungsvertrag Bank 1157 BGB Einreden aus Sicherungsvertrag = Einreden gegen die Grundschuld 1147 BGB Investor (Zessionar) Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 13

14 1157 BGB [Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek] 1 Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek [Grundschuld] zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. 2 Die Vorschriften der 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede. Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 14

15 Schuldner - Eigentümer Notarielle Vollstreckungsunterwerfung 794 Nr. 5 ZPO Bank Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 15

16 Schuldner - Eigentümer Notarielle Vollstreckungsunterwerfung 794 Nr. 5 ZPO Bank Klauselumschreibung 724 ZPO Nicht: Abtretung der Vollstreckungsbefugnis Investor (Zessionar) = Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 16

17 Schuldner - Eigentümer Bank 794 Nr. 5 ZPO Vollstreckungsabwehrklage + einstweilige Einstellung Investor (Zessionar) Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 17

18 Kreditnehmer Notarielle Vollstreckungsunterwerfung 794 ZPO => LG Hamburg: unwirksam nach 307 BGB Bank Investor (Zessionar) Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 18

19 Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 19

20 Schutz des Darlehensnehmers durch Information - Hinweispflicht auf Abtretbarkeit ( 492 Abs. 1a S. 3 BGB) - Unterrichtungspflicht über Folgeangebot ( 492a BGB) - Anzeigepflicht bei offener Zession ( 496 Abs. 2 BGB) Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 20

21 498 BGB [Gesamtfälligstellung] (1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn ( ) (3) Bei Immobiliardarlehensverträgen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss. Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 21

22 1192 BGB (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, [1.] die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder [2.] sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; [3.] 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt 1157 unberührt. Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 22

23 1193 BGB [Kündigung] (1) 1 Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. 2 Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. 3 Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig. Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 23

24 Verbesserte Position des Vollstreckungsschuldners Abs. 1 ZPO Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung -799a ZPO Verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung des Investors bei unberechtigter Vollstreckung Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 24

25 Zusammenfassung 1. Darlehen - verbesserte Information - erschwerte Kündbarkeit 2. Sicherungsgrundschuld - Aufwertung der Einreden aus dem Sicherungsvertrag - erschwerte Kündbarkeit 3. Zwangsvollstreckung - Einstweilige Einstellung - Schadensersatzhaftung des Investors - Entwertung der Vollstreckungsunterwerfung Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 25

26 18 EGBGB [Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz] (1) 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem 18. August 2008 geschlossen werden. Zudem ist 498 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung auf bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach dem 18. August 2008 vom Darlehensgeber übertragen werden. (2) 1192 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet nur Anwendung, sofern der Erwerb der Grundschuld nach dem 19. August 2008 erfolgt ist. (3) 1193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung ist nur auf Grundschulden anzuwenden, die nach dem 19. August 2008 bestellt werden. Prof. Dr. Marc-Philippe Weller Seite 26

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