Die neue Pflegegesetzgebung welche Rolle spielen hauswirtschaftliche Leistungen? Dr. Bernhard Opolony 23. November 2016

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1 Die neue Pflegegesetzgebung welche Rolle spielen hauswirtschaftliche Leistungen? Dr. Bernhard Opolony 23. November 2016

2 Koalitionsvertrag Wir wollen die Pflegebedürftigkeit besser anerkennen ( ). Dazu wollen wir den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ( ) einführen. ( ) Bis zur Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs werden wir zügig vor allem die schon bestehenden Betreuungsleistungen weiter ausbauen und auf alle Pflegebedürftigen ausdehnen. ( ) Weiterhin werden wir die Leistungen der Pflegeversicherung wie die Kurzzeit- und Verhinderungspflege, die Tages- und Nachtpflege sowie die unterschiedlichen Betreuungsformen auch durch die Einführung von Budgets besser und flexibler aufeinander abstimmen. Im Sinne einer sozialräumlichen Pflege, werden wir die Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen oder die Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohnformen ausbauen Pflegegesetzgebung 2

3 Ein Blick in die Vergangenheit: Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Verbesserung der Leistungen für dementiell Erkrankte Stärkung der verfahrensmäßigen Stellung des Pflegebedürftigen (MDK, Pflegekassen) Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme (z. B. Fortzahlung Pflegegeld bei Kurzzeit-/Verhinderungspflege) Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen und neue Wohn- und Betreuungsformen gestärkt Stärkung des ehrenamtlichen Engagements Stärkung privater Vorsorge Erhöhung Beitragssatz um 0,1 Prozentpunkte Pflegegesetzgebung 3

4 Pflegestärkungsgesetz I (1) Flexibilisierung und Ausbau von Leistungen zur Stabilisierung der häuslichen Pflege Flexibilisierung der Verhinderungspflege Flexibilisierung der Tages- und Nachtpflege/ambulante Pflege Fortfall der Altersgrenze für Kurzzeitpflege für Menschen mit Behinderung Pflegegesetzgebung 4

5 Pflegestärkungsgesetz I (2) Ausbau bestehender Betreuungsleistungen ( 45 b SGB I) Auch Personen ohne kognitive Einschränkungen Zusätzlich: Entlastungsleistungen (auch für pflegende Angehörige) Umwidmung ambulanter Pflegesachleistung Pflegegesetzgebung 5

6 Pflegestärkungsgesetz I (3) Ausdehnung zusätzlicher Betreuungsangebote im stationären Bereich ( 87 b SGB XI) Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen/Vereinfachung der Anschubfinanzierung für abwg Dynamisierung der Leistungsbeiträge Vorsorgefonds Erhöhung des Beitragssatzes um 0,3 Beitragssatzpunkte Pflegegesetzgebung 6

7 Alter Pflegebedürftigkeitsbegriff Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer: körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen Pflegegesetzgebung 7

8 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Umfassende Berücksichtigung von Pflegebedürftigkeit aufgrund körperlicher und psychisch/kognitiver Beeinträchtigungen Einbeziehung des Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung, Betreuung, Tagesgestaltung und sozialer Kontakte Einbeziehung der krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Darstellung der Teilnahmemöglichkeiten an sozialen, kulturellen und anderen außerhäuslichen Aktivitäten Darstellung der Selbständigkeit bei der Haushaltsführung Systematische Erfassung der präventionsrelevanten Risiken Systematische Erfassung der Rehabilitationsbedürftigkeit Pflegegesetzgebung 8

9 Pflegestärkungsgesetz II (1) Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ( 14) Pflegebedürftigkeit als Beeinträchtigung der Selbständigkeit auf der Grundlage von Beeinträchtigungen und Fähigkeitsstörungen in sechs Modulen Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Pflegegesetzgebung 9

10 Pflegestärkungsgesetz II (2) Neues Begutachtungsverfahren und neue Bewertungssystematik ( 15) Erhebung der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen nach Ausprägung, Häufigkeit oder Dauer in allen 6 Modulen Zuordnung der summierten Einzelpunktwerte pro Modul auf Punktbereiche Gewichtung der in den Modulen erreichten Punktebereiche Zuordnung der addierten gewichteten Punktwerte zu einem Pflegegrad Besondere Regelungen für Kinder Pflegegesetzgebung 10

11 Pflegestärkungsgesetz II (3) Überleitungsregelungen Automatische Überleitung (einfacher Stufensprung für somatisch Pflegebedürftige, doppelter Stufensprung für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) Begutachtungsfristen werden vorübergehend flexibilisiert Besitzstandsschutz für regelmäßig wiederkehrende Leistungen Übergangsregelung für stationäre Pflege: Neuverhandlungen/Auffangregelung Pflegegesetzgebung 11

12 Pflegestärkungsgesetz II (4) Anpassungen im Leistungsrecht Neudefinition der häuslichen Pflegehilfe: körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung Individueller Rechtsanspruch für alle (teil-)stationär betreuten Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung ( 43b) Leistungen bei Pflegegrad 1 ( 28a) Rentenversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen ( 19, 44) Vorziehen der Dynamisierung und in Festsetzung der Leistungsbeträge integriert Pflegegesetzgebung 12

13 Was bedeutet das? Häusliche Pflegehilfe hauswirtschaftliche Hilfe Angebote zur Unterstützung und Entlastung im Alltag: ( ) Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag), 45a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB XI Entlastungsbetrag: 125 Euro/Monat zzgl. bis zu 40% des ambulanten Sachleistungsbetrags (PG 2: 275,60 Euro; PG 3: 519,20 Euro; PG 4: 644,80 Euro; PG 5: 798 Euro), 45a Abs. 4, 36 Abs. 2 SGB XI Informationen: amb._pf legedienste.pdf Pflegegesetzgebung 13

14 Weiterbildung zur Einrichtungsleitung Erprobungsregelung Beginn der Weiterbildung zwischen 1. August Juli 2019 Evaluation Berufe Meisterinnen und Meister der Hauswirtschaft Staatlich geprüfte Dorfhelferinnen und Dorfhelfer Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker für Ernährungs- und Versorgungsmanagement Staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte für Ernährungs- und Versorgungsmanagement Mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung des Sozial- oder Gesundheitswesens Pflegegesetzgebung 14

15 Dr. Bernhard Opolony Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz München Telefon: Fax: Pflegegesetzgebung 15

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