Merkmale der einzelnen Gesellschaftsformen

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1 Merkmale der einzelnen sformen Gesetzliche Grundlage OR OR OR OR OR OR OR ZGB ZGB Abkürzung EU eges KollG KommG AG GmbH Geno V S Zweck Eigene Rechtspersönlichkeit Wirtschaftlich oder nicht-wirtschaftlich wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich Wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich, jedoch häufig wie juristische Person behandelt Wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich, jedoch häufig wie juristische Person behandelt Wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich Wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich (seit 2008) Wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich Ideeller Zweck, kaufmännischem Unternehmen zur Zweckerfüllung Ja Ja Ja Ja Ja Verselbständigung eines Vermögens, auch wirtschaftlichem Zweck Gründungsdauer 1 Stunde 1 2 Wochen 1-2 Wochen 1 2 Wochen 3 4 Wochen 3 4 Wochen 3 4 Wochen 1 Stunde 3 4 Wochen Gründungskosten Keine CHF 2'500 CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF 2'500 CHF CHF Mindestzahl der Gründer Zusammensetzung = 1 (natürliche Personen) 2 juristische Personen, Rechtsgemeinschaften) 2 (nur natürliche Personen /er können jur. Person sein) 2 Komplementäre = unbeschränkt haftend, nur natürliche Personen; Kommanditäre =beschränkt haftende, auch juristische Person 1 juristische Personen) 1 juristische Personen) 7 juristische Personen) 3 juristische Personen) 1 juristische Personen) / Übersicht sformen_2015-b.docx /MW Stand

2 Nationalitätenerfordernis Mind. 1 Vertreter ( Einzelunterschrift) Wohnsitz in der Schweiz Mind. 1 Vertreter ( Einzelunterschrift) Wohnsitz in der Schweiz Mind. 1 Vertreter ( Einzelunterschrift) Wohnsitz in der Schweiz Statuten Vertrag (formlos) (Vertrag, HReg) (Vertrag, HReg) Notar Ja, öffentliche Beurkundung Gründung formlos Durch formlosen svertrag Schriftlichkeit empfohlen Durch formlosen svertrag, Schriftlichkeit empfohlen: HR-Eintrag wird für nicht kaufmännische KollG erforderlich Durch formlosen svertrag, Schriftlichkeit empfohlen. HR-Eintrag wird für nicht kaufmännische KommG erforderlich Ja Ja Ja Ja, surkunde Festsetzen der Statuten, Wahl der Organe, Einzahlung des Aktienkapitals, öffentliche Beurkundung, HR- Eintrag Ja, öffentliche Beurkundung Festsetzung und Genehmigung der Statuten, Wahl der Organe, Einzahlung des Stammkapitals, Öffentliche Beurkundung, HR-Eintrag Ja, öffentliche Beurkundung Festsetzen und Genehmigung der Statuten, Wahl der Organe, öffentliche Beurkundung, Eintrag ins HR Schriftliche Statuten, (ZGB 60) Eintragung im HR (ZGB 61) Ja wenn Öffentliche Urkunde, wenn Testament errichtet Öffentliche Urkunde od. durch letztwillige Verfügung (ZGB 81), Eintrag im HR auf Grund der surkunde / Übersicht sformen_2015-b.docx /MW Stand

3 Handelsregistereintrag ab 100'000.- Umsatz pro Jahr 1 (HRegV 36 ff) Anmeldeformular reine bodenabhängig produzierende Urproduzenten: kein Eintrag nötig kein HR-Eintrag obligatorisch; Entstehung jedoch bereits dem svertrag; Anmeldeformular (HRegV 40 ff) obligatorisch; Entstehung svertrag; Anmeldeformular (HRegV 40 ff.) obligatorisch; Entstehung erst HR- Eintragung öffentliche Urkunde, Statuten und Anmeldung (HRegV 43 ff) obligatorisch, Entstehung erst HR-Eintrag; öffentliche Urkunde, Statuten und Anmeldung (HRegV 71 ff) obligatorisch; Entstehung Gründungsversammlung und Genehmigung der Statuten; schriftliches Gründungsprotokoll, Statuten und Anmeldung (HRegV 84 ff) sofern kaufmännisches Gewerbe führend schriftliches Gründungsprotokoll, Statuten und Anmeldung (HRegV 90 ff) Ja (OR 81), öffentliche Urkunde und Anmeldung (HRegV 94 ff) Firmenschutz 2 beschränkt auf den Ort des Sitzes Firma beschränkt auf den Ort des Sitzes beschränkt auf den Ort des Sitzes ganze Schweiz ganze Schweiz ganze Schweiz Firma, sondern Namenschutz gem. ZGB 29 Firma (OR 944 ff ); sondern Namenschutz gem. ZGB 29 Firmenbildung Familienname des Inhabers freiwilligen Zusätzen, z.b. Hans Muster Malergeschäft Familienname aller er od. Name eines ers szusatz z.b. Müller & Huber, Müller und Co. Familienname eines oder mehrerer unbeschränkt haftender er szusatz. z.b. Kunz & Co. Familienname, Sach- od. Phantasiename obligat. Zusatz AG z.b. Huber AG; Hopla AG Familienname, Sachname od. Phantasiename Zusatz GmbH obligatorisch z.b. Hier und Dort GmbH Personenname, Sach- od. Phantasiename Zusatz, z.b. Wohngenossenschaft Weg frei, Wahrheitsgebot, Täuschungsverbot, Familienname Zusatz nötig frei, Wahrheitsgebot, Täuschungsverbot, Familienname Zusatz nötig 1 Eintragungspflicht Landwirte s. auch BGE 135 III Wird revidiert, Ziel: fachung, Übernahme der Firmen bei Umstrukturierung und besserer Schutz auch für / Übersicht sformen_2015-b.docx /MW Stand

4 Mindestkapital speziellen Erfordernisse fakultativ, sofern Vertrag nichts anderes vorsieht, hat jeder er einen Betrag zu leisten, sei es in Form von Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit fakultativ, sofern Vertrag nichts anderes vorsieht, hat jeder er einen gleichen Betrag zu leisten, sei es in Form von Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit fakultativ, sofern Vertrag nichts anderes vorsieht, hat jeder er einen Betrag zu leisten, sei es in Form von Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit. Kommanditsumme im HR eintragen. mind. 100'000.- (davon mind. 20%, jedoch mind. 50'000.- liberiert, d.h. einbezahlt) Mind. 20' (vollständig liberiert, OR 777c) Fakultativ. Nur wenn in Statuten vorgesehen. Grundsatz = variables Kapital speziellen Erfordernisse unbestimmt persönliche Geschäfts- und Privatvermögen jeder er primär (kein svermögen) persönlich, unbeschränkt und solidarisch svermögen, subsidiär die er persönlich, unbeschränkt und solidarisch subsidiär die Komplementäre persönlich, unbeschränkt, solidarisch Kommanditäre beschränkt auf die eingetragene ssumme bei voll einbezahltem Aktienkapital persönliche für den nicht einbezahlten Betrag der eigenen Aktien Organhaftung VR, GF, Gründerhaftung da voll einbezahltes Stammkapital persönliche für das nicht einbezahlte Stammkapital Organhaftung wie AG pers., ausser Statuten sehen dies vor ( OR) Organhaftung bei Pflichtverletzung er können nur bei Kredit- und Versicherungs- Geno klagen Ausschliesslich svermögen, Statuten können persönliche der Mitglieder vorsehen, der Organe bei Pflichtverletzung nur Vermögen haftet, allenfalls Organhaftu ng / Übersicht sformen_2015-b.docx /MW Stand

5 - Betreibung Inhaber im Hreg eingetragen = Betreibung auf Ohne Eintragung im HReg = Betreibung auf Pfändung Nur Betreibung auf Pfändung und er unterliegen der Betreibung auf und unbeschränkt haftende er (Komplementäre) unterliegen der Betreibung auf nur unterliegt der Betreibung auf nur unterliegt der Betreibung auf nur unterliegt der Betreibung auf nur unterliegt Betreibung auf nur unterliegt der Betreibung auf Gläubigerschutz unbeschränkte Unternehmer Solidarische, unbeschränkte Solidarische, unbeschränkte, subsidiäre Unbeschränkte, solidarische und subsidiäre des Komplementärs Beschränkte des Kommanditärs Gesetzliche Bestimmungen: OR 628, 634, 635, 635a, 652d, 652e, b, 662a-270, 680, 725, Gesetzliche Bestimmungen: OR 779, 779a, , 793, , , , 825a-826 oft Verweis auf AG Ja, speziell zusätzlich für Versicherungs- und Kreditgenossenschaften nur svermögen haftet Ja, zusätzlich für Vorsorgeeinrichtungen (Personalvorsorge) Anteile, ev. vertragliche barung, ev. vertragliche barung Aktien, mind. 1 Rappen, pro er mehrere Aktien Stammanteile mind. à oder Vielfaches davon, Pro er mehrere Stammanteile Anteilscheine sofern in Statuten vorgesehen, mehrere Anteilscheine pro er / Übersicht sformen_2015-b.docx /MW Stand

6 Übertragung der Anteile, Mitgliedschaft Frei Verkauf von Aktiven und Passiven Zustimmung sämtlicher Mitglieder (OR 542), Vertrag regelt Einzelheiten, sonst nur im Zusammenhang einer Auflösung der Gemeinschaft Zustimmung sämtlicher er Zustimmung sämtlicher er frei, sofern die Statuten Übertragungsbeschränkungen enthalten (sog. Vinkulierung) ev. Aktionärbindungsvertrag vorhanden Schriftlicher Vertrag, Zustimmung der erversammlung ⅔ Mehrheit (Statuten können davon abweichen oder die Übertragung ausschliessen) nicht (Ausnahme: bei Bindung der Mitgliedschaft an ein Grundstück, OR 850) nicht übertragbar, sofern Statuten dies nicht ausdrücklich vorsehen Nebenleistungen / Nachschusspflichten - gem. Vertrag, ohne barung alle zu gleichen Teilen (nach Art und Umfang, OR 531) Kapitaleinlage gemäss Vertrag; Verpflichtung höhere Einlagen zu leisten (OR 560 II) Kapitaleinlage gemäss Vertrag; Verpflichtung höhere Einlagen zu leisten Der Aktionär muss nur seine Aktie voll liberieren. Die Statuten dürfen weiteren Pflichten des Aktionärs enthalten Nebenleistungsoder Nachschusspflichten, Vetorecht (seit 2008), sofern in den Statuten vorgesehen Nebenleistungsoder Nachschusspflichten, sofern in den Statuten vorgesehen Mitgliederbeiträge, Nachschusspflichten oder persönliche Leistungspflichten, sofern von den Statuten vorgesehen Konkurrenzverbot Ja Ja Ja Ja, ev. In Aktionärbindungsvertrag (ABV = eges) vereinbart Ja nein Buchführungspflicht (OR 957 ff) fachte Buchführung (Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage) bei einem Umsatz von weniger als Fr. 500' im letzten Geschäftsjahr. Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht bei einem Umsatz von mehr als Fr. 500' Buchführung und Rechnungslegungspflicht (OR 957 ff) fachte Buchführung, wenn kein Handelsregistereintrag erforderlich, oder bei en, die nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind / Übersicht sformen_2015-b.docx /MW Stand

7 Gewinn / Verlust Alleiniger Anspruch des Inhabers Zu gleichen Teilen, sofern nichts anderes vereinbart wurde Zu gleichen Teilen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde Verzinsung Kapitalanteil und Honoraranspruch vertraglich Komplementär wie bei KollG Kommanditär gemäss Vertrag, sonst Gewinnbeteiligung nach richterlichem Ermessen Gewinn im Verhältnis auf das AK einbezahlte Kapital nach Abzug gesetzlicher/ statutarischer Reserven, Gründervorteile, Verlust = AG Gemäss Anteil am Stammkapital, nach Abzug gesetzlicher/ statutarischer Reserven ev. Nachschusspflicht gem. Statuten Gewinn verbleibt grundsätzlich im svermögen, Verteilung an Mitglieder nur wenn Statuten dies vorsehen Keine Ausschüttung von Gewinnanteilen, Dividenden etc. Keine Ausschüttung von Gewinnanteilen, Dividenden etc. Vorgeschriebene Organe Keine Keine Keine Keine GV, Verwaltung, Revisionsstelle GV, Verwaltung, Revisionsstelle GV, Revisionsstelle sversammlung, Vorstand, Revisionsstelle srat, Revisionsstelle, Aufsichtsbehörde Geschäftsführung durch den Inhaber Jeder er einzeln, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht durch er einzeln oder kollektiv, Bevollmächtigte durch die unbeschränkt haftenden er einzeln oder kollektiv, Bevollmächtigte durch den von der GV gewählten Verwaltungsrat. VR kann Bevollmächtigte ernennen Alle er, (Delegation sofern in Statuten und Organisationsreglement vorgesehen) durch die von der GV gewählten Verwaltung (mind. 3 Pers.). Verwaltung kann Bevollmächtigte ernennen, mind. 1 Vertreter Wohnsitz in der Schweiz durch den von der GV gewählten Vorstand Vorstand kann Bevollmächtigte ernennen durch den sbrief Aufgaben der Geschäftsführung vollumfängliche Führung des gesamten Unternehmens muss im svertrag geregelt werden muss im svertrag geregelt werden muss im svertrag geregelt werden Unübertragbare und unentziehbare Kompetenzen des Verwaltungsrates gemäss Gesetz. Delegation von Gestaltung von Geschäftsführung und Vertretung kann beliebig gestaltet werden. Geschäftsfüh- Gestaltung der Geschäftsführung und Vertretung kann beliebig gestaltet werden (OR 897 ff) gem. Statuten (ZGB 69) gem. surkunde oder gemäss Verfügung der Aufsichtsbehörde (ZGB 83) / Übersicht sformen_2015-b.docx /MW Stand

8 Kompetenzen an Dritte ist tels Organisationsreglementen, falls es in den Statuten vorgesehen ist. rende er unterstehen der Betreibung auf! Revisionsstelle Freiwillig freiwillig freiwillig freiwillig obligatorisch 3 Obligatorisch 3 obligatorisch 3 Obligatorisch 4, wenn kaufmännisches Gewerbe betrieben wird obligatorisch 3, saufsicht kann befreien BVG- obligatorisch Nationalitäts-/ Wohnsitzvorschriften, Abklärung bei Fremdenpolizei empfehlenswert, Abklärung bei Fremdenpolizei empfehlenswert, Abklärung bei Fremdenpolizei empfehlenswert, Abklärung bei Fremdenpolizei empfehlenswert Ein Verwaltungsrat oder Direktor Einzelunterschrift muss Wohnsitz in der Schweiz haben (od. zwei Kollektivunterschrift zu zweien) Ein Geschäftsführer Einzelunterschrift muss Wohnsitz in der Schweiz haben (oder zwei Kollektivunterschrift zu zweien) Verwaltung aus mind. 3 Personen; Mehrheit muss er sein; Mind. ein Vertreter muss Wohnsitz in der Schweiz haben. Keine 3 Erleichterungen: ordentliche Revision wenn 2 von 3 Kriterien in 2 Folgejahren überschritten werden (Bilanzsumme > 20 Mio., Umsatz > 40 Mio., Vollzeitstellen > 250) eingeschränkte Revision wenn ordentliche Revision nötig ist bzw. solche verlangt wird; Verzicht auf Revision, wenn ordentliche Revision nötig ist, alle er zustimmen und weniger als 10 Vollzeitstellen beschäftigt werden, bei en Bilanzsumme unter TCHF 200 und kein Aufruf zu Spenden 4 Für e gelten tiefere Lien: Bilanzsumme > 20 Mio., Umsatz > 40 Mio., Vollzeitstellen > 250 (Art. 69b ZGB) / Übersicht sformen_2015-b.docx /MW Stand

9 Steuersubjekt / Steuern Inhaber für gesamtes und Vermögen aus geschäftlichem und privaten Bereich Jeder er für seinen s- und Vermögensanteil an der sowie für sein privates und Vermögen jeder er für seinen Anteil am und Vermögen an der sowie sein privates und Vermögen jeder er für seinen Anteil am und Vermögen an der sowie sein privates und Vermögen für Unternehmensgewinn und - kapital. Aktionär für Aktion als Vermögen, Dividenden als für Unternehmensgewinn und - kapital. er für Anteile als Vermögen, Gewinnverteilung als für Unternehmensgewinn und - kapital. er für Anteile als Vermögen, Gewinnverteilung als wird reduziert besteuert (& nur was Mitgliederbeiträge übersteigt), allfälliger Liquidationserlös bei den Mitgliedern Steuerbefreiung wenn gemeinnützig, wohltätig oder VE etc. Sozialversicherungsabgaben Auf gesamtem (Gewinn) aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Freiwillige 2. Säule Auf gesamten (Gewinn) aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Freiwillige 2. Säule Auf gesamten (Gewinn) aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Freiwillige 2. Säule Auf gesamten (Gewinn) aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Freiwillige 2. Säule unterliegt den Sozialabgaben für unselbständige Erwerbstätigkeit (obligatorische 2. Säule, höherer AHV-Satz) Dividendenzahlungen nicht unterliegt den Sozialabgaben für unselbständige Erwerbstätigkeit (obligatorische 2. Säule, höherer AHV-Satz) Gewinnausschüttungen nicht unterliegt den Sozialabgaben für unselbständige Erwerbstätigkeit (obligatorische 2. Säule, höherer AHV-Satz) Gewinnausschüttungen nicht unterliegt den Sozialabgaben für unselbständige Erwerbstätigkeit (obligatorische 2. Säule, höherer AHV-Satz) unterliegt den Sozialabgaben für unselbständige Erwerbstätigkeit (obligatorische 2. Säule, höherer AHV-Satz) Direktzahlungen Ohne Besonderheiten Spezielle Bestimmungen zu: Altersgrenze, s- und Vermögensli BG, BZG, THG, Personengemeinschaften Grundsatz: Direktzahlungen für juristische Personen, Ausnahme: ökol. Ausgleich (max. 50% LN) Bei beherrschender Beteiligung (AG: ⅔; GmbH ¾), persönlicher Leitung und Mitarbeit können DZ ausgerichtet werden, dabei müssen die landw. Bestandteile mind. 2/3 der Aktiven (Buchwert) ausmachen / Übersicht sformen_2015-b.docx /MW Stand

10 BGBB Ohne Besonderheiten Ohne Besonderheit i.d.r. Übertragung des Grundeigentums Wie eges KollG kann aber eigene Rechte und Pflichten erwerben. er müssen in diesem Fall Selbstbewirtschafter sein und beherrschen. Die Bestimmungen über landw. Gewerbe (BGBB 7) gelten auch für jur. Personen, deren Aktiven zur Hauptsache (>⅔ der Aktiven) aus einem landw. Gewerbe bestehen 5. Selbstbewirtschaftung der er muss bei Gründung zweifellos gegeben sein (Statuten, Beteiligung, Stimmrechte, Verwaltung und Geschäftsleitung, Bindungsverträge etc.) Miteigentum bis max. 1/12 (BGBB 58) Abweichung vom Zuweisungsanspruch zum Ertragswert bei gemeinschaftlichem Eigentum (BGBB 39) Ausnahme Realteilung: für die Errichtung eines Ökonomiegebäudes für den gemeinschaftlichen Betrieb (BGBB 60 I) SBV Martin Würsch Leiter Ing. Agrarwirtschaft FH Dipl. Treuhandexperte MAS in Treuhand und Unternehmensberatung 5 siehe auch Bger 2C_ v / Übersicht sformen_2015-b.docx /MW Stand

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