ORDNUNG FÜR ROTKREUZGEMEINSCHAFTEN DEUTSCHES ROTES KREUZ ROTKREUZGEMEINSCHAFT XXX IM KREISVERBAND MÜHLHAUSEN E.V.
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- Manuela Albert
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1 ORDNUNG FÜR ROTKREUZGEMEINSCHAFTEN DEUTSCHES ROTES KREUZ ROTKREUZGEMEINSCHAFT XXX IM KREISVERBAND MÜHLHAUSEN E.V NAME, SITZ, RECHTSFORM a. Die Rotkreuzgemeinschaft führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Mühlhausen e.v. den Namen Deutsches Rotes Kreuz, Gemeinschaft XXX. b. Sie hat ihren Sitz in XXX c. Sie ist eine nicht rechtsfähige Vereinigung. d. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Bereich XXX e. Ihr Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund mit der Umschrift Deutsches Rotes Kreuz und dem darunter gesetzten Gemeindenamen. f. Die Satzung des DRK-Kreisverbandes in der jeweils gültigen Fassung und die Schiedsordnung des Landesverbandes Thüringen sind für die Rotkreuzgemeinschaft verbindlich. Soweit die Kreisverbandssatzung Mitgliedschaftsrechte und pflichten enthält, sind sie Bestandteil dieser Satzung GRUNDSÄTZE a. Die Rotkreuzgemeinschaft erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, und Universalität.
2 3 1. AUFGABEN a. Die Rotkreuzgemeinschaft dient der Wohlfahrt und der Gesundheit des Volkes. b. Sie vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. c. Die Rotkreuzgemeinschaft hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie vertritt unbeschadet der Aufgabe und Befugnisse des Kreisverbandes die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in ihrem Bereich. Sie führt die vom Landes- und Kreisverband übertragenen Aufgaben ( u.a. Ausbildung, Mitwirkung im friedlichen Katastrophenschutz, Sammlungen und Spendenaktionen) durch. Sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der generellen Abstimmung mit dem Kreisverband. Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gemeinschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. 4 a. Die Organe der Rotkreuzgemeinschaft: die Mitgliederversammlung der Vorstand 1. ORGANE DER ROTKREUZ-GEMEINSCHAFT b. Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung beantragt. Zur Durchführung von Wahlen kann sich die Mitgliederversammlung eine Wahlordnung geben (Muster siehe Anlage). c. Über die Beratung der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG a. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: b. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes ( 6) c. Die Wahl der Delegierten zur Kreisversammlung gemäß der Kreisverbandsatzung d. Die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
3 e. Die Genehmigung des Haushaltsplanes f. Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern g. Die Änderung der Ordnung h. Die Auflösung der Gemeinschaft i. Zur Änderung der Ordnung und zur Auflösung der Gemeinschaft ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse hierüber sind erst nach Genehmigung durch den Kreisverband wirksam. j. Gebietsänderungen der Gemeinschaft bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Kreisverband. 6 a. Der Vorstand der Rotkreuzgemeinschaft besteht aus b. dem Vorsitzenden, c. dem Stellvertretenen Vorsitzenden, d. dem Kassenverwalter, e. dem Schriftführer, f. einem Vertreter des Jugendrotkreuzes, g. bis zu 4 weiteren Personen 1. VORSTAND h. Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein; jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Kassenverwalters. Das Stimmrecht wird dadurch nicht vervielfacht. Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. i. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch den Kreisvorstand. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. j. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist AUFGABEN DES VORSTANDES a. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gemeinschaft, die Erledigung sämtlicher Vorstandsgeschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. b. Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und die Mitgliederversammlung und führt deren Beschlüsse aus. Er vertritt die Gemeinschaft, soweit nicht nach dieser Ordnung andere Zuständigkeiten bestimmt sind. Er erledigt alle laufenden Geschäfte. Bestimmte Aufgaben kann er seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. c. Bei Gefahr in Verzug und in sonstigen Fällen, deren Erledigung nicht bis zum Tätigwerden des an sich zuständigen Organs oder der sich zuständigen Stelle aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende
4 allein. Er kann insbesondere in Einzelfällen Weisungen an alle Bereiche der Gemeinschaft bestehenden Gliederung des Roten Kreuzes an Einzelmitglieder unmittelbar erteilen. d. Einzelfälle sind insbesondere Katastrophen, Notstände und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr in Verzug ist. Der Vorsitzende hat unverzüglich das an sich zuständige Organ oder die an sich zuständige Stelle über seine getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. e. Der Vorstand erstattet dem Kreisverband und der Mitgliederversammlung der Gemeinschaft einen Jahres- und Tätigkeitsbericht. f. Der Kassenverwalter ist für die Einziehung aller der Gemeinschaft zustehenden Einnahmen (Beiträge etc.) und für die ordnungsgemäße Führung des Kassenbuches und für die Belegsammlung verantwortlich. g. Der Schriftführer hat über jede Sitzung eine Niederschrift zu fertigen. h. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied einberufen KASSENGESCHÄFTE, GRUNDSTÜCKSGESCHÄFTE UND KREDITE a. Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft sind in dem vom Landesverband vorgeschriebenen Kassenbuch nachzuweisen und zu belegen. Das Kassenbuch ist jährlich abzuschließen und eine Vermögensaufstellung (Geld- und Sachvermögen) zu fertigen. Für den Vermögensstatus sind ebenfalls vom Landesverband Vordrucke zu verwenden. b. Bis zum 28. Februar sind je eine Ausfertigung des Jahresabschlusses und des Vermögensstatus dem Kreisverband zu übersenden. c. Die Kassenführung und Vermögensverwaltung unterliegen der Prüfung durch den Kreisverband. d. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften sowie die Annahme von Erbschaft oder eines Vermächtnisses sind nicht zulässig. Diese Rechtsgeschäfte obliegen dem Kreisverband RECHNUNGS- UND VERMÖGENSKONTROLLE a. Die Kassenführung ist jährlich durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Dabei ist auch festzustellen, ob die Mittel wirtschaftlich und nur für Zwecke des Deutschen Roten Kreuzes verwendet wurden. b. Der wesentliche Inhalt des Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen AUFLÖSUNG a. Bei Auflösung oder Aufhebung der Rotkreuzgemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr nach Abgang der Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen an den DRK-Kreisverband Mühlhausen e.v. Dieser soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, möglichst im Raum der aufgelösten Gemeinschaft, verwenden.
5 b. Falls anstelle der aufgelösten Gemeinschaft eine neue Gemeinschaft des DRK gegründet wird, soll das Vermögen der aufgelösten Rotkreuzgemeinschaft ihr zugewendet werden. c. Soweit diese Ordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der d. Satzung des DRK-Kreisverbandes Mühlhausen e.v. entsprechend. Im Zweifel gehen die Bestimmungen der Satzung des DRK-Kreisverbandes Mühlhausen e.v. den Bestimmungen dieser Satzung vor WIRKSAMKEIT DER SATZUNG a. Diese Ordnung wird wirksam mit der Genehmigung durch den Vorstand des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Mühlhausen e.v. WAHLORDNUNG 1. Wahlen werden in offener Abstimmung durch Handzeichen durchgeführt. 2. Die Wahlen sind schriftlich durchzuführen, wenn ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt. 3. Bei schriftlicher Abstimmung dürfen die Wahlzettel die Unterschrift, den Namen oder eine sonstige Kennzeichnung des Abstimmenden nicht enthalten. In solcher Weise gekennzeichneten Stimmzettel sind ungültig. 4. Vorschläge für die zu wählenden Personen können vom Vorstand oder aus der Mitte der Mitgliederversammlung eingebracht werden. 5. Wird für jedes zu besetzende Amt nur ein Bewerber vorgeschlagen, so wird über die Besetzung des Vorstandes oder eines Ausschusses insgesamt abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten Einzelabstimmung beantragt. 6. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes einen Wahlleiter und zwei Beisitzer. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht als Kandidaten für den Vorstand zur Wahl stehen. 7. Der Wahlvorstand zieht bei schriftlicher Abstimmung die erforderliche Zahl von Wahlhelfern dazu. 8. Der Wahlleiter stellt das Ergebnis der Wahl fest und gibt es der Versammlung bekannt. 9. Ein Gewählter hat seiner Wahl umgehend zu widersprechen, falls er die Wahl nicht anerkennt.
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