Der Begriff Eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau (e.k., e. Kfm. / e.kfr.)

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1 Übersicht über Gesellschaftsformen Der Begriff Eingetragener Kaufmann / eingetragene Kauffrau (e.k., e. Kfm. / e.kfr.) Grundsätzlich gilt jedes gewerbliche Unternehmen als Handelsgewerbe, wobei jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, ein Kaufmann ist. Jeder kann sich in der Rechtsform der Einzelfirma, OHG oder KG, in das Handelsregister, ohne, dass eine bestimmte Betriebsgröße vorhanden sein muss. Die Namensgebung: Eine Einzelfirma kann sich zum Beispiel "Sultan e.k.", "Sultan e.kfm." oder "Sultan e.kfr." nennen. Der Vor - und Zuname des Inhabers muss nicht im Firmennamen erscheinen. [Gleiches gilt für die OHG und KG.] Der Hinweis e.k. weist den Außenstehenden auf Ihre Eigenschaft als eingetragenen Kaufmann hin. Die Geschäftsbriefe müssen neben der Firma den Ort der Niederlassung, auch die Handelsregister - Eintragungsnummer und das Registergericht enthalten. Dagegen können die Inhaber und auch die Gesellschafter anonym bleiben. Die Rechtsformzusätze, wie "e.k." müssen ins Handelsregister eingetragen werden, entsprechendes gilt für die "OHG". Übrigens: Ein kaufmännisches Gewerbe muss eingetragen werden. Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften haben einen besonderen Namen, unter dem Sie am Rechts- verkehr teilnehmen. Der Name ist die Firma. Die Firma muss nicht den Namen des Inhabers verwenden, auf den Unternehmensgegenstand hinweisen. Sie kann eine Fantasiebezeichnung darstellen. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsformzusatz. Dieser zeigt an, dass hinter" Sultan Kfr. " eine eingetragene (Einzel-) Kauffrau und hinter" Sultan GmbH " eine Gesellschaft mbh steht. Die wichtigsten Gesellschaftsformen Einzelunternehmer e.k. Personengesellschaft GbR / OHG / KG Kapitalgesellschaft GmbH / AG

2 I. Einzelkaufmännisches Unternehmen / Einzelkaufmann Der einfachste Einstieg ist, das Unternehmen als Kaufmann oder Kauffrau selbst zu führen; zum Beispiel "Sultan e.k.", "Sultan e.kfm." oder "Sultan e.kfr." Kaufmann wird jeder Gewerbetreibende - außer bei Kleinstbetrieben - automatisch. Einzelunternehmen entsteht somit automatisch, wenn mit einer Geschäftstätigkeit begonnen wird. Ein besondere Gründungsakt ist nicht notwendig. Ebenfalls ist keine notarielle Eintragung oder Beurkundung erforderlich. Der Alleininhaber führt die Geschäfte als Einzelunternehmer unter seinem Namen. Die Gründung geht schnell und unkompliziert. Volle Kostenkontrolle 100 % der Gewinne an Unternehmer (nach Abzug aller Kosten) Leichter Einstieg, geringe Startkosten Grundsätzlich haftet der Gesellschafter persönlich. Wer kraft Gesetzes Kaufmann ist, muss seine Firma und genauer seine Handelsniederlassung zum Handelsregister anmelden.

3 II. Personengesellschaften Die wichtigsten Personengesellschaft sind: 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 2. die offene Handelsgesellschaft (OHG) 3. die Kommanditgesellschaft (KG) 1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt, ist ein vertraglicher Zusammenschluss mindestens zweier Personen. Sie verfolgen einen gemeinschaftlichen Zweck (Verkauf von Computerhardware). Den Vertrag regeln Sie am besten schriftlich. Schreiben Sie dort alles hinein, was im Innenverhältnis (zwischen den Gesellschaftern) geregelt werden muss: wie Gesellschaftszweck, Gesellschafter, Verteilung des Gewinns/Verlust, Beteiligungen und Kündigungs -, Ausscheidungs- und Abfindungsregeln. Bei der Gemeinde bzw. Stadt ist eine Gewerbeanmeldung ( evtl. notwendige Erlaubnis) zu tätigen. Die GbR kann nicht im Handelsregister eingetragen werden. : Die Gründung ist schnell und unkompliziert. Es besteht handelsrechtlich keine Verpflichtung zur doppelten Buchführung, steuerrechtlich nur, sofern der Jahresumsatz über EUR oder der Ertrag über EUR liegt. Es besteht weitgehende Vertragsfreiheit bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages. Keine Mindesteinlage bzw. Stammkapital ist vorgeschrieben. Die GbR verfügt über eine gewisse Rechtsfähigkeit Leichte Kreditaufnahme aufgrund persönlicher Haftung. Bei der Gewerbesteuer hat die GbR einen Freibetrag von ,- Euro. Grundsätzlich haften die Gesellschafter persönlich. Die GbR hat keinen Firmenamen, nur eine Geschäftsbezeichnung ist möglich. Die GbR ist regelmäßig vom persönlichen Engagement geprägt. Ein hohes gegenseitiges Vertrauen der Gesellschafter ist erforderlich.

4 2. Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG ist quasi der kaufmännische Bruder der GbR und wird im Handelsregister eingetragen. Die An- meldung muss in notariell, beglaubigter Form beim Registergericht erfolgen. Die Erstellung des Gesell- schaftsvertrages muss in der Regel nicht notariell erfolgen (außer Grundstücke oder das nahezu gesamte Vermögen eines Gesellschafters werden eingebracht). Im Gesellschaftsvertrag sollten folgende Dinge geregelt sein: Firmenname, der Geschäftsgegenstand, die Einlagen der Gesellschafter, die Geschäftsfü h- rungs- und Befugnisse der Gesellschafter, die Gewinn - und Verlustverteilung sowie die Be endigung der Gesellschaft. Neben der Handelsregistereintragung der Firma beim Registergericht ist die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde bzw. Stadt erforderlich ( eventuelle gewerberechtliche Genehmigung). Die OHG führt einen Firmennamen, der aus einem Sachzusatz und dem Rechtsformzusatz gebildet sein kann. Es ist keine Mindesteinlage vorgeschrieben. Die OHG ist besonders geeignet für gleichberechtigte und verpflichtete, in der Gesellschaft tätige Partner. Die OHG genießt hohe Kreditwürdigkeit. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft einzeln vertreten. Die OHG verfügt über Grundbuch -, Prozess- und Deliktsfähigkeit. Bei der Gewerbesteuer hat die OHG einen Freibetrag von ,00 EUR. Die Gesellschafter haften unmittelbar, unb e- schränkt und solidarisch. Der Gründungs- und Zeitaufwand ist durch die Handelsregistereintragung größer. Die OHG ist verpflichtet handelsrechtliche Bücher zu führen. Ein hohes gegenseitiges Vertrauen der Gesellschafter ist unabdingbar. Die OHG muss auf den Geschäftsbriefen die Firma, den Sitz des Unternehmens, die Handelsregisternummer und den Sitz des Registergerichts angeben. Die OHG unterliegt den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) Die OHG ist unter Nichtlaufleuten eher unbekannt

5 3. Die Kommanditgesellschaft (KG) Die KG ist wie die OHG eine eintragungspflichtige Personengesellschaft, die mindestens einen Teilhafter (Kommanditist) und einen Vollhafter (Komplementär) aufweisen muss. Wie die Namen bereits aussagen: Sie unterscheiden sich in der Verteilung der Haftungsrisiken mit dem vollen und dem eingebrachten Vermögen. Der Kommanditist haftet nur mit seiner beliebig hohen Kommanditeinlage. ( 164 HGB). Die Kommanditisten sind zunächst von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen (außer sie sind z.b. als Prokurist gem. 116 Abs. 3 HGB bestellt). Der Komplementär haftet mit seinem gesamten Vermögen. Die Anmeldung zum Registergericht muss notariell beglaubigt werden. Die Vorschrif- ten der OHG gelten mit Verweisen auch für die KG. Der Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage. Die Einlagen können in Geld, aber auch in Sachwerten geleistet werden. Die KG führt einen Firmennamen. Die Geschäftsführung kann vertraglich beliebig geregelt werden. Bei der Gewerbesteuer hat die KG einen Freibetrag von ,00 EUR. Der Komplementär haftet mit seinem persönlichen Vermögen. Der Kommanditist ist steuerrechtlich Mitunternehmer, d.h. dass das Gehalt des Kommanditisten nicht als Personalkosten anerkannt wird. Die KG muss handelsrechtlich Bücher führen. Der Gründungsaufwand ist durch die Handelsregistereintragung relativ hoch.

6 III. Kapitalgesellschaften 1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 2. Aktiengesellschaft (AG) 1. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, d.h. eine juristische Person, die erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht. Die Kapitalgesellschaft ist somit selbst Träger eigener Rechte und handelt selbständig im Rechtsverkehr durch ihren Geschäftsführer. Die GmbH kann durch eine Person (Ein-Mann-GmbH s.u.) oder durch mehrere Personen gegründet wer- den. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Zu den Mindestanforderungen an den Gesellschaftsvertrag gehören Regelungen wie: Firma und Sitz der Gesellschaft Gegenstand des Unternehmens Betrag des Stammkapitals Stammeinlagen der Gesellschafter Eintragung ins Handelsregister Wirksamkeit erlangt die GmbH erst durch die Eintragung ins Handelsregister, die durch einen Notar in notarieller Form beim Amtsgericht des Sitzes der Gesellschaft angemeldet werden muss. Sämtliche Geschäftsführer, auch die stellvertretenden Geschäftsführer, müssen die Anmeldung vorne h- men. Sie brauchen nicht alle gleichzeitig anzumelden, müssen aber die Anmeldung in öffentlich begla u- bigter Form einreichen. Anmeldung Die Anmeldung muss von den Geschäftsführern persönlich vorgenommen werden (hier auch Einzahlung der Stammeinlagen / Versicherung). Dabei ist auch der Gesellschaftsvertrag einzureichen nebst evtl. Gründungsvollmachten (beides in Urschrift, als Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift), sowie die Legitimation der Geschäftsführer (Bestellung zum Geschäftsführer), Liste der Gesellschafter (=Namen, Stand, Wohnort und das Geburtsdatum der einzelnen Gesellschafter u. Stammeinlage), die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, bzw. dass bei Bestellung eines einzigen Geschäftsführers dieser die Gesellschaft allein vertritt. Sondernachweise Betreibt die GmbH ein Handwerk, so ist der Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich und muss nachgewiesen werden. Gleiches gilt beim Einzelhandelsgeschäft (Einzelhandelserlaubnis). Die abzugebende Versicherung der Geschäftsführer muss enthalten, dass die bezeichneten Leistungen bewirkt worden sind. Einlagen / Kapital Ferner ist die Anmeldung beizufügen, die unter anderem die Geschäftsführerregelung enthält.

7 Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt ,00 EUR. Bei zwei oder mehr Gesellschaftern müssen z u- nächst nur ,00 EUR Bareinlage eingezahlt werden, die restlichen ,00 EUR können später, spätestens bei der Liquidation, an di e GmbH geleistet werden. Der Mindestbetrag pro Einlage beträgt 100,00 EUR. Sacheinlagen sind möglich, müssen dann jedoch in voller Höhe der Stammeinlage erbracht werden und erfordern die Vorlage eines Sachgründungsberichts. Ist die Eintragung der GmbH im Handelsregister erfolgt, darf die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde bzw. Stadt nicht vergessen werden. Auf allen Geschäftsbriefen der GmbH müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Handelsregisternummer sowie alle Geschäftsführer angegeben werden. Die Stammeinlage ist Startkapital. Mit diesem Geld darf die Gesellschaft arbeiten. [Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom zum Aktenzeichen II ZR 300/00 festgestellt, dass die Gesellschafter einer GmbH persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften, wenn sie der Gesellschaft systematisch Kapital entzogen haben. Die GmbH gewährleistet als Kapitalgesellschaft eine weitgehende Trennung zum privaten Bereich. Die GmbH haftet nur mit ihrem Geschäft s- vermögen für betriebliche Verbindlichkeiten. Achtung: Ausnahme besteht bei privaten Einlagen (Schuldübernahmen/ Vermögen/ Vermögensgegenstände) in die GmbH (z.b. Grundschulden; auch Bürgschaften) zur Sicherung der Ansprüche Dritter (z.b. Banken) Die Gründung und Führung der Gesellschaft durch nur einen Gesellschafter ist möglich. Die Gesellschafter können gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH sein und die Stellung des Unternehmers wie eines Arbeitnehmers (steuerrechtlich) verbinden. Die Gesellschafter können nicht nur natürliche Personen sondern auch Gesellschaften wie KG, OHG, GmbH etc. sein. Mit dem Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter ändert sich nach außen (Bezeichnung der Gesellschaft, Geschäftsbriefe) nichts (wichtig bei häufigem Gesellschafterwechsel), außer der Ausscheidende ist Geschäftsführer. Die Geschäftsführer/ Gesellschaftergehälter können als Personalkosten steuerlich vorteilhaft verrechnet werden. Die Bildung von Pensionsrückstellungen und der Abschluss einer Direktversicherung für die Geschäftsführer der GmbH sind möglich. Miet- und Pachtzinsen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Unternehmensnachfolge ist in der Regel einfach zu handhaben.

8 Die Gründungskosten der GmbH (Notar, Registergericht, Veröffentlichungskosten) belaufen sich je nach Umfang des Gesellschaftsvertrages zwischen 1.000,00 EUR und 2.000,00 EUR. Die GmbH besteht erst mit der Eintragung, vorher haften die Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen. Das (Mindest-) Stammkapital beträgt ,00 EUR. Steuerrechtliche Fragen und die Buchführung sollten durch einen Steuerberater erfolgen. Die Körperschaftssteuer muss im voraus gezahlt werden (Liquiditätsabschöpfung). Bilanzaufstellung durch Gewinn - und Verlustrechnung + Anhang. Jahresabschluss muss innerhalb von 6 Monaten erstellt sein. Die Bilanz muss beim Registergericht eingereicht werden (bei größeren Gesellschaften Publizitätspflicht). Die GmbH ist verpflichtet, Insolvenz anzumelden und zwar nicht, erst bei Zahlungsunfähigkeit, sondern bereits bei Überschuldung ( 19 InsO). Häufig werden weitere Sicherheiten, wie Bürgschaften oder Grundschulden von den Banken verlangt.

9 Ein Mann-GmbH Ein Einzelunternehmer kann seinen Betrieb durch eine notariell beurkundete Erklärung in eine GmbH umwandeln. In dieser sogenannten Ein -Mann-GmbH sind die e eines Einzelunternehmers mit denen der GmbH vereint. Gesellschafter ist Angestellter der GmbH Vielfältige Einsatzmöglichkeiten Keine persönliche Haftung e der GmbH, s.o. Gründungsformalitäten aufwendig und kostspielig hohe Stammeinlage Schlechte Liquidität, da kaum Sicherheiten Schlechtes Ansehen bei Banken und Geschäftspartnern ( fehlende Kreditwürdigkeit-

10 2. Kleine Aktiengesellschaft (kleine AG ) Kurzbeschreibung Die kleine AG ist im Gegensatz zur großen (bekannten) AG eine Aktiengesellschaft mit einer kleinen Zahl von Anteilseignern. Sie ist jedoch keine kleine Gesellschaft, gemessen an Umsatz oder Arbeitnehmerzahl. ist die Möglichkeit der Ein-Personengründung. Das Grundkapital muss mindestens Euro betragen. Kleine Aktiengesellschaft (kleine AG ) Die kleine AG ist im Gegensatz zur großen (bekannten) AG eine Aktiengesellschaft mit einer kleinen Zahl von Anteilseignern. Sie ist jedoch keine kleine Gesellschaft, gemessen an Umsatz oder Arbeitnehmerzahl. ist die Möglichkeit der Ein- Personengründung. Das Grundkapital muss mindestens Euro betragen. Formalitätserleichterungen gegenüber "großer" AG Leichte Übertragbarkeit der Aktie Beteiligung der Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens AG hat eigene Rechtspersönlichkeit Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet man den Gläubigern nur mit dem Gesellschaftsvermögen Imagegewinn hohes Ansehen Leichte Aufnahme externen Kapitals Relativ komplizierte Gründung (Satzung muss notariell erfolgen, Gründungsbericht, Vorstand Aufsichtsrat bestellen, u.a.) hohe Gründungskosten (Stammeinlage/ Notar/ Anmeldungen,..) zahlreiche Formvorschriften (siehe Aktiengesetz)

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