Verteiler: NEUFÖG 100 A 3 B 3 C 6 (Exemplare FB sind für Lohnsteuerprüfung, Exemplare Strafsachen/Einbringung für V-Leitstelle bestimmt), D 9

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1 Abteilung IV/7 Verteiler: NEUFÖG 100 A 3 B 3 C 6 (Exemplare FB sind für Lohnsteuerprüfung, Exemplare Strafsachen/Einbringung für V-Leitstelle bestimmt), D August 1999 GZ /12-IV/7/99 An alle Finanzlandesdirektionen und Finanzämter Himmelpfortgasse 4-8 Postfach 2 A-1015 Wien Telefax: Sachbearbeiter: Dipl.-Kfm. Müller Telefon: 51433/2748 Internet: Eduard.Mueller@bmf.gv.at DVR: Betr.: Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Förderung der Neugründung von Betrieben im Sinne des Neugründungs- Förderungsgesetzes Auf Grundlage des Neugründungs-Förderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/1999, sowie der Verordnung zum Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl II Nr. 278/1999, wird im folgenden die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu den Bestimmungen über die Förderung der Neugründung von Betrieben mitgeteilt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

2 1. Förderung der Neugründung Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden folgende Abgaben, Gebühren und Beiträge nicht erhoben: 1.1. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben Die Befreiung von Stempelgebühren (insbesondere die Tarifposten 2 Abs. 1 Z 1 und 2, TP 6 Abs. 1 und 2, TP 5 und 14 des 14 Gebührengesetz) und Bundesverwaltungsabgaben (beispielsweise die Tarifposten 1, 3, 44, 50, 65, 132, 145 und 259 des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung) gilt für Schriften und Amtshandlungen, die durch eine Neugründung unmittelbar veranlaßt sind. Dies sind zum Beispiel: Ansuchen um bewilligungspflichtige Gewerbe und Konzessionen, Konzessionserteilung, Anmeldung eines Anmeldungsgewerbes, Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage, Genehmigungen und Bewilligungen zur Berufstätigkeit und Nachsichten von Berufszulassungserfordernissen (z.b. von Befähigungsnachweisen), Niederlassungsbewilligungen, gründungsbedingte Konzessionserteilungen, Feststellungsbescheide über die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften und über die Einreihung von gewerblichen Tätigkeiten, Zurkenntnisnahme und Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen, Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, Beilagen, Zeugnisse und Strafregisterauszüge, die für gründungsbedingte Eingaben, Berechtigungen und Amtshandlungen benötigt werden. Dem Gründungsvorgang bloß mittelbar dienende Vorgänge fallen nicht unter die Befreiung. Nicht gebührenbefreit sind daher Schriften und Amtshandlungen, die im Vorfeld einer Neugründung im Zusammenhang mit allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen (z.b. Meisterprüfungszeugnis, Steuerberaterprüfungszeugnis, Ziviltechnikerprüfungszeugnis, Staatsbürgerschaftsnachweis) oder allgemeinen sachlichen Erfordernissen (z.b. Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes, Bauverhandlungsprotokolle) anfallen. Nicht befreit von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben sind die durch die Neugründung veranlaßten Rechtsgeschäfte (z.b. Bestandverträge, Darlehens- und Kreditverträge) Grunderwerbsteuer Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gilt für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer tritt nur insoweit ein, als eine Grunderwerbsteuer unmittelbar auf den Gründungsvorgang entfällt. Befreit sind also nur Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften. Gesellschaften im Sinne dieser Bestimmung

3 sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, eingetragene Erwerbsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages als Grundlage für die Einbringung des Grundstückes, Vorliegen einer Gesellschaft (siehe oben) als selbständiger Rechtsträger, Übertragung eines Grundstückes durch einen Gesellschafter als Sacheinlage auf die Gesellschaft aus Anlaß der Neugründung, Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung für die Einbringung. Folgende Vorgänge fallen nicht unter die Befreiung: Der Erwerb von Grundstücken aus Anlaß der Gründung der Gesellschaft (z.b. Kauf). Die spätere Einlage eines Grundstückes, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung steht. Kaufverträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter soweit kein gesellschaftsvertraglicher Erwerbsvorgang. Erbringung weiterer Gegenleistungen neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten (wird im Zusammenhang mit der Grundstückseinbringung neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten eine weitere Gegenleistung seitens der Gesellschaft erbracht etwa die Übernahme von Schulden oder die Leistung eines Kaufpreises dann besteht insoweit Grunderwerbsteuerpflicht). Grundstückserwerbe von natürlichen Personen im Zusammenhang mit der Neugründung (es liegt keine Gesellschaft vor). Beispiel: Es wird ein neuer Betrieb in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Dabei wird vereinbart, daß ein Gesellschafter ein Grundstück (Grund und Boden samt Gebäude) in die Gesellschaft einbringt und dafür Gesellschaftsrechte im Wert von S erhält. Dafür würde grundsätzlich Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% vom Wert der Gegenleistung, das wären S, anfallen. Da es sich dabei aber um eine Gründungseinlage in Form eines Grundstückes handelt, entfällt die Grunderwerbsteuerpflicht. Kauft die GmbH gleichzeitig ein angrenzendes Grundstück um den Preis von S, dann ist die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% (das sind S) zu entrichten. Die Neugründungs-Befreiung kommt nicht in Betracht, weil es sich um keine Gründungseinlage durch einen Gesellschafter, sondern um einen normalen Grundstückskauf handelt Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch Unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes stehende gebührenbefreite Eintragungen in das Firmenbuch sind z.b. folgende Neueintragungen:

4 Firma, Sitz, Geschäftsanschrift, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer. Nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einer Neugründung stehend und daher nicht gebührenbefreit sind z.b. Eintragungen über die Einreichung des Jahresabschlusses, Änderungen bei den vertretungsberechtigten Personen oder Funktionen Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch Von den Gerichtsgebühren befreit sind Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden. Diese Befreiungsbestimmung ist deckungsgleich mit der Befreiung von der Grunderwerbsteuer. Die unter Punkt 1.2. genannten Voraussetzungen sind daher sinngemäß zu beachten Gesellschaftsteuer Von der Gesellschaftsteuer befreit ist der Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung von Kapitalgesellschaften ( 4 Kapitalverkehrsteuergesetz), das sind Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört, Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört. Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den o.a. Gesellschaften entsprechen. Die Befreiung besteht unabhängig von der Art der Gegenleistung (z.b. Geldleistung oder Sachleistung). Unerheblich ist auch, ob die Gründer einer Kapitalgesellschaft ihre Einzahlungsverpflichtung zur Gänze oder zum Teil leisten. Da nur der Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber steuerbefreit ist, sind spätere Resteinzahlungen ebenso steuerpflichtig wie freiwillige Leistungen eines Gesellschafters im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung.

5 1.6. Börsenumsatzsteuer Die Befreiung von der Börsenumsatzsteuer gilt für die Einbringung von Wertpapieren (Schuldverschreibungen, Dividendenwerte) auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung. Diese Befreiungsbestimmung ist analog zur Grunderwerbsteuerbefreiung auszulegen. Die unter Punkt 1.2 genannten Voraussetzungen gelten daher sinngemäß Lohnabgaben Im Kalendermonat der Neugründung (siehe Punkt 3) sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten werden folgende Lohnabgaben nicht erhoben: Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß 41ff des Familienlastenausgleichsgesetzes von Bezügen von Arbeitnehmern im Sinne des 47 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie von an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des 22 Z 2 EStG (z.b. wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer), Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2; Landeskammerumlage und Bundeskammerumlage) gemäß 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes von Bezügen von Arbeitnehmern im Sinne des 47 Abs. 1 EStG sowie von an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des 22 Z 2 EStG (z.b. wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers gemäß 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages vom Entgelt der in 4 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung genannten Personen (Dienstnehmer, Lehrlinge usw.; jeweils unabhängig davon, ob sie voll- oder teilversichert sind) Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gemäß 51 Abs. 1 Z 2, 52, 53a und 54 ASVG vom Entgelt der in 4 Abs. 1 ASVG in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung genannten Personen (Dienstnehmer, Lehrlinge, freie Dienstnehmer usw.; jeweils unabhängig davon, ob sie voll- oder teilversichert sind). Beispiel: Die Neugründung eines Betriebes erfolgt am 15. September Ab dem 6. September 1999 ist bereits ein Angestellter beschäftigt. Ab 5. Oktober 1999 werden fünf Arbeiter und mit 10. Jänner 2000 wird ein Lehrling eingestellt. Die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen, Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung gilt für die Gehälter (laufende Bezüge, Sonderzahlungen) des Angestellten im Zeitraum vom 6. September 1999 bis zum 31. August 2000,

6 die Löhne (laufende Bezüge, Sonderzahlungen) der Arbeiter im Zeitraum vom 5. Oktober 1999 bis zum 31. August 2000, die Lehrlingsentschädigungen (laufende Bezüge, Sonderzahlungen) des Lehrlings im Zeitraum vom 10. Jänner 2000 bis zum 31. August Begriff der Neugründung Die Neugründung eines Betriebes liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: 2.1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet Unter einem Betrieb im Sinne des 2 Z 1 NEUFÖG ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein Betrieb wird neu eröffnet, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen neu geschaffen werden. Zur Abgrenzung, wann ein Betrieb neu eröffnet wird und wann eine Übertragung eines bereits vorhandenen Betriebes vorliegt, siehe Punkt 2.3. Der Betrieb muß der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen. Keine Neugründung eines Betriebes liegt daher vor, wenn aus einer Tätigkeit außerbetriebliche Einkünfte erzielt werden (z.b. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Ebenfalls keine Neugründung eines Betriebes liegt bei Aufnahme einer Betätigung im Sinne des 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung vor, also z.b. bei: Tätigkeiten, die der Sport- und Freizeitausübung dienen (z.b. Freizeittierzucht, Freizeitlandwirtschaft, Rennstall, Saunabetrieb kleinen Umfangs), Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern in kleinerem Umfang (z.b. Handel mit Antiquitäten und Kunstwerken, Jagd), Tätigkeiten, die auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind (z.b. Reiseschriftsteller) Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt Betriebsinhaber ist die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person. Betriebsinhaber sind ungeachtet allfälliger gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen: Einzelunternehmer, unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften (z.b. Gesellschafter einer OHG bzw. OEG, Komplementäre einer KG bzw. KEG), nicht unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn

7 sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind (z.b. Kommanditist einer KG bzw. KEG ist mit 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt oder mit 30% und zusätzlich mit der Geschäftsführung betraut), Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (z.b. Gesellschafter einer AG oder GesmbH), wenn sie entweder zu mindestens 50% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind. Hinsichtlich der Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft sind unmittelbare Beteiligungen und mittelbare Beteiligungen (z.b. durch Treuhänder bzw. weitere Gesellschaften) zusammenzurechnen (Beispiel siehe unten). Keine Neugründung liegt vor, wenn sich der Betriebsinhaber innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art (gleichgültig ob im Inland oder im Ausland) betätigt hat. Tätigkeiten, die bereits vor mehr als 15 Jahren (gerechnet vom Zeitpunkt der Neugründung) aufgegeben wurden, sind für die Beurteilung der Neugründung unbeachtlich. Sind mehrere Personen als Betriebsinhaber eines Betriebes anzusehen und war davon nur einer innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art tätig, dann liegt keine Neugründung im Sinne des NEUFÖG vor. Vergleichbare Betriebe sind solche der selben Klasse im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE 1995 (herausgegeben vom Österreichischen Statistischen Zentralamt). Innerhalb der Klasse(n) der "anderweitig nicht genannten" Wirtschaftszweige hat eine sinngemäße Auslegung zu erfolgen (das heißt, innerhalb einer Klasse der "anderweitig nicht genannten" Wirtschaftszweige muß die Tätigkeit nicht in jedem Fall vergleichbar sein). Hat ein Betrieb mehrere Betriebsgegenstände und fallen diese in unterschiedliche Klassen im Sinne der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten, ÖNACE 1995, dann liegt keine Neugründung vor, wenn die vergleichbare Tätigkeit in einem dieser Betriebsgegenstände gegeben war. Beispiele: 1) A war bisher als Angestellte in einem Frisiersalon tätig. Sie eröffnet nun als Einzelunternehmerin einen eigenen Frisiersalon. Es liegt eine Neugründung im Sinne des NEUFÖG vor, weil A bisher nicht Betriebsinhaberin war. 2) A war in den Jahren 1970 bis 1980 Inhaber eines Gasthofes. Nach Aufgabe des Gasthofes war er von 1981 bis 1999 Kommanditist eines in der Rechtsform einer KG geführten Hotels tätig. Nun eröffnet er als Einzelunternehmer einen Gasthof. Da A innerhalb der letzten 15 Jahre nicht als Betriebsinhaber tätig war (Kommanditist, nicht mit der Geschäftsführung betraut), liegt eine Neugründung im Sinne des NEUFÖG vor. 3) A gründet gemeinsam mit B eine OHG (Betriebsgegenstand: Einzelhandel mit Einrichtungsgegenständen). A war bis kurz vor der Betriebseröffnung Komplementär einer KG

8 mit dem Betriebsgegenstand Einzelhandel mit Möbeln. A war also bereits innerhalb der letzten 15 Jahre als Betriebsinhaber tätig. Daher ist zu prüfen, ob diese bisherige Tätigkeit mit der neuen Tätigkeit vergleichbar ist. Die bisherige Tätigkeit (Einzelhandel mit Möbeln) fällt nach ÖNACE 1995 in die Klasse GA Die neue Tätigkeit (Einzelhandel mit Einrichtungsgegenständen) fällt ebenfalls in die Klasse GA Eine Neugründung im Sinne des NEUFÖG liegt daher nicht vor. 4) Der Geschäftsführer A ist an der neu gegründeten X-GesmbH (Tischlerei) zu 20% beteiligt. 50% an der X-GesmbH hält die Y-GesmbH (ebenfalls Tischlerei), an der A zu 50% beteiligt ist. Die restlichen 30% an der X-GesmbH hält der Geschäftspartner B, der ebenfalls mit der Geschäftsführung betraut ist. A ist daher insgesamt zu 45% an der X-GesmbH beteiligt (20% unmittelbar und 25% mittelbar). Da A zu mehr als 25% an der X-GesmbH beteiligt und zusätzlich mit der Geschäftsführung betraut ist, ist er als Betriebsinhaber der neu gegründeten X-GesmbH anzusehen. Es ist also zu prüfen, ob sich A bereits bisher als Betriebsinhaber in vergleichbarer Art betätigt hat. Da A an der bestehenden Y-GesmbH zu 50% beteiligt ist, ist er auch als Betriebsinhaber der Y- GesmbH anzusehen. Nachdem die bereits seit längerem bestehende Y-GesmbH in vergleichbarer Weise tätig ist (ebenfalls Tischlerei), liegt hinsichtlich der X-GesmbH keine Neugründung im Sinne des NEUFÖG vor. Dies gilt auch dann, wenn ein weiterer Mitgesellschafter, der ebenfalls Betriebsinhaber ist (also der mit 30% beteiligte Geschäftsführer B) bisher nicht in vergleichbarer Art tätig war. Allerdings ist diesfalls beim Geschäftsführer B hinsichtlich seines "Geschäftsführungsbetriebes" (als 30% beteiligter Gesellschafter werden in der Regel Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit vorliegen) von einer Neugründung im Sinne des NEUFÖG auszugehen. 5) Die A-AG, eine Publikumsgesellschaft mit Sitz in München, gründet in Österreich eine Tochtergesellschaft, die B-GesmbH, an der sie zu 100% beteiligt ist. Betriebsgegenstand beider Unternehmen ist die Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen. Da der Betriebsinhaber (die A-GesmbH) bereits bisher als Betriebsinhaber in vergleichbarer Art tätig war, liegt keine Neugründung im Sinne des NEUFÖG vor Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor Eine Neugründung liegt nicht vor, wenn ein bereits existierender Betrieb bloß unter einer neuen Rechtsform geführt wird. Wird daher ein bereits vorhandener Betrieb z.b. in eine - wenn auch neu gegründete - Kapitalgesellschaft eingebracht, kommen die Befreiungen des NEUFÖG nicht zum Tragen. Ob die Änderung der Rechtsform unter Anwendung der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes erfolgt, ist unmaßgeblich. Eine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits existierenden Betrieb ist dann anzunehmen, wenn unter der neuen Rechtsform die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen weitergeführt werden. Welche Betriebsgrundlagen für den jeweiligen Betrieb als wesentlich anzusehen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen unter der neuen Rechtsform weitergeführt (oder werden wesentliche Betriebsgrundlagen übertragen; siehe Punkt 2.4), liegt keine Neugründung im Sinne des NEUFÖG vor. Je nach Art des Betriebes ist in der Regel z.b. bei Weiterführung

9 bzw. Übertragung folgender Betriebsgrundlagen nicht von einer Neugründung im Sinne des NEUFÖG auszugehen: 1. Land- und Forstwirtschaft: Landwirtschaftliche Betriebe: Wirtschaftsgebäude und ausreichende Grundfläche Forstwirtschaftliche Betriebe: Waldbesitz 2. Selbständige Arbeit: Freiberufler: Kundenstock (Klienten- bzw. Patientenstock), eventuell auch besondere Geschäftsausstattung (z.b. Geräte eines Röntgenologen) 3. Gewerbebetrieb: Ortsgebundene Tätigkeiten (z.b. Hotels, Restaurants): Grundstück, Gebäude, Einrichtung Kundengebundene Tätigkeiten (z.b. Großhandel, Handelsvertretungen): Kundenstock, Geschäftsverbindungen Produktionsunternehmen: Betriebsgebäude, Maschinen und Einrichtung Einzelhandelsunternehmen: Geschäftsräume, Inventar, Warenlager Transportunternehmen: Fuhrpark Arbeitskräfte gehören grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Die Übernahme der Arbeitskräfte kann allerdings ein Indiz für die Weiterführung bzw. Übertragung eines existierenden Betriebes sein Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor Der bloße Erwerb eines Betriebes - sei es entgeltlich oder unentgeltlich bzw. durch einen Umgründungsvorgang - stellt keine Neugründung dar (z.b. Betriebsübergang im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes). Ein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits existierenden Betrieb ist dann anzunehmen, wenn die für den konkreten Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden. Hinsichtlich der jeweils wesentlichen Betriebsgrundlagen siehe Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert

10 Das Erweiterungsverbot um bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe bezieht sich auf den neu gegründeten Betrieb. Relevant sind nur Veränderungen im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten. Der Erwerb eines bestehenden Betriebes oder Teilbetriebes ist nur schädlich, wenn dieser mit dem neu gegründeten zu einem einheitlichen Betrieb verbunden wird. Ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben zu beurteilen. Merkmale für einen einheitlichen Betrieb sind z.b. ein Verhältnis wirtschaftlicher Über- und Unterordnung oder die Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals. Die bloße Erweiterung eines neu gegründeten Betriebes um eine Betriebsstätte ist nicht schädlich, wenn diese Betriebsstätte keinen eigenen Betrieb im obigen Sinne darstellt und daher unter der Leitung des neu gegründeten Betriebes steht. Kommt es zu einer Erweiterung eines neu gegründeten Betriebes um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe, stehen die Befreiungen weder für den neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu. 3. Zeitpunkt der Neugründung Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt, wenn also die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden. Beispiele: Geschäftseröffnung eines Handelsbetriebes, Produktionsbeginn eines Erzeugungsbetriebes, Kanzleieröffnung eines Rechtsanwaltes, Ordinationseröffnung eines Arztes, Aufnahme der Tätigkeit als gewerblicher Buchhalter. Nicht maßgebend sind der Zeitpunkt des Beginns der internen Vorbereitungsmaßnahmen sowie der Zeitpunkt der Werbung für die geplante Neugründung, die in der Regel vor dem Zeitpunkt der Neugründung liegen werden. Der Zeitpunkt der Neugründung ist für den Zeitraum der Befreiung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (siehe Punkt 1.1) sowie im Hinblick auf die zeitliche Befristung dieses Bundesgesetzes (siehe Punkt 6) von Bedeutung. 4. Erklärung der Neugründung

11 4.1. Formular Erklärung der Neugründung (NeuFö 1) Der amtliche Vordruck über die Erklärung der Neugründung wird mit 1. September 1999 als Anhang zur Verordnung aufgelegt. Dieser Vordruck (NeuFö 1) ist bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei allen Finanzämtern sowie im Internet ( unter "Steuerreform 2000") erhältlich. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären das Vorliegen der Voraussetzungen der Neugründung (siehe Punkt 2), der (voraussichtliche) Kalendermonat der Neugründung (siehe Punkt 3) und die nicht zu erhebenden Abgaben, Gebühren und Beiträge (siehe Punkt 1.1 bis 1.6). Die Erklärung (gegebenenfalls inklusive Bestätigung der Beratung; siehe Punkt 4.2) ist materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigungen. Bei Vorlage der vom Neugründer ordnungsgemäß ausgefüllten und von der Berufsvertretung bzw. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegebenenfalls bestätigten Erklärung NeuFö 1 wird in der Regel davon auszugehen sein, daß die Voraussetzungen des NEUFÖG vorliegen. Besteht allerdings ein begründeter Anlaß, die sachliche Richtigkeit der Erklärung in Zweifel zu ziehen, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln. Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke aufzubewahren und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Die für die Erhebung der Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen Institutionen sind berechtigt, den jeweils zuständigen Institutionen Umstände mitzuteilen, die dafür sprechen, daß die Voraussetzungen für eine geltend gemachte Befreiung nicht oder nicht mehr vorliegen (Amtshilfe gemäß 7 NEUFÖG) Inanspruchnahme der Beratung Auf dem amtlichen Vordruck muß bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden (z.b. sogenannte neue Selbständige), ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Die Bestätigung über die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft kann entfallen, wenn ausschließlich die Wirkungen des 1 Z 1 NEUFÖG eintreten. In Fällen, in denen der Neugründer keiner gesetzlichen Berufsvertretung zuzuordnen ist und in denen lediglich die Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben begehrt wird, ist daher eine Bestätigung über eine durchgeführte Beratung nicht erforderlich. Ergibt sich erst später, daß auch andere Befreiungen zum Tragen kommen (z.b. Aufnahme von Arbeitnehmern, für die die Befreiung von den Lohnabgaben gemäß 1 Z 7 NEUFÖG begehrt wird), ist die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nachzuholen und zu bestätigen. 4.3 Vorgangsweise für Zeiträume ab dem 1. September 1999

12 Ab 1. September 1999 treten die Wirkungen des 1 Z 1 bis 6 NEUFÖG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden die Erklärung der Neugründung (NeuFö 1) bereits im Vorhinein vorlegt. Soweit der amtliche Vordruck NeuFö 1 bereits vor dem 1. September 1999 verfügbar ist, können die Befreiungen ebenfalls bereits im Vorhinein geltend gemacht werden. Im einzelnen ist wie folgt vorzugehen: Für die Befreiung von Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren, Gesellschaftsteuer und Börsenumsatzsteuer hat der Betriebsinhaber die Erklärung der Neugründung bei den in Betracht kommenden Behörden vorzulegen. Auf Grund der vorgelegten Erklärung werden die jeweiligen Abgaben und Gebühren von der Behörde nicht erhoben. Die Behörde hat die Erklärung zu den bezughabenden Akten zu nehmen. Nachträgliche Erstattungen bzw. Rückzahlungen von Abgaben und Gebühren, die nach Auflage des amtlichen Vordrucks (also ab dem 1. September 1999) anfallen, sind nicht möglich. Für die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ist die ausgefüllte Erklärung der Neugründung zu den Aufzeichnungen zu nehmen. Die Selbstberechnung bzw. Abfuhr der Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag kann unterbleiben. Im Hinblick auf eine allfällige Überwachung der Abfuhr der Lohnabgaben durch das Finanzamt ist die Erklärung der Neugründung gegebenenfalls dem Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln. Für die Befreiung von Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung ist die Erklärung der Neugründung der zuständigen Gebietskrankenkasse zu übermitteln. Im Lohnsummenverfahren sind für die Inanspruchnahme der Befreiungen die (negativen) Verrechnungsgruppen N 44 (Wohnbauförderungsbeitrag und Unfallversicherungsbeitrag) bzw. N 63 (nur Unfallversicherungsbeitrag) zu verwenden Vorgangsweise für Zeiträume vor dem 1. September 1999 Für Zeiträume vor dem 1. September 1999 treten die Wirkungen des 1 NEUFÖG nachträglich (rückwirkend) ein, da der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung mit 1. September 1999 aufgelegt wird. Die Abgaben, Gebühren und Beiträge sind für Zeiträume bis zum 31. August 1999 in der Regel (Ausnahme siehe Punkt 4.3) vorerst zu entrichten und werden nachträglich (rückwirkend) erstattet bzw. gutgeschrieben. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren, Gesellschaftsteuer und Börsenumsatzsteuer werden erstattet (zurückgezahlt). Zu diesem Zweck ist jeweils bei der Behörde, bei der Abgaben, Gebühren und Beiträge zu Unrecht bereits entrichtet wurden, ein Antrag auf Erstattung zu stellen. Für die Antragstellung bei der jeweiligen Behörde kann das diesem Erlaß als Anhang beigefügte einheitliche Erstattungsformular NeuFö 2 verwendet werden, das ein rasches Erstattungsverfahren gewährleisten soll. Jedem Antrag auf Erstattung ist eine Erklärung der Neugründung (NeuFö 1) beizulegen. Das Erstattungsformular NeuFö 2 ist bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der

13 Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei allen Finanzämtern sowie im Internet ( unter "Steuerreform 2000") erhältlich. Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag werden vom Finanzamt festgesetzt (gutgeschrieben). Zu diesem Zweck ist beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt formlos unter Beilage des amtlichen Vordrucks über die Erklärung der Neugründung (NeuFö 1) ein "Antrag" auf Festsetzung des Dienstgeberbeitrages bzw. des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag mit Null zu stellen. Wohnbauförderungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von der Gebietskrankenkasse bei Vorlage des amtlichen Vordrucks über die Erklärung der Neugründung (NeuFö 1) gutgeschrieben. Im Lohnsummenverfahren sind dazu die (negativen) Verrechnungsgruppen N 44 (Wohnbauförderungsbeitrag und Unfallversicherungsbeitrag) bzw. N 63 (nur Unfallversicherungsbeitrag) zu verwenden. 5. Meldeverpflichtung Wird der neugegründete Betrieb im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten um bereits bestehende Betriebe oder Teilbetriebe erweitert (siehe Punkt 2.5), so fallen bereits in Anspruch genommene Befreiungen nachträglich (rückwirkend) weg. Die betreffenden Abgaben und Beiträge sind nachzuentrichten. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen. 6. Zeitlicher Anwendungsbereich Die Bestimmungen des NEUFÖG sind auf alle Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach dem 1. Mai 1999 und vor dem 1. Jänner 2003 erfolgen. Die Befreiungen des NEUFÖG kommen daher unabhängig vom Entstehen der Abgaben- bzw. Gebührenschuld zum Tragen, wenn der Zeitpunkt der Neugründung (siehe Punkt 3) innerhalb des o.a. Zeitraumes liegt. Werden die Befreiungen des NEUFÖG in Anspruch genommen, weil der in der Erklärung angegebene (vorläufige) Zeitpunkt der Neugründung innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereiches liegt, und stellt sich nachträglich heraus, daß der tatsächliche Zeitpunkt der Neugründung außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereiches ist, sind die Abgaben, Gebühren und Beiträge nachzuentrichten.

14 Dieser Erlaß wird im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung verlautbart. 13. August 1999 Für den Bundesminister für Finanzen: Mag. Treer Für den Bundesminister für Justiz: Dr. Stabentheiner Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie: Dr. Wittmann Für den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales: Dr. Sommer Für den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten: Dr. Koprivnikar Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

15 Sehr geehrte Betriebsinhaberin! Sehr geehrter Betriebsinhaber! Zur Förderung der Neugründung von Betrieben ab 2. Mai 1999 werden bestimmte Abgaben, Beiträge und Gebühren, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung stehen, nicht erhoben. Für die Inanspruch-nahme der Begünstigungen müssen Sie grundsätzlich auf einem amtlichen Vordruck (Vordruck NeuFö 1) eine Erklärung der Neugründung abgeben und bei den jeweils in Betracht kommenden Behörden bzw. Parteienvertretern vorlegen. Wurden die Abgaben bzw. Gebühren aber deswegen erhoben, weil der amtliche Vordruck noch nicht aufgelegt war (somit bis zum 31. August 1999), dann sind diese Abgaben bzw. Gebühren zu erstatten. Für die Geltendmachung der Erstattung verwenden Sie bitte diesen Vordruck. Antrag auf Erstattung Zutreffendes bitte ankreuzen! An das Finanzamt für An das...gericht An die Bezirkshauptmannschaft An den Magistrat An den Landeshauptmann für An Angaben zum Betrieb: Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) Ich beantrage die Erstattung folgender Abgaben bzw. Gebühren in Höhe von Schilling uro Stempelgebühren... Bundesverwaltungsabgaben... Grunderwerbsteuer... Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Firmenbuch... Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch... Gesellschaftsteuer... Börsenumsatzsteuer... Begründung: Erläuterung bzw. Aufschlüsselung der unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes entrichteten Abgaben bzw. Gebühren: Beilage: Die Erklärung der Neugründung (ausgefüllter amtlicher Vordruck NeuFö 1) liegt bei. Ich ersuche um Überweisung des Erstattungsbetrages auf: Girokonto/Postscheckkonto Nr. Bank Bankleitzahl (wenn bekannt) Ich nehme zur Kenntnis, dass die Erweiterung des neu gegründeten Betriebes im Kalendermonat der Neu-gründung und in den folgenden elf Kalendermonaten um bereits bestehende Betriebe oder Teilbetriebe den betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen ist. Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass die Angaben überprüft werden und dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind. Datum, Unterschrift bzw. firmenmäßige Zeichnung NeuFö 2

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