Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG Bewertung des Dossiers durch das IQWiG
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- Friederike Hartmann
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1 Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG Bewertung des Dossiers durch das IQWiG Thomas Kaiser Beate Wieseler EbM Kongress Agenda Ablauf einer Bewertung nach AMNOG Methodische Eckpunkte Informationspflichten des Unternehmers Dossier zur Nutzenbewertung nach 35a Bewertung durch das IQWiG 2 1
2 AMNOG Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung Nutzenbewertung für jedes Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen oder nach Zulassung eines neuen Anwendungsgebiete Frage nach dem Zusatznutzen anschließende Preisgestaltung abhängig vom Zusatznutzen 3 AMNOG Ablauf Einreichung eines Dossiers durch den Hersteller Bewertung (durch das IQWiG) Beschluss zum Zusatznutzen durch den G-BA Markteintritt Monat 3 Monat 6 nein Zusatznutzen? ja Festbetrag ja festbetragsfähig? nein Preis ohne Mehrkosten zur Vergleichstherapie Preisverhandlung GKV / Hersteller nein Einigung? ja Erstattungsbetrag Monat 12 Beschluss der Schiedsstelle ggf. Kosten-Nutzen- Bewertung europäische Referenzpreise Monat
3 Agenda Ablauf einer Bewertung nach AMNOG Methodische Eckpunkte Definition von Nutzen und Zusatznutzen zweckmäßige Vergleichstherapie indirekte Vergleiche verfügbare Evidenz (Surrogatendpunkte, Studientypen) Ausmaß des Zusatznutzens Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens Informationspflichten der Hersteller Dossier zur Nutzenbewertung nach 35a Bewertung durch das IQWiG 5 Definition von Nutzen und Zusatznutzen Rechtsverordnung, 2 Begriffsbestimmungen: (3) Der Nutzen eines Arzneimittels im Sinne dieser Verordnung ist der patientenrelevante therapeutische Effekt insbesondere hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustands, der Verkürzung der Krankheitsdauer, der Verlängerung des Überlebens, der Verringerung von Nebenwirkungen oder einer Verbesserung der Lebensqualität. (4) Der Zusatznutzen eines Arzneimittels im Sinne dieser Verordnung ist ein Nutzen im Sinne des Absatzes 3, der quantitativ oder qualitativ höher ist als der Nutzen, den die zweckmäßige Vergleichstherapie aufweist. 6 3
4 Zweckmäßige Vergleichstherapie Grundvoraussetzung: Arzneimittel (zugelassen) oder nichtmedikamentöse Verfahren (erstattungsfähig) Entscheidungskriterien für die Auswahl: Qualität der Evidenz (insbesondere Bewertungen des G-BA) bei mehreren Alternativen: wirtschaftlichere Therapie wird vom G-BA festgelegt Beratung des pharmazeutischen Unternehmers zur zweckmäßigen Vergleichstherapie möglich 7 Ausmaß des Zusatznutzens (1) Erheblicher Zusatznutzen Beträchtlicher Zusatznutzen Geringer Zusatznutzen Nicht quantifizierbarer Zusatznutzen Kein Zusatznutzen Geringerer Nutzen 8 4
5 Ausmaß des Zusatznutzens (2) Erheblicher Zusatznutzen Nachhaltige bisher nicht erreichte Verbesserung des therapierelevanten Nutzens (Heilung, erhebliche Verlängerung der Lebensdauer, langfristige Freiheit von schwerwiegenden Symptomen, weitgehende Vermeidung schwerwiegender Nebenwirkungen) Beträchtlicher Zusatznutzen Bisher nicht erreichte deutliche Verbesserung des therapierelevanten Nutzens (Abschwächung schwerwiegender Symptome, moderate Verlängerung der Lebensdauer, spürbare Linderung der Erkrankung, relevante Vermeidung schwerwiegender Nebenwirkungen, bedeutsame Vermeidung anderer Nebenwirkungen) 9 Ausmaß des Zusatznutzens (2) Geringer Zusatznutzen Bisher nicht erreichte moderate und nicht nur geringfügige Verbesserung des therapierelevanten Nutzens (Verringerung nicht schwerwiegender Symptome, relevante Vermeidung von Nebenwirkungen) Zusatznutzen liegt vor, ist aber nicht quantifizierbar, weil die wissenschaftliche Datengrundlage dies nicht zulässt kein Zusatznutzen belegt Nutzen geringer als der Nutzen der zweckmäßigen Vergleichstherapie 10 5
6 AM-NutzenV 5 Abs 5: indirekte Vergleiche Liegen keine direkten Vergleichsstudien für das neue Arzneimittel gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie vor oder lassen diese keine ausreichenden Aussagen über einen Zusatznutzen zu, können verfügbare klinische Studien für die zweckmäßige Vergleichstherapie herangezogen werden, die sich für einen indirekten Vergleich mit dem Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen eignen. 11 AM-NutzenV 5 Abs 3: verfügbare Evidenz (1) Für die erstmalige Bewertung zum Zeitpunkt der Markteinführung sind grundsätzlich die Zulassungsstudien zu Grunde zu legen. Reichen die Zulassungsstudien nicht aus, kann der G-BA weitere Nachweise verlangen. Sofern es unmöglich oder unangemessen ist, Studien höchster Evidenzstufen durchzuführen oder zu fordern, sind Nachweise der best verfügbaren Evidenzstufe einzureichen. 12 6
7 AM-NutzenV 5 Abs 5: verfügbare Evidenz (2) Für Arzneimittel nach Absatz 3 wird der Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie festgestellt als Verbesserung der Beeinflussung patientenrelevanter Endpunkte. Können zum Zeitpunkt der Bewertung valide Daten zu patientenrelevanten Endpunkten noch nicht vorliegen, erfolgt die Bewertung auf der Grundlage der verfügbaren Evidenz unter Berücksichtigung der Studienqualität mit Angabe der Wahrscheinlichkeit für den Beleg eines Zusatznutzens und kann eine Frist bestimmt werden, bis wann valide Daten zu patientenrelevanten Endpunkten vorgelegt werden sollen. 13 Agenda Ablauf einer Bewertung nach AMNOG Methodische Eckpunkte Informationspflichten der Hersteller Dossier zur Nutzenbewertung nach 35a Bewertung durch das IQWiG 14 7
8 Studiendaten im Dossier Ergebnisbericht der Zulassungsstudien einschließlich Studienprotokollen Bewertungsbericht der Zulassungsbehörde alle Ergebnisse, Studienberichte und Studienprotokolle von Studien zum Arzneimittel, für die der Unternehmer Sponsor war alle verfügbaren Angaben über laufende und abgebrochene Studien, für die der Unternehmer Sponsor war oder in anderer Weise finanziell beteiligt ist entsprechende Angaben über Studien Dritter, soweit diese verfügbar sind 15 Agenda Ablauf einer Bewertung nach AMNOG Methodische Eckpunkte Informationspflichten des Unternehmers Dossier zur Nutzenbewertung nach 35a Verbindung von Gesetz, Rechtsverordnung, Verfahrensordnung Anforderungen an das Herstellerdossier Bewertung durch das IQWiG 16 8
9 Vom Gesetz zum Dossiertemplate 17 Struktur des Dossiers 18 9
10
11
12 Materialien zur Erstellung des Dossiers Anleitung zur Erstellung und Einreichung eines Dossiers Format und Gliederung des Dossiers einzureichende Unterlagen Kennzeichnung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen technische Standards Dokumentvorlagen für die Module 1 bis 4 Checkliste zur Prüfung der formalen Vollständigkeit des Dossiers 23 Die Dossiervorlage Detaillierte Vorlage für das Dossier verfügbar auf der Internetseite des G-BA:
13 Dokumentvorlagen für die Module 1 bis 4 Word-Vorlage zur Erstellung der Dossiertexte Konkretisierung der einzureichenden Angaben Vorgabe einer Gliederung Beschreibung verbindlicher und optionaler Inhalte Umsetzung der methodischen Anforderungen Elemente der Dokumentvorlagen Erläuterungen und Beispiele (u.a. zu methodischen Vorgaben) Anweisungen zur Angabe von Informationen Platzhalter für Texteingaben bzw. Tabellen, in die abgefragte Informationen einzutragen sind 25 Beispiel für Erläuterungen Suche in Studienregistern Eine Suche in öffentlich zugänglichen Studienregistern ist grundsätzlich durchzuführen, um sicherzustellen, dass laufende Studien sowie abgeschlossene Studien von Dritten vollständig identifiziert werden. Die Suche soll mindestens in den Studienregistern clinicaltrials.gov, clinicalstudyresults.org sowie über das International Clinical Trials Registry Platform Search Portal (ICTRP Search Portal, Suchportal der WHO) durchgeführt werden. Optional kann zusätzlich eine Suche in weiteren themenspezifischen Studienregistern (z. B. krankheitsspezifische Studienregister oder Studienregister einzelner pharmazeutischer Unternehmen) durchgeführt werden
14 Beispiel für Anweisungen zur Angabe von Informationen Beschreiben Sie nachfolgend, in welchen Studienregistern die Suche durchgeführt wurde. Begründen Sie dabei Abweichungen von den oben beschriebenen Vorgaben. Geben Sie auch an, ob bei der Recherche generelle Einschränkungen vorgenommen wurden (z. B. Jahreseinschränkungen), und begründen Sie diese. << Angaben des pharmazeutischen Unternehmers >>
15 Struktur von Modul Zusammenfassung der Inhalte von Modul Methodik 4.3 Ergebnisse zum medizinischen Nutzen und zum medizinischen Zusatznutzen 4.4 Abschließende Bewertung der Unterlagen zum Nachweis des Zusatznutzens 4.5 Begründung für die Vorlage weiterer Unterlagen und Surrogatendpunkte 4.6 Liste der eingeschlossenen Studien 4.7 Referenzliste 4-A bis 4-G Anhänge Methodik Fragestellung Kriterien für den Einschluss von Studien in die Nutzenbewertung Informationsbeschaffung Bewertung der Aussagekraft der Nachweise Informationssynthese und analyse 30 15
16 Studien des Herstellers 4.2 Methodik Bibliografische Recherche Fragestellung Suche in Studienregistern Kriterien für den Einschluss Selektion von relevanter Studien Studien in Nutzenbewertung Informationsbeschaffung Bewertung der Aussagekraft der Nachweise Informationssynthese und analyse Methodik Fragestellung Bewertung des Kriterien für den Einschluss Verzerrungspotenzials von Studien in die Nutzenbewertung Informationsbeschaffung Bewertung der Aussagekraft der Nachweise Informationssynthese und analyse 32 16
17 Beschreibung von Design und Methodik der Studien Gegenüberstellung der Einzelstudien Meta-Analyse 4.2 Methodik Sensitivitätsanalysen Subgruppenmerkmale und Fragestellung Effektmodifikatoren Kriterien für den Indirekte Einschluss Vergleiche von Studien in die Nutzenbewertung Informationsbeschaffung Bewertung der Aussagekraft der Nachweise Informationssynthese und analyse Ergebnisse zum medizinischen Nutzen und zum medizinischen Zusatznutzen Ergebnisse randomisierter kontrollierter Studien mit dem zu bewertenden Arzneimittel Weitere Unterlagen 34 17
18 4.3.1 Ergebnisse randomisierter kontrollierter Studien mit dem zu bewertenden Arzneimittel Ergebnis der Informationsbeschaffung Charakteristika der eingeschlossenen Studien Studienergebnisse Weitere Unterlagen Indirekte Vergleiche auf Basis von RCTs Nichtrandomisierte vergleichende Studien Weitere Untersuchungen 36 18
19 4.4 Abschließende Bewertung der Unterlagen zum Nachweis des Zusatznutzens (Bezug zur Rechtsverordnung) Beurteilung der Aussagekraft der Nachweise ( 5 (4)) Beurteilung der Wahrscheinlichkeit für einen Zusatznutzen und des Ausmaßes des Zusatznutzens ( 5 (4)) Angabe der Patienten bzw. Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht ( 4 (1)) 37 Patientengruppen mit therapeutisch bedeutsamem Zusatznutzen 38 19
20 4.5 Begründung für die Vorlage weiterer Unterlagen und Surrogatendpunkte (Bezug zur Rechtsverordnung) Begründung für die Vorlage indirekter Vergleiche ( 5 (3,5)) Begründung für die Vorlage nichtrandomisierter vergleichender Studien und weiterer Untersuchungen( 5 (3)) Begründung für die Bewertung auf Grundlage der verfügbaren Evidenz, da valide Daten zu patientenrelevanten Endpunkten noch nicht vorliegen ( 5 (5)) Verwendung von Surrogatendpunkten ( 2 (3); 5(5)) 39 Agenda Ablauf einer Bewertung nach AMNOG Methodische Eckpunkte Informationspflichten des Unternehmers Dossier zur Nutzenbewertung nach 35a Bewertung durch das IQWiG 40 20
21 Nutzenbewertung durch das IQWiG Prüfung der (inhaltlichen) Vollständigkeit und Validität der Angaben im Dossier Relevante Daten in Modul 4 enthalten? Kongruenz Modul 4 / Modul 5? Alle relevanten Studien eingeschlossen? (ggf. eigene Recherche des IQWiG) Ist die gewählte Methodik adäquat? Sind Abweichungen von den Angaben in der Dossiervorlage begründet? 41 Nutzenbewertung durch das IQWiG Sind Ausnahmen adäquat begründet? Indirekte Vergleiche Verwendung weiterer Unterlagen Verwendung von Surrogatparametern Ist ein Zusatznutzen im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie belegt? Welcher Zusatznutzen ist für welche Patientengruppen in welchem Ausmaß belegt? Mit welcher Wahrscheinlichkeit ist der Beleg jeweils erbracht? 42 21
22 43 Stellungnahmefrist:
23 Rapid Report A Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) Dillenburger Straße 27 D Köln Telefon / Telefax /
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