Pflege- und Familienpflegezeit 2015
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1 Christian Beck Pflege- und Familienpflegezeit 2015 Verbesserte Möglichkeiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer TeleLex, ein Gemeinschaftsunternehmen von DATEV eg und Verlag Dr. Otto Schmidt KG
2 Christian Beck Pflege- und Familienpflegezeit 2015 Verbesserte Möglichkeiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
3 TeleLex GmbH Virnsberger Str Nürnberg 2015 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der TeleLex GmbH unzulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der TeleLex GmbH. Printed in Germany Mandelkow GmbH, Herzogenaurach (Druck) Joh. Leupold GmbH & Co.KG, Schwabach (Umschlagdruck) Angaben ohne Gewähr Stand: September 2015 Artikelnummer: 15606/
4 Editorial Im Juli 2008 trat das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) als Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom in Kraft (BGBl. I 2008, S. 896 ff.). Zum folgte das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) als Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom (BGBl. I 2011, S ff.). Angesichts von rund 1,6 Millionen Pflegebedürftigen zum damaligen Zeitpunkt, die überwiegend von Angehörigen zu Hause versorgt wurden, sah der Gesetzgeber Handlungsbedarf, um eine Erwerbstätigkeit und die Unterstützung der pflegebedürftigen Angehörigen besser in Einklang zu bringen. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz gewährten Beschäftigten die Möglichkeit, im Rahmen einer Akutpflege bis zu zehn Arbeitstagen der Arbeit fern zu bleiben, sich im Rahmen einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit vollständig oder teilweise von der Arbeitsleistung einseitig freistellen zu lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen wollten oder mit dem Arbeitgeber eine Familienpflegezeit bis zur Dauer von 24 Monaten zu vereinbaren, in der eine teilweise Freistellung erfolgt und entsprechende finanzielle Einbußen durch staatlich abgesicherte Aufstockungsbeträge abgefedert wurden. Gerade die Familienpflegezeit, auf die bisher kein durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Arbeit geber bestand, wurde aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands und der komplizierten Förderungsregelungen nur von wenigen 100 Arbeitnehmern in Deutschland wahrgenommen. Aufgrund der Anzahl der inzwischen auf rund 1,9 Millionen angestiegenen Pflegebedürftigen, die zu Hause, größtenteils von Angehörigen versorgt werden, erkannte der Gesetzgeber weiteren Handlungs- und Korrekturbedarf und hat mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (BGBl. I 2014, S ) und dem Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften erstes Pflegestärkungsgesetz PSG I (BGBl. I 2014, S ) die Ansprüche und Fördermöglichkeiten für Beschäftigte 1
5 zur Inanspruchnahme häuslicher Pflege erweitert und einige Streitfragen im Gesetz beseitigt. Das vorliegende Werk nimmt die zum in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zum Anlass, die Regelungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes in der aktuellen Fassung auch im Vergleich zur bisherigen Rechtslage darzustellen und geht auf weiterhin offene oder strittige Gesichtspunkte ein. Nürnberg, im September 2015 Christian Beck 2
6 Der Inhalt im Überblick 1 Pflegezeit und Familienpflegezeit Überblick Gesetzliche Grundlagen Überblick über die verschiedenen Pflegefreistellungen 9 2 Gemeinsame Voraussetzungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit Anspruchsberechtigte Personen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte Arbeitnehmerähnliche Personen In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte Arbeitgeber Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger Nahe Angehörige im Sinne des PflegeZG/FPfZG Pflegebedürftigkeit 18 3 Akutpflege (Voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen Erforderlichkeit Dauer der Akutpflege Anzeige- und Nachweispflichten 25 3
7 3.5 Entgeltfortzahlung während der Akutpflege 25 4 Lange Pflegezeit, 3, 4 PflegeZG Unternehmensgröße und Wartezeit Pflege des Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung Ankündigungsfrist Zustimmungserfordernis bei teilweiser Freistellung Verlängerung und vorzeitige Beendigung der Pflegezeit Höchstdauer für Pflege- und Familienpflegezeit Auslegungsregel bei unklarem Antrag Leistungen des Arbeitgebers während der Pflegezeit 38 5 Sonderkündigungsschutz nach 5 PflegeZG 41 6 Familienpflegezeit Anspruchsvoraussetzungen der Familienpflegezeit Ankündigungsfrist Familienpflegezeitvereinbarung Verlängerung und vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit Leistungen des Arbeitgebers während der Familienpflegezeit 51 4
8 7 Finanzielle Förderung der Pflege und Familienpflege Zinsloses Darlehen der BAFzA Höhe des Darlehens Ende der Förderung Rückführung des Darlehens Pflegeunterstützungsgeld bei Akutpflege 60 8 Sozialversicherung und Lohnsteuer Lohnsteuerliche Auswirkungen Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der kurzfristigen Arbeitsverhinderung bei Akutpflege, 2 PflegeZG Beschäftigungsverhältnis, Sozialversicherungsbeiträge Pflegeunterstützungsgeld Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen bei Pflegezeit nach 3 PflegeZG (vollständige Freistellung) Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei Pflegezeit nach 3 PflegeZG (teilweise Freistellung) Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen bei Familienpflegezeit nach 2 FPfZG 68 9 Vorübergehende Einstellung einer Ersatzkraft Anhang 72 5
9 6
10 1 Pflegezeit und Familienpflegezeit Überblick 1.1 Gesetzliche Grundlagen Zum trat das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) als Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung 1 vom in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern ( 1 PflegeZG). Nach dem Pflegezeitgesetz in der Fassung aus 2008 hatten Beschäftigte das Recht, bei einer auftretenden Akutpflegesituation ihrer Arbeit bis zu zehn Tagen fern zu bleiben und sich bis zu einer Höchstdauer von längstens sechs Monaten vollständig oder teilweise von der Arbeitsleistung freistellen zu lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Da die auf sechs Monate befristete Pflegezeit in vielen Fällen nicht ausreicht und der pflegende Angehörige die finanziellen Folgen der vollständigen oder teilweisen Freistellung allein zu überbrücken hatte, sah sich der Gesetzgeber zum Handeln veranlasst und erweiterte ab 2012 die bestehenden Möglichkeiten. Am hat der Bundestag das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) als Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf 2 verabschiedet. Es trat zum in Kraft. Ziel auch dieses Gesetzes ist, durch die Einführung der Familienpflegezeit die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern ( 1 FPfZG). 1 Bundesgesetzblatt I 2008, S. 874 ff. 2 Bundesgesetzblatt I 2011, S
11 1 Pflegezeit und Familienpflegezeit Überblick Das Familienpflegezeitgesetz sollte dabei nicht nur den Spagat zwischen Beruf und Pflege erleichtern, sondern Beschäftigten für die Zeit der Pflege finanzielle Sicherheit gewährleisten. Während der Familienpflegezeit konnten sie ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Das Gehalt dagegen verringerte sich nur um die Hälfte der Arbeitszeitverkürzung. Die vom Arbeitgeber getragenen Aufstockungsbeträge sollten in der sog. Nachpflegephase durch den Arbeitnehmer wieder ausgeglichen werden. Die Familienpflegezeit setzte im Gegensatz zur sechsmonatigen Pflegezeit eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber voraus. Der Arbeitgeber musste der Familienpflegezeit also zustimmen. Einen einseitigen Rechtsanspruch gewährte das Familienpflegezeitgesetz nicht. Entgegen der ursprünglichen Erwartung haben auch die Gewerkschaften einen Anspruch auf Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung kaum zum Gegenstand von Tarifverhandlungen gemacht. Î Hinweis Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz bestehen parallel nebeneinander und schließen sich gegenseitig grundsätzlich nicht aus. Der Beschäftigte hat also die Möglichkeit, bei Vorliegen der überwiegend deckungsgleichen Voraussetzungen einseitig gegenüber dem Arbeitgeber bis zu sechs Monate Pflegezeit zu beanspruchen oder eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die teilweise Reduzierung seiner Arbeitszeit für bis zu 24 Monate im Rahmen der Familienpflegezeit zu treffen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen zu verlangen. Die Bestimmungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes sind unabdingbar. Von ihnen kann nicht zu Ungunsten des 8
12 1 Pflegezeit und Familienpflegezeit Überblick Beschäftigten abgewichen werden. Eine Abweichung ist selbst durch Tarifverträge ausgeschlossen ( 8 PflegeZG und 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. 8 PflegeZG). 1.2 Überblick über die verschiedenen Pflegefreistellungen Akutpflege 2 Abs. 1 PflegeZG Akut auftretende Pflegesituation Bis zu 10 Arbeitstage Keine Ankündigungsfrist Kein Entgeltanspruch aus PflegeZG (ggf. Entgeltfortzahlung aus 616 BGB) Evtl. Pflegeunterstützungsgeld nach 44a Abs. 3 SGB XI Pflegezeit 3 Abs. 1 PflegeZG Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung oder Pflege Minderjähriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung Bis zu 6 Monate Ankündigungsfrist 10 Arbeitstage Kein bzw. verringerter Entgeltanspruch AG beschäftigt mehr als 15 AN Förderung durch zinsloses Darlehen Begleitung in letzter Lebensphase 3 Abs. 6 PflegeZG Pflege naher Angehöriger in letzter Lebensphase in häuslicher Umgebung oder Hospitz Bis zu 3 Monate Ankündigungsfrist 10 Arbeitstage Kein bzw. verringerter Entgeltanspruch AG beschäftigt mehr als 15 AN Förderung durch zinsloses Darlehen Familienpflegezeit 2 Abs. 1 FPfZG Bis zu 24 Monate Ankündigungsfrist 8 Wochen Kein bzw. verringerter Entgeltanspruch AG beschäftigt mehr als 25 AN Förderung durch zinsloses Darlehen Leistungsverweigerungsrecht Freistellungsanspruch Freistellungsanspruch Freistellungsanspruch, Vereinbarung zwingend Kombinationen zulässig. Höchstdauer 24 Monate ( 2 Abs. 2 FPfZG) Absoluter Kündigungsschutz 5 Abs. 1 PflegeZG, 2 Abs. 3 FPfZG 9
13 1 Pflegezeit und Familienpflegezeit Überblick Leistungsverweigerungsrecht wegen Akutpflege, 2 PflegeZG Beschäftigte haben das Recht, nach 2 PflegeZG bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, wenn dies erforderlich ist, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Das Leistungsverweigerungsrecht bei Akutpflege ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt, sondern kann etwa auch dann bestehen, wenn der Beschäftigte den stationären Aufenthalt des Pflegebedürftigen organisieren muss. Pflegezeit 3 bis zu sechs Monate, 3, 4 PflegeZG Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise bis zu einer Höchstdauer von längstens sechs Monaten freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Gesondert wurde die Möglichkeit geregelt, einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen. Hier besteht ein Anspruch auf Freistellung bis zu sechs Monaten auch dann, wenn die Pflege nicht in häuslicher Umgebung erfolgt, sondern auch bei außerhäuslicher Pflege, z. B. im Rahmen einer stationären Behandlung ( 3 Abs. 5 Satz 1 PflegeZG). In Erweiterung der bisherigen Pflegefreistellung können sich Beschäftigte zur Begleitung eines nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freistellen lassen, wenn dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ medizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt ( 3 Abs. 6 Satz 1 PflegeZG). 3 Die Freistellung nach 3, 4 PflegeZG für bis zu sechs Monate wird im Folgenden als Pflegezeit, die Reduzierung der Arbeitszeit auf minimal 15 Stunden für bis zu 24 Monate wird im Folgenden als Familienpflegezeit oder Familienpflege bezeichnet. 10
14 1 Pflegezeit und Familienpflegezeit Überblick Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Beschäftigte einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Freistellung im gewünschten Umfang. Familienpflegezeit, 2, 3 Abs. 1 FPfZG Auch die Familienpflegezeit gibt Beschäftigten die Möglichkeit, einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen und sich hierfür vom Arbeitgeber freistellen zu lassen. Anders als bei der Pflegezeit ist allerdings eine vollständige Freistellung nicht zulässig. Die Arbeitszeit muss weiterhin mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Dafür kann die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate dauern. Anders als das Familienpflegezeitgesetz in seiner ursprünglichen Fassung, steht dem Beschäftigten seit auch ein durchsetzbarer Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen der Familienpflegezeit zu, wenn die Voraussetzungen vorliegen, insbesondere der Arbeitgeber die Mindestgröße erreicht ( 2 Abs. 1 FPfZG). Da die Freistellung aber anders als bei der sechsmonatigen Pflegezeit nicht vollständig erfolgen kann, haben Arbeitgeber und Beschäftigter die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit gemeinsam zu vereinbaren ( 2a Abs. 2 FPfZG). 11
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