Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997
|
|
- Steffen Möller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November Tätigkeit Gestützt auf Art. 22 der Börsenverordnung-EBK (BEHV-EBK) hat die Schweizer Börse eine Offenlegungsstelle geschaffen (Beschluss des Verwaltungsrates vom 19. November 1997). Diese Offenlegungsstelle bearbeitet Gesuche von Investoren oder Emittenten resp. deren Vertretern um Ausnahmen und Erleichterungen sowie um Vorabentscheide im Rahmen der Anwendung der gesetzlichen Offenlegungspflicht bei Beteiligungen (Art. 20 BEHG und Art. 9 ff. BEHV-EBK). Die Verordnungsbestimmungen, welche im Sinne der Benutzerfreundlichkeit ebenfalls in dieses Reglement aufgenommen wurden, sind durch Kursivdruck hervorgehoben. 2 Kompetenzen Die Offenlegungsstelle erlässt gegenüber dem Gesuchsteller eine begründete Empfehlung, welche auch der Bankenkommission mitgeteilt wird (Art. 22 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 3 BEHV-EBK). Die Bankenkommission erlässt eine Verfügung, wenn a. sie selber in der Sache entscheiden will (Attraktionsrecht), b. der Gesuchsteller die Empfehlung ablehnt oder missachtet, oder c. die SWX sie um einen Entscheid ersucht (Art. 22 Abs. 4 BEHV- EBK). Unterlässt eine Gesellschaft eine Veröffentlichung, ohne ein entsprechendes Ausnahmegesuch gestellt zu haben, kann die Offenlegungsstelle unverzüglich die Veröffentlichung der gesetzlich vorgeschribenen Informationen veranlassen (Art. 22 Abs. 8 BEHV-EBK). Die Offenlegungsstelle erläutert ihre Praxis hinsichtlich der Anwendung einzelner Bestimmungen von Gesetz und Verordnung durch Rundschreiben oder durch die Publikation der Entscheide in Form von Mitteilungen. Die Offenlegungsstelle orientiert die Bankenkommission auf periodischer Basis, mindestens aber einmal jährlich über ihre Tätigkeit. 1
2 3 Organisation 3.1 Bestellung der Offenlegungsstelle und der Fachkomission Die Offenlegungsstelle ist eine eigene Abteilung im Geschäftsbereich Zulassung der Geschäftsstelle der Schweizer Börse und untersteht dem für diesen Geschäftsbereich verantwortlichen Geschäftsleitungsmitglied. Der Offenlegungsstelle ist eine Fachkommission beigestellt. Sie besteht aus höchstens 9 Mitgliedern, welche vom Verwaltungsratsausschuss der SWX gewählt werden. Dieser ernennt auch den Vorsitzenden. Bei der Bestellung werden die betroffenen Marktteilnehmer (v.a. Anleger, Börsenmitglieder und Emittenten) angemessen berücksichtigt. Die Bankenkommission und die Übernahmekommission können je einen ständigen Beobachter delegieren. 3.2 Interne Kompetenzregelung Grundsätzlich werden Gesuche vom für die Offenlegungsstelle verantwortlichen Geschäftsleitungsmitglied entschieden. In einzelnen Fällen mit weitgehender präjudizieller Bedeutung können Dritte (v.a. Experten aus dem Kreis der Mitglieder der Fachkommission) beigezogen werden, wobei die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit zu treffen sind. In grundsätzlichen Auslegungsfragen wird die Fachkommission beigezogen. Die Fachkommission hat beratende Funktion. 3.3 Organisation der Fachkommission Die Fachkommission tagt, so oft es die Geschäfte erfordern. Der wesentliche Inhalt der Beratungen sowie die Beschlüsse der Fachkommission werden protokolliert. Die Fachkommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Minderheitsmeinungen werden im Protokoll festgehalten. 2
3 3.4 Geheimhaltung Die Offenlegungsstelle hält Gesuche geheim. Ihre Beratungen und jene der Fachkommission sind geheim. Die Offenlegungsstelle gewährleistet insbesondere auch die Vertraulichkeit der Informationen und Unterlagen, welche sie aufgrund von Art. 22 Abs. 2 BEHV-EBK von der Bankenkommission oder der Übernahmekommission erhalten hat. 4 Verfahren 4.1 Gesuch Gesuche sind in schriftlicher Form in deutscher, französischer oder englischer Sprache an die Offenlegungsstelle zu richten. Gesuche können per Telefax eingereicht und mit normaler Post (im Verkehr mit dem Ausland mit Kurier) bestätigt werden. Für den Fristenlauf ist der Eingang per Telefax massgebend. Gesuche sind hinreichend zu begründen. Für bereits abgeschlossene Geschäfte wird keine Ausnahme von der Meldepflicht gewährt (Art. 20 Abs. 2 BEHV-EBK); ebenso können keine Vorabentscheide verlangt werden. 4.2 Schriftliches Verfahren Grundsätzlich wird das Verfahren schriftlich ohne Parteiverhandlung durchgeführt. Die Offenlegungsstelle kann zusätzliche Informationen und Unterlagen verlangen oder den Gesuchsteller anhören. Die Offenlegungsstelle entscheidet grundsätzlich aufgrund des vom Gesuchsteller dargelegten Sachverhalts. In der Regel werden zum Sachverhalt keine weiteren Personen angehört. Falls Informationen und Unterlagen als Entscheidungsgrundlagen herangezogen werden, welche dem Gesuchsteller nicht bekannt und nicht öffentlich zugänglich sind, wird dem Gesuchsteller vorbehältlich der Geheimhaltungspflicht der Schweizer Börse gemäss Art. 43 BEHG die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Informationen oder Unterlagen Stellung zu nehmen. 3
4 4.3 Empfehlung Die Offenlegungsstelle erlässt gegenüber dem Gesuchsteller in der Regel innert längstens 10 Börsentagen nach Vorliegen eines vollständigen Gesuchs eine Empfehlung. In komplexeren Fällen (z.b. Grundsatzentscheide oder Praxisänderungen) kann diese Frist verlängert werden. In dringenden Fällen kann unter Kostenfolge eine kürzere Frist beantragt werden. Die Empfehlung wird begründet. Sie wird gleichzeitig der Bankenkommission mitgeteilt (Art. 22 Abs. 3 BEHV-EBK). Empfehlungen werden grundsätzlich per Telefax eröffnet und mit normaler Post (im Verkehr mit dem Ausland mit Kurier) bestätigt. Für die Fristwahrung ist Mitteilung per Telefax massgebend. Die Offenlegungsstelle kann von einer Empfehlung absehen und das Gesuch der Bankenkommission direkt zum Entscheid unterbreiten (Art. 22 Abs. 4 lit. c BEHV-EBK). 4.4 Attraktionsrecht der Bankenkommission Die Bankenkommission kann in der Sache selber entscheiden, sofern sie dies innert fünf Börsentagen ab Zustellung der Empfehlung in schriftlicher Form erklärt (Art. 22 Abs. 5 BEHV-EBK). 4.5 Rechtsmittel des Gesuchstellers Der Gesuchsteller kann die Empfehlung ablehnen und eine Verfügung der Bankenkommission verlangen. Die Ablehnung einer Empfehlung hat der Gesuchsteller innert einer Frist von fünf Börsentagen mit schriftlicher Eingabe an die Offenlegungsstelle zu begründen. Die Offenlegungsstelle kann diese Frist verlängern, sofern vor Ablauf der Frist ein begründeter Antrag um Fristerstreckung eingereicht wird. Die Akten werden an die Bankenkommission weitergeleitet (Art. 22 Abs. 6 BEHV-EBK). 4.6 Missachtung einer Empfehlung Missachtet ein Gesuchsteller die Empfehlung oder hat die Offenlegungsstelle Anlass zur Annahme, dass das entsprechende 4
5 Geschäft dennoch abgewickelt wurde, orientiert sie die Bankenkommission. 4.7 Unterlassung der Veröffentlichung durch die Gesellschaft Die Gesellschaften sind verpflichtet, Meldungen über Beteiligungen sowohl im Schweizerischen Handelsamtsblatt als auch in mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zu veröffentlichen. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung an die elektronischen Medien massgebend (Art. 19 BEHV-EBK). Unterbleibt die Veröffentlichung durch die Gesellschaft innert der gesetzlichen Frist, verlangt die Offenlegungsstelle von der Gesellschaft entweder die Veröffentlichung im Laufe des nächsten Börsentages oder eine schriftlich begründete Stellungnahme, weshalb diese vorgeschriebene Veröffentlichung unterbleibt. Geht eine begründete Stellungnahme innert der gesetzten Frist ein, so entscheidet die Offenlegungsstelle in der Regel innert 3 Börsentagen oder unterbreitet die Angelegenheit der Bankenkommission zum Entscheid. Unterbleibt die Veröffentlichung und geht innert Frist keine Stellungnahme ein, veranlasst die Offenlegungsstelle unverzüglich die Veröffentlichung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, soweit diese ihr bekannt sind. In der Publikation wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist. 5 Entschädigung Für die Bearbeitung von Gesuchen stellt die Offenlegungsstelle je nach Komplexität eine Entschädigung von höchstens Franken in Rechnung. Wird das Verfahren auf Antrag des Gesuchstellers mit abgekürzten Fristen durchgeführt (Ziff. 4.3 Abs. 2), wird eine pauschale Entschädigung von Franken zusätzlich in Rechnung gestellt. 5
Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel
Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-EBK; BEHV-EBK) Vom 25. Juni 1997 (Stand am 1. Dezember 2007) (Sprachliche Korrekturen vorbehalten)
MehrEMPFEHLUNG. vom 25. April 2001
B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 32 Tel. 41 (0) 1 229 229 0 Postfach Fax 41 (0) 1 229 229 1 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG
MehrSeite. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2004
Seite Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange Jahresbericht 2004 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2004 Seite i Ä Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung...1 2. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange...1
MehrGESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD Geschäftsordnung Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Geschäftsordnung Inhaltsverzeichnis. KONSTITUIERUNG.... Vizepräsident.... Ausschüsse....3 Ausschuss
MehrReglement der Personalvertretung. vom 1. Dezember 2010
Reglement der Personalvertretung vom. Dezember 00.0. / Stand. Januar 0 Inhaltsverzeichnis Artikel Grundsatz... Artikel Mitgliedschaft... Artikel Vorsitz... Artikel Aufgaben... Artikel 5 Kompetenzen...
MehrEMPFEHLUNG VIII. vom 15. September 2005
B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. +41 (0)58 854 22 90 Postfach Fax +41 (0)58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG
MehrEMPFEHLUNG VI. vom 30. August 2005
B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. +41 (0)58 854 22 90 Postfach Fax +41 (0)58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG
MehrOffenlegung von Beteiligungen
Offenlegung von Beteiligungen FORMULAR II Meldung beim Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe sowie bei Änderungen in der Zusammensetzung des Personenkreises und der Absprache oder
MehrSeite. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2005
Seite Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange Jahresbericht 2005 Offenlegungsstelle: Jahresbericht 2005 Seite i Ä Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung...1 2. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange...1
MehrGeschäftsordnung für das Regulatory Board
Geschäftsordnung für das Regulatory Board (Geschäftsordnung, GesO) Vom 4. April 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Geschäftsordnung 0.05.08 Inhaltsverzeichnis Konstituierung... 3. Vizepräsident... 3.
MehrMitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08. Ausnahmen für Banken und Effektenhändler
Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 18. April 2008 I/08 Ausnahmen für Banken und Effektenhändler Zusammenfassung: Beteiligungspapiere gemäss Art. 16a BEHV-EBK umfassen nicht nur Aktien, sondern auch
MehrEMPFEHLUNG. vom 14. Juli 2000
B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 32 Tel. 41 (0) 1 229 229 0 Postfach Fax 41 (0) 1 229 229 1 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN
Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr.: 21/2015 Köln, den 30. November 2015 Geschäftsstelle Hochschulrat INHALT Geschäftsordnung des Hochschulrates der Deutschen Sporthochschule
MehrReglement über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia
Reglement über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia (Beitragsreglement) vom 20. November 1997 Vom Bundesrat genehmigt am 7. Dezember 1998 Der Stiftungsrat der Stiftung Pro Helvetia, gestützt auf Artikel
MehrVerordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren
Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren (Ordnungsfristenverordnung, OrFV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 und 9 Absatz 1 des Regierungs- und
MehrOffenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 1999
Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange Jahresbericht 1999 Jahresbericht 1999 Seite ii Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 1 2. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange... 1 2.1 Gesetzliche Grundlagen...
MehrRichtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie Dekotierung, RLD)
Richtlinie betr. von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie, RLD) Vom Regl. Grundlage 5. September 06 Art. 58 Abs. KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Art. Anwendungsbereich
MehrBeschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2012.5 Beschluss vom
MehrStatut der Ethikkommission der Universität Mannheim. vom 02. März 2011
Statut der Ethikkommission der Universität Mannheim vom 02. März 2011 1. Änderung vom 21. Juni 2011 (Bekanntmachungen des Rektorats Nr. 15/2011 vom 30. Juni 2011, S. 77.) Bei der vorliegenden Version handelt
MehrReglement des Naturhistorischen Museums
8.6. Reglement des Naturhistorischen Museums vom. Februar 99 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. Oktober 99 über die kulturellen Institutionen des Staates (KISG); gestützt auf
MehrEMPFEHLUNG. vom 11. August 2000
B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 32 Tel. 41 (0) 1 229 229 0 Postfach Fax 41 (0) 1 229 229 1 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG
MehrRichtlinie betr. anerkannte Vertretung. (Richtlinie anerkannte Vertretung, RLaV) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Gegenstand. Art.
Richtlinie betr. (Richtlinie, RLaV) Vom Regl. Grundlage [Validity.From] Art. 4 und 58a KR I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand Art. Begriffe Art. Anwendungsbereich Diese Richtlinie regelt das Konzept
MehrGeschäftsordnung der Einbürgerungskommission der Stadt Kreuzlingen. vom 19. November Geschäftsordnung EBK.doc
Geschäftsordnung der Einbürgerungskommission der Stadt Kreuzlingen vom 19. November 2009 20090825 Geschäftsordnung EBK.doc Dokumenteninformationen Geschäftsordnung der Einbürgerungskommission der Stadt
MehrEMPFEHLUNG. Schlichtungsverfahren A., Gesuchsteller, gegen. Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5004 Aarau. Gesuchsgegner, betreffend
BEAUFTRAGTE FÜR ÖFFENTLICHKEIT UND DATENSCHUTZ 19. Dezember 2014 / OEDB.14.143-1 EMPFEHLUNG Schlichtungsverfahren A., Gesuchsteller, gegen Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5004 Aarau Gesuchsgegner,
MehrOffenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange. Jahresbericht 2002
Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange Jahresbericht 2002 Jahresbericht 2002 Seite ii Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 1 2. Offenlegungsstelle der SWX Swiss Exchange... 1 2.1 Gesetzliche Grundlagen...
MehrSWX Swiss Exchange Organisationsreglement
SWX Swiss Exchange, Das regelt den organisatorischen Aufbau der SWX Swiss Exchange und zeigt den Mitgliedern, welchem Organ welche Aufgaben und Befugnisse zukommen. Die in diesem Dokument enthaltenen Angaben
Mehr2 Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen *
66.5. Verordnung über das Veranlagungsverfahren * (VVV) vom 0.0.00 (Stand 0.0.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Buchstabe d des Steuergesetzes vom. Mai 000 (StG) ), auf Antrag
MehrVerordnung. für die. Bürgerrechtskommission
Verordnung für die Bürgerrechtskommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 6 der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Bürgerrechtskommission. Inhaltsverzeichnis Ingress
MehrVorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks
MehrGeschäftsordnung der Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Umsetzung des Schengen - Assoziierungsabkommens
Geschäftsordnung der Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Umsetzung des Schengen - Assoziierungsabkommens Die Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden
Mehrvom 14. Mai 2004 (Stand am 1. Mai 2013)
Reglement über den Prüfungsausschuss der Schweizerischen Nationalbank vom. Mai 00 (Stand am. Mai 03) I. Allgemeines Art. Zweck Dieses Reglement regelt die Aufgaben und Kompetenzen des Prüfungsausschusses
MehrReglement der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich
Reglement der öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Verbands der Studierenden der Universität Zürich (VSUZH) zur Organisation des Vorstandes (Vorstandsreglement; VsR) (vom ) 1 Allgemeines 1. Dieses Reglement
MehrVerordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote
Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung-UEK, UEV-UEK) 954.195.1 vom 21. Juli 1997 (Stand am 23. Juni 1998) Von der Eidgenössischen Bankenkommission genehmigt
MehrEinwohnergemeinde. Ausführungsbestimmungen über das Einbürgerungsverfahren. vom 13. Dezember 2010
Einwohnergemeinde Ausführungsbestimmungen über das Einbürgerungsverfahren vom. Dezember 00 Stand 8. Februar 0 vom. Dezember 00 Der Einwohnergemeinderat Sarnen erlässt, gestützt auf - Bundesgesetz über
MehrANHANG. des. Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 12.10.2016 COM(2016) 620 final ANNEX 1 ANHANG des Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Union in dem durch das Kooperationsabkommen zwischen
MehrReglement. Behandlung von Rekursen (Beschwerden) 1. Februar 2017
Reglement Behandlung von Rekursen (Beschwerden) 1. Februar 2017 Stand vom 1. April 2010 Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001 Der Hochschulrat
MehrReglement für die Beschwerdeinstanz der Handelsplätze von SIX
Reglement für die Beschwerdeinstanz der Handelsplätze von SIX (Reglement Beschwerdeinstanz, RBI) Vom. April 08 Datum des Inkrafttretens:. Mai 08 Reglement Beschwerdeinstanz 0.0.08 Inhaltsverzeichnis Aufgabe...
MehrFEUERSCHUTZREGLEMENT der Gemeinde Wängi. A. Allgemeine Bestimmungen
FEUERSCHUTZREGLEMENT der Gemeinde Wängi Vom 6. Juni 00 In Anwendung von 3 Abs. des Feuerschutzgesetzes vom 9. Januar 994 erlässt die Gemeinde Wängi folgendes Reglement: A. Allgemeine Bestimmungen Zweck
MehrGeschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln
Amtliche Mitteilung 25/2015 der Technischen Hochschule Köln vom 8. Juni 2015 Herausgegeben am 11. Juni 2015 Technology Arts Sciences TH Köln 3 Inhaltsübersicht 1 Zusammensetzung und Leitung des Gremiums;
MehrBeschluss vom 1. September 2017 Strafkammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2017.34 Beschluss vom
Mehr2010/Nr. 49 vom 2. Juli Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität für Weiterbildung Krems
2010/Nr. 49 vom 2. Juli 2010 138. Geschäftsordnung des Universitätsrats der Universität für Weiterbildung Krems 1 Sprachliche Gleichbehandlung Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen
MehrPensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.
Pensionskasse SHP Organisationsreglement Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014 In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015 Pensionskasse SHP i Inhaltsverzeichnis Stiftungsrat 3 Art. 1 Führungsverantwortung
MehrVerordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter
Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit vom 26. Juni 2013 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 bis des Strafgesetzbuchs 1, verordnet:
MehrREGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE
REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE 1 Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange (vom 31. Juli 1998,
MehrEinwohnergemeinde Lyssach
Einwohnergemeinde Lyssach Datenschutzreglement (DSR) 2008 Artikel Listen Die Gemeinde kann an private Personen systematisch a) Grundsatz geordnete Daten (Listen) bekannt geben. 2 Eine Bekanntgabe zu kommerziellen
MehrVerordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV)
Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV) Fassung für die Anhörung vom. März 06 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel Absatz 3 des Bundesgesetzes vom...
MehrREGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE
Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten
MehrGeschäftsordnung der Fraktion Die PARTEI-PIRATEN in der Lübecker Bürgerschaft
Geschäftsordnung der Fraktion Die PARTEI-PIRATEN in der Lübecker Bürgerschaft Inhaltsverzeichnis Präambel... 2 1 Begriff der Fraktion... 2 2 Aufgaben und Pflichten der Mitglieder der Arbeitsfraktion...
MehrAnlage 2 zur Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach 17c Abs. 3 KHG vom Geschäftsordnung
Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss nach 17c Abs. 3 KHG 1 Anrufung des Schlichtungsausschusses (1) Der Schlichtungsausschuss wird durch einen Antrag angerufen. Er kann neben den Vertragsparteien
MehrBeschluss Az. E
Frankfurter Wertpapierbörse Sanktionsausschuss Frankfurt, 15.08.2009 Neue Börsenstraße 1 60487 Frankfurt am Main Beschluss Postanschrift 60485 Frankfurt am Main In dem Sanktionsverfahren Telefon +49-(0)
MehrMitteilung der Offenlegungsstelle vom 7. April 2009 I/09
Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 7. April 2009 I/09 Erfüllung der Meldepflichten im Prospekt Zusammenfassung: Meldepflichten beim IPO (ersetzt Mitteilung I/99) Die Meldepflichten bedeutender Aktionäre
MehrBundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung
Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 6. Oktober 1978 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 sexies
MehrReglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement)
Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement) 19. November 2009 H:\DSEI\Gemeinderat\2009\20091119\20090825 Einbürgerungsreglement der Stadt Kreuzlingen.doc Dokumenteninformationen
MehrGemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
BGBl. III - Ausgegeben am 4. August 2008 - Nr. 90 1 von 13 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem
MehrReglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement)
Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement) 19. November 2009 20090825 Einbürgerungsreglement der Stadt Kreuzlingen.doc Dokumenteninformationen Reglement für
MehrDas Öffentlichkeitsgesetz (OeG) im Überblick
Das Öffentlichkeitsgesetz (OeG) im Überblick Vortrag an den VSGP / NetzSG Veranstaltungen vom 12. & 18. Dezember 2014 RA Dr. Stephan Staub, Rechtskonsulent Ihr Referent Stephan Staub geb. 1959 Ausbildung:
MehrORGANISATIONS-REGLEMENT DES VERWALTUNGSRATES. mit Anhang: - Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen - Regelung des Berichtswesens
ORGANISATIONS-REGLEMENT DES VERWALTUNGSRATES mit Anhang: - Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen - Regelung des Berichtswesens 1 Ausgabe vom INHALT 1. Grundlagen 2. Zweck 3. Organisations Struktur 3.1.
Mehr2 Amtsantritt des Verfassungsrates
Dekret über den Verfassungsrat vom VORSCHLÄGE DER KOMMISSION (Änderungen in fett und unterstrichen) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel Absatz Buchstabe a, Absatz und Absatz der Kantonsverfassung;
MehrReglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001
Stand vom 28. August 2018 Reglement über die Behandlung von Rekursen (Beschwerden) Beschluss des Hochschulrates vom 27. Juni 2001 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik Zürich gestützt auf 18
MehrReglement des Prüfungsausschusses (Audit Committee) der VAT Group AG. jjj
Reglement des Prüfungsausschusses (Audit Committee) der VAT Group AG jjj 1 Inhaltsverzeichnis 1. ZWECK... 3 2. BEFUGNISSE... 3 3. ZUSAMMENSESTZUNG... 3 4. ORGANISATION... 4 5. AUFGABEN UND PFLICHTEN...
MehrDer Regierungsrat des Kantons Thurgau
Thurgau\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 28. Juni 2016 Nr. 540 Durchführung der eidgenössischen Abstimmung sowie einer Ersatzwahl im Bezirk Frauenfeld am 25. September 2016 sowie eines
MehrErgänzung zur Geschäftsordnung des Board vom 16. Jänner 2012
Ergänzung zur Geschäftsordnung des Board vom 16. Jänner 2012 Geschäftsordnung der Beschwerdekommission Beschlossen in der 9. Sitzung des Board am 14. Dezember 2012 Änderungen vom 21. Februar 2013 Zuletzt
MehrReglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche zwischen. und
Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche 2015 2018 zwischen und Reglement der paritätischen Kommission zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche Inhaltsverzeichnis
MehrAMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum
AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF je 1x Amtsanzeiger vom 24. und 31. August 2006 Fakultatives Referendum Nach Artikel 28 der Gemeindeordnung 2005 vom 30.05.2005 können zwei Prozent der in Gemeindeangelegenheiten
MehrAUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN STATUTEN DES SFV
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DEN STATUTEN DES SFV Ausgabe 2013 1 INHALTSVERZEICHNIS Begründung der ordentlichen Mitgliedschaft 3 Artikel 1 Aufnahme von Klubs mit Freiluftfussball-Teams 3 Artikel 2 Aufnahme
MehrEMPFEHLUNG III. vom 28. Juni 2007
B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. +41 (0)58 854 22 90 Postfach Fax +41 (0)58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG
MehrGEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrGeschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch Auf der Grundlage des 12 der Landesverordnung M-V über
MehrHolcim Ltd. Nominee-Reglement
Holcim Ltd Nominee-Reglement 1. Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 5 Abs. 6 der Statuten der Holcim Ltd (die Gesellschaft) erlässt der Verwaltungsrat das folgende Nominee-Reglement (das Reglement). 2. Geltungsbereich
MehrOrganisationsbeschrieb der Werke Rüthi
Politische Gemeinde Rüthi Gemeindeverwaltung, Staatsstrasse 78, 9464 Rüthi SG Telefon 071 767 77 77 Telefax 071 767 77 88 Gemeindamt Direktwahl 071 767 77 75 Organisationsbeschrieb der Werke Rüthi der
MehrSatzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Würzburg (Informationsfreiheitssatzung)
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Würzburg (Informationsfreiheitssatzung) Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung
MehrVerordnung über die Börsen und den Effektenhandel
Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV) Änderung vom 10. April 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 1 wird wie folgt
MehrZiele und Strategien bauenschweiz
Ziele und Strategien bauenschweiz 2012 2017 1. Zielsetzung bauenschweiz nimmt Einfluss auf baupolitisch relevante Entscheidungen. bauenschweiz schafft die Basis für einen gemeinsamen Auftritt der Bauwirtschaft
MehrReglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität
www.snf.ch Wildhainweg, Postfach, CH-00 Bern Nationaler Forschungsrat Reglement der Kommission für wissenschaftliche Integrität vom. Juli 06 Der Nationale Forschungsrat gestützt auf Artikel 9 Buchstabe
MehrDer Regierungsrat des Kantons Thurgau
Thurgau `1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 20. März 2018 Nr. 211 Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung und einer Ersatzwahl im Bezirk Frauenfeld vom 10. Juni 2018 sowie eines
MehrVerordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann
.5 Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann Vom 6. Januar 00 (Stand. Februar 00) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 0 des Einführungsgesetzes vom 7.
Mehr(Sämtliche verwendete Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten gleichermaßen in männlicher und weiblicher Form.
Stand 20. November 2015 Geschäftsordnung des Lenkungsausschusses (LAUS) des österreichischen Nationalen Kontaktpunktes für die (önkp) (Sämtliche verwendete Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral
MehrGeschäftsordnung für den. "Arbeitskreis technische Koordination für öffentliche. Kommunikationsnetze und dienste"
Geschäftsordnung für den "Arbeitskreis technische Koordination für öffentliche Kommunikationsnetze und dienste" 1 Gliederung 1 Name und rechtliche Einordnung 2 Zweck des Arbeitskreises 3 Mitglieder des
MehrVorsorgestiftung des Verbandes. bernischer Notare. Organisations- und Verwaltungsreglement 2005
Vorsorgestiftung des Verbandes bernischer Notare Organisations- und Verwaltungsreglement 2005 Organisations- + Verwaltungsregl 2005 genehmigt.doc Inhaltsverzeichnis 1 STIFTUNGSRAT 3 1.1 Oberstes Organ
MehrVerordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) 1 952.111 vom 21. Oktober 1996 (Stand am 1. November 2012) Die
Mehr- 1 - eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung;
- - 4.500 Vollzugsreglement zum Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom. Mai 006 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom. Dezember 00 über die Berufsbildung; eingesehen
MehrDie Übernahmekommission zieht in Erwägung:
Verfügung 382/02 vom 11. März 2009 Öffentliches Kaufangebot der BASF Handels- und Exportgesellschaft mbh für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Ciba Holding AG Verlängerung Vollzugsaufschub
MehrFINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0)
FINMA-Mitteilung 43 (2013) 1. März 2013 Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Neu aufgeschaltete Gesuchsvorlagen
MehrReglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich
W 8090 Staatskanzlei Zurich 413.112 Marz 1982 Reglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich (vom 28. August 1968)' A. Grundlage, Mitgliedschaft und Aufgaben 9: 1. Die Lehrerschaft
MehrVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN
B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat
MehrBekanntmachung. Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse
Bekanntmachung Änderung Börsenordnung an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Gemäß des 12 Abs. 2 Nr. 1 des Börsengesetzes hat der Börsenrat der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse am 15. September
MehrGeschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia
Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia vom 23. November 2011 Der Stiftungsrat der Stiftung Pro Helvetia, gestützt auf Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe i des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009
MehrVerordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote
Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote (Übernahmeverordnung, UEV) Änderung vom 28. Januar 2013 Von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt am 25. Februar 2013
MehrBeschluss vom 14. September 2007 betreffend den Tarif A (SUISA)
EIDG. SCHIEDSKOMMISSION FÜR DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN COMMISSION ARBITRALE FEDERALE POUR LA GESTION DE DROITS D AUTEUR ET DE DROITS VOISINS COMMISSIONE ARBITRALE FEDERALE
MehrGeschäftsordnung des Verwaltungsrates
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates in der Fassung vom 4. März 1994 1 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl und ohne Aussprache aus seiner Mitte
MehrKommissionenreglement der Stadt Thun (KomR)
5. Kommissionenreglement der Stadt Thun (KomR) (Stadtratsbeschluss Nr. 0 vom. Dezember 00) Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Art. 8 lit. a und 50 Abs. der Stadtverfassung vom. September 00, beschliesst:
MehrS T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen
S T A T U T E N des Vereins Kunst zum Anfassen I. NAME, SITZ UND ZWECK 1. Name und Sitz Unter dem Namen Kunst zum Anfassen besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Gümligen. 2. Zweck
MehrEMPFEHLUNG. vom 22. März Öffentliches Rückkaufsprogramm zwecks Kapitalherabsetzung der Swisscom AG, Ittigen
B ÜBERNAHMEKOMMISSION COMMISSIONE DELLE OPA COMMISSION DES OPA SWISS TAKEOVER BOARD Selnaustrasse 30 Tel. 41 (0) 58 854 22 90 Postfach Fax 41 (0) 58 854 22 91 CH - 8021 Zürich www.takeover.ch EMPFEHLUNG
MehrStatuten. des. s Drü-33-Clübli
Statuten des s Drü-33-Clübli I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen s Drü-33-Clübli besteht mit Sitz in Suhr ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Mehrvom 30. Dezember 1958 (Stand am 5. Dezember 2006) zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz 1 170.321 vom 30. Dezember 1958 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958
MehrÖFFENTLICHE STATISTIK DER DER SCHWEIZ ÖFFENTLICHE STATISTIK ETHIKRAT. Reglement ÖFFENTLICHE STATISTIK
ÖFFENTLICHE STATISTIK DER DER SCHWEIZ ÖFFENTLICHE STATISTIK ETHIKRAT DER SCHWEIZ DER SCHWEIZ Reglement ÖFFENTLICHE STATISTIK DER SCHWEIZ DER SCHWEIZ Zweite, überarbeitete Auflage Januar 008 Herausgeber:
Mehr