Allgemeine Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation Einkommensschutzbrief

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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation Einkommensschutzbrief 1 Welchen Umfang hat Einkommensschutzbrief? Einkommensschutzbrief dient der Absicherung Ihres Einkommensverlustes durch die versicherten Risiken Arbeitsunfähigkeit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit. 2 Was gilt bezüglich des Eintrittsalters? Sie können versichert werden, wenn Sie bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 18 Jahre alt sind und das 56. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3 Wann erbringen wir eine Versicherungsleistung? Werden Sie während der Dauer des Versicherungsschutzes arbeitsunfähig oder arbeitslos, erbringen wir die in 14 definierte monatliche Versicherungsleistung. 4 Wann liegt Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor? Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie während der Dauer des Versicherungsschutzes zu mindestens 50 % infolge von Krankheit oder Körperverletzung außerstande sind, Ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund Ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könnte und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. 5 Was gilt für die Beistandsleistungen im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsversicherung? Sollten Sie während der Dauer des Versicherungsschutzes arbeitsunfähig im Sinne dieser Bedingungen werden, können Sie Beistandsleistungen nach 14 Ziffer 3.2 in Anspruch nehmen. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass Sie vorab die Service-Hotline der Cardif Versicherungen kontaktieren. Die Mitarbeiter der Service-Hotline erbringen die Beistandsleistungen entweder selbst oder entscheiden über die Einschaltung eines Dienstleisters. Wir übernehmen keinesfalls Kosten für ohne Kontaktierung der Service-Hotline durchgeführte Dienstleistungen, auch wenn diese dem Leistungsumfang dieser Beistandsleistungen entsprechen. 6 Sind Sie Arbeitnehmer im Sinne dieser Bedingungen? Arbeitnehmer sind Sie, wenn Sie vor Beginn der ersten Arbeitslosigkeit, die nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt, oder bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 12 Monate ununterbrochen beim selben Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 25 Stunden beschäftigt waren und gearbeitet haben. Sie dürfen weder Wehrdienstleistender, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, Teilnehmer an sonstigen freiwilligen Diensten (z. B. freiwilliges soziales Jahr) noch Auszubildender sein. Ausbildungszeiten, Zeiten des Wehrdienstes, der Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst oder an sonstigen freiwilligen Diensten, die Elternzeit sowie Zeiten des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz gelten nicht als Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen. 7 Wann ist ein Arbeitnehmer arbeitslos im Sinne dieser Bedingungen? Abweichend von den Definitionen der Sozialgesetzbücher (SGB) oder sonstiger gesetzlicher Definitionen liegt Arbeitslosigkeit vor, wenn Sie als Arbeitnehmer aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis heraus während der Dauer des Versicherungsschutzes unverschuldet arbeitslos werden, nicht gegen Entgelt tätig und nicht arbeitsunfähig sind, sondern dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen und aktiv Arbeit suchen. Abweichend von den sozialgesetzlichen Bestimmungen gelten Zeiten einer beruflichen Weiterbildung nicht als Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen. Auch Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung sind Entgelt im Sinne dieser Bedingungen, selbst wenn sie einem Anspruch auf Leistungen der Agentur für Arbeit nicht entgegenstehen. Die Arbeitslosigkeit muss Folge einer Kündigung Ihres Arbeitgebers oder einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zur ausdrücklichen Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit müssen Sie außerdem in Deutschland Arbeitslosengeld nach deutschem Recht erhalten. Andere Leistungen der Agentur für Arbeit oder eines Sozialversicherungsträgers, wie z. B. Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, stellen kein Arbeitslosengeld im Sinne dieser Versicherungsbedingungen dar. Zeiten einer Weiterbildung oder einer Existenzgründung gelten nicht als Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen. Erhalten Sie wegen fehlender Bedürftigkeit kein Arbeitslosengeld, hindert dies Ihren Leistungsanspruch nicht. Eine Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen endet in jedem Fall mit Aufnahme einer selbstständigen, freiberuflichen oder abhängigen Beschäftigung, auch wenn diese weniger als 15 Wochenstunden umfasst und kein oder nur ein geringfügiges Entgelt erzielt wird. 8 Sind Sie selbstständig tätig im Sinne dieser Bedingungen? Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Sie aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Betätigung (z. B. Gewerbe oder freier Beruf) Ihren Lebensunterhalt erwirtschaften. Der Lebensunterhalt gilt nur dann als aus selbstständiger Tätigkeit erwirtschaftet, wenn Sie während der Betrachtungszeit aus demselben Unternehmen oder Betrieb bei mindestens 2 Einkommenssteuerbescheiden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vor Steuern in Höhe von mindestens 40 % der im jeweiligen Steuerjahr gültigen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) erzielt haben. Die Betrachtungszeit umfasst den Zeitraum vom 1. Januar des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Versicherungsschutzes bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. (Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung 2013: / 2014: / 2015: ). 9 Wann ist eine selbstständig tätige Person arbeitslos im Sinne dieser Bedingungen? Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie während der Dauer des Versicherungsschutzes Ihre selbstständige Tätigkeit aus wirtschaftlichem Grund aufgeben, keine andere entgeltliche Tätigkeit ausüben, arbeitslos gemeldet sind und aktiv Arbeit suchen. Bei Gewerbetreibenden ist eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Ein wirtschaftlicher Grund ist nur dann gegeben, wenn die Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit vor Steuern in den letzten 6 Monaten in der Summe geringer als 20 % der im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit aktuellen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) waren. Eine nur aufgrund von Auftragsmangel vorübergehende und deshalb nicht endgültige Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit ist nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Eine Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen endet in jedem Fall mit Aufnahme einer selbstständigen, freiberuflichen oder abhängigen Beschäftigung, auch wenn diese weniger als 15 Wochenstunden umfasst und kein oder nur ein geringfügiges Entgelt erzielt wird. 10 Was gilt für die Beistandsleistungen im Rahmen der Arbeitslosigkeitsversicherung? 1. Während der Dauer des Versicherungsschutzes können Sie Beistandsleistungen nach 14 Ziffer 3.1 in Anspruch nehmen, wenn Ihnen der Verlust der Arbeitsstelle droht oder Sie Ihre Arbeitsstelle bereits verloren haben. Der Verlust der Arbeitsstelle droht insbesondere dann, wenn Ihnen gegenüber eine Kündigung ausgesprochen oder konkret angekündigt wurde oder wenn Ihr Arbeitgeber den Abbau von Stellen angekündigt hat. Bei selbstständig tätigen Personen droht der Verlust der Arbeitsstelle, z. B. wenn die Schließung des Betriebes absehbar ist. 2. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass Sie vorab die Service-Hotline von uns kontaktieren. Die Mitarbeiter der Service-Hotline erbringen die Beistandsleistungen entweder selbst oder entscheiden über die Einschaltung eines Dienstleisters. Wir übernehmen keinesfalls Kosten für ohne Kontaktierung der Service-Hotline durchgeführte Dienstleistungen, auch wenn diese dem Leistungsumfang dieser Beistandsleistungen entsprechen. 11 Welchen Zeitraum umfasst die Karenzzeit? Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit werden erst erbracht, nachdem Ihre Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit 6 Wochen ununterbrochen angedauert hat (Karenzzeit). Der Zeitraum der Karenzzeit ist leistungsfrei. Seite 1 von 6

2 12 Was gilt während der Wartezeit? Verlieren Sie innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes Ihren Arbeitsplatz, besteht für den gesamten Zeitraum einer daraus resultierenden Arbeitslosigkeit kein Versicherungsschutz. 13 Was gilt bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit und wiederholter Arbeitslosigkeit? 1. Mehrfache Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ist versichert. 2. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit müssen Sie als Arbeitnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit länger als 6 Monate ununterbrochen beim selben Arbeitgeber mindestens 25 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, als selbstständig tätige Person müssen Sie Ihre Tätigkeit im Sinne dieser AVB mindestens 24 Monate ausgeübt haben. 14 Welche Versicherungsleistung wird erbracht? 1. Während Ihres ersten Versicherungsfalles (Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit) zahlen wir unter Berücksichtigung der Karenzzeit eine monatliche Versicherungsleistung. a) Im ersten Jahr nach Beginn des Versicherungsschutzes besteht diese aus der ursprünglich vereinbarten, im Versicherungsschein ausgewiesenen monatlichen Versicherungssumme. Mit jedem schadenfreien Jahr, das nach Beginn des Versicherungsschutzes verstrichen ist, erhöht sich die monatliche Versicherungssumme gemäß nachfolgender Tabelle, maximal jedoch 5 Jahre lang. b) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls und einer damit verbundenen Leistungszahlung beginnt die Staffel erneut. Im ersten Jahr nach Beendigung des vorangegangenen Versicherungsfalls besteht die monatliche Versicherungsleistung wieder aus der ursprünglich vereinbarten monatlichen Versicherungssumme. Mit jedem schadenfreien Jahr erhöht sich die monatliche Versicherungssumme dann erneut gemäß nachfolgender Tabelle, maximal jedoch 5 Jahre lang. Eintritt des Versicherungsfalls Zahlung der monatlichen Versicherungssumme gemäß nachfolgender Staffel im 1. Jahr (ursprünglich vereinbarte mtl. Versicherungssumme) nach Ablauf von 1 schadenfreien Jahr nach Ablauf von 2 schadenfreien Jahren nach Ablauf von 3 schadenfreien Jahren nach Ablauf von 4 schadenfreien Jahren nach Ablauf von 5 schadenfreien Jahren Die Versicherungsleistung ist je Versicherungsfall auf maximal 12 Monate begrenzt. 2. Nehmen Sie während eines Versicherungsfalles vor dem Ende der maximalen Leistungsdauer eine befristete Tätigkeit auf und tritt im Anschluss an diese befristete Tätigkeit erneut eine unverschuldete Arbeitslosigkeit ein, nehmen wir ohne erneute Anrechnung einer Karenzzeit die Leistungszahlungen aufgrund der Arbeitslosigkeit, die vor Aufnahme der befristeten Tätigkeit bestand, wieder auf, bis die maximale Leistungsdauer für diesen Versicherungsfall erreicht ist, längstens bis zum Ablauf der Versicherungsdauer. In allen anderen Fällen kann bei befristeten Arbeitsverhältnissen ein Anspruch auf Leistungen nur bestehen, wenn die Arbeitslosigkeit nicht durch Ablauf der Befristung eingetreten ist. 3. Beistandsleistungen: Im Nachfolgenden bezeichnete Organisations-, Vermittlungs- und Unterstützungsleistungen beinhalten keine Kostenübernahmen. Kostenübernahmen erfolgen nur dort, wo sie ausdrücklich erwähnt sind und in dem jeweils definierten Umfang. Beistandsleistungen bei Arbeitslosigkeit 3.1 Liegen die Voraussetzungen des 10 vor, bestehen diese aus folgenden Leistungen: Allgemeine telefonische Hilfestellung bei Verlust der Arbeitsstelle oder drohendem Verlust der Arbeitsstelle (ohne Berücksichtigung rechtlicher Aspekte); Informationen zur Inanspruchnahme staatlicher Hilfeleistungen bei Verlust der Arbeitsstelle; Analyse Ihrer Bewerbungsunterlagen; Analyse Ihrer Arbeitszeugnisse (ohne Berücksichtigung rechtlicher Belange); Hilfestellung im Zusammenhang mit Bewerbungsgesprächen; Übernahme der Kosten einer arbeits- oder sozialrechtlichen Erstberatung durch einen von uns vermittelten Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Verlust der Arbeitsstelle oder dem drohenden Verlust der Arbeitsstelle. Bei der Vermittlung dürfen wir uns einer Anwalts-Hotline oder eines sonstigen Kooperationspartners bedienen; Herstellung des Kontakts zu Personalberatungs- oder Zeitarbeitsunternehmen. Beistandsleistungen bei Arbeitsunfähigkeit 3.2 Liegen die Voraussetzungen des 5 vor, bestehen diese aus folgenden Leistungen: Fachliche Beratung im telefonischen Erstgespräch Nennung einer Auswahl medizinischer Dienstleister (Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Krankenhäuser, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen, Apotheken im Notdienst); Aufklärung über verordnete Medikamente und/oder Behandlungsmethoden; Empfehlungen in Bezug auf Arznei-, Heil- und Hilfsmittel Telefonischer Erinnerungsservice für chronisch Kranke Als chronisch krank gilt, wer dauerhaft mindestens einmal pro Quartal wegen derselben Erkrankung auf ärztliche Behandlung angewiesen ist. Die Verordnung von Medikamenten sowie Heil- oder Hilfsmitteln gilt als ärztliche Behandlung im Sinne dieser Bedingungen. Als chronisch krank im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 %; Sie werden an Arztbesuche und Vorsorgemaßnahmen sowie Behördengänge erinnert Unterstützung bei der Einholung ärztlicher Zweitmeinungen Telefonische Erläuterung der Diagnose sowie Therapieansätze nach Einsendung Ihrer diagnoserelevanten Unterlagen; Seite 2 von 6

3 Nennung alternativer Ärzte bei Zweifeln über die Richtigkeit der Diagnose; Übernahme der Kosten für die Zweitdiagnose inkl. schriftlichem Bericht/Stellungnahme Hilfestellung bei der Wiedereingliederung ins Berufsleben Feststellung des individuellen Bedarfs, sofern nötig: I. Organisation eines stationären Aufenthalts II. Organisation einer Reha-Maßnahme III. Organisation psychologischer Betreuung IV. Organisation von Heil- und Hilfsmitteln V. Begleitservice zu Ärzten, Ämtern und Behörden VI. Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen bei sozialen und gesetzlichen Einrichtungen VII. Organisation einer Pflegekraft im eigenen Heim VIII. Organisation des Wohnungsumbaus sowie Übernahme von Kosten für Ein- und Umbauten in der Wohnung oder am Arbeitsplatz, sofern der Arbeitgeber zugestimmt hat, bis zu 3.000,00 IX. Vermittlung von Handwerkern und Werkstätten X. Vermittlung von Finanzberatern Telefonischer Hinweis auf Rechte gegenüber dem Arbeitgeber; Herstellen von Kontakten zu Personalberatern und Anwälten; Kostenübernahme für eine telefonische juristische Erstberatung bis 150, Unterstützung für allein lebende Personen bei arbeitsunfähigkeitsbedingter eingeschränkter Mobilität: Vermittlung und Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe und/oder einen Einkaufsservice bis zu 50,00 pro Woche. Einkaufsservice im Sinne dieser Bedingungen ist die Vermittlung einer Einkaufshilfe, die Ihnen Einkäufe des täglichen Bedarfs und Arzneimittel besorgt, ggf. den Einkaufszettel zusammenstellt und die eingekauften Güter unterbringt. Die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe und/oder einen Einkaufsservice ist auf 4 Wochen begrenzt Unterstützung für Familien mit Kindern bei Krankenhausaufenthalt des Erziehungsberechtigten Ein Krankenhausaufenthalt im Sinne dieser Bedingungen ist eine medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung von Ihnen bzw. Ihrem Partner in einem Krankenhaus. Der Krankenhausaufenthalt muss mindestens 24 Stunden ununterbrochen fortdauern. Ambulante Versorgung oder Behandlung, z. B. ambulante Operationen oder ambulante Untersuchung in einem Krankenhaus, gelten nicht als Krankenhausaufenthalt. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten ebenfalls nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung in einem Krankenhaus; Partner ist eine Person, die entweder mit Ihnen verheiratet ist oder seit mindestens 12 Monaten mit Ihnen in einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Lebenspartnerschaft lebt; Kinder im Sinne dieser Bedingungen sind die Kinder von Ihnen oder Ihrem Partner (eingeschlossen sind Stiefkinder sowie Adoptivkinder) bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, soweit sie wirtschaftlich von Ihnen oder Ihrem Partner abhängig sind und dauerhaft bei Ihnen wohnen; Bedarfsanalyse, Entwicklung eines Hilfeplans und Vermittlung von fachlich qualifiziertem Personal durch einen Familienmanager ; Kostenübernahme für Kinderbetreuung bis zu 500,00 pro Krankenhausaufenthalt; Bei wiederholten Krankenhausaufenthalten aufgrund derselben Krankheit bzw. desselben Unfalls erbringen wir die versicherte Leistung nur einmal, wenn weniger als 90 Tage zwischen den einzelnen Krankenhausaufenthalten liegen Vermittlung und Organisation von Krankentransporten und regelmäßigen Fahrten Kostenübernahme für längstens einen Monat; Kostenübernahme insgesamt bis maximal 200, Wenn Sie aufgrund der definierten Leistungen Kosten sparen, die ohne den Eintritt des Versicherungsfalls hätten aufgewendet werden müssen, so kann die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten gekürzt werden. Wenn Sie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Krankenversicherung, der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge haben, sind wir nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Diese Aufwendungen müssen durch die Einschaltung eines durch uns beauftragten Dienstleisters entstanden sein. Bestehen Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte oder kann Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, so ist der Versicherungsschutz im Rahmen der vorliegenden Beistandsleistungen ausgeschlossen. Verweigert der Dritte oder der Versicherer die Leistung, so treten wir ein und nehmen bei diesem Regress. 15 Welche Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht gibt es? Es besteht kein Leistungsanspruch, wenn der Versicherungsfall nicht in Deutschland festgestellt und laufend überprüft werden kann. 1. Bestehende oder vor Beginn des Versicherungsschutzes aufgetretene Erkrankungen Wir leisten auch bei Versicherungsfällen infolge von Erkrankungen, die bei der versicherten Person bereits vor ihrer Anmeldung vorlagen. Für Versicherungsfälle infolge einer oder mehrerer der nachfolgend genannten Erkrankungen beginnt der Versicherungsschutz erst 24 Monate nach der Anmeldung (Wartezeit): Krebs, Gehirntumor, HIV/Aids, Diabetes mellitus, koronare Herzerkrankungen, Herzklappenerkrankung, chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Seite 3 von 6

4 sowie Asthma bronchiale, periphere arterielle Verschlußkrankheit (pavk), Arteriosklerose, Leberzirrhose, Niereninsuffizienz, Multiple Sklerose, Morbus Parkinson, Erkrankungen, wegen derer die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor ihrer Anmeldung mindestens 14 Tage ununterbrochen arbeitsunfähig war oder mindestens 3 Tage ununterbrochen stationär behandelt wurde. Die Wartezeit entfällt jedoch, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: der versicherten Person war die Erkrankung bei ihrer Anmeldung nicht bekannt, die Erkankung ist erstmals nach ihrer Anmeldung aufgetreten, die Erkrankung war bei ihrer Anmeldung folgenlos ausgeheilt oder die versicherte Person wurde wegen dieser Erkrankung in den letzten 12 Monaten vor ihrer Anmeldung ärztlich weder beraten noch behandelt. Bei mehreren Erkrankungen entfällt die Wartezeit nur, wenn für alle Erkrankungen eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. 2. Es besteht kein Leistungsanspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit folgendermaßen verursacht ist: a) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheiten oder absichtliche Selbstverletzung. Wenn jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, bleibt der Leistungsanspruch bestehen; b) durch eine Sucht, Einnahme von Drogen, Medikamentenmissbrauch, Alkoholismus oder durch eine durch Trunkenheit bedingte Bewusstseinsstörung; c) durch eine bereits bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende und bekannte Risikoschwangerschaft, bei der eine Gefährdung der Mutter besteht. Außerdem stellt die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes unabhängig von Satz 1 für sich alleine keine Arbeitsunfähigkeit bzw. keinen Arbeitsunfähigkeitszeitraum dar. Ein Leistungsanspruch ruht in dieser Zeit. Die maximale Leistungsdauer verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum des Ruhens, sofern die Arbeitsunfähigkeit entsprechend fortdauert; d) durch psychische Erkrankungen (z. B. Depressionen, psychosomatische Störungen), es sei denn, sie sind von einem Facharzt für psychische Erkrankungen diagnostiziert und werden von einem solchen behandelt; e) durch Erkrankungen des Bewegungsapparates einschließlich des Skelettes, es sei denn, sie sind von einem Facharzt für orthopädische Erkrankungen diagnostiziert und werden von einem solchen behandelt; f) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern Sie auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen haben; g) durch vorsätzliche Ausführung oder strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch Sie; h) durch Unfälle von Ihnen bei der Benutzung von Fahrzeugen (auch nicht-motorisierten wie z. B. Fahrrädern), die Sie führen, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen; i) durch Unfälle von Ihnen bei der Benutzung von Luftfahrzeugen (Fluggeräten) ohne Motor, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen, beim Fallschirmspringen, als Luftfahrzeugführer oder als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges sowie bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; j) durch Unfälle, die Ihnen dadurch zustoßen, dass Sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; k) mittelbar oder unmittelbar durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Asbest. 3. Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem Sie Ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt haben. 4. Es besteht kein Leistungsanspruch bei Arbeitslosigkeit, wenn a) bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsverhältnis rechtshängig oder eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war oder b) die Arbeitslosigkeit bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits bestand oder c) die Arbeitslosigkeit unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen verursacht ist oder d) die Arbeitslosigkeit auf ein Beschäftigungsverhältnis bei Ihrem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten bzw. bei einem Unternehmen, das von Ihrem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beherrscht wird, folgt oder e) Sie bei Beginn des Versicherungsschutzes Kenntnis von der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatten oder Ihnen die Umstände bekannt waren, die zur Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit führten. f) Außerdem stellt die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes für sich alleine keine Arbeitslosigkeit bzw. keinen Arbeitslosigkeitszeitraum dar. Ein Leistungsanspruch ruht in dieser Zeit. Die maximale Leistungsdauer verlängert sich in diesem Fall um den Zeitraum des Ruhens, sofern Ihre Arbeitslosigkeit entsprechend fortdauert. 16 Welche Folgen hat eine verspätete Meldung eines Versicherungsfalls? Wird uns der Versicherungsfall später als 3 Monate nach seinem Eintritt angezeigt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung frühestens mit dem Beginn des Monats der Anzeige. 17 Was ist im Versicherungsfall zu tun (Obliegenheiten)? 1. Ein Versicherungsfall ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Die Regelung des 16 bleibt unberührt. 2. Das von uns zur Verfügung gestellte Leistungsformular ist ausgefüllt einzureichen. 3. Bei Arbeitsunfähigkeit sind folgende Unterlagen einzureichen: Nachweise der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere durch ärztliches Attest und ggf. eine Bescheinigung des Arbeitgebers und der Krankenkasse bzw. des Krankenversicherers. Seite 4 von 6

5 4. Bei Arbeitslosigkeit sind folgende Unterlagen einzureichen: Bei Arbeitnehmern: Bescheinigungen der Agentur für Arbeit und des letzten Arbeitgebers, Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben sowie das Ergebnis (Urteil/Vergleich) eines Kündigungsschutzprozesses. Bei selbstständig tätigen Personen: Einkommenssteuerbescheide, durch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geprüfte Gewinn/Verlust-Rechnungen, monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen und geeignete Nachweise der Ausübung Ihrer selbstständigen Tätigkeit (z. B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Verträge mit Auftraggebern, Provisionsabrechnungen, Quittungen, Fahrtkostenabrechnungen) sowie der Aufgabe Ihrer selbstständigen Tätigkeit, wie z. B. Gewerbeabmeldungen, Nachweise über die Aufgabe von angemieteten Geschäftsräumen, Nachweise über den Verkauf von beruflich genutzten Gegenständen etc. 5. Wir sind berechtigt, den Leistungsanspruch nachzuprüfen. Insbesondere können wir die Vorlage von ärztlichen Attesten und eine Untersuchung von Ihnen durch einen von uns zu beauftragenden und zu bezahlenden Arzt und Bescheinigungen von Behörden und Arbeitgebern verlangen. 6. Durch Nachweise entstehende Kosten tragen Sie. Unterlagen sind im Original oder in öffentlich beglaubigter Abschrift einzureichen. 7. Sie haben nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung oder der Erlangung einer neuen Arbeitsstelle bzw. beruflichen Tätigkeit hinderlich sind. 8. Eine Verringerung des Grades der Arbeitsunfähigkeit oder eine neue Tätigkeit im Sinne dieser Bedingungen ist innerhalb eines Monats ab Kenntnis anzuzeigen. 9. Solange eine Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle der grobfahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hatte. 18 Wann beginnen und enden der Versicherungsschutz und der Versicherungsvertrag und welche Kündigungsmöglichkeiten bestehen? 1. Der Versicherungsschutz und Versicherungsvertrag beginnen mit dem im Versicherungsschein genannten Termin. 2. Die Dauer des Versicherungsschutzes beträgt ein Jahr. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsdauer eine Kündigung zugegangen ist. 3. Der Versicherungsschutz endet mit Vollendung Ihres 65. Lebensjahres oder mit Ihrem Tod. 4. Sie und wir haben das Recht, Versicherungsverhältnisse gegen die Risiken Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit innerhalb eines Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu beenden. Die Leistungsdauer eines anerkannten Versicherungsfalls wird durch eine solche Beendigung nicht verkürzt. 19 Was ist bei der Prämienzahlung zu beachten? 1. Die Prämien sind als Monatsprämien zu entrichten. Die Monatsprämie wird zu Beginn eines jeden Monats fällig. 2. Die erste Prämie (Einlösungsprämie) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Prämien (Folgeprämien) werden vorschüssig zu Monatsbeginn fällig. 3. Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit die Prämie bei uns eingeht. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem in Absatz 2 genannten Termin von Ihrem Konto eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. 4. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist Voraussetzung für den Abschluss und die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes. 5. Die Übermittlung der Prämien erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 6. Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Prämienrückstände verrechnen. 20 Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 1. Wenn Sie die Einlösungsprämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. 2. Ist die Einlösungsprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nicht-Zahlung nicht zu vertreten haben. 3. Wenn eine Folgeprämie oder eine sonstige Prämie, die Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. 21 Was ist bei Ansprüchen gegen Dritte zu beachten? Haben Sie Schadenersatzansprüche nichtversicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehen, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen erbracht werden, an uns schriftlich abzutreten. Geben Sie einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht ohne unsere Zustimmung auf, so werden wir insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als wir aus dem Anspruch oder dem Recht hätten Ersatz erlangen können. 22 Wann und wie kann eine Prämienanpassung erfolgen? Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie sind wir berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten und sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat. Die Ermittlung der Veränderung des Schadenbedarfes erfolgt für jedes versicherte Risiko gesondert. Die Änderungen werden zu Beginn des 2. Monates wirksam, der auf Ihre Benachrichtigung folgt. 23 Gibt es einen Rückkaufswert oder eine Überschussberechtigung? 1. Der Rückkauf der Versicherung ist nicht möglich. Somit besteht kein Rückkaufswert der Prämien im versicherungstechnischen Sinne, es handelt sich um eine reine Risikoversicherung. 2. Die Versicherung ist nicht überschussberechtigt. Seite 5 von 6

6 24 Welche Prämien werden Ihnen im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages erstattet? Im Falle einer Kündigung nach Ablauf der Widerrufsfrist gem. 18 sind die Prämien bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung zu erbringen. Wurde die Prämie als Monatsprämie erbracht, erhalten Sie zu viel gezahlte Monatsprämien zurück. 25 Wie müssen Mitteilungen, die sich auf den Versicherungsvertrag beziehen, erfolgen? Mitteilungen, die den Versicherungsvertrag betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. 26 Wann verjähren die Ansprüche? Die Ansprüche verjähren nach Ablauf von drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wurde uns ein Anspruch angemeldet, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung in Textform zugeht. 27 Welches Recht findet Anwendung und welcher Gerichtsstand besteht? 1. Für den Versicherungsvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Klagen von Ihnen gegen uns (siehe 28) aus dem Versicherungsvertrag können sowohl bei dem Gericht, in dessen Gerichtsbezirk wir unseren Geschäftssitz haben, als auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Gerichtsbezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 3. Klagen gegen Sie sind bei dem Gericht zu erheben, in dessen Gerichtsbezirk Sie bei Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes oder sind bei Klageerhebung weder Ihr Wohnsitz noch Ihr gewöhnlicher Aufenthalt bekannt, kann die Klage gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Gerichtsbezirk wir unseren Geschäftssitz haben. 28 Wer ist Versicherer? Versicherer für das Risiko Arbeitsunfähigkeit ist die Cardif Lebensversicherung Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurance Vie S. A. (Amtsgericht Stuttgart, HRB ) und für das Risiko Arbeitslosigkeit die Cardif Allgemeine Versicherung Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurances Risques Divers S. A. (Amtsgericht Stuttgart, HRB ), Paris, beide: Friolzheimer Straße 6, Stuttgart, Hauptbevollmächtigter: David Furtwängler. 29 Welche Beschwerdestellen können kontaktiert werden? Sollten wir Ihnen wider Erwarten einen Anlass zur Beschwerde gegeben haben, können Sie sich an folgende Beschwerdestellen wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, Bonn Versicherungsombudsmann e.v., Postfach , Berlin, Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Seite 6 von 6

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