Fach- und Fördergrundsätze zur Offensive für Kinderbetreuung

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1 Fach- und Fördergrundsätze zur Offensive für Kinderbetreuung Inhaltsübersicht 1. Ziel der Förderung und Programmumfang 2. Gegenstand und Umfang der Maßnahmenförderung 3. Gegenstand und Umfang der Bauförderung 4. Fördervoraussetzungen und sonstige Zuwendungsvoraussetzungen 5. Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Maßnahmenförderung 6. Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Bauförderung 7. Verwendungsnachweis und Wirksamkeitsprüfung 8. Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsplans, Modellvorhaben, Beratungsdienste und Fachverbände 9. Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes 10. Schlussbestimmungen Anlagen 1. Ziel der Förderung und Programmumfang 1.1 Ziel der Förderung ist es, den Bestand an Plätzen in Kinderhorten und sonstigen Angeboten der Schulkinderbetreuung zu sichern sowie das Angebot an Plätzen für Kinder unter drei Jahren durch Bau- und Ausstattungsmaßnahmen zu verbessern. Weiterhin sollen die Vermittlung, Beratung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen unterstützt und die Leistungen von Tagespflegepersonen gefördert werden, die ausschließlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr betreuen. 1.2 Die Zuwendungen nach diesen Fach- und Fördergrundsätzen ergänzen die Landesleistungen nach der Verordnung über die Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, die den Zuwendungen aus der Offensive für Kinderbetreuung vorgehen. 1.3 Die Offensive für Kinderbetreuung setzt sich zusammen aus einem Maßnahmenförderprogramm und einem Bauförderprogramm. Zusätzlich können Maßnahmen zur Umsetzung des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans,

2 2 Modellvorhaben sowie landesweit tätige Beratungsdienste und Fachverbände im Bereich der Kindertagesbetreuung gefördert werden. 1.4 Empfänger der unter Nr. 2 und 3 genannten Zuwendungen können nach Maßgabe von Nr. 4.2 Gemeinden und Landkreise sein. Sie können die Landeszuwendungen aus dem Maßnahmenförderprogramm an Träger der freien Jugendhilfe, privat-gewerbliche Träger und Tagespflegepersonen weiterbewilligen. Landeszuwendungen aus dem Bauförderprogramm können an Träger der freien Jugendhilfe weiterbewilligt werden. 2. Gegenstand und Umfang der Maßnahmenförderung Gefördert werden können 2.1 Fachdienste und Maßnahmen zur Gewinnung, Beratung und Qualifizierung von Tagespflegepersonen sowie Vermittlungsstellen für Plätze in Kindertagespflege oder in Tageseinrichtungen im Wege der Anteilfinanzierung bis zu einem Betrag von 50 v.h. der angemessenen Aufwendungen für Personal- und Sachkosten, höchstens jedoch bis zu Euro jährlich, 2.2 qualifizierte Tagespflegepersonen, die ausschließlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr betreuen, mit einer Pauschale von monatlich bis zu 70 Euro (Festbetragsfinanzierung) zur Förderung der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsleistung (unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder und ergänzend zu den laufenden Geldleistungen nach 23 Abs. 2 SGB VIII), 2.3 Kinderhorte, sofern sie bereits im Haushaltsjahr 2005 nach Nr. 2.7, 2.8 oder 2.9 der Offensive für Kinderbetreuung in der Fassung vom 1. August 2001 (StAnz. S. 2891) gefördert worden sind, mit einer Pauschale von jährlich bis zu 300 Euro je aufsichtlich genehmigtem Platz (Festbetragsfinanzierung), höchstens jedoch mit der Fördersumme des Vorjahres, 2.4 Teilzeitbetreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter mit mindestens zweistündiger Öffnungszeit, sofern sie bereits im Haushaltsjahr 2005 nach Nr. 2.7, 2.8 (nur freie Träger) oder 2.9 der Offensive für Kinderbetreuung in der Fassung vom 1. August 2001 gefördert worden sind, mit einer Pauschale von jährlich bis zu 200 Euro je Platz (Festbetragsfinanzierung), höchstens jedoch mit der Fördersumme des Vorjahres,

3 3 2.5 Träger von Kinderhorten und anderen Angeboten für Schulkinder erhalten Bestandsschutz, wenn sie im Haushaltsjahr 2005 nach Nr. 2.7 der Offensive für Kinderbetreuung in der Fassung vom 1. August 2001 gefördert worden sind. 3. Gegenstand und Umfang der Bauförderung 3.1 Gefördert werden können Bau-, Umbau- und Ausstattungsvorhaben von Trägern der freien Jugendhilfe mit Bauausgaben von in der Regel Euro bis zu Euro, wenn sie der Schaffung oder Sicherung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren dienen und voll erschlossene, baureife Grundstücke zur Verfügung stehen. 3.2 Die Zuwendung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung und kann bis zu 50 v.h. der angemessenen Ausgaben betragen. 3.3 Die Plätze müssen mindestens fünf Jahre nach Fertigstellung zweckgebunden genutzt werden. Eine zweckentsprechende Nutzung ist auch gegeben, wenn das geförderte Bauvorhaben vor Ablauf dieses Zeitraums umgewidmet, aber weiterhin für Zwecke der Kinderbetreuung genutzt wird. 3.4 Auf Teil A Nr. 10 der Richtlinie für die Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen und nichtinvestiver sozialer Maßnahmen (Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie IMFR) in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. 3.5 Auf die dingliche Sicherung der Landesmittel wird verzichtet. 4. Fördervoraussetzungen und sonstige Zuwendungsbestimmungen 4.1 Für die Förderung ist die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie IMFR in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. 4.2 Landeszuwendungen können bewilligt werden nach Nr. 2.1 an Gemeinden und Landkreise für eigene Vorhaben oder zur Weiterbewilligung an Dritte, nach Nr. 2.2 an örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Weiterbewilligung an qualifizierte Tagespflegepersonen,

4 nach Nr. 2.3 bis 2.5 an Gemeinden für eigene Maßnahmen oder zur Weiterbewilligung an Dritte, nach Nr. 3 an örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Weiterbewilligung an Träger der freien Jugendhilfe, 4.3 Fördervoraussetzung ist, dass Träger, die Maßnahmen nach Nr. 2.1 zur Grundqualifizierung von Tagespflegepersonen durchführen, diese kostenfrei anbieten, Tagespflegepersonen nach Nr. 2.2 a) ausschließlich ein Kind oder mehrere Kinder im Alter von über drei Jahren mehr als 15 Stunden wöchentlich vertraglich aufgenommen haben, b) eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben, c) eine Grundqualifizierung zur Kindertagespflege im Umfang von mindestens 45 Unterrichtsstunden sowie den erfolgreichen Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses an Kindern nachweisen und d) sich verpflichten, spätestens sechs Monate nach dem Bewilligungsjahr eine mindestens 20 Unterrichtsstunden umfassende Aufbauqualifizierung abzuschließen für Horte die Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII erteilt oder in Aussicht gestellt ist, Angebote nach Nr. 2.4 an mindestens drei Tagen der Woche regelmäßig vorgehalten werden. 4.4 Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen Landesprogrammen für denselben Zweck ist ausgeschlossen, sofern in diesen Programmen nichts anderes bestimmt ist. 5. Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Maßnahmenförderung 5.1 Gemeinden ohne eigenes Jugendamt reichen ihren Antrag bis zum 1. März des laufenden Haushaltsjahres bei dem zuständigen Jugendamt ein. Das Jugendamt reicht die gesammelten Anträge der Gemeinden bis zum 1. April an das Regierungspräsidium Kassel weiter.

5 5 5.2 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe reichen ihren Antrag bis zum 1. April bei dem Regierungspräsidium Kassel ein. 5.3 In der Anlage zum Antrag sind die zur Förderung vorgesehenen Angebote - getrennt nach Nr. 2.1 bis unter Angabe des Trägers (entfällt bei Nr. 2.2), der Bezeichnung des Angebotes, des Standorts, der Platzzahl und der vorgesehenen Fördersumme listenmäßig darzustellen. Anträgen nach Nr. 2.3 bis 2.5 ist eine Ablichtung des Zuwendungsbescheides über die im Vorjahr erhaltene Förderung beizufügen. 5.4 Das Regierungspräsidium Kassel zahlt die Landesmittel an die Gemeinde bzw. den Landkreis aus. Die Auszahlung durch das Regierungspräsidium Kassel gilt als Bewilligung. 5.5 Die Gemeinde bzw. der Landkreis bewilligt die Landesmittel, soweit sie zur Weitergabe an Dritte vorgesehen sind, in eigener Zuständigkeit unverzüglich nach Mittelzuweisung unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie insbesondere unter Beifügung der jeweils gültigen ANBest-P (Anlage 2 zu 44 Landeshaushaltsordnung) weiter und zahlt sie aus. Die Auszahlung an Tagespflegepersonen kann auch monatlich erfolgen. 5.6 Auf Antrag der Gemeinde leitet der Landkreis den Anteil des nach Nr. 2.2 bewilligten Betrages, der auf Tagespflegepersonen im Gemeindegebiet entfällt, an die Gemeinde weiter. Für die Verwendung durch die Gemeinde gelten die Bestimmungen zur Weiterbewilligung an Tagespflegepersonen entsprechend. Die Gemeinde weist die Verwendung gegenüber dem Landkreis innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Förderjahres nach. 6. Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Bauförderung 6.1 Träger der freien Jugendhilfe reichen ihre Anträge auf Förderung von Bau-, Umbauund Ausstattungsvorhaben umgehend über die Gemeinde bei dem zuständigen Jugendamt mit anliegendem Vordruck Antrag Bau ein. Das Jugendamt fasst die eingegangenen Anträge zu einem Gesamtantrag zusammen, erstellt eine Prioritätenliste und reicht diese mit dem Antrag spätestens bis zum 1. März des laufenden Haushaltsjahres bei dem Regierungspräsidium Kassel ein.

6 6 6.2 Das Regierungspräsidium bewilligt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landesmittel und zahlt diese aus. Das Jugendamt bewilligt die Landeszuwendung nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel weiter und zahlt sie aus. 7. Verwendungsnachweis und Wirksamkeitsprüfung 7.1 Maßnahmenförderung Im Falle der Weiterbewilligung ist die Verwendung der Landesmittel zur Maßnahmenförderung - getrennt nach Nr. 2.1 bis von den Leistungsempfängern in einfacher Form unter Verwendung des Formblattes Einzelverwendungsnachweis für Maßnahmen freier und/oder privat-gewerblicher Träger und Tagespflegepersonen mit entsprechender Anlage zur Wirksamkeitsbeschreibung in zweifacher Ausfertigung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Förderjahres gegenüber der weiterbewilligenden Stelle nachzuweisen und wird von dieser abschließend verwaltungsseitig geprüft Die Gemeinde bzw. der Landkreis weist die Verwendung der Landesmittel für eigene Maßnahmen ebenfalls maßnahmenbezogen mit dem Formblatt Einzelverwendungsnachweis für Maßnahmen in kommunaler Trägerschaft nach Die Gemeinde bzw. der Landkreis reicht die Einzelverwendungsnachweise spätestens sechs Monate nach Ablauf des Förderjahres bei dem Regierungspräsidium Kassel ein. Sind mehrere Einzelverwendungsnachweise zu erstellen, werden sie zu einem Gesamtverwendungsnachweis zusammengefasst, dem die Einzelnachweise beizufügen sind Das Regierungspräsidium Kassel prüft die Einzelverwendungsnachweise für kommunale Maßnahmen und die Gesamtverwendungsnachweise verwaltungsseitig abschließend. 7.2 Bauförderung Die Verwendung der Landesmittel zur Bauförderung nach Nr. 3 ist vom Zuwendungsempfänger nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides mit Verwendungsnachweis - Baumaßnahmen - Formblatt 6.44 in zweifacher Ausfertigung spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Förderjahres gegenüber dem Jugendamt nachzuweisen.

7 Das Jugendamt prüft die Verwendungsnachweise verwaltungsseitig abschließend und reicht eine Ausfertigung an das Regierungspräsidium Kassel weiter. 8. Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsplans, Modellvorhaben, Beratungsdienste und Fachverbände 8.1 Aus den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln können auch Maßnahmen zur Erprobung, Umsetzung und Evaluierung des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans sowie Modellvorhaben zur Kindertagesbetreuung, die im landespolitischen Interesse liegen, einschließlich erforderlicher Erhebungen, Veranstaltungen und Veröffentlichungen gefördert oder in Auftrag gegeben werden. 8.2 Ferner können Maßnahmen landesweit tätiger Beratungsdienste (insbesondere für Kindertagespflege und für Elterninitiativen als Einrichtungsträger) sowie Fachverbände (insbesondere zur Kindertagespflege) gefördert werden. 8.3 Zuwendungen erfolgen im Wege der Festbetrags- oder Anteilfinanzierung. 8.4 Abweichend von Nr. 5 und 7 gilt: Der Zuwendungsantrag ist vom Träger der Maßnahme nach Nr. 8.1 bei dem Hessischen Sozialministerium einzureichen Die Bewilligung und die Auszahlung erfolgen durch das Regierungspräsidium Kassel Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist mit Einfachem Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Maßnahme bzw. des Förderjahres gegenüber dem Regierungspräsidium Kassel nachzuweisen, das den Verwendungsnachweis abschließend prüft. 9. Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes gegenüber den Gebietskörperschaften bestimmen sich nach 91 LHO. Die Gebietskörperschaften sind verpflichtet, in jeden Bewilligungsbescheid die Bestimmung aufzunehmen, dass der Hessische Rechnungshof berechtigt ist, auch bei dem letztbegünstigten Zuwendungsempfänger gemäß 91 LHO zu prüfen.

8 8 10. Schlussbestimmungen 10.1 Die Fach- und Fördergrundsätze Offensive für Kinderbetreuung vom 30. Januar 2006 (StAnz. S. 459) werden mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aufgehoben Die vorliegenden Fach- und Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Wiesbaden, 22. Januar 2007 (gez. Lautenschläger) Hessisches Sozialministerium II 1 52 s 1023 Silke Lautenschläger Staatsministerin

9 9 Anlagen (Muster für Anträge und Verwendungsnachweise - hier nicht beigefügt) I. Anträge Maßnahmenförderung II. Antrag Bauförderung III. Verwendungsnachweise Maßnahmenförderung IV. Verwendungsnachweis Bauförderung

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