Gemeinnütziger Verein seit 1957 Start als private Initiative für auffällige Jugendliche Heute arbeiten wir nach dem Motto:

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1 1 Mediation im Strafrecht VEREIN NEUSTART DSA Maria Goldmann-Kaindl 2700 Wr. Neustadt, Ungargasse 8/2. Stock, Tel: 02622/ Zentrale: Castelligasse 17, 1050 Wien; Tel: 01/ Nov Verein NEUSTART Gemeinnütziger Verein seit 1957 Start als private Initiative für auffällige Jugendliche Heute arbeiten wir nach dem Motto: Hilfe schafft Sicherheit in folgenden Tätigkeitsbereichen: 3 Diversion - Mediation in Strafsachen Gemeinnützige Leistungen (VGL) In Planung: FGC (Family Group Conferencing ab 2012) Sozialarbeit mit Tätern Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, Wohnbetreuung, AntiGewaltTraining, Gruppenarbeit; VGL-EF Arbeit mit Opfern Prozessbegleitung Prävention Suchtprävention, Jugendhilfe, Schulsozialarbeit; AntiGewaltTraining; 4 Verein NEUSTART Bundesweit tätiger privater Verein Betreute Klienten pro Jahr: Menschen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 553 hauptamtlich 975 ehrenamtlich 5 Hauptauftraggeber: Bundesministerium für Justiz DIVERSION nach der Strafprozessordnung Diversionelle Maßnahmen: Anordnung ohne Maßnahmen: Geldbuße 200 StPO 1

2 Probezeit (ohne Maßnahmen) 203 StPO Sozialkonstruktive Maßnahmen unter der Beteiligung des Vereins NEUSTART: 6 Gemeinnützige Leistungen (VGL) StPO Probezeit + Maßnahmen (BWH + AGT) 203 StPO (außergerichtlicher) (A) TA) 204 StPO Voraussetzungen für die DIVERSION: Allgemeinen Voraussetzungen für alle Formen diversioneller Erledigung: a) Die Einstellung des Verfahrens nach StPO b kommt nicht in Betracht; b) dringender Tatverdacht auf Grund eines hinreichend geklärten Sachverhaltes; c) keine spezial- oder generalpräventiven Bedenken; d) die strafbare Handlung darf im Erwachsenenstrafrecht nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichtes fallen (im JGG gibt es keine Obergrenze der Strafdrohung) e) die Schuld des Beschuldigten darf nicht als schwer anzusehen sei f) die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt haben. (Ausnahme : 7 Abs 2 JGG) 7 Vorraussetzungen für den Gesetz (Strafprozessordnung) Der Verdächtige muss bereit sein für die Tat einzustehen und sich mit den Ursachen auseinandersetzen Er muss Folgen der Tat in geeigneter Weise ausgleichen Opfer ist einzubeziehen soweit es dazu bereit ist (Zustimmungserfordernis) Praxis 8 Es muss Klärungs- bzw. Regelungsbedarf hinsichtlich noch offener Fragen bestehen. Es muss sich um Fälle/Delikte handeln, deren Ursache und/oder Folgen mit Konfliktmanagement oder mit Mediation bearbeitet/gelöst werden können. Mehr als Konfliktregelungen wurden seit 1985 mit mehr als Menschen durchgeführt 2010: 7480 zugewiesene Beschuldigte gem. 204 StPO davon 1418 Frauen Positive Abschlüsse aufgrund Einigung Einstellung : Erwachsene: % Junge Erwachsene: ,9% Jugendliche: ,7% Fortführung des Verfahrens: Erwachsene: ,9 % Junge Erwachsene: 50 23,1 % Jugendliche: ,3 % Rund 2 Millionen Euro finanzielle Schadenswiedergutmachung pro Jahr 2

3 Positive Rückfallsbilanz Hohe Akzeptanz bei Opfern Der ist geeignet bei: Gewalt in aufrechten oder bestehenden Paarbeziehungen. Konflikten im Familienkreis oder in Verwandtschaftsverhältnissen. Konflikten im Nachbarschaftsbereich. Konflikte zwischen Schul-, Studien- oder Arbeitskollegen. Konflikten, die sich im Gemeinwesen ereignen. Konflikten zwischen formellen oder informellen Gruppierungen. Konflikte die sich spontan, situativ ereignen; vor denen sich Verdächtiger und Geschädigter nicht oder kaum gekannt haben. Außergerichtlicher Konflikttyp TA und Gewalt: Deliktsverteilung ZUWEISUNGSSCHEMA TA Angebot für das Opfer (Geschädigte/r) Klärung der Erwartungen und Wünsche des Opfers in einem geschützten Rahmen Information, Beratung und Unterstützung Ermächtigung ( Empowerment ) Konfrontation des Tatverdächtigen mit Erwartungen Emotionale und finanzielle Wiedergutmachung Perspektive für künftigen sozialen Frieden Schutz durch professionelle Sozialarbeit Angebot für den Täter (Beschuldigte/r) bei Verantwortungsübernahme keine Strafe Möglichkeit zur Wiedergutmachung Emotional: ENTSCHULDIGUNG Materiell: Schadenswiedergutmachung (SCHMERZENGELD) Trotz TAT keine Vorstrafe, freier Leumund Chance zur Verhaltensreflexion und Verhaltensänderung in der Zukunft Wiederherstellung des SOZIALEN FRIEDENS RESTAURATION erspart BESTRAFUNG 15 Rückfallshäufigkeit (Erwachsene) innerhalb von 3 Jahren: Vergleich der Rückfälle nach TA oder Gerichtsurteil: bei 83 StGB (Körperverletzung) nach einer Intervention TA GERICHT Nicht Vorbestrafte 10 % 22 % Vorbestrafte 30 % 47 % (Studie Rechts-Uni-Wien Dr. Hannes Schütz, 1994) Zahlen und Fakten Differenzierte INDIKATION zum TA bei GEWALTHINTERGRUND: 3

4 Differenzierung der Gewalthandlung a) Gewalt als Modus der situativen Konfliktaustragung = tauglich für Mediation im TA b) Gewalt als strukturelles System zum Macherhalt = nicht tauglich für Mediation im TA => Probezeit + Weisung zum Antigewalttraining EISBERGMODELL 1 Konfliktdefinition nach GLASL Friedrich Reflexhaft im Konflikt..Kopf: zögernd (abwägend)..herz: intuitiv (gem. Konsens) Bauch: impulsiv (zielgerichtet) Abhängigkeit im Konflikt Besonderheiten der Mediation im Strafrecht Information für Klienten: Welche Sache/Grundlage/Stand des Verfahrens Was hat das mit dem Gericht zu tun? Freiwilligkeit/kann ich auch aussteigen? Ablauf und Ziel des TA Begegnung zwischen Täter und Opfer/Fragen der Sicherheit Rolle des Vermittlers Bedingungen/Voraussetzungen für TA Verantwortungsübernahme/Zustimmung des Opfers Verschwiegenheit (Schadens-) Wiedergutmachung Berichterstattung Entscheidung beim Staatsanwalt Keine Garantie für Einstellung Entscheidung der Staatsanwaltschaft Dauer Pauschalkosten Mögliche Vorteile/Nachteile Dreischritt (im zeitlichen Nacheinander) Standardmethode der Konfliktregelung: Erstgespräch Beschuldigter Einladung an Beschuldigten Einzelgespräch: Information über TA/Gerichtsverfahren strafrechtliche und zivilrechtliche Aspekte Hintergründe des s Minimalvoraussetzung Einräumung persönliche Hintergründe Gesprächsbereitschaft Vermittlung von Hilfs- und Beratungsangeboten weitere Vorgangsweise 25 Standardmethode der Konfliktregelung: Erstgespräch Opfer 4

5 Einladung an Opfer Einzelgespräch: Information T(O)A persönliche Betroffenheit Hintergründe persönliche Situation Angebot zum gemeinsamen Gespräch Forderungen Vermittlung von Hilfs- und Beratungsangeboten weitere Vorgangsweise Standardmethode der Konfliktregelung: Ausgleich/Mediation Gemeinsames Ausgleichsgespräch: Hintergründe Themenauflistung Lösungsplan Folgen für die Zukunft schriftliche (zivilrechtliche) Vereinbarung Kontrolle der Vereinbarung Abschluss Tandem (im zeitlichen, synchronen Miteinander) gemischte Doppel (im zeitlichen Miteinnader+Nebeneinander) gemischte Doppel (im zeitlichen Miteinnader+Nebeneinander) 5

Mediation im Strafrecht

Mediation im Strafrecht Tatausgleich ediation im Strafrecht VEREIN NEUSTART DSA aria Goldmann-Kaindl 2700 Wr. Neustadt, Ungargasse 8/2. Stock, Tel: 02622/23294-124 Zentrale: Castelligasse 17, 1050 Wien; Tel: 01/ 5459560 18. Nov.

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