Antrag auf Erteilung / Erweiterung einer Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen gemäß FCL.805 VO(EU) Nr. 1178/2011
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- Hede Sternberg
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1 Name Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort Telefon (freiwillige Angabe) Geburtsdatum Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern München Fax (freiwillige Angabe) Lizenz Nr. (freiwillige Angabe) von Segelflugzeugen gemäß FCL.805 VO(EU) Nr. 1178/2011 Erklärung (Zutreffendes bitte ankreuzen): Ich erkläre hiermit, dass ich seit der letzten Ausstellung der Lizenz gerichtlich nicht bestraft worden bin und gegen mich keine Maßregeln der Besserung und Sicherung verhängt worden sind, ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen mich nicht anhängig ist, seit der letzten Ausstellung der Lizenz Eintragungen in das Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) nicht erfolgt sind, ich an keinem Flugunfall beteiligt war. Anderenfalls ist / sind diesem Antrag beizufügen (Zutreffendes bitte ankreuzen): Führungszeugnis der Belegart O (zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde), Nachweis zu Gericht, Aktenzeichen und Grund des anhängigen Strafverfahrens, Auskunft aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, Flensburg, Der Auszug liegt bei. Der Auszug wird nachgereicht. Nachweis zu der Behörde (mit Aktenzeichen), in deren Zuständigkeit sich der Flugunfall ereignet hat. Nachweis der Voraussetzungen (Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen) Vorhandene Erlaubnis(se) Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz (Flugzeug), LAPL(A), mit der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk, SEP(land) Reisemotorsegler, TMG Privatpilotenlizenz (Flugzeug), PPL(A), mit der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk, SEP(land) I/ S - Reisemotorsegler, TMG Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz (Segelflugzeuge), LAPL(S), mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler, TMG Segelflugzeugpilotenlizenz, SPL, mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler, TMG Sonstiges: Seite 1 von 5 Seiten
2 Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen 1. Flugerfahrung: (Auf einmotorigen Flugzeugen, wenn die Schleppaktivität auf Flugzeugen durchgeführt werden soll oder auf Reisemotorseglern, wenn die Schleppaktivität auf Reisemotorseglern durchgeführt werden soll (FCL.805 b)(1) VO(EU) Nr. 1178/2011).) Praktische Tätigkeit als verantwortlicher Pilot nach Erwerb der betreffenden Lizenz als PIC auf SEP(land) Anzahl Flugstunden (mind. 30 Flugstunden) (mind. 60 Starts und Landungen) Anzahl Starts/Landungen als PIC auf TMG Anzahl Flugstunden (mind. 30 Flugstunden) (mind. 60 Starts und Landungen) Anzahl Starts/Landungen 2. Ausbildung: Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang in einer ATO mit theoretischem Unterricht über die Betriebsabläufe und Verfahren beim Schleppen und mit Schulungsflügen, bei denen ein Segelflugzeug geschleppt wird im Umfang von (mind. 10) (mind. 5) davon Schulungsflüge mit Lehrberechtigtem die vg. Schulungsflüge fanden auf folgender Luftfahrzeugklasse statt (SEP oder TMG) Für Bewerber, die keine Lizenz zum Führen von Segelflugzeugen besitzen: Flüge (zum Vertrautmachen) in einem Segelflugzeug, das von einem Luftfahrzeug geschleppt wird. (mind. 5) Bestätigung der Ausbildung durch die Ausbildungsorganisation (ATO) Die Bewerberin/Der Bewerber wurde gemäß FCL.805 b) VO(EU) 1178/2011 zum Erwerb der Schleppberechtigung im vg. Umfang ordnungsgemäß ausgebildet. Die in diesem Antrag gemachten Angaben werden als richtig bescheinigt. Die Ausbildung erfolgte in ATO ATO-Zeugnis Nr. Unterschrift, Funktion Seite 2 von 5 Seiten
3 Bei Erwerb der Schleppberechtigung gem. FCL.805 b) VO(EU) Nr. 1178/2011 in einer im Ausland zertifizierten ATO ist das Zertifikat der ATO für die Berechtigung zur Ausbildung zur Schleppberechtigung der dortigen zivilen Luftfahrtbehörde in Kopie beizufügen. Hinweise: (FCL.805 d) bis f) VO(EU) Nr. 1178/2011) Die mit der Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen verbundenen Rechte sind auf Flugzeuge oder Reisemotorsegler beschränkt, je nach dem, in welchem Luftfahrzeug die Flugausbildung absolviert wurde. Um die Rechte ausüben zu können, muss der Inhaber der Berechtigung während der letzten 24 Monate mind. 5 Schleppflüge absolviert haben. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, muss er die fehlenden Schleppflüge mit oder unter Aufsicht eines Lehrberechtigten, FI/CRI, (mit der entsprechenden Berechtigung) absolvieren. Voraussetzungen für die Erweiterung der Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen auf eine andere Luftfahrzeugklasse Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten, FI/CRI, (mit der entsprechenden Berechtigung) die den vollen Schlepp-Lehrplan in beiden Luftfahrzeugkategorien umfassen auf der Luftfahrzeugkategorie, auf die die Schleppberechtigung erweitert werden soll Schulungsflüge auf Flugzeugen (mind. 3) (mind. 3) Schulungsflüge auf Reisemotorseglern, TMG Bestätigung der Ausbildung durch den Lehrberechtigten (FI/CRI) Die Bewerberin/Der Bewerber wurde gemäß FCL.805 b) VO(EU) Nr. 1178/2011 zur Erweiterung der Schleppberechtigung im vg. Umfang ordnungsgemäß ausgebildet. Die in diesem Antrag gemachten Angaben werden als richtig bescheinigt. Name, Vorname des Lehrberechtigten Lizenz-Nr. Unterschrift Bei Erweiterung der Schleppberechtigung mit einem Lehrberechtigten mit im Ausland ausgestellter Lizenz ist die Kopie der Lizenz des Lehrberechtigten beizufügen. Seite 3 von 5 Seiten
4 Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern zum Eintrag/ zur Erweiterung der Schleppberechtigung ein gültiger positiver Nachweis über die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vorliegen muss. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung, deren Ergebnis bis zum bekannt gegeben wurde, ist nach 2 Jahren zu wiederholen. Wurde/Wird das Ergebnis nach dem mitgeteilt, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach fünf Jahren zu wiederholen. Antrag der Bewerberin/des Bewerbers: Hiermit beantrage ich den Eintrag der Schleppberechtigung für die Luftfahrzeugkategorie in meine Lizenz Nr. Ich beantrage die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung für Luftfahrer nach 7 LuftSiG, falls erforderlich (s. nachstehende Hinweise). Wohnsitze und Nebenwohnsitze der letzten 5 Jahre: (Hilfsweise gewöhnlicher Aufenthaltsort) Zeitraum (Monat/Jahr) Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Bundesland Mir ist bekannt, dass ich bei meiner fliegerischen Betätigung ein gültiges nach JAR-FCL 3 deutsch oder Teil-MED der VO(EU)Nr. 1178/2011 ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis mitführen muss. Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers Seite 4 von 5 Seiten
5 Hinweise zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 LuftSiG Die Zuständigkeiten der Luftsicherheitsbehörde richten sich bei Luftfahrern nach dem Hauptwohnsitz. Der Zuständigkeitsbereich des Luftamtes Südbayern umfasst die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern. Der Antrag auf Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in diesen Fällen einzureichen bei: Regierung von Oberbayern Luftamt Südbayern Maximilianstr München Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt eine Abfrage bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder, beim Bundeszentralregister, bei ausländischen Betroffenen auch beim Ausländerzentralregister, sowie im Einzelfall beim Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und ggf. den Ausländerbehörden ( 7 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG) sowie den Strafverfolgungsbehörden ( 7 Abs. 4 LuftSiG). Ihre personenbezogenen Daten werden von der Luftsicherheitsbehörde nur im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung elektronisch gespeichert und verwendet. Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die gespeicherten Daten sind nach Ablauf von 3 Jahren, nachdem die Tätigkeit als Luftfahrer nicht mehr ausgeübt wird, zu löschen ( 7 Abs. 11 LuftSiG). Gemäß 7 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG sind Sie verpflichtet, an Ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung mitzuwirken. Werden im Rahmen der Überprüfung Tatsachen bekannt, die Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit begründen, werden Sie vor einer abschließenden Entscheidung nochmals gesondert angehört. Sie müssen wahrheitsgemäße Angaben machen. Sie können jedoch Angaben verweigern, die für Sie oder einen nahen Angehörigen im Sinne des 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) die Gefahr einer straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen, disziplinarischen oder arbeitsrechtlichen Verfolgung begründen können. Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird dem Betroffenen und den beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder mitgeteilt ( 7 Abs. 7 LuftSiG). Bei Bedarf stellen wir Ihnen eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung aus. Diese wird bundesweit anerkannt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist gebührenpflichtig. Seite 5 von 5 Seiten
Antrag auf Erteilung / Erweiterung der Kunstflugberechtigung gemäß FCL.800 VO(EU) Nr. 1178/2011
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