European Employers Day 06. April 2016 Peter Garbrecht. Beschäftigung geflüchteter Menschen

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1 European Employers Day 06. April 2016 Peter Garbrecht Beschäftigung geflüchteter Menschen

2 Warum sind geflüchtete Menschen ein Gewinn für die Wirtschaft in Deutschland? Der Arbeitsmarkt verändert sich: Der demografische Wandel und die zunehmende Beschäftigung machen die Suche nach neuem Personal schwieriger. Der steigende Fachkräftebedarf der Unternehmen erfordert neue Strategien bei der Rekrutierung von Arbeitskräften und Auszubildenden. Um Personalbedarfe auch künftig sichern zu können, lohnt sich der Blick auf das berufliche Potenzial geflüchteter Menschen! Seite 2

3 Warum ist die Beschäftigung geflüchteter Menschen ein Gewinn? Geflüchtete Menschen sind überwiegend hochmotiviert, weil sie sich ein neues Leben aufbauen und deshalb schnell in die Gesellschaft integrieren möchten, sorgen für frischen Wind im Unternehmen, weil sie berufliche Erfahrungen und neue Sichtweisen aus ihrer Heimat einbringen, können das Unternehmen dabei unterstützen, sich auf internationalen Märkten besser aufzustellen, weil sie über Sprachkenntnisse verfügen, die bisher im Betrieb nicht vorhanden waren, erweitern die kulturelle Vielfalt in Unternehmen und fördern mit ihrer Anwesenheit die interkulturelle Kompetenz der Belegschaft. Seite 3

4 Aktivitäten der Arbeitsagenturen und Jobcenter Erstgespräche durch ein zentrales, spezialisiertes mobiles Einsatzteam von Vermittlungsfachkräfte für alle Agenturen für Arbeit in Schleswig-Holstein Finanzierung von Einstiegkursen (Deutschkurse) für Asylbewerber/innen mit guter Bleibeperspektive bei Maßnahmebeginn im November und Dezember 2015 über 750 Teilnehmer in den Kursen Bezirk (8.000 in S.-H.) Berufsorientierung in Flüchtlingsklassen Aktives Zugehen auf Schutzsuchende mit hoher Bleibeperspektive Entwicklung von Anschlussperspektiven Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente für Trainingsmaßnahmen und Praktika Gemeinsame Initiativen mit der Wirtschaft und dem Land Schleswig-Holstein Seite 4

5 Soziodemografische Struktur der Schutzsuchenden Zur Alters- und Bildungsstruktur liegen noch keine repräsentativen Daten vor!!! IAB Bericht 14/2015 Unter den registrierten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und den Erwerbslosen aus den Kriegs- und Krisenländern * bildet sich folgendes Bildungsniveau ab: akademische Bildung: 8% berufsqualifizierende Abschlüsse: 8% keine abgeschlossene Berufsausbildung: 71% (keine formale Qualifikation nach deutschem Standard) Arbeitsmarktintegration (Migrationsstichprobe) gelingt im Zuzugsjahr bei 8% der Flüchtlinge steigt nach fünf Jahren auf einen Anteil von 50% Altersstruktur 55% der Asylantragsteller 2014 waren jünger als 25 Jahre 81% der Asylantragsteller 2014 waren jünger als 35 Jahre * Kriegs- und Krisenländer: Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Syrien Seite 5

6 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 1/4 Asylsuchende sind eingereist und registriert, erhalten eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BüMA) nach 63a AsylG, haben noch keinen Asylantrag beim BAMF gestellt. Seite 6

7 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 2/4 Asylbewerber/innen haben einen Asylantrag beim BAMF gestellt, sind Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylG, befinden sich im laufenden Asylverfahren, dürfen frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung eine Beschäftigung oder betriebliche Berufsausbildung aufnehmen, erhalten i.d.r. keine Erlaubnis auf Beschäftigung, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen. Seite 7

8 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 3/4 Geduldete der Asylantrag wurde abgelehnt, die Abschiebung ist gegenwärtig aber nicht möglich, eine Duldung nach 60a AufenthG wurde ausgestellt, dürfen i.d.r. frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung eine Beschäftigung aufnehmen, erhalten die Erlaubnis zur Beschäftigung maximal bis zum Ende der Duldung. Seite 8

9 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 4/4 Asylberechtige / anerkannte Flüchtlinge der Asylantrag wurde anerkannt bzw. positiv entschieden, eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG wurde ausgestellt, die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Ausbildung ist ohne Einschränkungen erlaubt. Seite 9

10 Woran ist erkennbar, ob ein geflüchteter Mensch eine Beschäftigung aufnehmen darf? Die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt die Ausländerbehörde. Sie wird in den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokumentes eingetragen. Unterschieden werden 3 Kategorien: Erwerbstätigkeit nicht gestattet Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet Erwerbstätigkeit gestattet Seite 10

11 Wie sieht die Eintragung in den Nebenbestimmungen des Ausweisdokumentes aus? Die Beschäftigung ist gestattet: kann auf Antrag erlaubt werden: ist verboten: Seite 11

12 In welchen Fällen kann Sie der gemeinsame Arbeitgeber- Service (AG-S) der Agentur für Arbeit unterstützen? Sie kennen eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n, die/den Sie gern in Ihrem Unternehmen einstellen möchten. Sie haben Personalbedarf und können sich auch vorstellen, eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n einzustellen. Sie wollen sich allgemein über die Besonderheiten und Voraussetzungen zur Beschäftigung von Asylbewerber/innen oder Geduldeten informieren. Seite 12

13 Sie kennen eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n, die/den Sie gern in Ihrem Unternehmen einstellen möchten. Die Asylbewerberin / der Asylbewerber oder der Geduldete* wendet sich an die Ausländerbehörde Ihrer Kommune und beantragt eine Erlaubnis zur Beschäftigung. Die Ausländerbehörde schaltet die Bundesagentur für Arbeit ein, die eine Arbeitsmarktprüfung durchführt. Bevorrechtigte Bewerber/innen sind nicht vorhanden, ausländische Arbeitnehmer/innen werden nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen. Die Bundesagentur für Arbeit informiert die Ausländerbehörde über das Ergebnis der Prüfung. Die Ausländerbehörde schließt das Verfahren ab und erteilt die Erlaubnis zur Beschäftigung. * Mit Vollmacht der Asylbewerberin / des Asylbewerbers bzw. der/des Geduldeten kann auch der Arbeitgeber den Antrag stellen. Seite 13

14 Sie kennen eine Asylbewerberin oder einen Asylbewerber bzw. eine Geduldete oder ein Geduldeter und möchten vorab klären, ob eine Einstellung möglich ist. Sie wenden sich an den AG-S Ihrer Agentur für Arbeit und bitten um Vorabprüfung der Zustimmung zur Beschäftigung. Der AG-S führt anhand der Stellenbeschreibung die Arbeitsmarktprüfung durch. Bevorrechtigte Bewerber/innen sind nicht vorhanden, ausländische Arbeitnehmer/innen werden nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen. Der AG-S veranlasst die Bescheinigung des Prüfergebnisses der Vorabprüfung. Die/der Bewerber/in* reicht die Bescheinigung zur Vorabprüfung mit dem Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde ein. Die Ausländerbehörde kann direkt entscheiden und muss die BA nicht mehr einschalten. * Mit Vollmacht der Asylbewerberin / des Asylbewerbers bzw. der/des Geduldeten kann auch der Arbeitgeber den Antrag stellen. Seite 14

15 Sie haben Personalbedarf und können sich auch vorstellen, eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n einzustellen. Sie erteilen dem AG-S einen Vermittlungsauftrag zur Besetzung einer Stelle. Sind bevorrechtigte Bewerber/innen nicht vorhanden, kann der AG-S (sofern vorhanden) geeignete Asylbewerber/innen oder Geduldete vorschlagen Sie entscheiden sich für die Einstellung der / des vorgeschlagenen Asylbewerberin/ Asylbewerbers oder Geduldeten. Der AG-S veranlasst die Bescheinigung des Prüfergebnisses der Vorabprüfung. Die/der Bewerber/in* reicht die Bescheinigung zur Vorabprüfung mit dem Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde ein. Die Ausländerbehörde kann direkt entscheiden und muss die BA nicht mehr einschalten. * Mit Vollmacht der Asylbewerberin / des Asylbewerbers bzw. der/des Geduldeten kann auch der Arbeitgeber den Antrag stellen. Seite 15

16 Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 1/4 Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsortes Die Zustimmung zur Beschäftigung ist beschränkt auf eine konkrete Tätigkeit an einem konkreten Arbeitsort. Vor einem Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsortes auch innerhalb eines Unternehmens - muss daher erneut die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden. Seite 22

17 Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 2/4 Zeitarbeit Asylbewerber/innen und Geduldete können i.d.r. frühestens nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmer/in der Zeitarbeit aufnehmen. Die BA muss der Beschäftigung zustimmen und überprüft die Beschäftigungsbedingungen. Seite 23

18 Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 3/4 Minijobs Auch die Aufnahme geringfügiger Beschäftigungen ist zustimmungspflichtig. Wie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ist ein Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde zu stellen. Die BA wird zur Durchführung der Arbeitsmarktprüfung eingebunden. Seite 24

19 Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 4/4 Montagetätigkeiten Asylbewerber/innen und Geduldete unterliegen in der Regel einer Wohnsitzauflage. Vorgesehene Montagetätigkeiten sind daher bei der Beantragung der Erlaubnis zur Beschäftigung anzugeben. Grenzübertritt Ein Grenzübertritt ist auch zur Erreichung eines Einsatzortes nicht zulässig. Seite 25

20 Dürfen Asylbewerber/innen und Geduldete als Praktikant/in in einem Unternehmen tätig werden? Praktika Hospitation (aktive Mitarbeit nicht erlaubt) Praktikum (aktive Mitarbeit erlaubt) Pflichtpraktikum (i.r. Ausbildung, Studium oder Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses) Praktikum zur Berufs(um)orientierung Ausbildungsbegleitendes Praktikum Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich? Zustimmung der BA erforderlich? Mindestlohnpflichtig? nein nein nein ja ja ja nein nein nein ja ja, wenn > 3 Mon. ja, wenn > 3 Mon. ja ja, wenn > 3 Mon. ja, wenn > 3 Mon. Seite 26

21 Sie wollen sich allgemein über die Besonderheiten und Voraussetzungen zur Beschäftigung oder Ausbildung von Asylbewerber/innen oder Geduldeten informieren? Der gemeinsame Arbeitgeber-Service berät Sie zu - Fragen rund um eine Beschäftigungsaufnahme, z.b. zur Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und der Vorrangprüfung, - Unterstützungsmöglichkeiten bei der Suche nach geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern, - Rahmenbedingungen bei einer Einstellung bzw. Ausbildung von Asylbewerbern oder Geduldeten, z.b. zur Willkommenskultur, - Chancen für Ihren Betrieb, die aus der Beschäftigung oder Ausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten entstehen können, - Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten zur schnellen Integration von Bewerber/innen im Unternehmen, - Ansprechpartner/innen, die bei der Integration unterstützen können. Seite 28

22 Welche individuellen Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn Sie eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n einstellen möchten? Vor der Beschäftigung: Maßnahmen beim Arbeitgeber (MAG) zur Eignungsfeststellung bzw. Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse am Arbeitsplatz Während der Beschäftigung: Eingliederungszuschuss (EGZ) zum Ausgleich von Minderleistungen Qualifizierung (WeGebAU) zur Förderung betrieblicher Weiterbildung Seite 30

23 Welche individuellen Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn Sie eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n ausbilden wollen? Vor der Ausbildung: Asylbewerber/innen und Geduldete: Einstiegsqualifizierung (EQ) zur Vorbereitung auf eine betriebliche Ausbildung Maßnahme bei einem Träger (MAT) zur Vorbereitung auf berufliche Ausbildung Während der Ausbildung: Geduldete nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland: (Asylbewerber/innen haben keinen Anspruch auf diese Förderleistung) Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) zur Sicherung eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses Assistierte Ausbildung (AsA) als Unterstützung für Auszubildende und Betriebe vor und während der Ausbildung Seite 31

24 Warum ist eine Willkommenskultur wichtig? Eine gelebte Willkommenskultur ist wichtig, denn sie signalisiert geflüchteten Menschen, dass sie willkommen sind, zeigt ihnen eine Zukunftsperspektive auf, hilft bei der Orientierung im täglichen Leben, schafft die Basis für eine dauerhafte Integration und sie eröffnet der Belegschaft einen Blick auf andere Kulturen, erweitert ihren persönlichen Horizont, fördert eine positive Haltung gegenüber geflüchteten Menschen. Seite 33

25 Was gehört zu einer erfolgreichen Willkommenskultur? Integration im Betrieb z.b. durch Unterstützung bei der Eingewöhnung und Einarbeitung im Team beim Erlernen der Sprache bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen bei der Qualifizierung durch Weiterbildung Integration in die Gesellschaft z.b. durch Hilfe bei Behördengängen bei der Suche nach Kindergarten- und Schulplätzen bei der Wohnungssuche bei der Suche nach kulturellen / sportlichen Freizeitaktivitäten Seite 34

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 36

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