Antrag Datenbankrecherche

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1 (Anschrift der Antrag annehmenden Stelle) Beratung für Innovation und Technologie-Transfer Antrag Datenbankrecherche Bitte den Antrag an die für das Antrag stellende Unternehmen zuständige Handwerkskammer (HWK) oder Industrie- und Handelskammer (IHK) senden. Die Kammer ist die Antrag annehmende Stelle und für die fachliche Zustimmung zuständig. Antrag auf Gewährung eines Zuschusses über technologieorientierte Beratungen und Begutachtungen nach dem Beratungsprogramm Innovation und Technologietransfer BITT entsprechend der Verwaltungsvorschrift (VV) des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2010 Angaben zum Antragsteller Name des Unternehmens Straße / Postfach Sitz des Unternehmens Betriebstätte Gründungsjahr Haus-Nr. PLZ Ort PLZ Ort (Betriebsstätte mit dem Tätigkeitsfeld, auf das sich die Beratung beziehen soll) Weitere Betriebsstätten [ ] nein [ ] ja (Bitte formlose Auflistung mit PLZ, Ort und Tätigkeitsfeld beifügen) Umsatz (Vorjahresumsatz) Mitarbeiter (aktuell) UST IdNr Ansprechpartner zum Antrag Name des Kreditinstituts Telefon/Fax BLZ Konto-Nr. [ ] Mitglied der IHK in [ ] Mitglied der HWK in Produktionsprogramm Angaben zur Datenbankrecherche [ ] Inanspruchnahme von Informationsvermittlungsstellen / Datenbanken. (siehe Ziffer 3.1-d in der VV) Kurzbeschreibung, weshalb und wofür die Recherche erforderlich ist: Stand

2 Angaben zur Anzahl und Kosten der Datenbankrecherche Bei der/den nachfolgend aufgeführten Informationsvermittlungsstelle(n) soll(en) die vorhabensbezogene(n) Recherche(n) durchgeführt werden: 1. Informationsvermittlungsstelle (Name) Kosten 2. Informationsvermittlungsstelle (Name) Kosten 3. Informationsvermittlungsstelle (Name) Kosten Summe Die Recherche(n) soll(en) in der Zeit von (Monat/Jahr) bis (Monat/Jahr) durchgeführt werden. Die hierfür kalkulierten Beratungskosten betragen entsprechend der/den beigefügten Preisliste(n) (oder Angebot(en)). Zu diesen Recherchekosten wird ein Zuschuss in Höhe von insgesamt beantragt 1. 1) Die Zuschussquote beträgt 50% der Recherchekosten, jedoch maximal 250,-- pro Recherche. Bestätigung des Antragstellers Ich/wir erkläre(n) für den Antragsteller die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben und bestätige(n) dass mit der Durchführung der Beratung vom Antragsteller noch nicht begonnen wurde und nicht vor dem Zugang des von der ISB GmbH zu erstellenden Bewilligungsbescheides begonnen wird, dass vor der Antragstellung noch kein Beratungsauftrag des Beraters erteilt wurde, dass die Finanzierung unseres Eigenanteils gesichert ist, dass der Antrag auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift (VV) Förderung von Beratungen zu Innovation und Technologietransfer Rheinland-Pfalz (BITT) des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau erstellt wurde und die VV anerkannt wird, dass zu der antragsgemäßen Beratung keine anderen Fördermittel beantragt oder bereits in Anspruch genommen wurden, dass dem Antragsteller bekannt ist, dass der bewilligte Zuschuss nur in begründetem Ausnahmefall abgetreten werden kann, dass gegen den Antragsteller nicht unmittelbar ein Insolvenzverfahren bevorsteht, beantragt oder eröffnet wurden und das der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 1, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06. August 2008 (Klärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag) ist. Darüber hinaus bestätige(n) ich/wir, dass gegen den Antragsteller keine Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtwidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vorliegt, der durch den Antragsteller nicht Folge geleistet wurde. dass dem Antragsteller bekannt ist, dass die Gewährung des Zuschusses nach der oben genannten VV des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau erfolgt und dass die Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen des Zuschusses abhängig sind, subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches sind. Solche Tatsachen sind insbesondere die Angaben in diesem Antrag sowie die Angaben, die aufgrund des Bewilligungsbescheides zu machen sind. Dem Antragsteller ist weiterhin 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBL. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit 1 des Landessubventionsgesetzes vom 07. Juni 1977 (GVBL. S. 168, BS 452-2) bekannt, wonach insbesondere Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dem Antragsteller sind die nach 3 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit 1 des Gesetzes über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht bestehenden Mitteilungspflichten bekannt; insbesondere werden wir jede Abweichung von den vorliegenden Angaben unverzüglich der Investitions- und Strukturbank Rheinland- Pfalz (ISB) GmbH mitteilen, dass dem Antragsteller bekannt ist, dass der Antrag bei der für den Antragsteller zuständigen HWK oder IHK einzureichen ist. Die Kammer prüft den Antrag, der mit einer fachlichen Empfehlung an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH weitergeleitet wird. Der Antragsteller stimmt daher zu, dass die Kammer eine Kopie der ISB-Förderentscheidung erhält. Elektronische Datenverarbeitung Die Antragsbearbeitung erfolgt unter der Nutzung von Datenverarbeitungssystemen. Dafür ist die Speicherung und Verarbeitung der im Antrag vorgesehenen Daten erforderlich. Die Daten werden nur den mit der Antragsbearbeitung und -abwicklung unmittelbar befassten Stellen zugänglich gemacht, soweit dies für die Antragsbearbeitung und -abwicklung erforderlich ist. Eine Verwendung für andere Zwecke, ausgenommen die Erstellung von Statistiken, die keinen Rückschluss auf einzelne Unternehmen oder Förderfälle zulassen, ist ausgeschlossen. Im Falle einer Bewilligung wird unternehmensbezogen Art, Umfang und Zweck der Förderung veröffentlicht. Wir erklären mit unserer Unterschrift auf dem Antragsformular mein Einverständnis mit der vorgenannten Bearbeitungsweise. Anlagen zum Antrag 1. KMU-Erklärung 2. Beraterangebot (gegliedert nach Arbeitsschritten und Tagewerken) 3. Auflistung weiterer Betriebsstätten (falls erforderlich) Datum rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers Stand

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4 Förderung von Beratungen zu Innovation und Technologietransfer Rheinland-Pfalz (BITT) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Vom 21. Januar 2010 (8402) 1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck 1.1 Das Land Rheinland-Pfalz fördert nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 103), BS 63-1 und den Verfahrensregelungen zu 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl S. 22) in der jeweils geltenden Fassung die Durchführung von technologieorientierten Beratungen, Begutachtungen und Datenbankrecherchen für kleine und mittlere Unternehmen in Rheinland-Pfalz. 1.2 Durch die Zuwendung sollen kleinen und mittleren Unternehmen in Rheinland- Pfalz über technologieorientierte Beratungen, Begutachtungen und Datenbankrecherchen Zugang zu neuesten wissenschaftlichen, technologischen und organisatorischen Erkenntnissen vermittelt werden. Die Beratungen müssen sich auf ein Tätigkeitsfeld in Rheinland-Pfalz beziehen. 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.4 Die Zuwendung wird auf der Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. 2 Zuwendungsempfänger 2.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) in der jeweils gültigen Fassung. Die Unternehmen müssen ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz haben.

5 Seite Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Unternehmen, die sich ü- berwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinden sowie Unternehmen im Bereich der primären Produktion von Agrarerzeugnissen, Fischerei und Aquakultur. 3 Fördervoraussetzungen 3.1 Förderfähig sind: Technologieorientierte Beratungen sowohl durch freie Berater als auch durch Hochschullehrer und öffentlich geförderte Forschungseinrichtungen, beispielsweise über: neue Produktionskonzepte; den Aufbau neuer Herstellungsverfahren und innovativer Produktionsabläufe (einschließlich organisatorischer Abläufe); die verbesserte Nutzung neuer Technologien im Produkt- und Fertigungsbereich; die Unterstützung bei der Qualifizierung des Mitarbeiterstabes, um veränderten Anforderungsprofilen durch neue Technologien und Verfahren entsprechen zu können; Themen des Umweltschutzes, zur Energieeinsparung und der Ressourceneffizienz; Planung, Beantragung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben; Markteinführung und Erschließung des Marktes von neu entwickelten Produkten, Verfahren und Dienstleistungen; Fragestellungen des Produktdesigns für technologieorientierte Produkte Beratungen zum organisatorischen Aufbau eines betriebsspezifischen Qualitätsmanagementsystems (QMS). Dies beinhaltet die Erfassung und Analyse des Ist-Zustandes, die Festlegung des Sollzustandes, die Erstellung eines auf die Belange des Unternehmens ausgerichteten QMS unter Berücksichtigung der Normenanforderung sowie den Nachweis der Zertifizierfähigkeit des QMS Begutachtungen von technologieorientierten Fördervorhaben, insbesondere bei Zuschuss-, Darlehens- und Beteiligungsprogrammen des Landes Rheinland- Pfalz und der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH Inanspruchnahmen von Informationsvermittlungsstellen / Datenbankrecherchen. 3.2 Die beratenden Personen müssen über die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten, über ausreichende Erfahrungen und über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Der Nachweis der Befähigung muss gegenüber der Antrag annehmenden Stelle erbracht werden. 3.3 Beratungen, die aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst werden, sind nicht förderfähig.

6 Seite 3 4 Art und Umfang der Förderung 4.1 Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines anteiligen Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Beratungskosten. 4.2 Für Beratungen und Begutachtungen beträgt der Zuschuss 50 v.h. der in Rechnung gestellten Beträge (ohne Fahrtkosten und Auslagen), jedoch maximal 400 Euro pro Tagewerk. Werden die Leistungen durch Hochschullehrer oder durch Forschungs- und Beratungseinrichtungen mit Beteiligung der öffentlichen Hand durchgeführt, beträgt der Zuschuss maximal 250 Euro pro Tagewerk. Ein Tagewerk umfasst 8 Beratungsstunden (inklusive Vor- und Nachbereitung sowie Berichterstattung und Fahrzeiten). Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Summe der vollständig erbrachten halben Tagewerke. Beratungen unter 4 Stunden sind nicht förderfähig. Innerhalb eines Beratungsauftrages können einzelne Beratungsstunden kumuliert werden. Umsatzsteuer kann nicht gefördert werden, wenn das antragstellende Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die maximale Anzahl zuwendungsfähiger Tagewerke je Unternehmen beträgt bei Beratungen nach bis jeweils 15 Tagewerke in 3 Jahren. Davon können bis zu 3 Tagewerke für die Einführung spezieller EDV/Informationstechnik anerkannt werden, wenn die in Aussicht genommene Gesamtinvestition mindestens Euro beträgt. 4.3 Für Inanspruchnahmen von Informationsvermittlungsstellen / Datenbankenrecherchen nach werden Kosten in Höhe von bis zu 500 Euro anerkannt. Es können je Unternehmen bis zu 15 Inanspruchnahmen in 3 Jahren anerkannt werden (unabhängig von ggf. in Anspruch genommen Beratungstagewerken nach 3.1 a) bis c)). 4.4 Inhalt und zeitlicher Ablauf der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben. Der Beratungsbericht ist dem Unternehmen auszuhändigen. 5 Verfahren 5.1 Die Anträge müssen vor Beauftragung der Beratung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars gestellt werden. Mit der Beratung kann begonnen werden, wenn eine Eingangsbestätigung der Bewilligungsbehörde oder der Bewilligungsbescheid vorliegt. Bereits zuvor begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden. Antragannehmende Stellen sind die: Industrie- und Handelskammern in Rheinland-Pfalz Handwerkskammern in Rheinland-Pfalz.

7 Seite Die Kammer leitet für die Förderentscheidung den Antrag mit ihrer Empfehlung an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH weiter. Die ISB ist als Bewilligungsbehörde für das weitere Verfahren zuständig. 5.3 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der bezahlten Rechnung, einer Kopie des Kontoauszuges des beratenen Unternehmens als Zahlungsnachweis, einer Kopie des Beratungsberichtes und bei QMS-Beratungen einer Kopie des Zertifikates oder eines Nachweises der Zertifizierfähigkeit. Als Nachweis der Zertifizierfähigkeit bei QMS-Beratungen werden anerkannt: Eine vollständige Kopie des QM-Handbuchs oder eine Kopie des Berichts des QM-Beraters, in dem die Zertifizierfähigkeit des QM-Systems des Antragstellers bestätigt wird. Sofern zum Zeitpunkt der Abrechnung nur eine Kopie des Berichts des QM-Beraters ohne Bestätigung der Zertifizierfähigkeit vorgelegt wird, hat der Zuwendungsempfänger den Nachweis der Zertifizierfähigkeit innerhalb eines Jahres nach Bescheiderstellung zu erbringen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Investitions- und Strukturbank (ISB) GmbH verlängert werden. 5.4 Mit der Vorlage dieser Unterlagen ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis erbracht. 5.5 Das Unternehmen ist verpflichtet, zu statistischen Zwecken Auskünfte zu geben. Mit seinem Antrag erklärt es sich auch damit einverstanden, dass die erhobenen Daten für statistische Zwecke verwendet und an die mit der Evaluierung beauftragte Stelle weitergegeben werden. Das Unternehmen erklärt sich zudem damit einverstanden, dass im Einzelfall alle Informationen, die nötig sind, um die Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift zu überprüfen, bekannt gegeben werden. 6 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

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