Öffentliche Sozialleistungen

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1 Artikel-Nr K VII 1 - j/09 Fachauskünfte: (0711) Öffentliche Sozialleistungen Wohngeld und Wohngeldempfänger in Baden-Württemberg am 31. Dezember 2009 Allgemeines Wohngeld: reine Wohngeldhaushalte Vorbemerkungen Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens wird nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) auf Antrag Wohngeld als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Wohngeld wird in Form von Mietzuschuss (für Mieter) oder in Form von Lastenzuschuss (für Wohnungseigentum) gewährt. Die Höhe des Wohngeldanspruchs hängt insbesondere ab von der Haushaltsgröße, dem Gesamteinkommen und der Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. (Höchstbeträge) in Abhängigkeit von der Mietenstufe des Wohnortes. Zur Berechnung des Wohngeldes werden sog. Wohngeldtabellen zugrunde gelegt. Gemäß 35 WoGG ist über die Anträge und Entscheidungen nach dem Wohngeldgesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Wohngeldempfänger eine Bundesstatistik durchzuführen. Die Wohngeldstatistik bildet die Grundlage für die Beurteilung der sozialen und finanziellen Auswirkungen des Wohngeldgesetzes sowie der Informationsbereitstellung für die Fortentwicklung des Wohngeldrechts. Die Statistik ist jährlich zum 31. Dezember einschließlich der bis zum 31. März des Folgejahres erfolgten rückwirkenden Bewilligungen durchzuführen. Ausgewählte Merkmale werden vierteljährlich erhoben. Rechtsgrundlage für die Wohngeldgewährung ist das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) und das Erste Gesetz zu Änderung des Wohngeldgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2963). Zusätzlich gibt es jeweils aktuelle Wohngeldverordnungen und Wohngeldverwaltungsvorschriften des es. Zur Vergleichbarkeit mit dem Vorjahren: Zum traten wesentliche Leistungsverbesserungen in Kraft, die sich stark auf die Höhe des Wohngeldes und die der Wohngeldempfänger auswirken. Seit sind bestimmte kreise nicht mehr wohngeldberechtigt. So werden die Wohnkosten der von Hartz IV-Leistungen bereits bei der Berechnung der jeweiligen Leistung berücksichtigt. Auch der Besondere Mietzuschuss als Form von Wohngeld, das bisher an Sozialhilfeempfänger ging, entfällt. Neu ist auch die Unterscheidung zwischen sog. reinen Wohngeldhaushalten ( alle Familienmitglieder werden bei der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt) und sog. Mischhaushalten im wohngeldrechtlichen Sinne (ein Teil der Familienmitglieder wird bei der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt und gilt als wohngeldrechtlicher Teilhaushalt und ein Teil ist aufgrund der o.a. Transferleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen). Diese Veröffentlichung enthält ausschließlich Daten zu reinen Wohngeldhaushalten, da die der wohngeldrechtlichen Mischhaushalte landesweit relativ gering ist (ca ). Aus den genannten Gründen ist das Wohngeld ab 2005 mit den Vorjahren nur bedingt vergleichbar. Zeichenerklärung: X = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll = Nichts vorhanden (genau null). = Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten. Differenzen in den Summen durch Runden der Zahlen. Herausgeber und Vertrieb: Statistisches esamt Baden-Württemberg, Böblinger Str. 68, Stuttgart, Telefon (0711) , Fax (0711) , poststelle@stala.bwl.de, Internet: Statistisches esamt Baden-Württemberg, Stuttgart, Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.

2 Erläuterungen zur Statistik Anspruch auf Wohngeld Auf Wohngeld besteht für einen im Gesetz fest umrissenen Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Der Wohngeldanspruch kann entweder als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss geltend gemacht werden. Siehe unter Miete/. Besitzverhältnis Nach dem Besitzverhältnis wird die Art des Wohngeldes bestimmt. Wohngeld können die Mieter als Mietzuschuss, die Eigentümer als Lastenzuschuss erhalten. Siehe auch unter Mietzuschuss, Lastenzuschuss. Bewilligungsstellen Die Bewilligungsstellen sind für die Durchführung des Wohngeldgesetzes verantwortlich. In Baden-Württemberg wird Wohngeld von den Wohngeldstellen der Stadt- und sowie der Großen städte gewährt. Bewilligungszeitraum Das Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beginnt wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes nicht erst später eintreten und keine rückwirkende Bewilligung vorliegt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Familienmitglieder (kein Mischhaushalt) Familienmitglieder im Sinne des 4 WoGG sind der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen: der Ehegatte, die Ehegattin Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder unabhängig von deren Alter und Pflegeeltern. Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des Antragberechtigten, wenn sie mit ihnen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, d.h. wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Nicht zum Haushalt rechnen Personen, die zwar im Haushalt des Antragberechtigten leben, jedoch nicht Angehörige im obigen Sinn sind. Gesamteinkommen Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich bestimmte Frei- und Abzugsbeträge. Kindergeld bleibt dabei außer Betracht. Monatliches Gesamteinkommen ist der zwölfte Teil des Gesamteinkommens. Höchstbeträge für die zuschussfähige Miete oder Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Bei der Leistung des Wohngeldes wird die dem ermittelte Miete/ nicht berücksichtigt, soweit sie einen bestimmten Höchstbetrag übersteigt. Die Höchstbeträge hängen von der der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der betreffenden Gemeinde ab. Die Höchstbeträge steigen mit zunehmender der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der betroffenen Gemeinde. Lastenzuschuss Lastenzuschussberechtigt, ist für den eigengenutzten Wohnraum der Eigentümer eines eigenen Hauses, der Eigentümer einer Eigentumswohnung und der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts. Miete/ Miete ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen o.ä. Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen. entsteht aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung des Wohnraumes. Die wird in einer Wohngeld-Lastenberechnung ermittelt. Mietenstufe Die Höchstbeträge für die zuschussfähige Miete oder hängen auch von der Mietenstufe einer Gemeinde ab. Im Wohngeldgesetz sind sechs Mietenstufen festgelegt. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Dieses errechnet sich aus der durchschnittlichen prozentualen Abweichung der örtlichen Mieten in den Gemeinden vom Durchschnitt der Mieten vergleichbaren Wohnraums im gesamten Bundesgebiet; berücksichtigt werden hierbei nur die Quadratmetermieten von wohngeldbeziehenden Hauptmietern. Die gültigen Mietenstufen der Gemeinden sind einer Wohngeldverordnung festgelegt. Sie werden aufgrund der Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember (einschl. der rückwirkenden Bewilligungen aus dem 1. Quartal des jeweiligen Folgejahres) festgestellt, und zwar für die Gemeinden mit oder mehr Einwohner, sowie kreisweise zusammengefasst für die übrigen Gemeinden. Den einzelnen Mietenstufen entsprechen folgende Mietenniveaus: 2

3 Mietenstufe Mietenniveau in % I unter 15 II 15 bis unter 5 III 5 bis unter 5 IV 5 bis unter 15 V 15 bis unter 25 VI 25 und mehr Je höher das Mietenniveau bzw. die Mietenstufe einer Gemeinde ist, desto höher liegen die Beträge, bis zu denen die Miete oder bezuschusst wird. Mietzuschuss Für einen Mietzuschuss antragberechtigt ist der Mieter von Wohnraum, der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis, derjenige, der Wohnraum im eigenen Hause bewohnt und nicht lastenzuschussberechtigt ist, und der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes. Öffentlich geförderte Wohnungen Öffentliche Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder ist jede Art der Förderung aus öffentlichen Haushalten, die zu einer Mietbindung führt. Wohnraum Wohngeld wird nur für Wohnraum gewährt, der zum dauernden Wohnen bestimmt und geeignet ist und tatsächlich benutzt wird. Soweit einzelne Räume leer stehen oder unbenutzt sind, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Gewährung von Wohngeld. Für Geschäftsräume und sonstige Räume wird Wohngeld nicht gewährt. 3

4 1. Allgemeines Wohngeld in Baden-Württemberg seit 1965 Wohngeld Mietzuschuss Lastenzuschuss Jahr 1) Anspruch je gezahlte Wohngeldbeträge 2) 1) Anspruch je gezahlte Wohngeldbeträge 2) 1) Anspruch je gezahlte Wohngeldbeträge 2) EUR EUR EUR EUR EUR EUR ) ) Im letzten Monat des Berichtsjahres. 2) Kassenbuchungen der Wohngeldstellen. 3) Ab 1984 einschließlich der rückwirkenden Bewilligungen aus dem 1. Quartal des Folgejahres. 4

5 2. Allgemeines Wohngeld in Baden-Württemberg am 31. Dezember 2009 nach r Wohnkostenbelastung bzw. sgrad und m Gesamteinkommen Monatliches Gesamteinkommen 1) über bis einschließlich EUR Insgesamt Wohnkostenbelastung der Haushalte mit Wohngeld vor nach vor nach unter Gewährung des Wohngeldes 15 Die Haushalte hatten einen sgrad nach Gewährung des Wohngeldes von bis unter % EUR % 2)3) 30 oder mehr bis einschl ,2 27, ,3 20, ,3 26, ,4 33, ,3 31, ,5 26, ,5 24, ,7 24, ,4 25, ,5 24, über ,3 20, Insgesamt ,4 28, ) Monatliches Gesamteinkommen ist der zwölfte Teil des nach den 14 bis 18 WoGG ermittelten Einkommens aller zu berüksichtigenden Haushaltmitglieder. 2) Anteil der Wohnkosten am Gesamteinkommen zzgl. Kindergeld zzgl. Freibeträge (Wohnkostenbelastung nach Wohngeld = (Miete bzw. - Wohngeld) / Gesamteinkommen zzgl. Kindergeld zzgl. Freibeträge). 3) Bereinigt um unplausible Wohnkostenbelastung. Entwicklung der Wohnkostenbelastung vor und nach der Gewährung des Allgemeinem Wohngeldes in Baden-Württemberg seit 2005 in % 39,6 38,7 38,7 38,8 42,4 28,7 29,0 29,7 29,5 28, Statistisches esamt Baden-Württemberg

6 3. von Allgemeinem Wohngeld in Baden-Württemberg am 31. Dezember 2009 nach Höhe des n Wohngeldes, m Wohngeldanspruch und m Gesamteinkommen Monatliches Gesamteinkommen 1) über bis einschließlich EUR unter Davon mit m Wohngeld von bis unter EUR oder mehr s s Gesamteinkommen r r Wohngeldanspruch EUR EUR bis einschl über Insgesamt von Allgemeinem Wohngeld in Baden-Württemberg am 31. Dezember 2009 nach Höhe der n Miete bzw. und m Gesamteinkommen Monatliches Gesamteinkommen 1) über bis einschließlich EUR unter Davon mit einer n Miete bzw. von bis unter EUR oder mehr Miete/ EUR bis einschl über Insgesamt ) Monatliches Gesamteinkommen ist der zwölfte Teil des nach den 14 bis 18 WoGG ermittelten Einkommens aller zu berüksichtigenden Haushaltmitglieder. 6

7 5. von Allgemeinem Wohngeld in Baden-Württemberg am 31. Dezember 2009 nach Mietenstufe der Gemeinde und Wohnfläche Mietzuschuss Lastenzuschuss Mietenstufe Wohnfläche Insgesamt davon mit Überschreitung der Höchstbeträge für Miete/ Miete/ davon mit Überschreitung der Höchstbeträge für Miete/ Miete/ davon mit Überschreitung der Höchstbeträge für Miete/ Miete/ % EUR je m 2 % EUR je m 2 % EUR je m 2 Insgesamt ,27 7, ,84 7, ,69 5,95 Mietenstufe der Gemeinde I unter ,67 5, ,38 6, ,29 5,05 II 15 bis unter ,59 6, ,74 6, ,11 5,64 III 5 bis unter ,53 6, ,28 7, ,40 6,02 IV 5 bis unter ,67 7, ,72 7, ,35 6,44 V 15 bis unter ,27 8, ,43 8, ,07 6,92 VI 25 und mehr ,26 8, ,65 8, ,31 7,15 von bis unter m 2 Wohnfläche unter ,05 14, ,04 14, ,21 8, ,13 6, ,96 6, ,00 6, ,37 6, ,15 6, ,35 7, ,54 6, ,06 6, ,63 6, ,49 5, ,51 5, ,02 6, und mehr ,72 5, ,90 5, ,66 5,32 Prozentuale Verteilung der Wohngeldempfänger nach Mietenstufe der Gemeinden am 31. Dezember 2009 Anteile in % Mietzuschuss Lastenzuschuss VI I V VI I V II IV II IV III III Statistisches esamt Baden-Württemberg

8 6. von Allgemeinem Wohngeld in Baden-Württemberg am 31. Dezember 2009 nach Haushaltsgröße, der Kinder im Haushalt und durchschnittlichem m Wohngeldanspruch Haushalte mit Person(en) Davon mit Kindern im Haushalt 1) Keine oder mehr X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X und mehr Insgesamt r r Wohngeldanspruch in EUR X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X und mehr Insgesamt s Gesamteinkommen in EUR X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X und mehr Insgesamt tatsächliche Miete/ in EUR X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X und mehr Insgesamt ) Personen, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet wird. 8

9 7. von Allgemeinem Wohngeld in Baden-Württemberg am 31. Dezember 2009 nach Mietenstufen der Gemeinde, Förderung und Fläche der Wohnung Haushalte Von den Haushalten nutzten eine Wohnfläche von bis m² Mietenstufe Insgesamt ohne Förderung mit öffentlichen Mitteln gefördert unter oder mehr Wohngeld I II III IV V VI Insgesamt tatsächliche Miete in EUR I II III IV V VI Insgesamt berücksichtigungsfähige Miete in EUR I II III IV V VI Insgesamt mit Überschreitung der Höchstbeträge für Miete I II III IV V VI Insgesamt s Wohngeld in EUR I II III IV V VI Insgesamt Wohnfläche in m 2 I II III IV V VI Insgesamt

10 8. von Allgemeinem Wohngeld in den Stadt- und n Baden-Württembergs am 31. Dezember 2009 nach Wohngeldanspruch und gezahlten Wohngeldbeträgen Insgesamt Wohngeldempfänger 1) r r Wohngeldanspruch je Gezahlte Wohngeldbeträge 2) davon mit davon mit davon mit Insgesamt Miet- Lasten- Miet- Lasten- Insgesamt Miet- Lastenzuschuss zuschuss zuschuss je Einwohner EUR 3) EUR je Einwohner 3) EUR Stuttgart, eshauptstadt Böblingen Esslingen Göppingen Ludwigsburg Rems-Murr Stuttgart Heilbronn Heilbronn Hohenlohekreis Schwäbisch Hall Main-Tauber Heilbronn-Franken Heidenheim Ostalbkreis Ostwürttemberg Stuttgart e Baden-Baden Karlsruhe Karlsruhe Rastatt Mittlerer Oberrhein e Heidelberg Mannheim Neckar-Odenwald Rhein-Neckar Rhein-Neckar 4) Pforzheim Calw Enzkreis Freudenstadt Nordschwarzwald Karlsruhe

11 Noch: 8. von Allgemeinem Wohngeld in den Stadt- und n Baden-Württembergs am 31. Dezember 2009 nach Wohngeldanspruch und gezahlten Wohngeldbeträgen Insgesamt Wohngeldempfänger 1) r r Wohngeldanspruch je Gezahlte Wohngeldbeträge 2) davon mit davon mit davon mit Insgesamt Miet- Lasten- Miet- Lasten- Insgesamt Miet- Lastenzuschuss zuschuss zuschuss je Einwohner EUR 3) EUR je Einwohner 3) EUR Freiburg im Breisgau Breisgau-Hochschwarzwald Emmendingen Ortenaukreis Südlicher Oberrhein Rottweil Schwarzwald-Baar Tuttlingen Schwarzwald-Baar-Heuberg Konstanz Lörrach Waldshut Hochrhein-Bodensee Freiburg Reutlingen Tübingen Zollernalbkreis Neckar-Alb Ulm Alb-Donau Biberach Donau-Iller 4) Bodenseekreis Ravensburg Sigmaringen Bodensee-Oberschwaben Tübingen Baden-Württemberg ) Am 31. Dezember 2009 einschließlich rückwirkender Bewilligungen aus Folgequartal 1/ ) Kassenbuchungen der Bewilligungsstellen im Kalenderjahr ) Einwohner am 30. September ) Soweit Baden-Württemberg. 11

12 9. von Allgemeinem Wohngeld in den Stadt- und n Baden-Württembergs am 31. Dezember 2009 nach sozialer Stellung Davon Erwerbstätige Beamte/ innen Arbeiter/ innen Rentner/ innen Nichterwerbspersonen Arbeitslose Selbstständige Angestellte Pensionäre Studenten/ innen Sonstige Stuttgart, eshauptstadt Böblingen Esslingen Göppingen Ludwigsburg Rems-Murr Stuttgart Heilbronn Heilbronn Hohenlohekreis Schwäbisch Hall Main-Tauber Heilbronn-Franken Heidenheim Ostalbkreis Ostwürttemberg Stuttgart e Baden-Baden Karlsruhe Karlsruhe Rastatt Mittlerer Oberrhein e Heidelberg Mannheim Neckar-Odenwald Rhein-Neckar Rhein-Neckar 1) Pforzheim Calw Enzkreis Freudenstadt Nordschwarzwald Karlsruhe

13 Noch: 9. von Allgemeinem Wohngeld in den Stadt- und n Baden-Württembergs am 31. Dezember 2009 nach sozialer Stellung Davon Erwerbstätige Beamte/ innen Arbeiter/ innen Rentner/ innen Nichterwerbspersonen Arbeitslose Selbstständige Angestellte Pensionäre Studenten/ innen Sonstige Freiburg im Breisgau Breisgau-Hochschwarzwald Emmendingen Ortenaukreis Südlicher Oberrhein Rottweil Schwarzwald-Baar Tuttlingen Schwarzwald-Baar-Heuberg Konstanz Lörrach Waldshut Hochrhein-Bodensee Freiburg Reutlingen Tübingen Zollernalbkreis Neckar-Alb Ulm Alb-Donau Biberach Donau-Iller 1) Bodenseekreis Ravensburg Sigmaringen Bodensee-Oberschwaben Tübingen Baden-Württemberg ) Soweit Baden-Württemberg. 13

14 10. von Allgemeinem Wohngeld in den Stadt- und n Baden-Württembergs am 31. Dezember 2009 nach Wohnkostenbelastung und anderen Bemessungskriterien Wohngeldanspruch Wohnkostenbelastung der von Wohngeld vor nach Wohnfläche Bruttoeinnahmen 1) (r)/(s) (r)/(s) Abzugsbeträge 2) Gesamteinkommen 3) Quadratmetermiete/ -belastung EUR m² Stuttgart, eshauptstadt ,59 54 Böblingen ,98 63 Esslingen ,75 62 Göppingen ,84 63 Ludwigsburg ,55 65 Rems-Murr ,86 59 Stuttgart ,89 60 Heilbronn ,24 61 Heilbronn ,49 71 Hohenlohekreis ,40 63 Schwäbisch Hall ,14 66 Main-Tauber ,53 70 Heilbronn-Franken ,38 67 Heidenheim ,25 69 Ostalbkreis ,73 63 Ostwürttemberg ,62 64 Stuttgart ,28 62 e Baden-Baden ,02 54 Karlsruhe ,40 55 Karlsruhe ,73 65 Rastatt ,82 62 Mittlerer Oberrhein ,10 60 e Heidelberg ,02 51 Mannheim ,62 57 Neckar-Odenwald ,77 54 Rhein-Neckar ,24 60 Rhein-Neckar 4) ,45 57 Pforzheim ,05 59 Calw ,74 64 Enzkreis ,51 70 Freudenstadt ,71 60 Nordschwarzwald ,78 63 Karlsruhe ,

15 Noch: 10. von Allgemeinem Wohngeld in den Stadt- und n Baden-Württembergs am 31. Dezember 2009 nach Wohnkostenbelastung und anderen Bemessungskriterien Wohnkostenbelastung der von Wohngeld vor nach Wohnfläche Bruttoeinnahmen 1) (r)/(s) (r)/(s) Wohngeldanspruch Abzugsbeträge 2) Gesamteinkommen 3) Quadratmeter-miete/ -belastung EUR m² Freiburg im Breisgau ,20 55 Breisgau-Hochschwarzwald ,33 62 Emmendingen ,85 66 Ortenaukreis ,30 66 Südlicher Oberrhein ,12 62 Rottweil ,29 68 Schwarzwald-Baar ,29 65 Tuttlingen ,36 69 Schwarzwald-Baar-Heuberg ,31 67 Konstanz ,09 62 Lörrach ,82 54 Waldshut ,60 62 Hochrhein-Bodensee ,22 59 Freiburg ,96 62 Reutlingen ,41 55 Tübingen ,66 57 Zollernalbkreis ,06 72 Neckar-Alb ,19 60 Ulm ,28 55 Alb-Donau ,11 70 Biberach ,41 62 Donau-Iller 4) ,62 62 Bodenseekreis ,80 55 Ravensburg ,04 60 Sigmaringen ,19 65 Bodensee-Oberschwaben ,12 59 Tübingen ,97 60 Baden-Württemberg , ) Zwölfter Teil der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gem. 14 Abs. 1 und 2 und 15 WoGG abzüglich Werbungskosten der wohngelberechtigten Person und aller sonstigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. 2) Bei der Einkommensermittlung nach den 16 und 18 WoGG zu berücksichtigende Abzüge und Freibeträge. 3) Monatliches Gesamteinkommen ist der zwölfte Teil des nach den 14 bis 18 WoGG ermittelten Einkommens aller zu berücksichtigenden Haushaltmitglieder. 4) Soweit Baden-Württemberg. 15

16 11. von Allgemeinem Wohngeld in den Stadt- und n Baden-Württembergs am 31. Dezember 2009 nach Höhe des n Wohngeldes sowie durchschnittlichem m Wohngeldanspruch Davon mit m Wohngeld von bis unter EUR unter oder mehr r r Wohngeld anspruch EUR Stuttgart, eshauptstadt Böblingen Esslingen Göppingen Ludwigsburg Rems-Murr Stuttgart Heilbronn Heilbronn Hohenlohekreis Schwäbisch Hall Main-Tauber Heilbronn-Franken Heidenheim Ostalbkreis Ostwürttemberg Stuttgart e Baden-Baden Karlsruhe Karlsruhe Rastatt Mittlerer Oberrhein e Heidelberg Mannheim Neckar-Odenwald Rhein-Neckar Rhein-Neckar 1) Pforzheim Calw Enzkreis Freudenstadt Nordschwarzwald Karlsruhe

17 Noch: 11. von Allgemeinem Wohngeld in den Stadt- und n Baden-Württembergs am 31. Dezember 2009 nach Höhe des n Wohngeldes sowie durchschnittlichem m Wohngeldanspruch Davon mit m Wohngeld von bis unter EUR unter oder mehr r r Wohngeld anspruch EUR Freiburg im Breisgau Breisgau-Hochschwarzwald Emmendingen Ortenaukreis Südlicher Oberrhein Rottweil Schwarzwald-Baar Tuttlingen Schwarzwald-Baar-Heuberg Konstanz Lörrach Waldshut Hochrhein-Bodensee Freiburg Reutlingen Tübingen Zollernalbkreis Neckar-Alb Ulm Alb-Donau Biberach Donau-Iller 1) Bodenseekreis Ravensburg Sigmaringen Bodensee-Oberschwaben Tübingen Baden-Württemberg ) Soweit Baden-Württemberg. 17

18 12. von Miet- und Lastenzuschuss in den Stadt- und n Baden-Württembergs am 31. Dezember 2009 Mietzuschuss mit Überschreitung der Höchstbeträge tatsächliche Miete berücksichtigungsfähige Miete Die tatsächlichen Miete überschreitet die berücksichtigungsfähige Miete um % EUR % Stuttgart, eshauptstadt , ,4 Böblingen , ,1 Esslingen , ,9 Göppingen , ,7 Ludwigsburg , ,3 Rems-Murr , ,0 Stuttgart , ,6 Heilbronn , ,4 Heilbronn , ,3 Hohenlohekreis , ,7 Schwäbisch Hall , ,3 Main-Tauber , ,4 Heilbronn-Franken , ,7 Heidenheim , ,0 Ostalbkreis , ,0 Ostwürttemberg , ,8 Stuttgart , ,0 e Baden-Baden , ,6 Karlsruhe , ,2 Karlsruhe , ,5 Rastatt , ,1 Mittlerer Oberrhein , ,8 e Heidelberg , ,9 Mannheim , ,4 Neckar-Odenwald , ,8 Rhein-Neckar , ,7 Rhein-Neckar 1) , ,8 Pforzheim , ,9 Calw , ,8 Enzkreis , ,4 Freudenstadt , ,6 Nordschwarzwald , ,5 Karlsruhe , ,8 18

19 mit Überschreitung der anerkannten Wohnkosten Lastenzuschuss mit Überschreitung der Höchstbeträge tatsächliche berücksichtigungsfähige Die tatsächlichen überschreitet die berücksichtigungsfähige um % EUR % , ,0 Stuttgart, eshauptstadt , ,3 Böblingen , ,5 Esslingen , ,6 Göppingen , ,2 Ludwigsburg , ,1 Rems-Murr , ,1 Stuttgart , ,9 Heilbronn , ,6 Heilbronn , ,6 Hohenlohekreis , ,0 Schwäbisch Hall , ,4 Main-Tauber , ,3 Heilbronn-Franken , ,9 Heidenheim , ,5 Ostalbkreis , ,4 Ostwürttemberg , ,1 Stuttgart , ,5 e Baden-Baden , ,7 Karlsruhe , ,6 Karlsruhe , ,9 Rastatt , ,1 Mittlerer Oberrhein , ,4 e Heidelberg , ,1 Mannheim , ,1 Neckar-Odenwald , ,8 Rhein-Neckar , ,7 Rhein-Neckar 1) , ,7 Pforzheim , ,0 Calw , ,2 Enzkreis , ,5 Freudenstadt , ,3 Nordschwarzwald , ,5 Karlsruhe 19

20 Noch: 12. von Miet- und Lastenzuschuss in den Stadt- und n Baden-Württembergs am 31. Dezember 2009 Mietzuschuss mit Überschreitung der Höchstbeträge tatsächliche Miete berücksichtigungsfähige Miete Die tatsächlichen Miete überschreitet die berücksichtigungsfähige Miete um % EUR % Freiburg im Breisgau , ,4 Breisgau-Hochschwarzwald , ,7 Emmendingen , ,7 Ortenaukreis , ,0 Südlicher Oberrhein , ,9 Rottweil , ,7 Schwarzwald-Baar , ,4 Tuttlingen , ,3 Heuberg , ,3 Konstanz , ,8 Lörrach , ,3 Waldshut , ,8 Hochrhein-Bodensee , ,3 Freiburg , ,0 Reutlingen , ,6 Tübingen , ,4 Zollernalbkreis , ,0 Neckar-Alb , ,0 Ulm , ,7 Alb-Donau , ,6 Biberach , ,7 Donau-Iller 1) , ,7 Bodenseekreis , ,3 Ravensburg , ,7 Sigmaringen , ,8 Bodensee-Oberschwaben , ,1 Tübingen , ,4 Baden-Württemberg , ,4 1) Soweit Baden-Württemberg. 20

21 mit Überschreitung der anerkannten Wohnkosten Lastenzuschuss mit Überschreitung der Höchstbeträge tatsächliche berücksichtigungsfähige Die tatsächlichen überschreitet die berücksichtigungsfähige um % EUR % , ,8 Freiburg im Breisgau , ,8 Breisgau-Hochschwarzwald , ,0 Emmendingen , ,1 Ortenaukreis , ,2 Südlicher Oberrhein , ,9 Rottweil , ,6 Schwarzwald-Baar , ,2 Tuttlingen , ,1 Schwarzwald-Baar-Heuberg , ,2 Konstanz , ,4 Lörrach , ,4 Waldshut , ,1 Hochrhein-Bodensee , ,1 Freiburg , ,6 Reutlingen , ,4 Tübingen , ,9 Zollernalbkreis , ,9 Neckar-Alb , ,7 Ulm , ,6 Alb-Donau , ,6 Biberach , ,8 Donau-Iller 1) , ,7 Bodenseekreis , ,6 Ravensburg , ,3 Sigmaringen , ,4 Bodensee-Oberschwaben , ,3 Tübingen , ,9 Baden-Württemberg 21

22 13. Hauptmieter*) in den Stadt- und n Baden-Württembergs am 31. Dezember 2009 nach durchschnittlicher r Quadratmetermiete und Haushaltsgröße Hauptmieter mit Bezug von Wohngeld Haushalte mit Personen Miete je m² Wohnfläche in EUR Miete je m² Wohnfläche in EUR 6 und mehr Stuttgart Stuttgart, eshauptstadt ,78 7,95 7,64 7,81 7,67 7,71 7,70 Böblingen ,37 7,51 7,42 7,54 7,36 7,21 6,97 Esslingen ,22 7,08 7,15 7,11 7,48 7,43 7,00 Göppingen ,20 6,23 6,09 6,13 6,40 6,16 6,07 Ludwigsburg ,09 7,08 6,85 7,05 7,29 7,04 7,14 Rems-Murr ,86 6,75 6,80 6,97 6,95 7,05 6,57 Heilbronn-Franken Heilbronn ,53 6,61 6,36 6,78 6,48 6,49 6,24 Heilbronn ,02 6,12 5,98 5,93 6,13 5,96 5,81 Hohenlohekreis 615 5,86 5,90 5,80 5,79 5,93 5,91 5,73 Schwäbisch Hall ,42 5,55 5,54 5,36 5,35 5,22 5,35 Main-Tauber ,16 5,33 5,17 5,15 5,11 5,10 4,58 Ostwürttemberg Heidenheim 595 5,88 5,78 5,89 5,67 6,02 6,00 5,96 Ostalbkreis ,92 5,97 5,95 5,76 6,01 5,89 5,83 Stuttgart ,67 6,71 6,55 6,63 6,76 6,72 6,54 Mittlerer Oberrhein e Baden-Baden 373 6,66 6,68 6,64 6,40 6,93 6,67 6,08 Karlsruhe ,67 6,71 6,51 6,67 6,78 6,70 6,57 Karlsruhe ,18 6,15 6,15 6,18 6,24 6,21 6,09 Rastatt ,05 5,99 6,19 5,93 6,17 5,96 6,10 Rhein-Neckar 1) e Heidelberg ,43 7,85 7,21 6,95 7,10 7,29 6,86 Mannheim ,04 7,05 6,87 7,04 7,07 7,17 7,01 Neckar-Odenwald ,27 5,41 5,40 5,18 5,26 5,05 4,98 Rhein-Neckar ,65 6,68 6,59 6,72 6,72 6,70 6,28 Nordschwarzwald Pforzheim ,41 6,51 6,27 6,35 6,45 6,31 6,36 Calw 894 6,05 6,25 6,16 5,93 5,99 5,81 5,79 Enzkreis 894 6,03 6,01 6,03 5,86 6,17 6,14 5,90 Freudenstadt 723 5,78 6,09 5,86 5,55 5,84 5,61 5,17 Karlsruhe ,49 6,61 6,44 6,41 6,50 6,41 6,23 22

23 Noch: 13. Hauptmieter*) in den Stadt- und n Baden-Württembergs am 31. Dezember 2009 nach durchschnittlicher r Quadratmetermiete und Haushaltsgröße Hauptmieter mit Bezug von Wohngeld Haushalte mit Personen Miete je m² Wohnfläche in EUR Miete je m² Wohnfläche in EUR 6 und mehr Südlicher Oberrhein Freiburg im Breisgau ,65 8,02 7,45 7,53 7,58 7,30 7,33 Breisgau-Hochschwarzwald ,52 6,73 6,33 6,54 6,61 6,24 6,33 Emmendingen ,41 6,67 6,35 6,37 6,33 6,32 6,08 Ortenaukreis ,70 5,72 5,71 5,64 5,81 5,66 5,48 Schwarzwald-Baar-Heuberg Rottweil 617 5,54 5,49 5,59 5,41 5,66 5,70 5,29 Schwarzwald-Baar ,76 5,85 5,67 5,73 5,79 5,68 5,52 Tuttlingen 652 5,83 6,00 5,98 5,61 5,89 5,59 5,38 Hochrhein-Bodensee Konstanz ,69 6,93 6,62 6,67 6,58 6,59 6,22 Lörrach ,65 6,48 6,56 6,52 7,00 6,84 6,66 Waldshut 776 5,96 6,01 5,88 5,92 5,90 6,10 5,91 Freiburg ,38 6,54 6,31 6,36 6,39 6,24 6,06 Neckar-Alb Reutlingen ,39 6,47 6,29 6,30 6,41 6,44 6,32 Tübingen ,39 8,15 7,53 7,17 6,88 6,80 6,28 Zollernalbkreis 806 5,65 5,81 5,52 5,44 5,79 5,57 5,43 Donau-Iller 1) Ulm 862 6,44 6,50 6,36 6,39 6,49 6,38 6,49 Alb-Donau ,74 5,83 5,59 5,72 5,71 5,75 5,77 Biberach 845 5,57 5,72 5,52 5,28 5,58 5,64 5,51 Bodensee-Oberschwaben Bodenseekreis ,71 6,78 6,68 6,86 6,63 6,54 6,50 Ravensburg ,25 6,54 6,19 6,13 6,24 6,01 5,77 Sigmaringen 682 5,32 5,37 5,51 5,41 5,32 5,31 4,76 Tübingen ,27 6,52 6,25 6,20 6,17 6,10 5,91 Baden-Württemberg ,49 6,61 6,42 6,44 6,52 6,44 6,25 *) Einschließlich mietähnliche Nutzungsverhältnisse. 1) Soweit Baden-Württemberg. 23

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