Planerische Steuerung von Biomasse-, Windenergieund Solaranlagen

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1 Planerische Steuerung von Biomasse-, Windenergieund Solaranlagen Bremer Umweltrechtsgespräche Klimaschutz durch Länder und Kommunen 7. Juli 2009 Dr. Andreas Hinsch Fachanwalt für Verwaltungsrecht

2 Einführung Problem: Klimawandel, zunehmende Erderwärmung insbesondere durch den Ausstoß von Treibhausgasen, ein wesentlicher Beitrag: Energieerzeugung mit fossilen Brennstoffen Maßnahmen zum Klimaschutz: Energieeinsparung Verbesserung der Energieeffizienz Ausbau der Erneuerbaren Energien Erreichung dieses Ziels: Anreizsetzung durch das EEG Beitrag der Planung: Freihaltung und Ausweisung von Flächen für die Nutzung Erneuerbarer Energien unter möglichst weitgehender Vermeidung von Nutzungskonflikten

3 Erneuerbare Energie Windenergie 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert: Im Außenbereich verortet. Biomasse 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert sehr komplexe Vorschrift: Im Außenbereich verortet. Solarenergie Nicht privilegiert: Keine Standortzuweisung durch das BauGB

4 Steuerung und Förderung Verhältnis von Steuerung durch Planung und Förderung durch Planung. Windenergie ist als Nutzung ohne weitere Vorbehalte privilegiert Steuerung durch die Bauleitplanung. Biomasse ist unter starken Vorbehalten privilegiert zulässig die Bauleitplanung kann begrenzen oder fördern. Solarenergie ist oft Nebenanlage bedarf aber im Außenbereich der städtebaulichen Förderung

5 Außenbereichsnutzungen Privilegierte Nutzungen haben große Durchsetzungskraft planähnlich dem Außenbereich zugewiesen. Biomasse mit Einschränkung aus der Privilegierungsnorm. Die Verwendung aller Energieformen kann als mitgezogene Nutzung zulässig sein für Solaranlage: BVerwG, Urt. v C

6 Belange des Immissionsschutzes Möglichkeit des vorsorgenden Immissionsschutzes: Es ist im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen gestattet, durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern. Die TA Lärm bildet als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (BVerwG, Urt. v C 2.07) eine absolute Grenze der Schallbelastung, 1 Abs. 3 BauGB. Möglichkeit der Konfliktverlagerung in das Zulassungsverfahren: Dieses ist oft sinnvoll, weil sich die konkrete Belastung im Rahmen der Bauleitplanung oft nicht absehen, aber sich durch Emissionsminderung der Konflikt jedenfalls lösen lässt

7 Sonstige wichtige Belange Belange des Naturschutzes, insbes. Arten- und Habitatschutz Belange des Landschaftsschutzes Belange des Luftverkehrs und der Verteidigung Belange des Denkmalschutzes Nutzungsinteressen Dritter

8 Standortsteuerung Planvorbehalt, 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB: Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Wirkung: Errichtung von Anlagen ist ausschließlich in diesem festgesetzten Gebiet zulässig, außerhalb der Konzentrationszone stehen einem geplanten Vorhaben in der Regel öffentliche Belange entgegen. Voraussetzungen: Schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Grenze: Verhinderungsplanung der gesteuerten Nutzung muss substanziell Raum geschaffen werden

9 Praxis der Konzentration nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Windenergie ist Hauptanwendungsfall und Anlass der Aufnahme der Regelung ins BauGB. Für Biomasse gibt es Anwendungsfälle, aber wg. 35 Abs. 1 Nr. 6 lit. b) BauGB mittelbare Standortbegrenzung - kein oder kaum Praxisbedarf. Keine Steuerung von Vorhaben nach 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB BVerwG, Beschl. v B

10 Steuerungsmöglichkeiten durch Flächennutzungsplan Ausweisung einer Sonderbaufläche für die Nutzung Erneuerbarer Energien nach 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.v.m. 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO Insbesondere Darstellung mit der textlichen Zweckbestimmung Windpark, Solarpark, Nutzung von Biomasse. Bezeichnungen in der Praxis: Eignungsfläche, Vorrangfläche, Vorrangzone, Konzentrationszone, Sonderbaugebiet oder Sonderbaufläche. 5 Abs. 2 BauGB ist nicht abschließend. Rechtsfolge: Regelmäßiger Ausschluss der Nutzung an anderer Stelle

11 Grenzen der Bauleitplanung Oftmals liegt bereits auf raumordnerischer Ebene eine Konzentrationsplanung für Windenergienutzung vor. Die Gemeinde, in der sich ein Vorrang- bzw. Eignungsgebiet für die Windenergienutzung befindet, ist zur Anpassung nach 1 Abs. 4 BauGB gezwungen. Man darf zwar die vorgefundenen Ziele der Raumordnung (hier die gebietliche Ausweisung) an die örtlichen Verhältnisse anpassen, jedoch wird regelmäßig eine maßgebliche Veränderung der Gebietsgröße ausgeschlossen sein. Verstößt ein Bebauungsplan gegen raumordnerische Zielvorgaben und damit gegen das Anpassungsgebot des 1 Abs. 4 BauGB stellen sich Fragen des so genannten vorsorgenden Immissionsschutzes nicht, BVerwG, Beschl. v BN

12 Einzeldarstellungen Außenbereichsvorhaben dürfen den Darstellungen eines Flächennutzungsplans nicht widersprechen, 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Beispiele für solche Darstellungen zur Steuerung: Höhenbegrenzungen als Teil des Maßes der baulichen Nutzung, 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.v.m. 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO Nutzungsbeschränkungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen, 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB Punktuelle Vollregelungen (es bleibt kein Raum für die verbindliche Bauleitplanung) in Flächennutzungsplänen sind zulässig. Die Darstellungen bleiben immer Gegenstand der nachvollziehenden Abwägung, BVerwG, Urt. v C

13 Feinsteuerung durch Bebauungsplan Problematische Abwägung Grenze zulässiger Festsetzungsmöglichkeiten: Instrumente des Bebauungsplans nach 9 BauGB Die konkrete Standortsteuerung ist es sehr komplex und Kriterien für die Standortauswahl zu ermitteln schwer. Insbesondere wenn die Gemeinde davon ausgeht, dass letztlich alle Grundstückseigentümer im Plangebiet Interesse an der Nutzung der Windenergie haben, ist eine nicht ganz einfache Abwägungsentscheidung zu treffen. Letztlich muss es darum gehen, die Fläche optimal mit den Windenergieanlagen zu bestücken, d. h. es sind die Anforderungen an eine optimale Windanströmung bei maximaler Bebauung der Fläche zu gewährleisten. Allerdings sollte sich die Gemeinde davor hüten, diese Auswahlentscheidung dadurch zu vermeiden, dass sie absolute Obergrenzen für Windenergieanlagen im Plangebiet festsetzt

14 Fehlerquellen bei Feinsteuerung Die durch den Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Obergrenze zur Steuerung in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig, BVerwG, Urt. v CN Die Rechtsprechung für Einzelhandel/Verkaufsfläche ist auch bei der Steuerung von Erneuerbaren Energien relevant. Im Bebauungsplan dürfen sowohl Baugrenzen festgesetzt werden, die allein für Fundament und Turm einer Windenergieanlage gelten, als auch Baugrenzen, die sich darüber hinaus auf den Rotor der Windkraftanlage beziehen, BVerwG, Urt. v C

15 Förderung der Erneuerbaren Energie 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB: Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz Erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen. Erneuerbare Energien: Solarenergie (beispielhaft benannt), aber auch Windenergie und Biomasse (weniger praxisrelevant) Errichtung von Gebäuden: Wortlaut spricht für eine Beschränkung auf Neubauvorhaben, Umbau (auch wesentlicher) wohl nicht erfasst Bauliche Maßnahmen für den Einsatz Erneuerbarer Energien: Alle Maßnahmen, die den Einsatz Erneuerbarer Energien ermöglichen (Stellung der Gebäude, Dachneigung, Dachlast, Leitungsschächte etc.)

16 Klimaschutz durch Bauleitplanung Es ist problematisch, ob die Bauleitplanung der Gemeinde auch im Hinblick auf den Klimaschutz auf den örtlichen Wirkungskreis beschränkt ist. Ausgangspunkt der entsprechenden Argumentation ist der Begriff der städtebaulichen Gründe 9 Abs. 1 BauGB. Es wird bestritten, dass die Gemeinde allgemein für den Klimaschutz zuständig ist. Beispiel: Berkemann: Berkemann, Halama, Erstkommentierung zum BauGB 2004, 2005, S. 236: Die Festsetzung ( 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b) BauGB) muss aus der lokalen und daher städtebaulichen Situation des Gemeindegebiets entwickelt werden können. Es muss noch irgend ein sachlicher Bezug der Festsetzung zum Plangebiet bestehen, also eine lokale Radizierung möglich sein

17 Klimaschutz im BauGB Der Gesetzgeber hat mit der Änderung im Jahr 2004 den Umwelt- und Klimaschutz durch die Bauleitplanung auf eine neue und breitere Grundlage als zuvor gestellt. Beispiele: Nach 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz. Auch die Regelung in 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB weist in die gleiche Richtung. Im Zuge der Abwägung sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Auswirkungen auf das Klima nach Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen

18 Keine Kompetenzschranke aus den GG Der Kompetenztitel des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 18 GG regelt die Anknüpfungspunkte des Bodenrechts an die Inanspruchnahme von Grund und Boden. Regelungsgegenstand ist die flächenhafte Zuweisung von Nutzungsrechten und die Gestaltung eines Nutzungsregimes. Die Abgrenzungen zu den fachbehördlichen Kompetenzen erfolgen nach der Zielsetzung der planenden Gemeinde. Maßgebend ist der objektiv-rechtliche Regelungszweck einer bauleitplanerischen Festsetzung, BVerwG, Urt. v C Zur Steuerung der Windenergienutzung hat das Bundesverwaltungs-gericht allerdings festgestellt, dass die Planung von Standorten für Windenergieanlagen zur zulässigen Klimaschutzpolitik gehört (BVerwG, Urt. v C 4.02). Für die Steuerung von Nutzungen innerhalb des Gemeindegebiets bleibt, auch wenn sie auf allgemeine Klimaschutzpolitik zielt, die Bauleitplanung in der Gemeinde verwurzelt. Die Gegenüberstellung von örtlicher Bauleitplanung und Grundlagen für Klimaschutz ist fragwürdig, weil die Belange des Klimas gerade in die Planungsleitsätze des BauGB Einzug gefunden haben

19 Fazit Für Windenergieanlagen bestehen wegen der planungsrechtlich großen Durchsetzungskraft ein großer Bedarf an Steuerung dieser Nutzung. Es geht insbesondere um Konfliktvermeidung. Dazu gibt das Gesetz ein ausreichendes Instrumentarium. Die Privilegierung der Biomasse ist ebenfalls im Außenbereich verordnet. Schon der Gesetzgeber hat durch inhaltliche Beschränkungen der Privilegierung dazu beigetragen, dass ein Wildwuchs nicht entstehen kann. Planerischer Regelungsbedarf ist hier begrenzt. Die Solarenergienutzung ist im Außenbereich nicht privilegiert. Eine sichere Nutzung ist dort nur über eine Bauleitplanung der Gemeinde möglich. Im Innenbereich kann die Gemeinde Nutzungspflichten aussprechen

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! BLANKE MEIER EVERS Rechtsanwälte in Partnerschaft Kurfürstenallee Bremen Tel.: Fax:

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