Einwendungssynopse Anhörung zur Einführung der DIN und Vorschlägen zu 50 BremLBO, Stand

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1 A) Einwendungen zur geplanten Einführung der DIN Teil 1 und 2 Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, vom zur Einführung der DIN Teil 1 und Teil 2 als Technische Baubestimmung Der Absicht der Einführung der Technischen Baubestimmungen nach DIN und damit der Ablösung der alten DIN-Normen und vor der Novellierung der Bremischen Landesbauordnung kann zugestimmt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die Novellierung in dieser Legislaturperiode nicht mehr durchgeführt werden kann. Die Technischen Baubestimmungen konkretisieren die Anforderungen an das barrierefreie Bauen der Bremischen Landesbauordnung. Zu DIN : Im Zusammenhang der Erarbeitung des Landesaktionsplans wurde im TEEK der Rettung behinderter Menschen, auch sinnesbeeinträchtigter Menschen, große Bedeutung beigemessen. Die Eigen- und die Fremdrettung sollte stärker berücksichtigt werden. Aufgrund der Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion der SPD zum Thema (Anlage 2) wurde zudem eine Prüfung vorgenommen. Vorgesehen ist nun, die Abschnitte 4.4 -Warnen/ Orientieren/ Informieren/ Leiten- und 4.7 -Alarmierung und Evakuierung- von der bauaufsichtlichen Einführung nicht auszunehmen. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Der Formulierung der Abschnitte soll sich an der Berliner Regelung orientieren: Die in Abschnitt 4.4 und 4.7 genannten Schutzziele, Hinweise und Beispiele sollten berücksichtigt werden und können im Einzelfall verbindlich Es ist nicht klar, warum ein Erörterungstermin gewünscht wird, da neben erklärten Zustimmungen und Verweisen auf die des Landesbehindertenbeauftragten keine eigenen Forderungen vorgetragen werden. Zustimmung Zustimmung Seite 1

2 festgelegt werden. In diesen baulichen Anlagen sind neben Rettungswegen im Sinne von 33 der Bremischen Landesbauordnung zusätzliche bauliche Maßnahmen für die Selbstrettung von Menschen mit Behinderungen im Rollstuhl dann erforderlich, wenn die Anlage oder Teile davon von diesem Personenkreis überdurchschnittlich, bezogen auf den Bevölkerungsanteil der Behinderten, genutzt werden. Anderenfalls genügen betriebliche Maßnahmen, die die Rettung mittels fremder Hilfe sicherstellen. Auch wenn die gelb hinterlegte Formulierung im Anschreiben Seite 2 begründet wurde, selbsterklärend ist sie aus meiner Sicht nicht. Sie sollte Bestandteil der von SUBV bei unterschiedlichen Standpunkten vorgesehenen Erörterung werden. Zu DIN : Ebenso wie die Nichtaufnahme des Abschnittes 4.4 bei Wohngebäuden. Hier wird die bauaufsichtliche Einführung ausgenommen. Die Begründung bezieht sich darauf, dass behinderte Menschen sich im Regelfall in vertrauter Umgebung auch im Evakuierungsfall ausreichend orientieren können. Der Landesbehindertenbeauftragte und die anerkannten Verbände behinderter Menschen sollten hierzu gehört werden. Bestandteil der Erörterung Aktuell müssen die nach Maßgabe des 50 Absatz 1 BremLBO-10 (Bremischen Landesbauordnung 2010) erforderlichen barrierefrei erreichbaren Wohnungen nur eingeschränkt mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbar sein. So sollen die -Anforderungen (uneingeschränkte Rollstuhlnutzung) der DIN Teil 2 für Wohnungen entsprechend der Musterliste von einer bauaufsichtlichen Einführung ausgenommen bleiben (Anlage 3). Räume in Wohnungen nach DIN ohne die zusätzlichen und weitergehenden Anforderungen mit der Kennzeichnung R sind Eine weitergehende selbsterklärende Konkretisierung ist nicht möglich, um der Bauaufsichtsbehörde mit Bezug auf den Einzelfall unter Berücksichtigung von der Art der Nutzung und dem Nutzerkreis weiterhin den nötigen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Anforderungen an barrierefreie Rettungsmöglichkeiten einzuräumen. Auch der Landesbehindertenbeauftragte hat sich in seiner vom für die verbindliche Einführung des Abschnittes 4.4 bei Wohngebäuden ausgesprochen. Der Forderung soll aber nicht gefolgt werden, da der Abschnitt 4.4 Warnen / Orientieren / Informieren / Leiten sich bei Wohnungen auf visuell, auditive und taktile Hinweise zur normalen Gebäudenutzung bezieht, die überwiegend im Interesse von Besuchern liegen, die sich in dem Gebäude nicht auskennen, während die Bewohner allenfalls bei besonders komplexen Wohnanlagen auf derartige Hinweise für die regelmäßige Gebäudenutzung angewiesen sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen nach 4.4. dem Muster entsprechend in allen Bundesländern von der Einführung ausgenommen worden sind und der Wohnungsbau besonders sensibel auf kostensteigernde Anforderungen reagiert. Seite 2

3 Räume, die in ihren Mindestabmessungen für Türen, Bewegungsflächen und in der Sanitärausstattung auch für eine Zugänglichkeit und eingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl genügen, heißt es in der Begründung in Anlage 5. Bestandteil der Erörterung Zu vermerken ist in diesem Zusammenhang, dass im Vorschlag zur LBO-Novelle (Anlage 4) der 50 geändert werden soll. Jede achte barrierefrei erreichbare Wohnung muss danach uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Dies entspricht der Diskussion im TEEK. Bestandteil der Erörterung Der Behindertenbeauftragte von SUBV, vom ) Die Regelungen zu Abschnitt Nr , Nr und Nr der DIN , wonach jeweils mindestens ein v.h. der Stellplätze für Menschen mit Behinderungen darstellen, mindestens ein Sanitärraum den Anforderungen der DIN entsprechen, bzw. mindestens ein v.h. der Besucherplätze für Rollstuhlfahrer geeignet sein müssen, lassen gänzlich offen, nach welchen Kriterien zu entscheiden sein wird, wann begründet höhere als diese Mindestanforderungen gestellt werden könnten. Sicherlich würde beispielsweise eine Übernahme der Regelung nach Nr Satz 1 der DIN in vielen Fällen dazu führen, dass damit ein unnötiges Überangebot an barrierefreien Sanitärräumen geschaffen würde. Andererseits bleibt mit dieser vorgeschlagenen Regelung unklar, an welchen Bemessungsgrößen eine möglichst an einheitlichen Kriterien zu orientierende Bedarfsermittlung in der Genehmigungspraxis ausgerichtet sein soll. Zustimmung, Erörterungswunsch unklar Zustimmung, Erörterungswunsch unklar Hinsichtlich der Stellplatzanzahl für Menschen mit Behinderungen (Abschnitt 4.2.2) ist eine weitergehende Konkretisierung entbehrlich, da der Einführungserlass unter Ziffer 5 Satz 2 auf die weitergehenden landesrechtlichen und kommunalen Regelungen verweist. So fordert bspw. 4 Absatz 7 der Bremischen Garagenverordnung, dass in allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen 3 % der Gesamteinstellplätze, mindestens jedoch 2 Einstellplätze nach den konkretisierenden Anforderungen der DIN herzustellen sind. Nach dem Stellplatzortsgesetz für die Stadtgemeinde Bremen sind entsprechen 10 Absatz 2 ebenfalls 3 % aller notwendigen Stellplätze für Menschen mit Behinderungen herzustellen, wobei zusätzlich noch eine einzelfallbezogene Öffnungsklausel zur Abdeckung eines möglichen Mehrbedarfs vorhanden ist. Hinsichtlich der erforderlichen Anzahl barrierefreier Toilettenräume nach Abschnitt i.v.m. Ziffer 4 des Einführungserlasses, wird die Forderung nach einer Konkretisierung als nachvollziehbar angesehen. Änderungsvorschlag siehe nachstehend beim gleichlautenden Einwand des LBB. Ergänzende Kriterien für die Anzahl und Anordnung barrierefreier Besucherplätze in Versammlungsräumen nach Abschnitt i.v.m. Ziffer 6 Seite 3

4 2.) Die uneingeschränkte Übernahme der Drücker- und Griffhöhen in Nr. 6, 7 und 8, Tabelle 1, Abschnitt der DIN bzw. DIN in die Technischen Baubestimmungen halte ich nicht für angemessen. Diese Festlegungen erleichtern zwar sicherlich Türöffnungs- und -schließungsvorgänge für Kleinwüchsige und Rollstuhlfahrer, benachteiligen jedoch gleichzeitig großgewachsene Personen in unangemessener Weise insbesondere solche die älter oder gebrechlich sind oder ein Rückenleiden haben. Bei einem in einer Höhe von 85 cm angebrachten Türgriff bzw. drücker kann man davon ausgehen, dass großgewachsene Personen schon eine gewisse Oberkörperbeugung vollziehen müssten, um eine solche Tür öffnen zu können, so dass eine solche Anbringung eines Türgriffes bzw. drückers für diesen Personenkreis m.e. als unergonomisch zu bewerten wäre. In diesem Sinne halte ich auch die Formulierung in der DIN , dass eine Abweichung von diesen 85 cm generell nur noch in einem begründeten Einzelfall zulässig sein soll weder für vertretbar noch für angemessen. Ich bin daher der Auffassung, dass die Tabelle 1 nur mit der Maßgabe in die Technische Baubestimmung übernommen werden sollte, dass die Maße nach Nr. 6, 7 und 8 dieser Tabelle (ohne jede weitere Einschränkung) zwischen 85 cm und 105 cm liegen müssen. 3.) Die Hinweise zu beiden Technischen Baubestimmungen, dass grundsätzlich alle Technischen Regeln, auf die in diesen Normen verwiesen wird, von der Einführung nicht erfasst sind, könnte z.b. im Fall der DIN EN zu unbeabsichtigten Widersprüchen oder Auslegungsschwierigkeiten führen. Diese Norm wird einerseits unter Nr. 2 Normative Verweisungen aufgeführt und andererseits wird unter Nr Absatz 3 DIN festgelegt, dass barrieredes Einführungserlass ergeben sich bei Versammlungsstätten einzelfallbezogen entsprechend. 51 BremLBO i.v.m. 10 Absatz 7 der Muster-Versammlungsstättenverordnung. Danach müssen mindestens 2 Plätze vorhanden sein. Der Einwand ist nachvollziehbar. Es wird nach dem Vorbild Bayerns folgender Regelungsvorschlag gemacht (Ergänzung des Einführungserlasses durch Ziffer 7): Das in Abschnitt , Tabelle 1, Zeile 6, 7 und 8 festgelegte Achsmaß der Greifhöhe für Türdrücker und Griffe ist grundsätzlich nur bei den Türen zu den barrierefreien Sanitärräumen auszuführen. Die Greifhöhe aller anderen Türen kann in Abhängigkeit von der Nutzung mit Blick auf den Nutzerkreis des öffentlich zugänglichen Bereichs zwischen 85 cm und 105 cm festgelegt werden. Der Hinweis dient lediglich der Klarstellung, dass die jeweils unter Nr. 2 (normative Verweisungen) der DIN und redaktionell aufgeführten Technischen Regeln durch die nachfolgenden partiellen Verweise nicht selbst den Status Technischer Baubestimmungen erhalten. Durch die konstitutiven Verweise auf die jeweiligen Bezugsnormen wird nur der jeweilige Bezugstext Teil der Ausgangsnorm, also der hier in Rede stehenden Technischen Baubestimmung zur Einführung Seite 4

5 freie Aufzüge dem Typ 2 dieser Norm entsprechen müssen. der DIN und -2. Auf eine direkte Klarstellung im Einführungserlass wird jedoch aufgrund möglichst großer Mustertreue verzichtet. Der Landesbehindertenbeauftragte, vom und Magistrat der Stadt Bremerhaven, Mail vom II. Zur geplanten Einführung der DIN im Einzelnen 1. Allgemeines Aus Sicht des LBB ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass die DIN Teil 1 und 2 in die technischen Baubestimmungen zur BremLBO aufgenommen werden sollen. Allerdings hält der LBB es für erforderlich, die technischen Baubestimmungen nach der für die nächste Wahlperiode geplanten Novellierung der Landesbauordnung unter Beteiligung des Landesteilhabebeirates (LTB) sowie des LBB zu überprüfen und an die dann geänderte BremLBO anzupassen. In dem Entwurf zur Einführung der Din heißt es in Bezug sowohl auf Teil 1 als auch auf Teil 2 der Norm: Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst. Diese Formulierung erscheint jedoch als problematisch, kann sie doch so interpretiert werden, dass sie jeden Verweis auf eine weitere Norm bzw. technische Regel außerhalb der DIN ausschließt. Im Ergebnis könnte dies dazu führen, dass für eine barrierefreie Gestaltung wichtige Bereiche ungeregelt blieben. Dies sei am Beispiel der Anforderungen an Aufzüge erläutert. So heißt es in DIN Teil 1 unter Ziffer u.a.: Aufzüge müssen mindestens dem Typ 2 nach DIN EN 81-70: , Tabelle 1, entsprechen. Ohne Gültigkeit des Verweises auf die DIN EN ergebe die Regelung der Ziffer der DIN Teil 1 aus dem Gesichtspunkt der Barriere- Dies ist auch so beabsichtigt und im Anhörungsschreiben vom auch bereits kommuniziert worden. Der Hinweis dient lediglich der Klarstellung, dass die jeweils unter Nr. 2 (normative Verweisungen) der DIN und redaktionell aufgeführten Technischen Regeln durch die nachfolgenden partiellen Verweise nicht selbst den Status Technischer Baubestimmungen erhalten. Durch die konstitutiven Verweise auf die jeweiligen Bezugsnormen wird nur der jeweilige Bezugstext Teil der Ausgangsnorm, also der hier in Rede stehenden Technischen Baubestimmung zur Einführung der DIN und -2. Auf eine direkte Klarstellung im Einführungserlass wird jedoch aufgrund möglichst großer Mustertreue verzichtet. Seite 5

6 freiheit jedoch überhaupt keinen Sinn. Daher ist es erforderlich, dass sich aus den technischen Baubestimmungen eindeutig ergibt, welche technische Regelungen, auf die in DIN Teil 1 und 2 verwiesen wird, konkret ausgenommen werden sollen. 2. Zu DIN a. Nach dem Entwurf der technischen Baubestimmungen ist Abschnitt von der Einführung ausgenommen. Dieser Abschnitt der DIN regelt, unter welchen Voraussetzungen Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Personen als barrierefrei gelten. Ein Grund dafür, diese Anforderungen an Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige aus den technischen Baubestimmungen herauszunehmen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr müssen auch Fahrtreppen und geneigte Fahrsteige so gestaltet werden, dass sie für Menschen mit Beeinträchtigungen möglichst nutzbar sind. b. Der Entwurf der technischen Baubestimmungen sieht vor, dass die in Abschnitt 4.4 und 4.7 genannten Schutzziele, Hinweise und Beispiele berücksichtigt werden sollen und im Einzelfall verbindlich festgelegt werden können. Abschnitt 4.4 der DIN enthält Hinweise und Regelungen für den Bereich Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten und Abschnitt 4.7 zum Thema Evakuierung und Alarmierung. Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass der Entwurf insoweit über das Muster technischer Baubestimmungen hinausgeht, wird damit doch sichergestellt, dass im Bereich Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten auch die Belange von Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen und in Brandschutzkonzepten die Belange von Personen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen berücksichtigt werden sollen und im Einzelfall verbindlich festgelegt werden können. Im Abschnitt wird der Begriff barrierefrei auf Fahrtreppen angewendet. Nach Ziffer 1 des Einführungserlasses ist der Abschnitt entsprechend der Musterliste von der Einführung ausgenommen, weil es für Fahrtreppen neben den dafür geltenden produktbezogenen Normen keine bauordnungsrechtlichen Anforderungen gibt, die technisch zu konkretisieren wären. Seite 6

7 In diesen baulichen Anlagen sind nach dem Entwurf neben Rettungswegen im Sinne von 33 der BremLBO zusätzliche bauliche Maßnahmen für die Selbstrettung von Menschen mit Behinderungen im Rollstuhl dann erforderlich, wenn die Anlage oder Teile davon von diesem Personenkreis überdurchschnittlich, bezogen auf den Bevölkerungsanteil der Behinderten, genutzt werden. Anderenfalls genügen betriebliche Maßnahmen, die die Rettung mittels fremder Hilfe sicherstellen. Auch diese Regelung ist zu begrüßen. Sie erscheint als ausgewogen: Einerseits macht sie deutlich, dass im Allgemeinen betriebliche Maßnahmen ausreichen, die die Rettung behinderter Menschen sicherstellen, dass aber dann, wenn Gebäude von Personen mit Rollstuhl überdurchschnittlich stark genutzt werden, zusätzliche bauliche Maßnahmen für die Selbstrettung behinderter Menschen erforderlich sind. Dadurch, dass diese zusätzlichen baulichen Maßnahmen nur im diesem Fall verlangt werden, wird auch sichergestellt, dass Menschen mit Rollstuhl insbesondere vom Besuch öffentlich zugänglicher Gebäude wegen fehlender barrierefreier Rettungswege aus (vermeintlichen) Sicherheitsbedenken nicht ausgeschlossen werden können. Diese Problematik könnte sich insbesondere bei älteren Bestandsgebäuden ergeben. c. Dem Entwurf zufolge muss Abschnitt nur auf notwendige Treppen angewendet werden. Dieser Abschnitt benennt die Voraussetzungen, unter denen Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Personen barrierefrei nutzbar sind. Ein Grund dafür, diesen Abschnitt der DIN auf nicht notwendige Treppen für unanwendbar zu erklären, ist nicht ersichtlich. Nutzerinnen und Nutzer eines öffentlich zugänglichen Gebäudes werden auch nicht erkennen können, ob es sich bei der Treppe, die sie benutzen (wollen), um eine notwendige oder nicht notwendige Treppe handelt. Da die technischen Baubestimmungen zur Barrierefreiheit ohnehin nur auf die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile öffentlich Zustimmung zu Ziffer 2 des Einführungserlasses Die Einschränkung des Abschnitts nach Ziffer 3 des Einführungserlasses folgt der Musterliste in der Intention, die architektonische Gestaltung von sog. Repräsentationstreppen weiter zu ermöglichen. Die Einschränkung soll beibehalten werden, weil sonst Raumelemente wie geschwungene Freitreppen im Foyer, auch wenn sie nicht notwendige Treppen sind, nicht mehr möglich sind. Seite 7

8 zugänglicher Gebäude anwendbar sind, sollten die technischen Baubestimmungen den Abschnitt auch für nicht notwendige Treppen für anwendbar erklären. d. Dem Entwurf zufolge muss mindestens ein Toilettenraum für Benutzer Abschnitt entsprechen; Abschnitt Satz 1 ist hiernach nicht anzuwenden Dieser Abschnitt der Norm formuliert die Anforderungen an barrierefreie Toiletten (Behinderten-WC s). Satz 1 des Abschnitts bestimmt, dass je Sanitäranlage mindestens eine barrierefreie Toilette vorhanden sein muss. Sie ist jeweils in die geschlechtsspezifisch getrennten Bereiche zu integrieren oder separat geschlechtsneutral auszuführen. Durch die Unanwendbarkeit des Satz 1 der Ziffer werden die Anforderungen an die Zahl barrierefreier Toiletten in öffentlich zugänglichen Gebäuden erheblich abgesenkt. Selbst bei größeren Gebäuden und mit einer Vielzahl von Stockwerken wird in den technischen Baubestimmungen als Mindestanforderung lediglich ein Behinderten-WC genannt. Dies erscheint unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung als Problematisch: Rollstuhlnutzerinnen und -nutzer müssen u.u. deutlich längere Wege und eventuell auch längere Wartezeiten vor einem besetzten WC in Kauf nehmen als nicht behinderte Personen. Deshalb sollte vor der Einführung der technischen Baubestimmungen nochmals geprüft werden, ob nicht auch Satz 1 der Ziffer für uneingeschränkt anwendbar erklärt werden sollte. Jedenfalls aber sollten die technischen Baubestimmungen um folgenden Satz ergänzt werden wie ihn die technischen Baubestimmungen in Berlin enthalten: Erstreckt sich ein öffentlich zugänglicher Bereich über mehr als zwei Geschosse, ist die Anzahl der Toilettenräume bedarfsgerecht zu erhöhen und gleichmäßig verteilt anzuordnen; mindestens ist aber ein zwei- Der Einwand ist berechtigt. Sachgerecht erscheint zur weiteren Konkretisierung der Ziffer 4 des Einführungserlasses ein Regelungsvorschlag nach dem Vorbild Berlins: Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt entsprechen; Abschnitt Satz 1 ist nicht anzuwenden. Erstreckt sich ein öffentlich zugänglicher Bereich über mehr als zwei Geschosse, ist die Anzahl der Toilettenräume bedarfsgerecht zu erhöhen und gleichmäßig verteilt anzuordnen, mindestens ist aber ein zweiter Toilettenraum anzuordnen. Seite 8

9 ter Toilettenraum anzuordnen. e. Weiter sieht der Entwurf der technischen Baubestimmungen vor, dass Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze als Behindertenparkplätze i.s. der Ziffer der DIN entsprechen und Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen Abschnitt entsprechen müssen und damit für Personen mit Rollstuhl geeignet sind Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels erscheint eine Quote von lediglich einem Prozent bei Behindertenparkplätzen und rollstuhlgerechten Plätzen in Versammlungsstätten als zu niedrig; die Quote sollte vielmehr auf mindestens zwei Prozent erhöht werden. Bei Versammlungsstätten stellt sich darüber hinaus die Frage, ob hier nicht eine flexiblere Gestaltung, bei der eine feste Bestuhlung entfernt werden kann, verlangt werden sollte, damit auch Gruppen von Menschen mit Rollstuhl an Veranstaltungen teilnehmen können. Dies ist aus dem Gesichtspunkt der gleichberechtigten Teilhabe sinnvoll und geboten. 3. Zu DIN Teil 2 Nach dem Entwurf der technischen Baubestimmungen sind die Abschnitte und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung R von der Einführung ausgenommen. Abschnitt der DIN regelt, unter welchen Voraussetzungen Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Personen barrierefrei nutzbar sind. Ein Grund dafür, diesen Abschnitt der Norm nicht in die technischen Baubestimmungen aufzunehmen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der Hinsichtlich der Stellplatzanzahl für Menschen mit Behinderungen (Abschnitt 4.2.2) wird darauf verwiesen, dass der Einführungserlass unter Ziffer 5 Satz 2 auf die weitergehenden landesrechtlichen und kommunalen Regelungen verweist. So fordert bspw. 4 Absatz 7 der Bremischen Garagenverordnung, dass in allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen 3 % der Gesamteinstellplätze, mindestens jedoch 2 Einstellplätze nach den konkretisierenden Anforderungen der DIN herzustellen sind. Nach dem Stellplatzortsgesetz für die Stadtgemeinde Bremen sind entsprechen 10 Absatz 2 ebenfalls 3 % aller notwendigen Stellplätze für Menschen mit Behinderungen herzustellen, wobei zusätzlich noch eine einzelfallbezogene Öffnungsklausel zur Abdeckung eines möglichen Mehrbedarfs vorhanden ist. Ergänzende Kriterien für die Anzahl und Anordnung barrierefreier Besucherplätze in Versammlungsräumen nach Abschnitt i.v.m. Ziffer 6 des Einführungserlasses werden für entbehrlich gehalten, da diese weiter einzelfallbezogen entsprechend gem. 51 BremLBO i.v.m. 10 Absatz 7 der Muster-Versammlungsstättenverordnung festgelegt werden können. Darüber hinaus können weitere allgemeine Anforderungen in einer perspektivisch in Landesrecht umzusetzenden Bremischen Versammlungsstättenverordnung geregelt werden Das Regelungsziel aus 50 Absatz 1 Satz 1 und 39 Absatz 4 BremLBO, die barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen und Aufzügen, erfordert deren stufenlose Erreichbarkeit und schließt insoweit Treppen aus. Dieser gesetzlichen Vorgabe entsprechend bezieht sich die Einführung als Technische Baubestimmung auf Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach 39 Absatz 4 Satz 3 stufenlos erreichbar sein müssen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es konsequent, den Abschnitt 4.3.6, der sich auf Gebäudetreppen und Treppen im Bereich der Erschließung auf dem Grundstück bezieht, dem Mustereinführungs- Seite 9

10 damit einhergehenden steigenden Zahl von Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie Einschränkungen des Sehvermögens davon auszugehen, dass auch in Wohngebäuden ein Bedarf an einer barrierefreien Gestaltung von Treppen gegeben ist. Abschnitt 4.4. der DIN regelt den Bereich Warnen/Orientieren/Informieren/Leiten. Auch insoweit ist nicht erkennbar, warum dieser Teil aus den technischen Baubestimmungen ausgeklammert werden soll. Die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen gebietet es vielmehr, auch diesen Abschnitt der Norm in die technischen Baubestimmungen mit aufzunehmen. erlass entsprechend nicht einzuführen. Der Abschnitt 4.4 Warnen / Orientieren / Informieren / Leiten, bezieht sich bei Wohnungen auf visuell, auditive und taktile Hinweise zur normalen Gebäudenutzung, die überwiegend im Interesse von Besuchern liegen, die sich in dem Gebäude nicht auskennen, während die Bewohner allenfalls bei besonders komplexen Wohnanlagen auf derartige Hinweise für die regelmäßige Gebäudenutzung angewiesen sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen nach 4.4. dem Muster entsprechend in allen Bundesländern von der Einführung ausgenommen sind und insbesondere im Wohnungsbau die Entwicklung der Baukosten besonders zu berücksichtigen ist. Die mit R gekennzeichneten Abschnitte der DIN regeln die Anforderungen an den Bau von Wohnungen, die mit einem Rollstuhl barrierefrei nutzbar sind. In die technischen Baubestimmungen sollte ein Hinweis auf die mit R gekennzeichneten Abschnitte der DIN im Sinne einer Empfehlung aufgenommen werden, insbesondere für rollstuhlgerechte Wohnungen sowie Gebäude i.s. des 50 Absatz 3 BremLBO. Einwand nachvollziehbar, siehe auch Forderung der Architektenkammer. Der Hinweis zum Einführungserlass wird entsprechend ergänzt. Die übrigen Regelungen des Entwurfs der technischen Baubestimmungen im Zusammenhang mit DIN bedürfen aus Sicht des LBB keiner weiteren. Nachvollziehbar und sinnvoll ist nach Auffassung des LBB insbesondere die Unterscheidung von Beherbergungsräumen, die den Grundanforderungen für barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen, und solchen Beherbergungsräumen, die barrierefrei und uneingeschränkt mit einem Rollstuhl nutzbar sein müssen (s. hierzu auch Kap. III. der vorliegenden ). Zustimmung zu Ziffer 4 und 5 des Einführungserlass Seite 10

11 Der Senator für Wirtschaft und Häfen, Mail vom Die im Entwurf vorliegende Einführung der DIN Teil 1 und Teil 2 als Technische Baubestimmung wird seitens SWAH hinsichtlich der damit verbundenen Kosten kritisch gesehen. Die übersandten Unterlagen treffen zu diesen Mehrkosten keinerlei Aussagen. Finanzielle Auswirkungen sollten abgeschätzt werden, ehe diese technische Baubestimmung in Kraft tritt. Die von SWAH befürchteten kritischen Kostensteigerungen sind im Vergleich mit den bisherigen Konkretisierungen der gesetzlichen Anforderungen auf der Grundlage der DIN und nicht zu erwarten. Das Land Bremen orientiert sich auf der Grundlage des Muster-Einführungserlasses an den in den übrigen Bundesländern bereits gültigen Standards. Ob überhaupt relevante Baukostensteigerungen zu erwarten sind, hängt maßgeblich von den besonderen Umständen des jeweiligen Bauvorhabens ab. Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen, Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen und vpi Vereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Bremen e.v. gemeinsame vom Grundsätzlich wird die geplante Einführung der DIN Teil 1 und Teil 2 in die Liste der Technischen Baubestimmungen begrüßt. Aus Sicht der unterzeichnenden Institutionen ist diese Maßnahme dringend notwendig, um die vorhandene Lücke zwischen eingeführter Technischer Baubestimmung und anerkannter Regel der Technik zu schließen. Hier tauchen für den Planer aktuell immer wieder Fragen zum Schuldverhältnis gegenüber der Bauherrenschaft auf, mit Einführung der DIN dürfte sich die Problematik grundsätzlich entschärfen. Auf einen Punkt ist dennoch intensiver einzugehen. Sie schlagen vor, die -Bestimmungen des Teils 2 der DIN (vorerst) nicht einzuführen. Vermutlich basiert dies auf der Tatsache, dass die aktuelle Landesbauordnung für das Thema rollstuhlgerecht noch nicht ausgelegt ist. In der Annahme, dass die von Ihnen vorgeschlagene Änderung des 50 Absatz 1 Satz 2 tatsächlich in der nächsten LBO-Novelle umgesetzt wird, gehen wir davon aus, dass dann für die betroffenen Wohnungen auch die -Bestimmungen zur Anwendung kommen müssen. Seite 11

12 Kann diese Annahme von Ihnen bestätigt werden? Eine aus Planersicht abzulehnende Situation ergibt sich indes in dem nunmehr entstehenden Zeitfenster zwischen der teilweisen weil ohne -Bestimmungen - Einführung der DIN in die LTB und der zu erwartenden LBO-Novelle. Hier stellt sich die Frage: Welche Leistung schuldet der Planer, wenn der Bauherr eine rollstuhlgerechte Wohnung beauftragt? Auch die -Bestimmungen sollten mittlerweile als anerkannte Regeln der Technik etabliert sein, sie wären dann allerdings in Bremen bauordnungsrechtlich (noch) nicht eingeführt. Es entstünde die gleiche Lücke, die wie eingangs beschrieben die Planerschaft vor Herausforderungen und mögliche Haftungsrisiken stellt. Wir schlagen daher vor, in der von Ihnen übermittelten Anlage 3 (in den Ausführungen zur DIN , Zweiter Satz, Ziffer1) eine Ergänzung vorzunehmen. Es sollte im Sinne aller am Bau Beteiligten klargestellt werden, dass die -Bestimmungen schon dann verbindlich gelten, wenn ausdrücklich eine rollstuhlgerechte Bauweise beauftragt wird. Dies würde Klarheit schaffen und zudem lediglich einen freiwilligen Vorgriff auf die zukünftig verpflichtend geltenden Bestimmungen des 50 Absatz 1 Satz 2 LBO-E bedeuten. Wir bitten Sie, diese Anregung bei der Einführung der DIN in die LTB zu berücksichtigen. ARGE Freier Wohnbau, vom Grundsätzliches Aus unserer Sicht stellt sich die Einführung der DIN Teil 1 und 2, als Maßnahme dar, die zu einer nicht unerheblichen Kostensteigerung bei der Herstellung von Wohnungen führen wird. Wir möchten in dem Zusammenhang darauf verweisen, dass wir im Rahmen unserer Mitarbeit im Bündnis für Wohnen ausdrücklich unsere Bereitschaft zur Mitwirkung an der Schaffung von preiswertem Wohnraum erklärt haben. Ja, die Annahme ist richtig. Bis zum Inkrafttreten der LBO-Novelle sind im Wohnungsbau nach 50 Absatz 1 BremLBO-10 bauaufsichtlich nur die Mindestanforderungen der DIN nach Maßgabe des Einführungserlasses zu erfüllen. Darüber hinaus gehende Standards legen Bauherr und Entwurfsverfasser nach gemeinsamer Abstimmung fest. Beauftragt der Bauherr eine rollstuhlgerechte Wohnung, schuldet der Planer dem Bauherrn (privatrechtlich) eine Leistung, die die -Anforderungen der DIN uneingeschränkt berücksichtigt. Es wird folgende Klarstellung in den Hinweisen vorgeschlagen: Die DIN Teil 2 erlangt öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit nur nach Maßgabe dieser Technischen Baubestimmung. Es wird jedoch empfohlen, weitergehende Barrierefreiheit durch die Berücksichtigung auch der von der bauaufsichtlichen Einführung ausgenommenen Abschnitten und -Anforderungen herzustellen, insbesondere wenn Wohnungen für eine barrierefreie und uneingeschränkte Rollstuhlnutzung beauftragt sind. Die von der ARGE befürchtete nicht unerhebliche Kostensteigerung ist im Vergleich mit den bisherigen Konkretisierungen der gesetzlichen Anforderungen auf der Grundlage der DIN und nicht zu erwarten. Das Land Bremen orientiert sich auf der Grundlage des Muster-Einführungserlasses an den in den übrigen Bundesländern bereits gültigen Standards und nimmt entsprechend dem Mustereinführungserlass die Abschnitte und 4.4. sowie alle -Anforderungen von der Einführung aus. Der von der ARGE gesehene Zielkonflikt mit den Wohnungsbauzielen könnte allenfalls durch Einführung der - Seite 12

13 Die jetzt vorgesehene Einführung der DIN wird dazu führen, dass die Wirtschaftlichkeit von Wohngebäuden in dieser Form nicht mehr automatisch herstellbar ist. Dieses hat gerade Auswirkungen, wenn es darum geht, den sozial geförderten Wohnungsbau zu errichten. Wir wiesen weiter darauf hin, dass die Verlagerung der Kosten auf die verbleibenden 75 % des nicht geförderten Wohnungsbaus aus unserer Sicht zunehmen unrealistisch ist. Wir schlagen vor, die Einführung zu verschieben und auch die Erfahrungen aus der nunmehr neu in das Programm für den Wohnungsbau aufgelegten Quote von 25 % für den sozial geförderten Wohnungsbau zurück zu verfolgen. Anforderungen entstehen. Dies setzt aber zunächst noch eine entsprechende Änderung der LBO voraus. DEHOGA, vom Einführung DIN Teil 2 für Sanitärräume entspräche nicht der baurechtlichen Systematik und wird aufgrund der verschärften Anforderungen abgelehnt, wechselnde Anfahrbarkeit der WC-Becken solle beibehalten werden Die Ziffern 4 und 5 sind unverändert aus dem Muster-Einführungserlass der ARGEBAU übernommen worden. Bei Beherbergungsstätten sind in begründeten Ausnahmefällen einzelfallbezogene Modifikationen zur Barrierefreiheit über 51 BremLBO i.v.m. der Muster- Beherbergungsstättenverordnung möglich. B) Einwendungen zu gesetzlichen Änderungsvorschlägen der BremLBO Der Senator für Wirtschaft und Häfen, Mail vom Die Forderung, nach der auch Arbeitsstätten in Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäuden mit mehr als 500 qm Nutzfläche barrierefrei nutzbar sein müssen, stellt eine deutliche Erschwernis für gewerbliche Gebäude dar. Hierbei geht es nicht um die grundsätzlichen Forderungen nach Behindertentoiletten, entsprechend breiten Korridoren oder den niveaugleichen Zugang zu allen Etagen. Dieses wird ohnehin gewährleistet. Wenn jedoch die Forderung besteht, dass alle Räume ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein müssen, bedeutet dieses, dass eine Vielzahl von Türen einen elektrischen Antrieb haben muss. Dieses gilt dann nicht nur für alle Tü- Der Einwand ist nur bedingt nachvollziehbar. Arbeitsstätten müssen bislang nur dann nach 50 Absatz 2 BremLBO- 10 barrierefrei sein, wenn sich diese in einem dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teil öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen befinden. Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz. Eine Nachrüstverpflichtung ist nicht vorgesehen. Eine Anpassung ist nach 58 Absatz 4 lediglich bei wesentlichen Änderungen oder einer Nutzungsänderung der baulichen Anlage erforderlich. Sofern sich der Einwand bereits gegen die geplanten Rechtsänderungen des 50 BremLBO richtet, in dessen Folge auch die Einführung der DIN als Technische Baubestimmungen entsprechend angepasst Seite 13

14 ren von den Fluren / Aufzügen zu den Etagen. Vielmehr müssten auch die Türen auf den Fluren innerhalb der Etagen und teilweise auch zu den Büros oder Besprechungsräumen entsprechend ausgestattet werden. Dieses bedeutet erhebliche Mehrkosten. werden muss, werden die Bedenken von der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Kenntnis genommen und bei der Erstellung des Referentenentwurfs berücksichtigt, zu dem zu einem späteren Zeitpunkt eine gesonderte Anhörung erfolgt. Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, vom zur Vorabinformation zu Maßnahmen des Aktionsplanes a) Änderung der Bremischen Landesbauordnung Die Novelle der LBO wird zum gegebenen Zeitpunkt genauer zu prüfen sein (Anlage 4). Zu den nachfolgend aufgeführten Punkten ist festzustellen, dass sie den Maßnahmen im Landesaktionsplan entsprechen. Zustimmung entsprechend der Musterbauordnung wird in 2 Absatz 9 BremLBO eine Legaldefinition des Begriffs der Barrierefreiheit eingefügt, jede achte Wohnung, die nach 50 Absatz 1 BremLBO barrierefrei erreichbar ist, muss entsprechend der -Anforderungen der DIN uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein, die Ausweitung der barrierefrei nutzbaren Räume / Bereiche auf die barrierefrei erreichbare Wohnung insgesamt (mit Ausnahme mehrfach vorhandener Funktionsräume) in 50 Absatz 1 BremLBO und die Aufnahme einer Bestimmung in 50 Absatz 3 BremLBO, wonach auch Arbeitsstätten, beschränkt auf Büro-, Verwaltungs-, und Gerichtsgebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche barrierefrei sein müssen. Seite 14

15 Eine Maßnahme des Landesaktionsplanes ist nicht aufgeführt: Prüfung von Maßnahmen zur Intensivierung der behördlichen Überwachung des Gesetzesvollzuges zum barrierefreien Bauen. Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zum barrierefreien Wohnungsbau ist im TEEK ausführlich beraten worden und hat diese Maßnahme zur Folge. Handelskammer, Schreiben vom Warum keine vollumfängliche LBO-Novelle? Gefahr einer übermäßigen finanziellen Belastung und damit eines erheblichen Investitionshemmnisses bei gewerblich genutzten Bestandsbauten Anforderungen an die Barrierefreiheit sollten sich daher an den für die zweckentsprechende Nutzung tatsächlich erforderlichen Umfang beschränkt werden Es sollen Möglichkeiten der Abweichung bei unverhältnismäßigem Mehraufwand, insbesondere im Hinblick auf bauliche Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand oder bei Nutzungsänderungen aufgezeigt werden. Verschärfte R-Anforderungen der DIN werden abgelehnt Das Anhörungsschreiben bezieht sich im Rahmen der Zuständigkeit der obersten Bauaufsichtsbehörde nur auf normative Maßnahmen des Aktionsplanes, also die Einführung der DIN als Technische Baubestimmung und dient ebenso als Vorabinformation für geplante Gesetzesänderungen in der BremLBO. Die Entscheidung über die Intensivierung der Überwachung des Gesetzesvollzuges war nicht Gegenstand der Anhörung. Im Anhörungsschreiben ist dargestellt, dass sich die geplante Novelle der BremLBO nicht nur mit dem Baustein des barrierefreien Bauens, sondern auch mit einer Anpassung des materiellen Rechts an die fortgeschriebene Musterbauordnung und einer Überprüfung der verfahrensrechtlichen Ausrichtung umfassen wird. Mit der Erarbeitung des Referentenentwurfs wird jedoch erst in der neuen Legislaturperiode begonnen. Die erfolgte Vorstellung der geplanten Gesetzesänderungen sollte lediglich einer frühzeitigen Vorabinformation dienen. Sofern sich der Einwand bereits gegen die geplanten Rechtsänderungen des 50 BremLBO richtet, in dessen Folge auch die Einführung der DIN als Technische Baubestimmungen entsprechend angepasst werden muss, werden die Bedenken von der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Kenntnis genommen und bei der Erstellung des Referentenentwurfs berücksichtigt, zu dem zu einem späteren Zeitpunkt eine gesonderte Anhörung erfolgt. ARGE Freier Wohnbau, vom Änderung 2 Bei der Begründung halten wir es nicht für erforderlich noch zusätzlich besondere bauliche und organisatorische Vorsorgen zur selbst- und Fremdrettung von Menschen mit Behinderung mit aufzunehmen, speziell für Wohnungsbauten. Sicherlich ist eine andere Beurteilungsfrage gegeben für Flächen, die sich im öffentlichen Bereich befinden. Es ist zwar beabsichtigt, in die LBO-Novelle die neue Legaldefinition der Barrierefreiheit der MBO-12 zu übernehmen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass zukünftig mit Technischer Baubestimmung auch im Wohnungsbau besondere bauliche und organisatorische Vorsorge zur Selbst- oder Fremdrettung gefordert werden. Seite 15

16 2.2 zu 50 Hier halten wir den Ansatz für zu hoch. Jede 8. Erreichbare Wohnung muss eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Der hier angesetzte prozentuale Wert ist unseres Erachtens zu hoch, wenn man die Zahl der Behinderten ins Verhältnis zu den nicht Behinderten setzt. Wir schlagen vor, die Anzahl auf 16 zu erhöhen. Nicht unerwähnt lassen möchten wir selbstverständlich, dass aus Sicht der Behindertenverbände jede mögliche Verbesserung einen Fortschritt darstellt. Nur ist auch hier zu klären, inwieweit die Forderungen auch real umsetzbar sind im Verhältnis zur Gesamtsituation dessen, was man erreichen möchte und wie sich das auch abbildet auf die Gesamtsituation der am Markt oder als Mieter auftretenden Bevölkerungsgruppen. Der Einwand betrifft die geplante Rechtsänderung des 50 BremLBO, in dessen Folge auch die Einführung der DIN als Technische Baubestimmungen entsprechend angepasst werden muss. Die Bedenken werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Kenntnis genommen und bei der Erstellung des Referentenentwurfs berücksichtigt, zu dem zu einem späteren Zeitpunkt eine gesonderte Anhörung erfolgt. C) Einwendungen zur Beherbergungsstättenverordnung DEHOGA, vom und nahezu inhaltsgleich Handelskammer, Schreiben vom Kernaussagen zur MBevO Aktionsplan stelle nur auf Unterstützungsformen in der eigenen Wohnung und nicht auf andere Lebensbereiche ab Forderungen zur Barrierefreiheit haben bereits in der Muster- Beherbergungsstättenverordnung von Mai 2014 ihren Niederschlag gefunden Quote nach 11 MBeVO liege bei weitem über den heutigen und zukünftigen Markterfordernissen (verweis auf Studie der Uni Trier aus dem Jahr 2012 und DEHOGA-Umfrage 2013) Selbständige Marktregulation auf eine Quote von ca. 10 % an barrierefreien Zimmern auch ohne gesetzliche Vorgabe Art. 9 UN-BRK enthält umfassende Regelungen zur Barrierefreiheit und Zugänglichkeit; in Absatz 1 heißt es u.a. wie folgt: Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren ein- Seite 16

17 Barrierefreie Hotelzimmer mit 14,9 % insgesamt nur unterdurchschnittlich ausgelastet, bei Gästen mit körperlicher Beeinträchtigung sogar unter 1 % Durch hohen Leerstand keine Amortisierung der Umbaukosten Quotenregelung nach 11 MBeVO wird deshalb abgelehnt Bezugsgröße Bettenzahl statt Zimmerzahl wird als verfehlt angesehen Benachteiligung von Kleinbetrieben Einführung DIN Teil 2 für Sanitärräume entspräche nicht der baurechtlichen Systematik und wird aufgrund der verschärften Anforderungen abgelehnt, wechselnde Anfahrbarkeit der WC-Becken solle beibehalten werden Bei der Umsetzung in Landesrecht wird eine marktgerechte Überarbeitung gefordert schließen, gelten unter anderem für a. Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;... Hieraus folgt, dass auch das (Landes-) Baurecht einschließlich der technischen Baubestimmungen inhaltlich an der BRK auszurichten ist. Die von der Fachkommission Bauaufsicht verabschiedete Änderung der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (M-BeVO), Fassung Mai 2014 trägt mit der Regelung in 11 den Anforderungen der UN-BRK bereits Rechnung. Im Rahmen des Aktionsplanes zur Umsetzung der UN-BRK im Land Bremen ist unter anderem vereinbart worden, landesrechtlich eine verbindliche Quote für barrierefrei nutzbare Hotelzimmer vorzugeben. Dieses soll im Rahmen der perspektivisch geplanten Umsetzung der M- BeVO in Landesrecht geschehen. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr nimmt zur Kenntnis, dass die DEHOGA / bzw. Handelskammer auf Grundlage der vom / bereits die in 11 M-BeVO festgelegte Quote ablehnt, während im Gegenzug von den Behindertenverbänden eine deutlich höhere landesrechtliche Quote gefordert wird. Die unterschiedlichen Interessenlagen werden bei der Erstellung des Verordnungsentwurfs gegeneinander abgewogen und Sie erhalten im Rahmen des offiziellen Anhörungsverfahrens noch einmal Gelegenheit zur. Bis zum Inkrafttreten der Landesverordnung sind im Land Bremen mit der Einführung der DIN für alle Beherbergungsstätten mit Sonderbaueigenschaft nach 2 Absatz 4 Nummer 8 BremLBO i.v.m. 51 BremLBO zunächst einzelfallbezogen die Anforderungen der M-BevO anzuwenden, dies schließt auch die Quotenregelung nach 11 M- BeVO ein. Seite 17

18 Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, vom b) Umsetzung des Aktionsplanes durch Erlass einer Beherbergungsstättenverordnung Der Landesaktionsplan sieht eine verbindliche Quote für barrierefreie Hotelzimmer vor. Die Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO soll in Ausübung der Verordnungsermächtigung des 84 Absatz 1 Ziffer 4 BremLBO-10 möglichst mustertreu (Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz) als Rechtsvorschrift erlassen werden. Die erforderlichen Konkretisierungen für die Barrierefreiheit in den nach 50 Absatz 2 BremLBO-10 öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungsstätten ergeben sich aus der bauaufsichtlich einzuführenden DIN Teil 1, während die nach 11 MBeVO erforderlichen barrierefreien Beherbergungsräume entsprechend Ziffer 4 und 5 der Anlage 7.3/2 des geplanten Einführungserlasses zur DIN Teil 2 hergestellt werden müssen. Die Vorgaben der neuen Muster-Beherbergungsverordnung sollen unbeschadet der Absicht, diese zeitnah als Verordnung zu erlassen - nach Einführung der DIN als Technische Baubestimmung zunächst als besondere Anforderungen im Sinne des 51 BremLBO bei Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten (Sonderbau) im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Die MBeVO sieht in 11 vor: Mindestens 10 v. H. der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß 50 Abs. 1 MBO entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneinge- Es ist richtig, dass in der TEEK-Diskussion die Quote nach 11 M- BeVO als zu niedrig abgelehnt wurde und stattdessen bei der perspektivischen Umsetzung in Landesrecht eine Erhöhung auf 5 % gefordert wurde. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr nimmt allerdings als Ergebnis Vorabinformation auch zur Kenntnis, dass sowohl die DEHOGA als auch die Handelskammer bereits die in 11 M-BeVO festgelegte Quote ablehnen, weil sie diese als nicht marktgerecht empfinden und stattdes- Seite 18

19 schränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt 50 Abs. 3 MBO entsprechend. Eine Quote von barrierefreien Zimmern in Hotels von mindestens 5 % ist das Ergebnis der Diskussion und die Forderung aus dem TEEK. Die Quote von 1 ist vor diesem Hintergrund abzulehnen. Dieser Punkt bedarf der Erörterung. Der Landesbehindertenbeauftragte, vom und Magistrat der Stadt Bremerhaven, Mail vom III. Erlass einer Bremischen Beherbergungsstättenverordnung Wie sich aus dem Anhörungsschreiben des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom ergibt, ist in Bremen der Erlass einer Beherbergungsstättenverordnung geplant, die sich an dem Muster einer Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO), die die Bauministerkonferenz verabschiedet hat, orientiert. Weiter ergibt sich aus dem Anhörungsschreiben, dass die Vorgaben der neuen Muster- Beherbergungsverordnung unbeschadet der Absicht, diese zeitnah als Verordnung zu erlassen nach Einführung der DIN als Technische Baubestimmung zunächst als besondere Anforderungen im Sinne des 51 BremLBO bei Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten (Sonderbau) im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden sollen. Deshalb wird an dieser Stelle bereits in Bezug auf zwei Aspekte zu der Beherbergungsstättenverordnung Stellung genommen: 9 Abs. 1 Satz 3 MBeVO bestimmt, dass In Beherbergungsräumen sen weiter auf eine freiwillige Selbstverpflichtung setzen Die unterschiedlichen Interessenlagen werden bei der Erstellung des Verordnungsentwurfs gegeneinander abgewogen und Sie erhalten im Rahmen des offiziellen Anhörungsverfahrens noch einmal Gelegenheit zur. Bis zum Inkrafttreten der Landesverordnung sind im Land Bremen mit der Einführung der DIN für alle Beherbergungsstätten mit Sonderbaueigenschaft nach 2 Absatz 4 Nummer 8 BremLBO i.v.m. 51 BremLBO zunächst einzelfallbezogen die Anforderungen der M-BevO anzuwenden, dies schließt auch die Quotenregelung nach 11 M- BeVO ein. Es ist richtig, dass in der TEEK-Diskussion die Quote nach 11 M- BeVO als zu niedrig abgelehnt wurde und stattdessen bei der perspektivischen Umsetzung in Landesrecht eine Erhöhung auf 5 % gefordert wurde. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr nimmt allerdings als Ergebnis Vorabinformation auch zur Kenntnis, dass sowohl die DEHOGA als auch die Handelskammer bereits die in 11 M-BeVO festgelegte Quote ablehnen, weil sie diese als nicht marktgerecht empfinden und stattdessen weiter auf eine freiwillige Selbstverpflichtung setzen. Die unterschiedlichen Interessenlagen werden bei der Erstellung des Verordnungsentwurfs gegeneinander abgewogen und Sie erhalten im Rahmen des offiziellen Anhörungsverfahrens noch einmal Gelegenheit zur. Vor diesem Hintergrund wird auch der Änderungswunsch des 9 Absatz 1 Satz 3 M-BeVO, alle Beherbergungsräume mit einer optischen und akustischen Alarmierung auszustatten kritisch beurteilt, da auch für die Umsetzung der UN-BRK der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu be- Seite 19

20 nach 11 MBeVO die Auslösung des vorgeschriebenen Alarms optisch und akustisch erkennbar sein muss. Diese Regelung ist nicht praxisgerecht. Sie setzt nämlich voraus, dass auch gehörlose oder hörbehinderte Gäste immer ein barrierefreies Zimmer i.s. des 11 MBeVO buchen, auch wenn sie abgesehen von der Alarmierungseinrichtung nicht auf einen Beherbergungsraum nach 11 MBeVO angewiesen sind. Daher sollte die Anforderung der optischen und akustischen Erkennbarkeit des Alarms für alle Hotelzimmer gelten. 11 MBeVO bestimmt, dass mindestens 10 v. H. der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäß 50 Abs. 1 MBO entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten muss hiernach mindestens 1 v. H. der Gastbetten in Beherbergungs-räumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind; die erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Die vorgeschlagene Differenzierung in Bezug auf barrierefreie Beherbergungsräume ist nach Ansicht des LBB grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings hält der LBB eine Quote von lediglich einem Prozent der Gastbetten, die in einem barrierefreien und mit einem Rollstuhl uneingeschränkt nutzbaren Zimmer liegen müssen, für zu niedrig. Insoweit sollte vielmehr eine Quote von fünf Prozent der Betten in eine Bremische Beherbergungsstättenverordnung aufgenommen werden. In Bremen ist die Zahl barrierefreier und mit einem Rollstuhl uneingeschränkt nutzbarer Hotelzimmer nach wie vor zu gering. Nicht zuletzt auch deshalb hat der Messeveranstalter die Internationale Rehabilitations- und Mobilitätsmesse für Alle (IRMA), die in den Jahren 2012, 2013 und 2014 in Bremen stattgefunden hatte, nach Hamburg verlagert (Vgl. hierzu den Artikel Hotels für Behinderte ungenügend, Delmenachten ist. Bis zum Inkrafttreten der Landesverordnung sind im Land Bremen mit der Einführung der DIN für alle Beherbergungsstätten mit Sonderbaueigenschaft nach 2 Absatz 4 Nummer 8 BremLBO i.v.m. 51 BremLBO zunächst einzelfallbezogen die Anforderungen der M-BevO anzuwenden, dies schließt auch die Quotenregelung nach 11 M- BeVO ein. Seite 20

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