Rechnungslegung und Offenlegung für die GmbH & Co. KG

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1 Rechnungslegung und Offenlegung für die GmbH & Co. KG Das Kapitalgesellschaften- & Co. Richtlinie-Gesetz 106/00 Nr. verantwortlich: RA Oliver Baumbach Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken, Hauptmarkt 25/27, Nürnberg Tel. 0911/ Fax 0911/ und mit freundlicher Genehmigung RRef. Stefan Runtemund Stand: März 2000 Auflage 2002

2 I. Einleitung 3 Am wurde das Kapitalgesellschaften- & Co. Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) durch den Bundestag beschlossen, wodurch insbesondere Gesellschaften wie die GmbH & Co KG erstmals den strengen Rechnungslegungsund Offenlegungspflichten der Kapitalgesellschaften nach HGB unterworfen werden. Damit werden zwingende europarechtliche Vorgaben und Urteile in nationales Recht umgesetzt und zum Teil weitergehende Regelungen getroffen. II. Zweck und Inhalt des Gesetzes 1. Hauptzweck des KapCoRiLiG ist es, Personengesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar über eine andere Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, den strengeren Pflichten zur Erstellung, Prüfung und Offenlegung der Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaften (vgl. Tabelle 2) zu unterwerfen. Von der Rechtsänderung betroffen sind nicht nur Gesellschaften, bei denen eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH die Position des unbeschränkt haftenden Gesellschafters einnimmt (z.b. GmbH & Co. KG), was zur Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben ausreichend gewesen wäre. Aus rechtssystematischen Gründen hat der Gesetzgeber alle Gesellschaften einbezogen, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, wie z.b. die Genossenschaft & Co. KG, die Stiftung & Co. KG und ähnliche Konstruktionen. Für andere Personenhandelsgesellschaften bleibt es bei den bislang geltenden wesentlich weniger strengen Pflichten, soweit sie nicht wie schon vor der Rechtsänderung nach dem Publizitätsgesetz erweiterte Bilanz- und Offenlegungspflichten zu erfüllen haben (vgl. Tabelle 1). 2. Für die betroffenen Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter kann es durch die Anwendung der bislang nur für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten zu erheblichen Nachteilen kommen. Vor allem größere Konkurrenten bekommen durch die Offenlegung von Bilanz, Anhang und schon bei mittelgroßen Gesellschaften auch der Gewinn- und Verlustrechnung im Handelsregister einen Einblick in die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse kleinerer Konkurrenten, die sie zur weiteren Stärkung ihrer Position nutzen können. Die Verdrängung kleinerer Mitbewerber wird erleichtert und die Verhandlungsposition kleinerer Zulieferbetriebe wird geschwächt. Weitere nachteilige Veränderungen ergeben sich für betroffene Gesellschaften aus den jetzt auch für sie geltenden strengeren Vorschriften für die Durchführung der Bilanzierung. Zu beachten sind unter anderem die Einschränkungen bei der Vornahme von Abschreibungen und bei der Bildung von stillen Reserven. Außerdem gelten strengere Bewertungsvorschriften. 4

3 3. Eine mittelbare Verschärfung der Bilanzpflichten für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter ergibt sich durch die Herabsetzung der Schwellenwerte für die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses durch die Mutterunternehmen um fast 50 %. Der Kreis der konzernrechnungslegungspflichtigen Unternehmen wird dadurch erheblich vergrößert. 4. Das KapCoRiLiG enthält aber auch Erleichterungen für einige Unternehmen, durch die die Folgen der Rechtsänderungen abgemildert werden: Die Schwellenwerte, durch die kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und jetzt auch Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter voneinander abgegrenzt werden, wurden angehoben. Die damit verbundenen Befreiungen und Erleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen kommen dadurch mehr Gesellschaften als bislang zugute. Von der Rechtsänderung durch das KapCoRiLiG betroffene Personengesellschaften sind von der Verpflichtung, wie eine Kapitalgesellschaft Rechnung legen zu müssen, befreit, wenn sie in den - evtl. freiwillig aufgestellten - Konzernabschluss des persönlich haftenden Gesellschafters oder eines anderen Mutterunternehmens einbezogen werden. III. Sanktionen bei der Nichtbeachtung der Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten Sowohl für die Kapitalgesellschaften als auch für die von der Rechtsänderung betroffenen Personengesellschaften ist die Beachtung der Rechnungslegungsund Offenlegungspflichten wegen der möglichen Sanktionen von Bedeutung, da die Verpflichtungen bisher zum Schutz vor der Konkurrenz kaum erfüllt wurden und auch unzureichend sanktioniert waren. Neben einem Zwangsgeld kann jetzt von jedem beliebigen Dritten - also auch von einem Konkurrenten die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragt werden, dass zwischen und Euro betragen kann.

4 Tabelle 1: 5 Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten der Einzelkaufleute und Personengesellschaften: Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (Letztere nur, wenn an ihnen unmittelbar oder über eine weitere Personengesellschaft eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, 264a I HGB. Also nicht die GmbH & Co. KG und ähnliche Konstruktionen) wesentliche Vorschriften HGB, GoB Publizitätsgesetz i.v.m. HGB Größenkriterien (mindestens 2 müssen erfüllt sein) Bilanzsumme 125 Mio. DM Umsatzerlöse 250 Mio. DM Arbeitnehmer 5000 ( 1 I PublG) Bilanzsumme > 125 Mio. DM Umsatzerlöse > 250 Mio. DM Arbeitnehmer > 5000 ( 1 I PublG) Aufstell ung nach GoB, klar und übersichtlich ( 243, 247 HGB) volle Schemata nach 266, 275 HGB nach GoB, klar und übersichtlich ( 243, 247 HGB) volle Schemata nach 266, 275 HGB Anhang nicht aufzustellen nicht aufzustellen (anders: wirtsch. Verein, rechtsfähige gewerbetreibende Stiftung des bürgerlichen Rechts, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts die Kaufmann nach 1 HGB oder als solcher im Handelsregister eingetragen sind, 3 I, 5 II PublG) nicht aufzustellen s. o. Frist ordnungsgemäßer Geschäftsgang ( 243 III HGB) 3 Monate ( 5 I PublG) Prüfungspflicht nein ja ( 6 PublG) Offenlegung keine Offenlegungspflicht volles Schema nach 266 HGB, nur Eigenkapital in einem Posten ( 9 III PublG) keine Offenlegungspflicht außer einigen Details ( 5 V PublG) nicht offen zu legen ( 9 II PublG) Anhang und keine Offenlegungspflicht nicht offen zu legen (Bei den hier dargestellten Gesellschaften besteht keine Aufstellungspflicht, s.o.!) Handelsregister keine Offenlegungspflicht Bilanz, GuV oder Anlage gem. 5 V S.3 PublG, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht des Überwachungsorgans, Vorschlag (und Beschluss) über die Verwendung des Ergebnisses zum Handelsregister und in den Bundesanzeiger ( 9 I, 5 PublG) Bundesanzeiger keine Offenlegungspflicht s. o. Frist keine 9 Monate ( 9 I PublG, 325 HGB) Quelle : Vgl. Wolfgang Eisele, Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 6. Auflage, 1999.

5 Tabelle 2: Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten der Kapitalgesellschaften: 6 Kapitalgesellschaften ( 264 HGB) und Personengesellschaften, an denen weder unmittelbar noch über eine weitere Personengesellschaft eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, 264a I HGB. Z.B. die GmbH & Co. KG und ähnliche Konstruktionen) wesentliche Vorschriften Größenkriterien (mindestens 2 müssen erfüllt sein); bei Börsenzulassung oder entspr. Antrag gilt die Gesellschaft stets als große Aufstell ung Es gelten ergänzend zu den HGB die HGB kleine Kapitalgesellschaft: B? 6,72 U? 13,44 A? 50 ( 267 I HGB) mittelgroße Kapitalgesellsch. 6,72 < B? 26,89 13,44 < U? 53,78 50 < A? 250 ( 267 II HGB) große Kapitalgesellschaft: B > 26,89 U > 53,78 A > 250 ( 267 III HGB) verkürzt volles Schema nach 266, 264c HGB ( 266 I S.3, 264c HGB) * Posten 1 bis 5 bzw. 1 bis 3 und 6 dürfen zum Rohergebnis zusammengefasst werden ( 276 HGB) * volles Schema nach 275 HGB Anhang verkürzt ( 274a, 276 S.2, 288 * HGB) nicht aufzustellen ( 264 I S.3 HGB) verkürzt ( 288 HGB) * alle nach , 264c HGB erforderlichen Angaben aufzustellen ( 264 I S.1 HGB) Frist ordnungsgemäßer Geschäftsgang, max. 6 Monate ( 264 I HGB) 3 Monate ( 264 I HGB) Prüfungspflicht nein ( 316 I HGB) ja ( 316 I HGB) Offenle gung ( 326 HGB * ) verkürzt ( 327 Nr. 1 HGB * ) (volles Schema) Anhang und nicht offen zu legen ( 326 HGB * ) nur Anhang, diesen ohne GuV-Angaben, 326 HGB * offen zu legen, wobei Zusammenfassung der ersten Posten zum Rohergebnis zulässig ist */** komplett, Anhang verkürzt, 327 HGB * (volles Schema) Handelsregister Bundesanzeiger Bilanz und Anhang ( 326 HGB) bei welchem Handelsregister und unter welcher Nummer eingereicht ( 325 I S.2 HGB) Bilanz, GuV, Anhang, ( 289 HGB), Vorschlag und Beschluss zur Gewinnverwendung **, Bestätigungsvermerk und Bericht des Aufsichtsrates ( 325, 327 Nr. 2 HGB) wie Handelsregister ( 325 II HGB) Frist 12 Monate ( 326 HGB) 12 Monate ( 325 HGB) Quelle : Vgl. Wolfgang Eisele, Technik des betrieblichen Rechnungswesens, 6. Auflage, A : Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt B : Bilanzsumme in Millionen DM, ggf. nach Abzug eines Fehlbetrages gemäß 268 III HGB. U : Umsatzerlöse in Millionen DM in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag. * : Auskunftsrecht nach 131 AktG bzw. Recht auf Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter nach 46 Nr. 1 GmbHG. ** : Angaben über Ergebnisverwendung bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht notwendig, wenn sich dadurch die Gewinnanteile von natürlichen Personen, die Gesellschafter sind, ermitteln ließen ( 325 I S.2 HGB).

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