Ausschreibung Plakatvertrag auf öffentlichem Grund der Stadt Zürich

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1 Stadt Zürich Amt für Städtebau Lindenhofstrasse 19 Postfach, 8021 Zürich Ausschreibung Plakatvertrag auf öffentlichem Grund der Stadt Zürich Angebot für das Los 9a, Bauwände City Der/die Anbieter/in offeriert eine Abgabe für das Los 9a.% Mindestangebot: 65% Citybereich: Bahnhofplatz Central Seilergraben Heimplatz Rämistrasse Bellevue Bürkliplatz Talstrasse Löwenstrasse Das Angebot ist gültig bis zum 31. März Firmenname.... Adresse Zuständige Person Telefon Ort und Datum Rechtsgültige Unterschrift Firmenbezeichnung Namen der Unterzeichnenden Unterschrift

2 Vertrag über den Plakatanschlag auf öffentlichem Grund zwischen XXX (nachfolgend: Pächterin) und Stadt Zürich vertreten durch den Vorsteher des Hochbaudepartements der Stadt Zürich, Die Parteien treffen folgende 1. Pachtbereich (Bauwände City, Los 9a) a) Pachtgegenstand: Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich (nachfolgend: Stadt Zürich) Vereinbarung Die Pächterin erhält das Recht, auf den Plakatwerbestellen auf öffentlichem Grund an Bauwänden (temporäre Plakatwerbestellen im Format F12 an Bauwänden, Bauhütten, Abschrankungen und dergleichen) gemäss Bauwandkonzept im Anhang zu plakatieren sowie für Ganzbemalungen für die vor Ort in das Bauvorhaben direkt involvierten Firmen (Eigenwerbung). Als öffentlicher Grund im Sinne der Vereinbarung gelten auch sämtliche Grundstücke, welche von Grün Stadt Zürich oder anderen Dienststellen bewirtschaftet werden. b) Einschränkungen: Geschäfte, die sich hinter einer Bauwand in einem um- oder neu aufzubauenden Gebäude befinden oder befanden im letzteren Fall während der Dauer von höchstens 6 Monaten haben Anspruch auf das gebühren- und kostenlose Anbringen von Geschäftshinweisen. Dieser Anspruch besteht nicht für das auf der Baustelle tätige Gewerbe. Das gleiche Recht kann auch Geschäften eingeräumt werden, welche durch eine Baustelle auf öffentlichem Grund in besonderem Masse beeinträchtigt werden. Die Hinweise für alle Geschäfte zusammen dürfen höchstens einen Drittel der Bauwandlänge betragen. Die Pächterin darf auf diesen Bauwänden keine Werbung anbringen, welche die betroffenen Geschäfte direkt konkurrenziert. In Zweifelsfällen hat die Pächterin die Werbung vor dem Anschlag der zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese entscheidet abschliessend über die Genehmigung oder Nichtzulassung. c) Kleinplakatflächen: Die Pächterin ist verpflichtet, an den Bauwänden im öffentlichen Grund eine im Bauwandkonzept vom Februar 2008 (Anhang) bestimmte Kleinplakatfläche kostenlos einzurichten und der Stadt zur eigenen Bewirtschaftung oder Verpachtung an Dritte zu überlassen

3 2. Eigentum Sämtliche Plakatwerbeträger stehen ungeachtet ihrer Verbindung mit den betreffenden Bauwänden im Eigentum der Pächterin. 3. Haftung Die Pächterin haftet als Eigentümer der Plakatwerbeträger gemäss Art. 58 OR. Sie hält die Stadt Zürich schadlos, sofern diese von Dritten im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Bewirtschaftung der Plakatwerbestellen belangt wird. 4. Bewirtschaftungspflicht Die Pächterin ist verpflichtet, die Plakatwerbestellen regelmässig zu bewirtschaften und während der gesamten Pachtdauer in einwandfreiem Zustand zu halten. 5. Bewilligungspflicht Für die Errichtung und Änderung der Plakatwerbeträger ist eine baurechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung der Plakatwerbeträger im Pachtbereich dauert längstens bis zum Vertragsende. Für die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung und die Behandlung der entsprechenden Gesuche erhebt die Stadt Zürich keine Gebühren. 6. Gestaltung Es sind die Vorgaben des Plakatierungskonzepts (PK06) und des Bauwandkonzepts vom Februar 2008 einzuhalten. 7. Einschränkung des Plakatinhalts Die Pächterin verpflichtet sich, keine Plakate aushängen zu lassen, die gegen eidgenössisches, kantonales oder kommunales Recht oder die folgenden Bestimmungen verstossen. Die Pächterin verzichtet auf geschlechterdiskriminierende Werbung: - Darstellung von Frauen oder Männern als Objekt der Unterwerfung, Untertänigkeit oder Ausbeutung; - Darstellung von Frauen oder Männern, die visuell oder verbal herabgewürdigt werden; - Werbung, die vermittelt, dass die abgebildeten Personen wie das Produkt zu kaufen seien; - Abbildung von Personen oder die Art ihrer Darstellung, die keinen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt haben; - Abbildung von Personen, resp. Teile ihres Körpers, die als reiner Blickfang verwendet werden bzw. ihre Sexualität vermarktet wird

4 Geschmacklose Werbung sowie solche, die religiöse oder sittliche Gefühle verletzen kann, ist nicht zulässig. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Plakatinhalts ist nicht auf die Absicht des Auftraggebers, sondern auf den bei Durchschnittsbetrachtenden verursachten Eindruck abzustellen. Plakate, die in irgendeiner Art auf Alkohol oder Tabak hinweisen oder deren Namen oder Signet zeigen, (gilt auch für Sponsorenaufdrucke, soweit diese direkte Produkteassoziationen hervorrufen), sind auf öffentlichem Grund nicht zulässig. In Zweifelsfällen hat die Pächterin die betreffenden Plakate mindestens 14 Tage vor dem Anschlag der zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese entscheidet abschliessend über die Genehmigung oder Nichtzulassung. Politische Werbung im öffentlichen Grund ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind die Kontingente im Format F4 in den Losen 6 und Abgaben an die Stadt Zürich Die Pächterin bezahlt der Stadt Zürich folgende Anteile ihrer Einnahmen:.. % (mindestens 65%) im Citybereich (Bahnhofplatz Central Seilergraben - Heimplatz Rämistrasse Bellevue Bürkliplatz Talstrasse Löwenstrasse) Bei Ganzbemalungen ist die Höhe der mit Dritten ausgehandelten Abgaben der Bewilligungsbehörde im Bewilligungsverfahren mitzuteilen. Die Pächterin rechnet jeweils halbjährlich über die Einnahmen der vergangenen 6 Monate ab. Sie stellt der Stadt Zürich anfangs Juli bzw. anfangs Januar des Folgejahres die jeweilige Abrechnung mit Stichtag 30. Juni bzw. 31. Dezember des Vorjahres zu. Der Rechnungsbetrag (Anteil an der Einnahmen der vergangenen 6 Monate) ist jeweils bis Ende Juli bzw. Ende Januar des Folgejahres zu bezahlen. 9. Kontrolle und Sanktionen Die Stadt Zürich kann den Vertrag sofort kündigen, wenn die Pächterin gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung verstösst. Die gestützt auf diesen Vertrag erteilten Bewilligungen und Konzessionen fallen damit dahin. 10. Vertragsdauer Der Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren mit Wirkung ab 1. Juli 2018 abgeschlossen. Anhang: Bauwandkonzept

5 Zürich, den Zürich, den Für die Stadt Zürich: Vorsteher des Hochbaudepartements Für die Pächterin: Stadtrat Dr. André Odermatt

6 Kulturkleinplakatflächen auf Bauwänden Gestaltungskonzept Februar 2008 lib Meter Bauwand mit 4 Meter Länge: Fläche für Kulturplakate wenn möglich an einer der Seitenflächen Bauwand bis 8 Meter Länge: Flächen für Kulturplakate sind an den Seitenflächen anzubringen Bauwand mit 9 Meter Abwicklung: Maximal 1/4 der Gesamtabwicklung - 20 cm = 205 cm Länge Bauwand mit 12 Meter Abwicklung: Maximal 1/4 der Gesamtabwicklung -20 cm = 280 cm Länge Bauwand mit 15 Meter Abwicklung: Maximale Fläche 300 cm Länge Bauwand mit 17 Meter Abwicklung: Maximale Fläche 300 cm Länge Bauwand mit 20 Meter Abwicklung: Maximale Fläche 300 cm Länge 20 Bauwand mit 24 Meter Abwicklung: Maximale Fläche 300 cm Länge. Bauwand mit mehr als 30 Meter Abwicklung: 2 Flächen à 300 cm Länge möglich

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