Seminar Die europäische Erbrechtsverordnung. Europäisches Nachlasszeugnis. Grenzüberschreitende Nachlässe Das Europäische Nachlasszeugnis

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1 Seminar Die europäische Erbrechtsverordnung Das Europäische Nachlasszeugnis Prof. Tea Mellema Kranenburg 28. Juni Europäisches Nachlasszeugnis Tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden (Art. 62) Hat jedoch Rechtsfolgen in allen Mitgliedstaaten (Art. 60) Von Bedeutung bei grenzüberschreitenden Nachlässen 2 Grenzüberschreitende Nachlässe Nachlässe, deren Bestandteile auf mehrere Länder verteilt sind oder bei denen die Erben in einem anderen Land wohnen als im Land des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Verstorbenen 3 1

2 Zweck des Nachlasszeugnisses (Art. 63) Nachweis über Befugnisse (Legitimierung) Erben Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter 4 Antrag (Art. 65 der Verordnung) (1) Personalien des Erblassers (Art. 65 Absatz 3 Buchstabe a) Angaben zum Antragsteller (Art. 65 Absatz 3 Buchstabe b) Angaben zum Vertreter des Antragstellers (Art. 65 Absatz 3 Buchstabe c) Angaben zum Ehegatten oder Partner / ehemaligen Ehegatten oder Partner Angaben zu sonstigen möglichen Berechtigten aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und/oder nach gesetzlicher Erbfolge 5 Zuständigkeit für die Ausstellung des Nachlasszeugnisses a. Gericht im Sinne von Art. 3 Absatz 2 b. eine andere Behörde, die gemäß dem nationalen Recht für die Bearbeitung von Erbsachen zuständig ist In den Niederlanden: der Notar In Art. 65 genannt: Antragsformular. Muss nicht zwingend verwendet werden. 6 2

3 Antrag (II) Zweck des Nachlasszeugnisses (Art. 65 Absatz 3 Buchstabe f) Kontaktangaben des Gerichts (Art. 65 Absatz 3 Buchstabe g) Sachverhalt, auf den sich der Antragsteller beruft (Art. 65 Absatz 3 Buchstabe h) eine Angabe darüber, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hatte (Art. 65 Absatz 3 Buchstabe i) eine Angabe darüber, ob der Erblasser einen Ehevertrag oder einen Vertrag in Bezug auf ein Verhältnis, das mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfaltet, geschlossen hatte (Art. 65 Absatz 3 Buchstabe j) 7 Angabe zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (Art. 65 Absatz 3 Buchstabe k) eine Erklärung des Inhalts, dass nach bestem Wissen des Antragstellers kein Rechtsstreit in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig ist (Art. 65 Absatz 3 Buchstabe l) Alle sonstigen vom Antragsteller für die Ausstellung des Zeugnisses für nützlich erachtete Angaben. 8 Prüfung des Antrags Die Ausstellungsbehörde prüft die Angaben (Art. 66 Absatz 1) Nachforschung eventuell Erklärungen unter Eid oder eidesstattlicher Versicherung (Art. 66 Absatz 3) Berechtigter wird von dem Nachlasszeugnis unterrichtet (Art. 66 Absatz 4) die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates übermittelt der Ausstellungsbehörde eines anderen Staates die Angaben insbesondere aus: 9 3

4 dem Grundbuch den Personenstandsregistern dem Register für den ehelichen Güterstand, sofern zutreffend (Art. 66 Absatz 5) 10 Ausstellung des Nachlasszeugnisses Daten bekannt sofortige Ausstellung des Nachlasszeugnises Verwendung des Formulars, das gemäß Art. 81 Absatz 2 (Verfahren) festgelegt wurde. Siehe auch Art. 67 der Verordnung 11 Inhalt des Nachlasszeugnisses (Art. 68) Vergleiche Art. 4:188 BW [Bürgerliches Gesetzbuch] a. Bezeichnung und die Anschrift der Ausstellungsbehörde (Notar) b. Aktenzeichen c. die Umstände, aus denen die Ausstellungsbehörde ihre Zuständigkeit für die Ausstellung des Zeugnisses herleitet d. Ausstellungsdatum e. Angaben zum Antragsteller f. Angaben zum Erblasser 12 4

5 g. Angaben zu den Berechtigten h. Angaben zum ehelichen Güterstand oder einem vergleichbaren Güterstand des Erblassers i. das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht sowie die Umstände, auf deren Grundlage das anzuwendende Recht bestimmt wurde j. Angaben darüber, ob für die Rechtsnachfolge von Todes wegen die gewillkürte oder die gesetzliche Erbfolge gilt, einschließlich Angaben zu den Umständen, aus denen sich die Rechte und/oder Befugnisse der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter herleiten; k. Annahme oder Ausschlagung 13 l. Erbteil jedes Erben m. Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Vermächtnisnehmer zustehen n. Beschränkungen ihrer Rechte, denen die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer unterliegen, also z.b. gerichtliche Aufsicht Lasten Ausschlussklausel o. Befugnisse des Testamentsvollstreckers und/oder des Nachlassverwalters und die Beschränkungen dieser Befugnisse In Buch 4 wird ein neuer Artikel zum Europäischen Nachlasszeugnis aufgenommen. 14 Sonstige neue Regelungen Im Rahmen der Europäischen Erbrechtsverordnung Regelung zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft? Art. 49b Wna [Notargesetz] hinzufügen: Europäisches Nachlasszeugnis, siehe auch Art. 50 Wna 15 5

6 Unterrichtungspflicht gemäß Art. 67 Absatz 2 der Verordnung Wem kann die Behörde das Nachlasszeugnis ausstellen? Die Verordnung stellt Berechtigten das Nachlasszeugnis aus. Unter Berechtigten werden verstanden: Berechtigte nach dem anzuwendenden Recht, also keine Vermächtnisnehmer, außer bei berechtigtem Interesse. 16 Wirkungen des Nachlasszeugnisses Das Nachlasszeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 69 Absatz 1) also: keine neuen / anderen Nachlasszeugnisse jedoch Legalisation jedoch Apostillen Zu vergleichen mit Art. 4:187 und 4:188 BW 17 Unterschied zwischen Art. 69 der Verordnung: grobe Fahrlässigkeit und Art. 4:187 Absatz 3 BW: besondere Umstände Also: Verordnung soll mehr Schutz bieten, möglicherweise wird dies zurechtgerückt. VVE und EEV müssen den gleichen Drittschutz bieten. 18 6

7 Eintragung des Nachlasszeugnisses im Grundbuch Ja, siehe Art. 69 Absatz 5 BW, das Kadasterwet [Gesetz über das Grundbuch] muss dann jedoch angepasst werden. 19 Verwahrung und Ausstellung beglaubigter Abschriften (Art. 70 der Verordnung) Der Notar verwahrt Abschriften des (Europäischen) Nachlasszeugnisses in Protokoll Wna wird angepasst Art. 70 Absatz 2: Die Behörde führt eine Liste über die Personen, denen eine Abschrift ausgehändigt wird: - Akte oder - Vermerk auf der Urschrift - Digitalisierung Akte 20 Art. 49 Wna Art. 49 Wna muss auf die Aushändigung von Abschriften des Europäischen Nachlasszeugnisses für anwendbar erklärt werden. 21 7

8 Prozessuale Angelegenheiten Beschwerde gegen Nachlasszeugnis erheben: Art. 72: Kantongericht [Gerichtsbezeichnung] Berichtigung (Art. 71) durch Kantongericht oder Notar? Art. 73: Aussetzung des Nachlasszeugnisses Berechtigte unterrichten 22 Europäische Erbrechtsverordnung aus dem Ausland Anerkennung in den Niederlanden siehe insbesondere Art. 66 Absatz 5 der Verordnung 23 Ausschlagung einer grenzüberschreitenden Erbschaft Schriftformerfordernis, vorzugsweise notarielle Urkunde, oder Erklärung in der Geschäftsstelle des Gerichts. 24 8

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