Begriff des Konsortialkredits, Gründe

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1 Begriff des Konsortialkredits, Gründe Begriff: Gewährung eines oder mehrerer Kredite durch mehrere Kreditinstitute auf gemeinsame Rechnung Gründe: Eigenkapitalschonung Risikoverteilung Häufige Anwendungsfälle: Finanzierung von Großprojekten (Beteiligungen, Investitionen) und Sanierungsfällen Folie 1 /

2 Arten des Konsortialkredits Wesentliche Arten des Konsortialkredits 1. Barkredite a) zentrale Kreditbereitstellung mit Bareinschuss ohne Bareinschuss b) dezentrale Kreditbereitstellung 2. Avalkredite Folie 2 /

3 Innen- oder Außenkonsortium/Verhältnis zum Kreditnehmer Unterscheidungskriterien 1. Innenkonsortium Nur der Konsortialführer tritt in vertragliche Beziehung zum Kreditnehmer Konsortialführer handelt im Innenverhältnis auf (gemeinsame) Rechnung für die Mitkonsorten nach vereinbarten Quoten. 2. Außenkonsortium Alle Konsortialmitglieder treten mit dem Kreditnehmer in vertragliche Beziehung und gewähren Kredit entsprechend der vereinbarten Quoten. Konsortialführer vertritt Konsortium beim Vertragsabschluss und koordiniert Kreditgestion. Folie 3 /

4 Kreditkonsortium/Unterbeteiligung/Refinanzierung Unterscheidungskriterien Kreditkonsortium: Gewährung eines oder mehrerer Kredite durch mehrere Kreditinstitute auf gemeinsame Rechnung Unterbeteiligung: Unterbeteiligter übernimmt einen bestimmten Anteil des vom Hauptbeteiligten gewährten Kredits oder Kreditanteils intern. Unterfall des Innenkonsortiums, beschränkt auf einen Mitkonsorten; bei 100% Unterbeteiligung: kein GesbR, sondern Auftragsverhältnis. Refinanzierung: Liquiditätsmäßige Entlastung der Kreditgewährenden Bank ohne Übernahme des Kreditrisikos; Rückzahlung der Refinanzierung unabhängig vom Schicksal des refinanzierten Kredits Folie 4 /

5 Kreditkonsortium als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kriterien des 1175 ABGB erfüllt: Gemeinsam verfolgter Nutzen/Zweck: gemeinsame Darlehensgewährung Gemeinschaftlichkeit der verfolgten Interessen: Kreditgewährung durch die Konsorten auf gemeinsame Rechnung Beitragsleistung der Gesellschafter zum gemeinsamen Zweck: Bareinschuss und/oder Risikoübernahme, Konsortialführer als Arbeitsgesellschafter Vorhandensein einer gewissen Organisation (nach Judikatur): Organisation durch Konsortialvertrag Keine Anlage auf Dauer (dann Personenhandelsgesellschaft nach HGB): Eingehen des Kreditkonsortiums für den einzelnen Geschäftsfall Folie 5 /

6 Inhalte des Konsortialvertrags Eine Auflistung 1. Benennung des Konsortialkredits 2. Konsortialbeteiligungen/Quoten 3. Verpflichtungen/Rechte der Konsortialmitglieder 4. Aufgaben der Konsortialführung 5. Beschlüsse des Konsortiums 6. Gestion des Kredits 7. Dauer und Beendigung des Konsortialverhältnisses Folie 6 /

7 Willensbildung im Konsortium V Sinnvolle Vertragspraxis zur Organisation der Willensbildung Zweckmässige Organisation der Willensbildung im Konsortium Einerseits Sicherung des Gehörs für alle Konsorten (Voraussetzung der wirksamen Beschlussfassung) Andererseits Verhinderung allfälliger Obstruktion durch Nichtteilnahme an Abstimmungen, Stimmenthaltung etc Folie 7 /

8 Willensbildung im Konsortium VI Sinnvolle Vertragspraxis: Änderungen, Ergänzungen, vorzeitige Beendigung Änderung, Ergänzung, vorzeitige Beendigung des Konsortialvertrags des Konsortialkreditvertrags nur mit Zustimmung aller Konsorten aber: Rein redaktionell/technische Änderungen der Konsortialkreditvertrags allein durch den Konsortialführer möglich Grenzen zur a.o. Geschäftsführung mit Einstimmigkeitserfordernis in der Vertragspraxis fließend. Folie 8 /

9 Willensbildung im Konsortium VII Sinnvolle Vertragspraxis zur außerordentliche Geschäftsführung Beschlussfassung über im Konsortialvertrag umschriebene Angelegenheiten mit im Konsortium nach festgelegten Quoren (abhängig von der Struktur des einzelnen Konsortiums, in wichtigen Punkten wie zb Änderung bei Konditionen, Laufzeit, Sicherheiten oft Einstimmigkeit) Notkompetenz für den Konsortialführer mit ex-post Informationsverpflichtung Im Sinne des Bestands des Konsortiums wäre Klarstellung angeraten, dass überstimmte Konsorten kein Recht auf Sicherstellung, Austritt oder Gerichtsentscheid haben Folie 9 /

10 Konsortialführung IV Sinnvolle vertragliche Regelung zur Geschäftsführung Übertragung der ordentlichen Verwaltung an den Konsortialführer (s.o.) Umschreibung der ordentlichen Verwaltung abhängig von Ausgestaltung des Konsortiums: Bei zentrale Kreditgewährung (Innen- oder Außenkonsortium): Abwicklung der Zahlungströme Information der Konsorten Korrespondenz mit dem Kreditnehmer und Dritten (Sicherheitenbesteller) Abrechnung und Rechnungslegung über Ein- und Ausgänge (Kontenführung hinsichtlich Konsortialkreditkonto und Beteiligungskonten) Folie 10 /

11 Konsortialführung VI Pflichten des des Konsortialführers Pflicht zur emsigen und redlichen Geschäftsführung Herausgabepflicht in Bezug auf den erlangten Nutzen Grundsatz der Höchstpersönlichkeit Treuepflicht nach 1013 ABGB Information der Konsorten (im Hinblick auf eigene Sorgfaltsverpflichtungen nach 39 BWG von besonderer Relevanz) Folie 11 /

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