Verwaltungsrichtlinie Kosten der Unterkunft (Kapitel 2) - Frauenhäuser - (M9)

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1 Einordnung unter 22 SGB II bzw. 35 SGB XII Stadt Leipzig Sozialamt Abteilung Soziale Wohnhilfen Fachaufsicht KdU Verwaltungsrichtlinie Kosten der Unterkunft (Kapitel 2) - Frauenhäuser - (M9) SGB II 22 SGB XII 35 i. d. Fassung vom BGBl. I, 453 DS V / 2510 v Schlüssiges Konzept Inhaltsverzeichnis Seite Grundsätze 2 1. Rechtsstatus 2 2. Herkunftswohnung 3 3. Frauenhäuser in anderen Städten; Zuständigkeit 3 4. Sozialpädagogische Unterstützung; ASD Leipzig 4 5. Frauenhäuser in Leipzig; Kontaktdaten und Kosten 4 Anlage 1 Gesetzestext 6 Abschlussverfügung; Inkrafttreten 7 Hinweis Alle Ausführungen in dieser Richtlinie gelten grundsätzlich sowohl für das SGB II als auch das SGB XII. Soweit abweichende Regelungen gesetzlich oder klarstellend erforderlich sind, wird darauf im Text gesondert hingewiesen. (M9) 1 von 7 Stand

2 Stichwort Unterkunftsart Rz 1 Grundsätze Bei irregulären Unterkunftsverhältnissen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die privat oder öffentlich-rechtlich Dritten geschuldeten Aufwendungen für die Deckung des Unterkunftsbedarfs. So z.b. auch das Nutzungsentgelt für den Aufenthalt in einem Frauenhaus. Aufnahmeentscheidung Rz 2 Über die Aufnahme in solche Unterkunftsverhältnisse entscheiden jeweils die Träger der Einrichtungen. Hiervon sind insbesondere folgende Personengruppen betroffen: Frauen und Mütter (allein oder gemeinsam mit ihren Kindern), die sich von ihren Lebenspartnern trennen und den Schutz eines Frauenhauses benötigen. Kostenzusicherung in Leipzig Rz 3 Aufenthaltsdauer Rz 4 Weitere Hilfen Rz 5 Einrichtungen dieser Art im Bereich der Stadt Leipzig ist die Übernahme der Kosten formlos, schnellstmöglich und für die Dauer der Hilfebedürftigkeit zu bestätigen. Die Abrechnung der Kosten erfolgt dann nachträglich per Rechnung für die Dauer der tatsächlich genutzten Tage in diesen Unterkünften. Der Aufenthalt in solchen Einrichtungen soll nur vorübergehender Natur sein, die Krisensituation bewältigen helfen und zu keinem dauerhaften Aufenthalt in einer Institution führen. Sozialpädagogische Hilfestellungen in solchen Einrichtungen sind Hilfen nach 16a SGB II bzw. persönliche Hilfen nach 11 SGB XII. Die Kosten hierfür, wenn sie nicht schon im Rahmen der Institutionsförderung abgedeckt sind, werden gesondert von der Leistungsberechtigten beantragt. Frauenhäuser sind keine Einrichtungen der Hilfe bei besonderen sozialen Schwierigkeiten (vgl. 2 Abs. 5 S. 4 DVO zu 69 SGB XII). 1. Rechtsstatus Frauen, Anspruchs- grundlage Rz 6 die sich in Frauenhäuser begeben, ihre Lebenspartnerschaft oder Ehe trennen, damit eine ggf. bestehende Bedarfsgemeinschaft gemäß 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II auflösen und somit gemäß 38 SGB II nunmehr eine eigene Bedarfsgemeinschaft begründen und vertreten, haben einen eigenen und eigenständigen Leistungsanspruch. Die vorstehenden Ausführungen gelten im Rechtskreis des SGB XII sinngemäß analog. Hieraus resultiert ein eigener Anspruch auf Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten (KdUH) in der Institution. (M9) Seite 2 von 7 Stand

3 2. Herkunftswohnung in Leipzig Einordnung unter 22 SGB II bzw. 35 SGB XII Die KdU der Herkunftswohnung, die nunmehr vom Lebenspartner oder Ehemann allein bewohnt wird, zählt grundsätzlich zu dessen KdU. Ist der zurückbleibende Partner selbst Leistungsberechtigter nach dem SGB II oder XII, gilt: Falls im Einzelfall erforderlich und um eine weitere Klärung der Situation für die leistungsberechtigte Frau zu ermöglichen (z.b. weitere Trennung, zukünftig eigener Wohnraum, Rückkehr in die alte Wohnung oder Rückkehr in die Partnerbeziehung) ist es statthaft, übergangsweise für eine Dauer von drei Monaten von einem eventuellen Kostensenkungsverfahren abzusehen und die KdU für die Herkunftswohnung in seitheriger angemessener Höhe im Bedarf des zurückbleibenden Partners zu belassen; vgl. RL (M1), Rz 43/0, 46/4 übergangsweise Doppelte KdU Rz 7 In begründeten Einzelfällen kann dieser Zeitraum ausnahmsweise auch überschritten werden. Sollte es nach dieser Übergangsphase bei der Trennung bleiben, dann ist die Angemessenheit der alten Wohnung zu prüfen und ggf. ein entsprechendes Kostensenkungsverfahren durchzuführen. Bezüglich der Umgehensweise mit den Rechtsfolgen bei dauerhaftem Getrenntleben oder Scheidung (Umgangsrecht Kinder, temporäre BG), soweit hier die wechselseitigen KdU-Ansprüche zu beachten sind, wird auf die RL (M1) Abschn. 3.3 verwiesen. Kostensenkung Herkunftswohnung Rz 8 Erweiterte KdU Rz 9 3. Frauenhäuser in anderen Städten; Zuständigkeit Vorläufig und örtlich zuständig für die Finanzierung von Frauenhausaufenthalten hilfesuchender Frauen, die ursprünglich aus Leipzig kommen und dort ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort (ga)hatten, ist das Jobcenter bzw. Sozialamt am tatsächlichen Aufenthaltsort. Der ga der Frauen wird, soweit es um die Kostenerstattungspflicht kommunaler Leistungen im SGB II geht, mit dem Eintritt in ein Frauenhaus in einer anderen Stadt zunächst nicht verändert. Frauenhauskosten SGB II Rz 10 Mit dem Jobcenter bzw. Sozialamt Leipzig muss somit gemäß 36a SGB II eine Kostenerstattung erfolgen; dies betrifft Leistungen für die KdU, eventuelle Aufwendungen nach 24 Abs. 3 (kommunale Leistungen, z.b. Erstausstattung) und Leistungen nach 16a Nr. 1 4 SGB II; vgl. Anlage 1. Die in der anderen Stadt entstandenen Aufwendungen für KdU und 24 Abs. 3 SGB II werden vom Jobcenter Leipzig erstattet. Rechnungslegung Rz 11 War eine Zuständigkeit des Jobcenters Leipzig vor Eintritt in das Frauenhaus noch nicht begründet, ist ein Leistungsantrag unverzüglich aufzunehmen. Die Kosten der sozialpädagogischen Hilfen ( 16a SGB II) sind von der anderen Stadt direkt mit dem Sozialamt Leipzig abzurechnen. (M9) Seite 3 von 7 Stand

4 Die Rechnungslegung hat getrennt nach KdU, sozialpädagogischen Leistungen und sonstigen Kosten zu erfolgen. Aufenthaltsdauer Rz 12 Frauenhauskosten SGB XII Rz 13 Dauert der Aufenthalt in einer anderen Stadt über drei Monate an, ist durch den Leistungsbereich vom Frauenhaus der anderen Stadt ein Entwicklungsbericht mit Prognose anzufordern. Im Rechtskreis des SGB XII, HLU, liegt die Kostenzuständigkeit ohne Verrechnungsmöglichkeit mit dem alten Kostenträger immer beim örtlich zuständigen Sozialamt ( 98 Abs. 1 S. 1). Abweichend: Sind GSI - Leistungen zu erbringen, ist der nach 46b SGB XII durch Landesrecht (SächsAGSGB) benannte Träger kostenzuständig. 4. Sozialpädagogische Unterstützung; ASD Leipzig ASD Leipzig Rz 14 Ergibt sich im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung gem. 15 SGB II der Bedarf nach weiteren sozialpädagogischen Unterstützungsleistungen, dann kann auf der Grundlage der Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen der ARGE Leipzig und dem ASD der Stadt Leipzig vom Oktober 2005 der ASD konsultiert werden. 5. Frauenhäuser in Leipzig; Kontaktdaten und Kosten Adressen Leipzig Rz 15 In Frauenhäusern der Stadt Leipzig erfolgt die Bezahlung der Unterkunftskosten nach den jeweils aktuell mit dem Sozialamt vereinbarten Tagessätzen. Im Stadtgebiet Leipzig gibt es nachstehende Einrichtungen: 1. Förderverein sozialer Projekte f. Frauen u. Jugendliche e.v. PF , Leipzig (Tabelle 1 Stand 03/2014) Kostensatz Förderverein sozialer Projekte f. Frauen u. Jugendliche e.v. Kontakt Telefon Frau/Tag Kind/Tag Frau Hermann ,00 10,00 2. Frauen für Frauen e.v. Karl - Liebknecht - Str. 59, Leipzig (Tabelle 2 Stand 03/2014) Kostensatz Frauen für Frauen e.v. Kontakt Telefon Frau/Tag Kind/Tag Frau Richter ,50 9,50 (M9) Seite 4 von 7 Stand

5 Mit den Tagessätzen sind sämtliche Kosten der Unterkunft und Heizung pauschal abgegolten. Hinweis: Rechnungslegung und insbesondere Bezahlung haben monatlich zu erfolgen, damit eine ausreichende Liquidität für die Frauenhäuser gewährleistet ist. (M9) Seite 5 von 7 Stand

6 Gesetzestext (Auszug) Anlage 1 36 a SGB II Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus Kostenzuständigkeit SGB II Rz 16 Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. 37 SGB II Antragserfordernis Antragstellung Rz 17 (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht. (2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück. 16a SGB II Kommunale Eingliederungsleistungen Eingliederungsleistung Rz 18 Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder [...], 2. die Schuldnerberatung, 3. die psychosoziale Betreuung, 4. die Suchtberatung. 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen Rz 19 (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt [...] ein entsprechendes Darlehen. [...] (3) Nicht vom Regelbedarf nach 20 umfasst sind Bedarfe für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 98 SGB XII Örtliche Zuständigkeit (HLU) Abweichende Leistungen Kostenzuständigkeit SGB XII Rz 20 (1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. (M9) Seite 6 von 7 Stand

7 Einordnung unter 22 SGB II bzw. 35 SGB XII Abschlussverfügung Titel - Frauenhäuser - (M9) in der Fassung vom Inkrafttreten Aufhebung: Verwaltungsrichtlinie KdU, Frauenhäuser (Kap. 6.2) vom (M9) Seite 7 von 7 Stand

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