Wegleitung für die Versicherten, die eine Verpfändung bekanntgeben

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1 Wegleitung für die Versicherten, die eine Verpfändung bekanntgeben in Ergänzung zum Formular "Verpfändungs-Mitteilung" im Rahmen des Gesetzes über die Wohneigentumsförderung. Vorwort Diese Wegleitung wurde von der Pensionskasse der Alcatel-Lucent Schweiz AG (nachfolgend "Kasse" genannt) erstellt, um Ihnen das Ausfüllen des Formulars "Verpfändungs- Mitteilung" zu erleichtern; Grundlage dafür sind: - das Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 17. Dezember 1993; - die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994; - das Reglement der Kasse. Sie vermittelt Ihnen einige zusätzliche Informationen, die es Ihnen erlauben, das Formular korrekt auszufüllen, und zählt die Dokumente auf, die Sie Ihrer formellen Bekanntgabe beilegen müssen. Die verschiedenen untenstehenden Rubriken-Ziffern beziehen sich jeweils auf ein des Formulars, das Sie erhalten haben. Kreuzen Sie bitte jedes in Frage kommende an und tragen Sie die nötigen Informationen in die entsprechenden Lücken ein. Es ist wichtig, dass Sie alle verlangten Auskünfte liefern, denn die Kasse kann die Bestätigung, dass sie die Verpfändung zur Kenntnis genommen hat, nicht vornehmen, bevor sie über alle notwendigen Informationen verfügt. Identifizierung des Antragstellers Dieser Punkt bereitet keine besonderen Schwierigkeiten; es geht für Sie lediglich darum, der Kasse einige persönliche Angaben zu liefern. Zivilstand Es ist unerlässlich, der Kasse Ihren Zivilstand mitzuteilen, da jede Verpfändung eines verheirateten Versicherten mit der Unterschrift des Ehegatten versehen sein muss.

2 1. Verpfändungsbetrag und Bezeichnung des Wohneigentums 1.1. Maximalbetrag (veränderlich) Der Maximalbetrag, den Sie verpfänden können, entspricht der Freizügigkeitsleistung, auf die Sie am Tag einer allfälligen Pfandverwertung (veränderlicher Betrag) Anspruch haben. Der Maximalbetrag, auf den Sie Anspruch haben, entspricht: - wenn Sie am Tag der Pfandverwertung das 50. Altersjahr noch nicht erreicht haben, dem Gesamtbetrag der reglementarischen Freizügigkeitsleistung zu diesem Datum; - wenn Sie am Tag der Pfandverwertung 50 Jahre oder älter sind, dem höheren der beiden folgenden Beträge: der Freizügigkeitsleistung, die Ihnen am 31. Dezember, der auf Ihren 50. Geburtstag folgte, zustand; oder 50 % der Freizügigkeitsleistung zum Tag der Pfandverwertung. Wir halten fest, dass, falls Ihre Freizügigkeitsleistung im Alter von 50 Jahren der Kasse nicht bekannt ist, diese pauschal bestimmt wird aufgrund Ihrer Freizügigkeitsleistung und Ihres Alters im Jahre 1995 (100 % mit 50 Jahren, 95 % mit 51 Jahren, 90 % mit 52 Jahren, % mit 60 Jahren und darüber) Betrag (fest) Der maximale Festbetrag, den Sie verpfänden können, entspricht zum Datum der Verpfändung: - wenn Sie am Tag der Verpfändung das 50. Altersjahr noch nicht erreicht haben, dem Gesamtbetrag der reglementarischen Freizügigkeitsleistung zu diesem Datum; - wenn Sie am Tag der Verpfändung 50 Jahre oder älter sind, dem höheren der beiden folgenden Beträge: der Freizügigkeitsleistung, die Ihnen am 31. Dezember, der auf Ihren 50. Geburtstag folgte, zustand; oder 50 % der Freizügigkeitsleistung zum Tag der Verpfändung. Wir halten noch fest, dass, falls Ihre Freizügigkeitsleistung im Alter von 50 Jahren der Kasse nicht bekannt ist, diese pauschal bestimmt wird aufgrund Ihrer Freizügigkeitsleistung und Ihres Alters im Jahre 1995 (100 % mit 50 Jahren, 95 % mit 51 Jahren, 90 % mit 52 Jahren, % mit 60 Jahren und darüber). Der Maximalbetrag wurde Ihnen von der Kasse aufgrund Ihrer Anfrage mitgeteilt. Der Verpfändungsbetrag entspricht nicht unbedingt dem maximalen Festbetrag; Sie können auch einen niedrigeren Festbetrag verpfänden, dessen Höhe Sie frei wählen. Er muss jedoch mindestens CHF 20' betragen, ausser wenn er dem Erwerb von Anteilscheinen an Wohneigentum dient (Ziffer 2.3).

3 1.3. Künftige Vorsorgeleistungen bis zur Höhe des Betrages gemäss 1.1. Sie können auch Ihre künftigen Vorsorgeleistungen bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung am Tag der Pfandverwertung verpfänden. Die per diesem Datum gültigen Leistungen ersehen Sie aus Ihrem Versicherungsausweis Künftige Vorsorgeleistungen bis zur Höhe des Betrages gemäss 1.2. Sie können auch Ihre künftigen Vorsorgeleistungen verpfänden bis zur Höhe des Betrags gemäss 1.2. (Festbetrag) Kombinierte Verpfändung (Maximalbetrag) Sie können auch sowohl den Maximalbetrag, auf den Sie am Tag einer allfälligen Pfandverwertung Anspruch haben, als auch Ihre künftigen Vorsorgeleistungen bis zur Höhe des gleichen Betrags verpfänden, wobei die Pfandverwertung gemäss erster Möglichkeit diejenige der zweiten Möglichkeit ausschliesst Kombinierte Verpfändung (Festbetrag) Sie können auch sowohl den Maximalbetrag, auf den Sie am Tag der Verpfändung Anspruch haben (siehe Ziffer 1.2.), als auch Ihre künftigen Vorsorgeleistungen bis zur Höhe des gleichen Betrags verpfänden, wobei die Pfandverwertung gemäss erster Möglichkeit diejenige der zweiten Möglichkeit ausschliesst Bezeichnung des Wohneigentums Die Mittel der Vorsorge dürfen gleichzeitig nur für ein einziges Objekt verwendet werden. Geben Sie bitte an, ob das durch die Verpfändung mitfinanzierte Wohneigentum aus einer Wohnung oder aus einem Einfamilienhaus besteht; tatsächlich sind diese beiden die einzigen erlaubten Eigentumsobjekte im Rahmen des Gesetzes über die Wohneigentumsförderung. Ausserdem ist es unerlässlich, der Kasse genaue Informationen zu liefern, welche die Identifikation des betreffenden Wohneigentums ermöglichen, insbesondere - seine Adresse (die es ermöglicht festzustellen, ob Sie dieses Wohneigentum als Ihr Domizil benutzen); - die Angabe des Gemeindegebiets, auf dem es liegt; - den Eintrag des Guts im Grundbuch.

4 2. Verpfändungszweck 2.1. Erwerb / Eigentumsform Weil das Gesetz die Eigentumsform auf die vier im Formular erwähnten Möglichkeiten beschränkt, ist es für die Kasse wichtig zu erfahren, in welcher Form Sie das Wohneigentum erworben haben / zu erwerben beabsichtigen und ob die notwendigen Nachweis-Dokumente darüber vorliegen. Eigentum Es handelt sich hierbei um eine Liegenschaft, deren einziger Eigentümer Sie sind / werden. Um zu beweisen, dass Sie der Eigentümer des Wohneigentums sind / werden, wollen Sie bitte der Kasse die folgenden Dokumente vorlegen: - Grundbuch-Auszug jüngsten Datums; - Entwurf der notariellen Urkunde über den Wohneigentumskauf (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - voraussichtliches Datum des Vertragsabschlusses (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - Vorvertrag, wenn schon unterzeichnet. Miteigentum Es handelt sich hierbei um eine definierte, aber äusserlich nicht aufgeteilte Liegenschaft, deren Eigentum anteilsmässig auf mehrere Personen lautet / lauten wird (Art. 646 ff. ZGB). Es kann sich ebenfalls um eine definierte, aber äusserlich nicht aufgeteilte Liegenschaft handeln, deren Eigentum anteilsmässig auf mehrere Personen lautet, von denen zudem jede das ausschliessliche Recht auf Nutzung und Einrichtung bestimmter Teile hat (Art. 712 a ff. ZGB). Um zu beweisen, dass Sie Miteigentümer des Wohneigentums sind / werden, legen Sie bitte der Kasse die folgenden Dokumente vor: - Grundbuch-Auszug jüngsten Datums, woraus Ihr Anteil des Miteigentums hervorgeht; - Zuteilungsverzeichnis der Räume; - Reglement oder Statuten des Miteigentums; - Entwurf der notariellen Urkunde über den Kauf des Wohneigentums (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind);

5 - voraussichtliches Datum des Vertragsabschlusses (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - Vorvertrag, wenn schon unterzeichnet. Eigentum zu gesamter Hand mit Ihrem Ehegatten Es handelt sich hierbei um eine Liegenschaft, deren Eigentümer Sie und Ihr Ehegatte sind / werden, im Sinne einer Gemeinschaft von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Vertrags (Art 652 ff. ZGB). Um zu beweisen, dass Sie zusammen mit Ihrem Ehegatten Eigentümer des Wohneigentums sind / werden, legen Sie bitte der Kasse die folgenden Dokumente vor: - Grundbuch-Auszug jüngsten Datums; - Entwurf der notariellen Urkunde über den Kauf des Wohneigentums (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - voraussichtliches Datum des Vertragsabschlusses (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - Vorvertrag, wenn schon unterzeichnet. Selbständiges und dauerndes Baurecht Es handelt sich hierbei um eine besondere Form des Eigentums, bei der ein Grundeigentümer den Bau eines Objekts, dessen Eigentümer Sie sind / werden, auf seinem Grund erlaubt. Es muss sich um eine Dienstbarkeit mit selbständigem und dauerndem Recht im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB handeln. Um zu beweisen, dass Sie Eigentümer des Bauwerks sind / werden, unterbreiten Sie der Kasse bitte die folgenden Dokumente: - Grundbuch-Auszug jüngsten Datums; - Entwurf der notariellen Urkunde über den Kauf des Wohneigentums (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - voraussichtliches Datum des Vertragsabschlusses (wenn Sie noch nicht Eigentümer sind); - Vorvertrag, wenn schon unterzeichnet.

6 2.2. Erstellung / Eigentumsform Damit die Kasse überprüfen kann, ob für das beabsichtigte Bauwerk (wenn dieses noch nicht erstellt ist oder derzeit im Bau ist) die Verpfändung von Vorsorgegeldern gesetzlich erlaubt ist, legen Sie der Kasse bitte die unten erwähnten Dokumente vor. Eigentum - Finanzierungsplan des Eigentums mit Angabe des vorgesehenen Konsolidierungsdatums (Entwurf der notariellen Urkunde, wenn vorhanden); - Beschreibung des Bauwerks, Bezeichnung des Architekten; - Baubewilligung; - Unternehmervertrag mit vollständiger Bezeichnung des / der Unternehmer(s); - Grundbuchauszug als Nachweis des Eigentums der Liegenschaft; - Verpflichtung, die Liegenschaft so schnell wie möglich (vom Erhalt der Wohnbewilligung an) als Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu benutzen; - Bezeichnung der Bank oder des Finanzträgers, die / der sich bereit erklärt hat, den Baukredit einzuräumen oder in der Folge die Hypothekardarlehen zu gewähren. Miteigentum Die gleichen Dokumente wie oben aufgeführt, ferner: - Aufteilungsplan des Miteigentums unter die verschiedenen Eigentümer, woraus die Identifikation Ihres künftigen Anteils ersichtlich ist. Eigentum zu gesamter Hand mit dem Ehegatten Die gleichen Dokumente wie unter "Eigentum" aufgeführt. Selbständiges und dauerndes Baurecht Die gleichen Dokumente wie unter "Eigentum" aufgeführt, ferner den Nachweis über das Vorhandensein der Dienstbarkeit zu Gunsten des / der Bauherr(e)n.

7 2.3. Verpfändung zum Zweck des Erwerbs von Anteilscheinen Wenn die Verpfändung nicht zum direkten Erwerb von Wohneigentum bestimmt ist, sondern zum Erwerb von Anteilscheinen, ist es für die Kasse wichtig zu erfahren, um welche Art Titel es sich dabei handelt, denn das Gesetz schränkt diese auf die zwei untenstehenden Möglichkeiten ein; zudem wollen Sie bitte der Kasse die entsprechenden Dokumente als Nachweis vorlegen. Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft Es handelt sich hierbei um Anteilscheine einer Genossenschaft (Art. 828 ff. ZGB), deren Zweck es ist, ihren Mitgliedern das Bauen und Wohnen zu ermöglichen. In diesem Fall müssen Sie der Kasse die letzte Version des Reglements oder der Statuten der Wohnbaugenossenschaft vorlegen. Eines dieser beiden Dokumente muss unbedingt vorsehen, dass bei Ihrem Verlassen der Genossenschaft nach einer allfälligen Pfandverwertung die aus der Vorsorge stammenden und von der Kasse bei der Pfandverwertung ausbezahlten Mittel entweder an eine andere Wohnbaugenossenschaft oder einen anderen Wohnbauträger, von der / dem Sie persönlich eine Wohnung benutzen, oder an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden. Wir halten fest, dass die Genossenschaft der Kasse jegliche spätere Änderung dieses Dokuments in Bezug auf diesen Punkt sofort bekanntgeben muss, spätestens jedoch bis zum Eintritt eines Sie betreffenden Vorsorgefalls. Ausser diesem Reglement oder diesen Statuten wollen Sie bitte der Kasse die folgenden Dokumente vorlegen: - Prospekt oder anderes Dokument, worin der Preis der Anteilscheine festgelegt ist; - Nachweis-Dokument über das Vorhandensein der Wohnliegenschaften, die zum Vermögen der Gesellschaft gehören oder derzeit noch erstellt werden, und über das Rechts auf Nutzung des Wohnbereichs, das dem Inhaber der Anteilscheine erwächst; - Vertragsentwurf über den Kauf der Anteilscheine; - Nachweis-Dokument, dass die Verpfändung von Vorsorgegeldern an den Erwerb von Anteilscheinen gebunden ist. Ferner müssen Sie sich verpflichten, im Fall der Pfandverwertung die Anteilscheine oder ähnlichen Beteiligungszertifikate sofort bei der Kasse zu hinterlegen (Ziffer 3.2). Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft Bei Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft handelt es sich um eine Beteiligung am Eigenkapital einer Aktiengesellschaft mit dem Zweck, die Liegenschaften an die eigenen Aktionäre zu vermieten.

8 In diesem Fall müssen Sie der Kasse die Statuten der Aktiengesellschaft vorlegen. Darin muss unbedingt vorgesehen sein, dass, falls Sie sich von Ihren Aktien trennen, die aus der Vorsorge stammenden und von der Kasse bei der Pfandverwertung ausbezahlten Mittel nur für den Aktienerwerb einer gleichen Aktiengesellschaft eingesetzt oder an einen anderen Wohnbauträger, von der / dem Sie persönlich eine Wohnung benutzen, überwiesen werden dürfen. Ist dies nicht derfall, müssen die Mittel an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung zurückfliessen. Wir halten fest, dass die Aktiengesellschaft der Kasse jegliche spätere Statutenänderung in Bezug auf diesen Punkt sofort bekanntgeben muss, spätestens jedoch bis zum Eintritt eines Sie betreffenden Vorsorgefalls. Ausser den Statuten wollen Sie bitte der Kasse die folgenden Dokumente vorlegen: - interne Reglemente der Mieter-Aktiengesellschaft; - Prospekt oder anderes Dokument, worin der Preis der Aktien festgelegt ist; - Nachweis-Dokument über das Vorhandensein der Wohnliegenschaften, die zum Vermögen der Gesellschaft gehören oder derzeit noch erstellt werden, und über das Recht auf Nutzung des Wohnbereichs, das dem Aktieninhaber gewährt wird; - Vertragsentwurf über den Kauf der Aktien. Ferner müssen Sie sich verpflichten, im Fall der Pfandverwertung die Aktien sofort bei der Kasse zu hinterlegen (Ziffer 3.2). 3. Verpflichtungen 3.1. Nutzung des Wohneigentums Das Gesetz verlangt, dass Sie das mit Hilfe der Vorsorgegelder erworbene Wohneigentum selbst benutzen. Deshalb wird von Ihnen verlangt, dass Sie diese Verpflichtung eingehen und angeben, wo sich dieses Wohneigentum befindet: - an Ihrem Wohnsitz im Sinne von Artikel 23 ZGB oder 20 IPRG; in diesem Fall wollen Sie bitte eine Wohnsitzbestätigung vorlegen; - an Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort; in diesem Fall wollen Sie bitte eine Aufenthaltsbestätigung vorlegen oder zusätzliche Detailangaben machen, so dass die Kasse ihren Entscheid bei voller Kenntnis der Sachlage fällen kann.

9 3.2. Hinterlegen der Anteilscheine Die Anteilscheine oder ähnlichen Beteiligungszertifikate, die mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erworben wurden, müssen im Fall der Pfandverwertung sofort bei der Kasse hinterlegt werden; deshalb verlangt die Kasse von Ihnen diese Verpflichtung, bevor sie die Verpfändung akzeptiert. Falls Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Vorsorgeeinrichtung wechseln, überträgt die Kasse diese Titel an Ihre neue Einrichtung. 4. Folgen der Verpfändung 4.1. Einwilligung des Pfandgläubigers Gemäss Artikel 9 WEFV verlangt die Kasse vom Inkrafttreten der Verpfändung an bis zum Aufheben derselben oder bis zur Pfandverwertung die Einwilligung des Pfandgläubigers, bevor sie die verschiedenen Zahlungen vornimmt. Fehlt diese Einwilligung, stellt sie den entsprechenden Betrag sicher Mitteilung an den Pfandgläubiger und die neue Vorsorgeeinrichtung beim Austritt Die Kasse wird beim Austritt vor der Pfandverwertung ihrer Informationsverpflichtung nachkommen. 5. Folgen einer allfälligen Pfandverwertung Ausser dem unverzüglichen Hinterlegen der Anteilscheine (siehe Ziffer 3.2.) hat die Pfandverwertung die nachstehenden Folgen: 5.1. Leistungskürzungen Die Kasse hat Sie mit einem Entwurf über die Leistungskürzungen im Fall der Pfandverwertung informiert. Sie verlangt hier Ihre Bestätigung, dass Sie die Leistungskürzung zur Kenntnis genommen haben Besteuerung Dieser Punkt erscheint hinreichend deutlich, so dass er an dieser Stelle nicht weiter erläutert wird. Es ist jedoch erforderlich, dass Sie jedes Sie betreffende ankreuzen als Bestätigung, dass Sie alle erwähnten Bestandteile zur Kenntnis genommen haben.

10 5.3. Freiwillige Rückzahlung Es muss an dieser Stelle noch verdeutlicht werden, dass die spätere Rückzahlung des Betrags aus der Pfandverwertung nur in Teilbeträgen von mindestens CHF 20' erfolgen kann, spätestens - bis drei Jahre vor der reglementarischen Pensionierung, sofern nicht bereits eine vorzeitige Rente bezogen wird; - bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; - bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Andrerseits wird ein Gesuch auf vollständige oder teilweise Rückerstattung der bezahlten Steuern von der Steuerverwaltung nur berücksichtigt, wenn es spätestens innert 3 Jahren nach der Rückzahlung eingereicht wird Obligatorische Rückzahlung Die Pflicht, unter den im Formular erwähnten besonderen Umständen zurückzuzahlen, untersteht den gleichen Fristen wie die freiwillige Rückzahlung. Andrerseits beschränkt sich im Fall der Veräusserung des Wohneigentums die Rückzahlungsverpflichtung des Pfandverwertungserlöses auf den Verkaufserlös (Verkaufspreis abzüglich der Hypothekarschulden und der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben), wobei Verpflichtungen aus den dem Verkauf vorangegangenen 2 Jahren nicht berücksichtigt werden, sofern Sie nicht den Nachweis erbringen, dass diese Darlehen ausschliesslich der Finanzierung des Wohneigentums dienten Grundbucheintrag (betrifft nicht die Beteiligungen) Im Fall der Pfandverwertung lässt die Kasse im Grundbuch unverzüglich eine Veräusserungsbeschränkung eintragen. Das bedeutet, dass Sie Ihr Wohneigentum nicht auf einen Dritten übertragen können ohne den Nachweis zu erbringen, dass der Vorbezug oder der Pfandverwertungserlös der Kasse zurückbezahlt wurde. Die Kasse lässt diesen Eintrag löschen: a. drei Jahre vor der reglementarischen Pensionierung; b. nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; c. im Fall der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung; d. wenn der bezogene Betrag zurückbezahlt ist.

11 6. Bezeichnung des Pfandgläubigers Die Verpfändung wird nur wirksam, wenn sie akzeptiert werden kann und die Kasse dies dem Pfandgläubiger bestätigt. Bitte geben Sie der Kasse eine vollständige und genaue Bezeichnung des Pfandgläubigers. Unterschriften Das Formular zur Mitteilung der Verpfändung an die Kasse muss von Ihnen persönlich datiert und unterschrieben werden. Wenn Sie verheiratet sind, muss es auch die Unterschrift Ihres Ehegatten aufweisen. Die Kasse behält sich das Recht vor, eine Beglaubigung dieser Unterschrift von Ihnen zu verlangen. Wir möchten noch festhalten, dass das Gesetz Ihren Ehegatten dazu berechtigt, alle notwendigen Informationen zu erhalten, um seine Zustimmung bei voller Kenntnis der Sachlage geben zu können. Es ist also an Ihnen, ihm gegebenenfalls diese Angaben zu unterbreiten. Vom Versicherten vorzulegende Dokumente Das Gesetz verlangt von Ihnen, der Kasse freiwillig alle notwendigen Schriftstücke vorzulegen zum Nachweis, dass Ihr Vorgehen innerhalb des vorgeschriebenen Anwendungsrahmens liegt; diese Schriftstücke müssen so beweiskräftig sein, dass die Einrichtung nachprüfen kann, ob die mitgeteilte Verpfändung wirklich den Anforderungen der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge gerecht wird. Diese Wegleitung erwähnt für die verschiedenen Fälle die wichtigsten Schriftstücke, die Sie besorgen und der Kasse vorlegen müssen. Es ist unerlässlich, Ihrem Gesuch alle diese Schriftstücke beizulegen. Die Kasse kann dem Pfandgläubiger die Verpfändung erst vom Zeitpunkt an bestätigen, da sie im Besitz aller verlangten Nachweise ist. Ergänzende Informationen Alle ergänzenden Informationen über das Formular zur Mitteilung der Verpfändung oder die allgemeinen anwendbaren Bestimmungen des Gesetzes über die Wohneigentumsförderung erhalten Sie von Frau Alexandra Henggeler, Geschäftsführerin der Pensionskasse der Alcatel-Lucent Schweiz AG.

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