Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen der Gemeinde Bensdorf. -Kita-Gebührensatzung-

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1 Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen der Gemeinde Bensdorf -Kita-Gebührensatzung- Aufgrund der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom (GVBl. I S. 231), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom (GVBl. I S. 294) und der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom , in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zweiten Gesetzes der Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom (GVBl. I S. 294) und durch Artikel 7 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom (GVBl. I S. 298) in Verbindung mit 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom (BGBl. I S. 3546) und 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches-Kinder- und Jugendhilfe-Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom (GBl. I S. 178) zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom (GVBl. I S. 311) hat die Gemeindevertretung Bensdorf in ihrer Sitzung am nachfolgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für die Nutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Kita) haben die Personensorgeberechtigten gemäß 17 Abs. 1 KitaG Elternbeiträge sowie einen Zuschuss zu den Kosten der Versorgung der Kinder mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). Die Elternbeiträge sind gemäß 17 Abs. 2 KitaG sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. (2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines kommunalen Kindertagesbetreuungsangebotes ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Gemeinde Bensdorf. Zwingender Bestandteil des Betreuungsvertrages ist die Festlegung des Betreuungsbedarfes und der täglich vereinbarten Betreuungszeit. Soweit freie Betreuungsplätze zur Verfügung stehen, können auch Kinder aus anderen Gemeinden aufgenommen werden. Vor Aufnahme des betreffenden Kindes muss mit der Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Einvernehmen über die Angemessenheit des Kostenausgleichs erzielt worden sein. (3) Der Elternbeitrag wird vom Träger der Einrichtung als Gebühr erhoben und das Essengeld als Entgelt. Zu diesem Zweck werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Anmeldedaten der Kinder und entsprechende Daten der Eltern/Elternteile erhoben. 2 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine kommunale Kindertagesstätte und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. (2) Die Aufnahme des Kindes in eine Kita erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die Gebührenpflicht. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wird eine anteilige Gebühr erhoben; hierbei wird der Monat zu 21 Tagen gerechnet. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass eine Umstufung von Kita zu Hort erfolgt.

2 -2- Die Gebühr ist unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes zu entrichten. Bei Abwesenheit des Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 4 Wochen wegen Kur oder Krankheit kann auf Antrag die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf die Gewährung besteht kein Anspruch. (3) Änderungen des Elternbeitrages durch eine Änderung des Kindesalters oder durch eine Einkommensänderung der Eltern werden vom ersten Tag des nächsten Monats an wirksam. Der Beitrag für einen Krippenplatz wird bis einschließlich des Monats erhoben, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, auch wenn es vorzeitig eine Kindergartengruppe besucht oder einer altersgemischten Gruppe betreut wird. Wird innerhalb eines Monat eine Änderung der Betreuungszeit vereinbart, so wird bereits für den laufenden Monat die entsprechende (höhere oder niedrige) Gebühr erhoben. (4) Die Benutzungsgebühren werden auf der Grundlage des aktuellen Nettoeinkommens der Gebührenpflichtigen ermittelt. 3 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird in 12 Monatsbeiträgen erhoben und ist jeweils am 15. eines Monats fällig. (2) Die Gebührenzahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter Angabe der hierfür erforderlichen Daten. (3) Nicht gezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. 4 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtig sind diejenigen, auf dessen Veranlassung das Kind eine Kita in Anspruch nimmt, insbesondere Eltern, bei denen das Kind lebt oder sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen. (2) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner. 5 Elternbeitrag (1) Die Elternbeiträge werden nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder, der jeweils erforderlichen Betreuungsform sowie der vereinbarten Betreuungszeit bemessen. (2) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus den beiliegenden Gebührentabellen. Diese sind Bestandteil der Satzung. (Anlage 1). (3) Die Kostenbeteiligung in Abhängigkeit von der vereinbarten Betreuungszeit erhöht bzw. ermäßigt sich wie folgt:

3 -3-1. Altersgruppe 0 bis zur Einschulung (Kinderkrippe und Kindergarten) Tägliche Betreuungszeit Prozentualer Anteil des zu entrichtenden Beitrages Bis 6 Stunden 100 % 6 8 Stunden 110 % 8-10 Stunden 120 % Über 10 Stunden 130 % 2. Altersgruppe Schulkinder bis zum Ende der Grundschulzeit Tägliche Betreuungszeit Prozentualer Anteil des zu entrichtenden Beitrages Bis 3 Stunden 90 % Bis 4 Stunden 100 % Über 4 Stunden 110 % (4) Durch schriftlichen Antrag kann die vereinbarte Betreuungszeit laut Betreuungsvertrag in begründeten Fällen in Abstimmung mit der Kita-Leiterin in der Woche variabel gestaltet werden, darf allerdings in der Regel die Gesamtbetreuungszeit innerhalb einer Woche nicht überschreiten. (5) Wird ein Kind über die Öffnungszeit oder die vereinbarte Betreuungszeit hinaus betreut, wird je angefangenen halbe Stunde ein Betrag von 3,00 erhoben. In Einzelfällen kann von der Geltendmachung dieses Betrages abgesehen werden. In Fällen, in denen die Überschreitung der Betreuungs- oder Öffnungszeit vom Träger verursacht wird, ist dieser Betrag nicht zu erheben. (6) Der Elternbeitrag wird entsprechend der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die hauptwohnsitzlich in der Familie gemeldet sind und für die eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, ermäßigt (Anlage 1). Der Nachweis ist durch entsprechende Belege zu erbringen. (7) Soweit und solange die/der Gebührenpflichtige die gegenüber dem Leistungsverpflichteten nachzuweisenden Einkommensverhältnisse nicht vollständig nachweist, wird der Gebühren- Höchstsatz laut Anlage festgesetzt. 6 Sonderregelung (1) Für eine Ganztagsbetreuung (bis zu 10 Stunden) der Hortkinder in den Ferien oder an unterrichtsfreien Tagen wird eine zusätzliche Betreuung über den Rechtsanspruch hinaus ermöglicht. Für diese erweiterte Betreuung werden folgende Tagessätze erhoben: - bei abgeschlossenen Betreuungsverträgen bis 3 Stunden = 3,00 - bei abgeschlossenen Betreuungsverträgen bis 4 Stunden = 2,00 (2) Bei zeitweiliger Betreuung von Besucherkindern ohne Betreuungsvertrag sind folgende Tagessätze zu zahlen:

4 - 4 - Hortkinder: Bis 4 Stunden = 8,00 Über 4 Stunden = 10,00 Kindergartenkinder: Bis 6 Stunden = 12,00 6 bis 8 Stunden = 16,00 über 8 Stunden = 20,00 Krippenkinder: Bis 6 Stunden = 16,00 6 bis 8 Stunden = 20,00 über 8 Stunden = 24,00 Eine Besucherkindbetreuung kann nur bei vorhandenen Aufnahmekapazitäten der Kindertagesstätte erfolgen. 7 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Beitrages (1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Elterneinkommen der in 4 Abs. 1 dieser Satzung genannten Personen. (2) Die Summe des anzurechnenden Einkommens (Anlage 1/Bestandteil dieser Satzung) ergibt sich aus dem Monatseinkommen (Jahreseinkommen dividiert durch 12 Monate). Zugrunde gelegt wird der Einkommensteuerbegriff nach dem Einkommensteuergesetz ( 2 EStG). (3) Veränderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Veränderung des Elternbeitrages führen, sind unaufgefordert mitzuteilen. Bei Versäumnissen ist die Gemeinde berechtigt, vom Zeitpunkt der Änderung des Einkommens die Gebühr nachzufordern. (4) Verändern sich die Einkommensverhältnisse des/der Beitragspflichtigen, wird ab Bekanntgabe durch die Eltern bei der Gemeinde Bensdorf die Gebühr neu festgesetzt. (5) Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, werden nicht besser gestellt als Ehepartner. (6) Steht ein Partner in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (7) Bei der Bemessung der Elternbeiträge für Pflegekinder darf das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde gelegt werden. Die Elternbeiträge sind in Höhe des Durchschnittsatzes der Elternbeiträge festzusetzen. Der Beitragssatz ist auf volle EURO zu runden. (8) Personensorgeberechtigte, deren monatliches Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen für die Hilfen in besonderen Lebenslagen gemäß 79 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht übersteigt, zahlen die den in der Tabelle vorgesehenen Mindestbeitrag. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Übernahme der Gebühren durch das Jugendamt.

5 - 5-8 Nachweis des Einkommens (1) Vor Abschluss des Betreuungsvertrages sind im 4 Abs. 1 dieser Satzung genannter Personen verpflichtet, ihre Einkommensunterlagen zur Festsetzung des Elternbeitrages der Gemeinde Bensdorf unaufgefordert einzureichen. Die Beitragspflichtigen haben im übrigen mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum des Kalenderjahres, das anzurechnende Einkommen entsprechend Satz 1 gegenüber der Gemeinde Bensdorf nachzuweisen. Wird dieser Termin trotz Mahnung mehr als vier Wochen überschritten, kann der Höchstsatz erhoben werden. (2) Erfolgt gegenüber der Gemeinde Bensdorf kein fristgemäßer oder zur Prüfung ausreichender Einkommensnachweis, so wird der Höchstbeitrag gemäß Gebührentabelle erhoben. 9 Kündigung (1) Die Eltern können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat ordentlich kündigen. (2) Die Gemeinde kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn die Eltern ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Außerordentliche Kündigungsgründe sind insbesondere: - wenn Eltern trotz einmaliger Mahnung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen - schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten im Betreuungsvertrag - Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz - der Wegfall des Rechtsanspruchs laut KitaG 1 (3) Die Eltern können den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn sich die Lebensumstände so ändern, dass die Tagesbetreuung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die außerordentliche Kündigung ist zu begründen. 10 Inkrafttreten Die Gebührensatzung tritt am 01.Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung vom außer Kraft. Bensdorf,... Gudrun Liebener Amtsdirektorin Udo Krüger ehrenamtlicher Bürgermeister als Vorsitzender der Gemeindevertretung

6 Anlage 1 zur Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kinderbetreuungsleistungen der Gemeinde Bensdorf Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Beitrages (1) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Einkommen der Erziehungsberechtigten gemäß 7 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Nr. VIII (SGB VIII). Dabei werden die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und die im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungszeit berücksichtigt. (2) Die Summe des anzurechnenden Einkommens von Nichtselbständigen ergibt sich aus dem Nettoeinkommen. (3) Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird für die Einkommensberechnung der aktuelle Einkommensteuerbescheid herangezogen. Berücksichtigung finden die Zahlungen von Vorsorgeleistungen, wenn diese belegt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (4) Sonstige Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für den Personensorgeberechtigten, sind hinzuzurechnen. Dazu zählen u. a. : - Renten - Unterhaltsleistungen an den Personensorgeberechtigten und das Kind, für das der Elternbeitrag erhoben wird - Einnahmen nach dem SGB III, wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Konkursausfallgeld, Überbrückungsgeld, Wohngeld, Kindergeld - Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Bundeserziehungsgeld, Einnahmen aus dem Übergangsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltsicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und dem Wehrgesetz - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (5) Personen, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Beiträge, sofern beide in einer Rechtsbeziehung zum Kind stehen, nicht besser gestellt werden als Ehepaare. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (6) Bei der Bemessung der Beiträge für Pflegekinder darf das Einkommen der Pflegeltern nicht zugrunde gelegt werden. Die Festsetzung der Beiträge sollte in Höhe des Durchschnittsatzes der Elternbeiträge des Trägers erfolgen. (7) Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie. Der Nachweis über unterhaltsberechtigte Kinder ist durch entsprechende Belege zu erbringen. Nach dem bürgerlichen Recht ist ein Kind unterhaltsberechtigt, das außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten ( 1602 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Unterhaltsberechtigung setzt voraus, dass das Kind weder aus zumutbarer Arbeit, noch aus Vermögenseinkünften, noch aus sonstigen Einkünften (z. B. Stipendien, Einnahmen aus dem Bundesarbeitsförderungsgesetz), seinen Lebensbedarf hinreichend bestreiten kann. Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten haben, ist von einer Einkommensselbsteinschätzung (Selbstentnahme) auszugehen. Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist von den Summen des positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben und ist dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen.

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