Die Haftung des Domain-Registrars in Deutschland
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- Ludo Hase
- vor 8 Jahren
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1 Domain pulse 2010 Luzern, 1. Februar 2010 Die Haftung des Domain-Registrars in Deutschland Dr. Boris Uphoff Partner Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Solicitor (England & Wales) McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, München /germany/ Boston Brüssel Chicago Düsseldorf Houston London Los Angeles Miami Mailand München New York Orange County Rom San Diego Silicon Valley Washington, D.C. Strategische Allianz mit MWE China Law Offices (Shanghai) Die folgenden Gesellschaften werden zusammen als "McDermott Will & Emery," "McDermott" oder "die Sozietät" bezeichnet: McDermott Will & Emery LLP, eine limited liability partnership mit verschiedenen Standorten in den USA, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, eine limited liability partnership mit zwei Standorten in Deutschland, MWE Steuerberatungsgesellschaft mbh, McDermott Will & Emery UK LLP, eine in England und Wales eingetragene Limited Liability Partnership mit Niederlassung im Vereinigten Königreich, McDermott Will & Emery/Stanbrook LLP, eine limited liability company mit einem Standort in Belgien und McDermott Will & Emery Studio Legale Associato, eine professional association mit zwei Standorten in Italien. Diese Gesellschaften sind vertraglich verbunden. McDermott Will & Emery arbeitet in einer strategischen Allianz mit MWE China Law Offices, eine in der Volksrepublik China zugelassene Kanzlei mit Sitz in Shanghai.
2 Rolle des Registrars Der Registrar hat eine Mittlerrolle. DOMAIN- HOLDER REGISTRAR REGISTRY Primär haften der Domain-Holder und der für den Content Verantwortliche für Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Domain. Haftet der Registrar zusätzlich? 2
3 Haftung des Registrars ist ein Aspekt der Haftung für Domains Sollen... die Registry der Registrar der Name-Server-Provider der Hosting-Provider der Admin-C für markenverletzende Domains namerechtsverletzende Domains marken- oder namensrechtsverletzenden Content sonst die Rechte Dritter verletzenden Content strafbaren Content... auf Unterlassung einschließlich Dekonnektierung, Auskunft, Schadensersatz sowie strafrechtlich haften? 3
4 Beispiele (fiktiv) Marken-und namensrechtsverletzende Domains Marken- und namensrechtsverletzender Content Registriert ohne Zustimmung des Automobilunternehmens Registriert ohne Zustimmung der Bundeskanzlerin Auf dieser Domain werden gefälschte Rolex-Uhren verkauft Auf dieser Domain werden mit Angela Merkel gekennzeichnete Abendkleider vertrieben Sonst die Rechte Dritter verletzender Content Auf dieser Domain wird wahrheitswidrig behauptet, der Rennfahrer Michael Schuhmacher sei ein in die Schweiz geflüchteter Steuerhinterzieher Strafbarer Content Auf dieser Domain wird illegales Glücksspiel betrieben Haftet der Registrar für diese Rechtsverletzungen? 4
5 Interessenlage Der von der Rechtsverletzung Betroffene möchte den Registrar in Anspruch nehmen. Denn: sein Name und seine Anschrift sind leicht ermittelbar bei ihm können gerichtliche Zustellungen bewirkt und gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden; er verfügt regelmäßig über die finanziellen Mittel, Kostenforderungen des Betroffenen ausgleichen zu können; er ist meistens technisch dazu in der Lage die Rechtsverletzung sofort einzustellen (Dekonnektierung) er hat einen guten Ruf zu verlieren. Der Registrar möchte nicht in Anspruch genommen werden. Denn: er ist an der Auswahl der Domain und an der Gestaltung des Contents nicht beteiligt; er hat nicht die Zeit und die personellen Kapazitäten, die Informationen, den juristischen Sachverstand, um die Domain und den Content auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen zu können (Massengeschäft); bei einer Prüfung könnte der Registrar seine Dienstleistungen nicht mehr wirtschaftlich anbieten. 5
6 Rechtslage vor Registrierung Der Registrar hat keine proaktive Prüfungspflicht: Keine Verpflichtung des Registrars, eine Domain vor Registrierung und Konnektierung auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Rechtsprechung BGH GRUR 2001, Seite 1038 ambiente.de (Haftung der Registry) OLG Hamburg, GRUR RR 2003, Seite 332 nimm2.com 6
7 Haftung des Registrars nach Hinweis auf die Rechtsverletzung (Abmahnung) ist umstritten Haftung wird in der Rechtsprechung überwiegend verneint. Denn: eine Abmahnung könne für den Registrar keine Prüfungspflicht begründen. der Registrar könne auch nach der Abmahnung nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand prüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Rechtsprechung: OLG Hamburg, GRUR-RR 2005, Seite 315 guenstiger.de LG Frankfurt MMR 2009, Seite 272 huk-coburg24.de zur Haftung der Registry Teilweise wird eine Haftung bejaht. Begründung: Rechtsverletzung wäre ohne Mitwirkung des Registrars nicht möglich. Domain-Holder gegenüber Registrar regelmäßig zur Beachtung geltender Rechtsvorschriften verpflichtet. Rechtsprechung: OLG Karlsruhe, MMR 2004, Seite 256 OLG Hamburg, MMR 2000, Seite 92 - Casino-online für die Haftung des Name-Server-Providers bei illegalem Glücksspiels LG Bremen, ZUM-RD 2000, Seite 558, photo-dose.de bei falschem Whois-Eintrag des Domain-Holders LG München I, MMR 2002, Seite 690 lady-lucia.de 7
8 Haftung Der Registrar haftet wenn... ein rechtskräftiges Urteil gegen Domain-Holder, eine unzweifelhaft wirksame Unterlassungserklärung oder eine eindeutige, sich aufdrängende Rechtsverletzung Rechtsprechung BGH GRUR 2001, Seite 1038 ambiente.de (Haftung der Registry; Haftung in diesem Fall verneint) BGH GRUR 2004, 619 kurt-biedenkopf.de (Haftung der Registry; Haftung in diesem Fall verneint) LG Frankfurt, 2-21 O 139/09 regierung-mittelfranken.de LG Frankfurt MMR 2009, Seite 272 huk-coburg24.de (Haftung der Registry; Haftung in diesem Fall verneint) LG Bielefeld MMR 2004, Seite vorliegt. 8
9 Haftung Wenn der Registrar nach den vorgenannten Grundsätzen haftet, muss er: Dekonnektieren die Domain löschen, sofern der Registrar Vertragspartei des Registrierungsvertrages ist Schadenersatz bezahlen, wenn er zumindest fahrlässig gehandelt hat. Registrar Auskunft über den Domain- Holder erteilen, soweit nicht über eine Whois-Abfrage bekannt 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG, 140b Abs. 2 Nr. 3 PatG, 24b Abs. 2 Nr. 3 GebrMG, 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, 46 Abs. 2 Nr. 3 GeschmMG, 9 Abs. 2 HalbleiterschutzG und 37b Abs. 2 Nr. 3 SortenschutzG 9
10 Fazit Es besteht keine proaktive Prüfungspflicht des Registrars. Wenn der Registrar auf eine Marken- oder Namensrechtsverletzung aufmerksam gemacht wird, muss er handeln: Nach einem Teil der Rechtsprechung stets Pflicht zur umgehenden Dekonnektierung. Nach allgemeiner Auffassung zumindest dann Pflicht zur Dekonnektierung, wenn die Rechtsverletzung feststeht (rechtskräftiges Urteil, unzweifelhafte Unterlassungserklärung, eindeutige Rechtsverletzung). Unter Umständen sogar Haftung für rechtswidrigen Content. Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme mit erheblichen Kostenfolgen. Wichtig: Bereits vor Konnektierung vertragliche Freistellung durch den Domain-Holder bewirken! 10
11 Haftung für sonstige ISP-Leistungen Die vorgenannten Grundsätze gelten für die Haftung des Registrars. Eine weitergehende Haftung droht, wenn der ISP oder seine Mitarbeiter als... Name- Server- Provider Hosting- Provider Parking- Provider Admin... tätig werden. 11
12 Impressum Rechtsprechung und Fachliteratur zur Haftung des ISP: Vgl. insgesamt Bettinger, Handbuch des Domainrechts, Rdnr. DE 996 ff. Marberth-Kubicki, NJW Seite 1792 (Zugangssperren durch Access-Provider) Haftung des Hosting-Providers BGH MMR 2007, Seite Jugendgefährdende Medien bei ebay BGH GRUR 2007, Seite Internet-Versteigerung II BGH GRUR 2004, Seite Internet-Versteigerung LG Berlin, ZUM 2006, Seite 430 (Haftung für persönlichkeitsrechtsverletzenden Content) Haftung des Name-Server-Providers OLG Hamburg, MMR 2000, Seite 92.- Casino-online Haftung des Admin-C OLG Stuttgart, GRUR-RR 2010, Seite 12 Störerhaftung des Admin-C bei Verletzung proaktiver Prüfungspflichten OLG Koblenz, MMR 2009, Seite 549 Störerhaftung des Admin-C OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, Seite 337 Störerhaftung für rechtsverletzende Domain-Registrierung (Haftung abgelehnt) OLG Hamburg GRUR-RR 2004, Seite 175 Löwenkopf (Haftung für Content) OLG Stuttgart MMR 2004, Seite 38 Haftung des Admin-C OLG Hamburg, K&K 2002, Seite 610 rechtsanwalt.com OLG München MMR 2000, Seite 277 intershopping.com LG Stuttgart, MMR 2009, Seite 271 Haftung des Admin-C bei Tippfehlerdomains LG Bonn CR 2005, 527 (Haftung für Content) Haftung des Parking-Providers OLG Hamburg MMR 2004, Seite 822 Domain-Parking 12
13 Kontakt Dr. Boris Uphoff McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP Nymphenburger Str München Tel: Fax: buphoff@mwe.com 13
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