Freistaat Sachsen die jeweils zuständige kommunale untere Denkmalschutzbehörde

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1 Nr. 99 Bauordnung im Bistum Magdeburg Präambel: Der Kirchenvorstand (KV) einer Pfarrei sowie die Gremien eines sonstigen kirchlichen Rechtsträgers sind dafür verantwortlich, dass für die Pfarrei bzw. die Einrichtung die erforderlichen Immobilien in angemessener Qualität zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen. Dabei werden die Kirchenvorstände bzw. Gremien der Rechtsträger durch das Bistum unterstützt. Die Bauordnung regelt die Verfahren im Bistum Magdeburg, die bei Bau- und Beschaffungsmaßnahmen für Gebäude notwendig sind. Die entsprechenden Vertreter sind gehalten, bei allen in ihrer Verantwortung stehenden Immobilien jährlich eine Baubegehung durchzuführen, um Veränderungen / Schäden zu erkennen und rechtzeitig notwendige Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen zu können. Aus Verantwortung für die Schöpfung sind bei der Planung und Umsetzung dieser Maßnahmen sowie bei der Bewirtschaftung der Immobilien die Kriterien der Nachhaltigkeit und der Ressourcenschonung zu beachten - etwa durch Einsatz umweltfreundlicher Baumaterialien sowie durch Energieeinsparungen. 1 Geltungs- und Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Bauordnung gelten für alle Bau- und Beschaffungsmaßnahmen des gesamten Gebäudebestands der Pfarreien im Bistum Magdeburg sowie derjenigen Rechtsträger, die auf Grund ihrer Satzung auf die Anwendung des 21 des Gesetzes über die Verwaltung des Kirchenvermögens im Bistum Magdeburg vom (KiVermGes) verpflichtet sind. Im Folgenden formulierte Aussagen über den Kirchenvorstand bzw. die Pfarrei gelten entsprechend für die betreffenden Gremien bzw. die Einrichtung. (2) Dementsprechend bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes bzw. der Gremien entsprechender Rechtsträger zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen und staatlichen Rechtskreis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, wenn sie einen Gegenstandswert besitzen, der übersteigt. (Vgl. 21 KiVermGes.) (3) Um sicherzustellen, dass wichtige Orte der Pastoral- sowie der Kulturgeschichte erhalten bleiben und Liturgie in einem würdigen Rahmen gefeiert werden kann, bedürfen ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten folgende Maßnahmen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung: a) Maßnahmen an Bau- und Kunstdenkmälern, b) Ausmalung (auch einfache Anstriche) und innere Umgestaltungen von Kirchen, c) Anschaffung, Erweiterung oder Instandsetzung von Ausstattungsstücken, die dem gottesdienstlichen Gebrauch dienen, wie z.b. Altäre, Tabernakel, Figuren, Kreuzwege, künstlerisch gestaltete Fenster. (4) Bei Veränderungen an Denkmälern (vgl. 14/1 des derzeit geltenden Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) ist rechtzeitig die zuständige untere Denkmalbehörde 1 einzubeziehen und eine denkmalrechtliche Genehmigung herbeizuführen. 2 Zuständigkeiten (1) Für die Vorbereitung, Durchführung, Finanzierung und Abrechnung von Bauvorhaben ist grundsätzlich der Kirchenvorstand als Bauherr zuständig und verantwortlich. (2) Für Bauvorhaben nach 1 Abs. 2 und 3 sind in den verschiedenen Phasen der Entwicklung des Bauprojekts kirchenaufsichtliche Genehmigungen erforderlich. (3) Die Baukommission des Bistums Magdeburg wirkt verantwortlich mit bei der Vorbereitung der entsprechenden Bescheide. Sie besteht aus dem Leiter des Fachbereichs Ressourcenverwaltung im Bischöflichen Ordinariat (BO), einem Vertreter des Priesterrates, 1 für das Land Sachsen-Anhalt die untere Denkmalschutzbehörde im Bistum Magdeburg, für das Land Brandenburg und den Freistaat Sachsen die jeweils zuständige kommunale untere Denkmalschutzbehörde

2 einem Vertreter des Katholikenrates, einem Vertreter der Dechanten sowie ohne Stimmrecht dem Baureferenten im Fachbereich Ressourcenverwaltung und dem Umweltbeauftragten des Bistums Magdeburg. Die Baukommission prüft Anträge zu Baumaßnahmen: Erfordernis und Umfang der Baumaßnahme. Sie entscheidet über die Höhe einer Bezuschussung entsprechend der Regelungen in 3. Die Gesamtbezuschussung steht unter dem Haushaltsvorbehalt. (4) Der Fachbereich Ressourcenverwaltung/Bau berät die Pfarreien bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. Er nimmt die Vorprüfung des Baubedarfs, der Baupläne, der Ausschreibungsergebnisse und der Vergabe vor. Er unterstützt die Pfarreien bei der Überwachung des Baufortgangs und der Baukosten-entwicklung. 3 Förderung (1) Die Pfarrei ist gehalten, alle erreichbaren Fördermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. (2) Durch das Bistum werden auf Antrag Bauvorhaben an bzw. in Immobilien gefördert, die in den Immobilienkonzepten der Pfarrei als langfristig pastoral nutzbare Gebäude oder Gebäudeteile (als sog. grüne Immobilien) eingestuft sind. (3) Bauvorhaben bei Immobilien nach 3 Abs. 2 werden gefördert, soweit sie dem Bauerhalt dienen oder aus anderen Gründen notwendig sind. Dies gilt vor allem bei Erfordernissen der Sicherheit. (4) Als Quote für die Finanzierung gilt bis auf weiteres: In der Regel fördert das Bistum ein Bauvorhaben mit 70 % der Kosten; 30 % der Kosten sind von der jeweiligen Pfarrei zu tragen. (5) Baumaßnahmen bzw. bauvorbereitende Maßnahmen unter 1.000,00 Bruttogesamtsumme werden vom Bistum nicht gefördert. 4 Ermittlung und Anmeldung des Baubedarfs (1) Voraussetzung für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ist die Ermittlung und Feststellung des Baubedarfs. (2) Eine vorgesehene Baumaßnahme ist dem BO so rechtzeitig anzuzeigen, dass vor Einleitung von kostenverursachenden Schritten eine Beratung der Pfarreien durch das BO erfolgen kann. Die Anmeldefrist von Baumaßnahmen für das jeweilige Folgejahr endet am des laufenden Jahres. Das BO sichert die Bescheidung der Anträge bis zum des Folgejahres zu. Ausgenommen von dieser Anmeldefrist und den Bestimmungen des Genehmigungsverfahrens sind Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren oder zur Vermeidung weitergehender Schäden. Solche Maßnahmen sind dem BO unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Anmeldung des Baubedarfs soll folgende Angaben enthalten: a) Kirchenvorstandsbeschluss (KV-Beschluss), b) Angaben zum Antragsteller, c) Beschreibung der Baumaßnahme (ggf. mit Skizze), d) Angaben zum Grundstück (mit Lageplan), e) gewünschtes Raumprogramm, f) Begründung des Antrages,

3 g) Angaben zu den Kosten und zur Finanzierung (ungefähre Kostenvorstellungen, beabsichtigte Finanzierung, erwartete Folgekosten). (4) Die Einschaltung eines Architekten (oder Fachingenieurs) ist in dieser Phase in der Regel noch nicht erforderlich, es sei denn, es handelt sich um eine rein beratende Tätigkeit, ohne jeden Planungsauftrag. Jedoch sind bei der Ermittlung des Baubedarfs rechtzeitig die zuständigen kirchlichen, staatlichen und kommunalen Fachstellen einzubeziehen. (5) Die Anmeldung des Baubedarfs wird vom Fachbereich Ressourcenverwaltung/Bau geprüft und der Baukommission zur Entscheidung vorgelegt. Nach Ortsbesichtigung (falls erforderlich) und Rücksprache mit der Pfarrei wird der Baubedarf bestätigt, das Raumprogramm festgelegt und der anteilige Fördersatz bestimmt. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt der Generalvikar. 5 Beauftragung von Architekten und Fachingenieuren (1) Nach der Bestätigung des Baubedarfs gibt das BO ggf. Hinweise zum Auswahl-Verfahren und zur Beauftragung eines Architekten oder eines Fachingenieurs, für den die Regelungen für einen Architekten entsprechend gelten. (2) Zur Beauftragung eines Architekten bedarf es eines KV-Beschlusses. (3) Mit dem Architekten ist ein Architektenvertrag nach dem vom BO herausgegebenen Architektenvertragsmuster abzuschließen. Der beauftragte Architekt bereitet den Architektenvertrag im Benehmen mit dem BO vor. Der Architektenvertrag ist zunächst auf die Leistungsphasen (LPH) "Grundlagenermittlung und Vorplanung" zu beschränken (LPH 1 u. 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure [HOAI] in der jeweils gültigen Fassung). Der Architektenvertrag ist für die Pfarrei gemäß den Regelungen des KiVermGes zu unterzeichnen und zu siegeln. (4) Der Architekt hat die an der Planung zu beteiligenden Sonderfachleute in der Phase Vorplanung dem KV zu benennen. Die Beauftragung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 6 Grundlagenermittlung Vor Beginn der Planungen sind die Grundlagen zu ermitteln. Insbesondere sind zu prüfen: a) Die Möglichkeiten der Bebauung (gesetzliche Bestimmungen, Bebauungsplan, behördliche Auflagen, Ortsstatus, Satzungen der Gemeinde u. a.), b) die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks - im Zweifel durch sachverständige Bodenuntersuchung - bei Neubauten, c) der Erschließungszustand sowie die Versorgung und Entsorgung des Grundstücks, d) denkmalpflegerische Belange, e) urheberrechtliche Belange. (1) Zur Vorplanung gehören: a) Lageplan im Maßstab 1:500; 7 Vorplanung b) sämtliche Geschoßgrundrisse, Ansichten und die wesentlichen Schnitte im Maßstab 1:200; Massenmodelle sind nur auf Anforderung des Kirchenvorstandes oder des Bischöflichen Ordinariates zu erstellen, dann im Maßstab 1:500. Massenmodelle gelten als besondere Leistung im Sinne der HOAI; c) Baubeschreibung und Erläuterung der konstruktiven Ausbildung des Bauwerks; d) Berechnung der Wohn- und Nutzflächen in Gegenüberstellung zum vorgegebenen Raumprogramm nach DIN 283; e) Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277; f) Kostenschätzung nach DIN 276. (2) Der Architekt legt der Pfarrei die Unterlagen zur Grundlagenermittlung und Vorplanung in 2-facher Ausfertigung vor. Nach deren Beratung leitet der Kirchenvorstand einen Satz dieser Unterlagen mit einem Kosten- und Finanzierungsplan an das BO weiter.

4 (3) Das BO gibt zu dem Kosten- und Finanzierungsplan eine Stellungnahme ab. Abschließend bedarf die Vorplanung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 8 Entwurfsplanung (1) Der Kirchenvorstand erteilt dem Architekten den Auftrag für die Leistungsphasen (LPH) "Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung" (LPH 3 und 4 gemäß HOAI). Diese Beauftragung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. (2) Zur Entwurfsplanung gehören folgende Unterlagen: a) Lageplan im Maßstab 1:500; b) alle Grundrisse, Ansichten und Schnitte im Maßstab 1 :100; c) die ausführliche Baubeschreibung; d) Berechnung der Wohn- und Nutzflächen nach DIN 283; e) Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277; f) Kostenberechnung nach DIN 276. (3) Der Kirchenvorstand beschließt über die Annahme der Entwurfsplanung. Der Kirchenvorstand legt alle vorgenannten Unterlagen, die von ihm und vom Architekten unterzeichnet sein müssen, zusammen mit dem Auszug aus dem Sitzungsbuch des KV über den KV-Beschluss im BO vor. (4) Nach der Prüfung durch das BO bedarf die Entwurfsplanung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung; diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens gesichert erscheint. 9 Baugenehmigung Nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung der Entwurfsplanung stellt die Pfarrei den Antrag auf bauordnungsrechtliche Genehmigung bei der/n staatlichen Behörde/n und leitet gleichzeitig dem BO einen vollständigen Satz der Bauantragsunterlagen zu. 10 Baudurchführung (1) Nach Erhalt der Baugenehmigung erteilt der KV dem Architekten den Auftrag für die weiteren Leistungsphasen (LPH 5, 6 und 7). Diese Beauftragung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. (2) Der Architekt erarbeitet die Ausführungsplanung (LPH 5), erstellt die Leistungsverzeichnisse (LPH 6) und bereitet die Ausschreibung (LPH 7) vor. (3) Alle Einzelgewerke eines Bauvorhabens sind auszuschreiben. In der Regel müssen drei vergleichbare Angebote vorgelegt werden. (4) Dem KV sind vom Architekten die Ausschreibungsergebnisse unter Gegenüberstellung mit den vom Architekten vorgenommenen Kostenberechnungen zur Prüfung vorzulegen. Der Kirchenvorstand entscheidet über den Zuschlag. Dabei sind die Prinzipien der Nachhaltigkeit, der Umweltfreundlichkeit und der Sparsamkeit zu beachten. (5) Für die einzelnen Gewerke sind mit den Unternehmern Werkverträge nach dem vom BO herausgegebenen Werkvertragsmuster vom Kirchenvorstand abzuschließen und ggf. genehmigen zu lassen. (6) Nach dem Abschluss der LPH 7 erteilt der KV dem Architekten den Auftrag für die Objektüberwachung (LPH 8) und ggf. Objektbetreuung (LPH 9). Diese Beauftragungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. (7) Dem Kirchenvorstand sind vom Architekten schriftlich anzuzeigen: a) Baubeginn, b) Fertigstellung Rohbau, c) Fertigstellung Ausbau, d) Bauabnahme, e) Inbetriebnahme, d) Ablauf der Gewährleistungsfrist (bei Beauftragung der LPH 9)

5 11 Baufortgang und Entwicklung der Baukosten (1) Der Kirchenvorstand lässt sich über den Baufortgang und die Entwicklung der Baukosten vom Architekten laufend unterrichten. (2) Außerhalb der Baukosten-lndex-Veränderungen liegende voraussehbare oder bereits eingetretene Kostensteigerungen hat der Kirchenvorstand dem BO unter Darlegung der Kostensteigerungsgründe unverzüglich anzuzeigen. Angezeigte Kostensteigerungen sind nur zuschussfähig, wenn sie vom BO als unvermeidbar oder für das Bauvorhaben zweckmäßig anerkannt worden sind. (3) Bauabnahmen sind grundsätzlich bei Beendigung einer Baumaßnahme durch den Kirchenvorstand unter Beiziehung des Architekten durchzuführen und in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll festzuhalten, das dem BO als Kopie zuzuleiten ist. 12 Abrechnung (1) Spätestens 3 Monate nach Abnahme einer Baumaßnahme hat der Architekt dem Kirchenvorstand die Abrechnung vorzulegen. (2) Der Kirchenvorstand entscheidet durch Beschluss über die Annahme der Abrechnung und legt diese der Abteilung Revision des BO zur Prüfung vor. 13 Dokumentation Mit der Abrechnung hat der beauftragte Architekt zwei Sätze der Bestandspläne (tatsächliche Ausführung- und Revisionspläne) der Pfarrei zu überlassen. Ein Plansatz ist in der Pfarrei zu archivieren, der zweite Plansatz ist dem BO zuzuleiten. 14 Objektbetreuung (1) Der Kirchenvorstand und der Architekt (wenn der Architekt mit der LPH 9 beauftragt wurde) haben rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist der einzelnen Gewerke durch Begehung festzustellen, ob die einzelnen Gewerke Fehler oder Mängel aufweisen. Über diese Begehung ist ein Begehungsbericht anzufertigen, der dann Grundlage für die weitere Bearbeitung wird. Sind Mängel oder Fehler vorhanden, hat die Pfarrei als Auftraggeber, die am Bau beteiligt gewesenen Unternehmer, in deren Verantwortungsbereich die erkannten Fehler oder Mängel fallen könnten, unverzüglich schriftlich aufzufordern, die Fehler oder Mängel zu beseitigen. (2) Das BO ist von der Pfarrei ebenfalls unverzüglich von der Feststellung von Fehlern oder Mängeln schriftlich zu unterrichten. 15 Inkrafttreten Die Bauordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Sie ersetzt die Bauordnung vom Magdeburg, Dr. Gerhard Feige Bischof

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