Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2908. Kleine Anfrage mit Antwort
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- Reinhold Flater
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1 Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2908 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Susanne Grote, Klaus Schneck, Heike Bockmann, Frank Henry Horn, Elke Müller, Dörthe Weddige-Degenhard, Hans-Hermann Wendhausen (SPD), eingegangen am Situation der Jugendbewährungshilfe in Niedersachsen Von der Jugendbewährungshilfe werden junge Menschen betreut, bei denen das Gericht aufgrund des Jugendgerichtsgesetzes die Unterstellung des straffälligen Jugendlichen oder Heranwachsenden unter die Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers anordnet. Bei den Strafmaßnahmen kann es sich um eine Jugendstrafe handeln, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, oder um die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung nach bereits teilweise absolvierter Haft. Die Jugendbewährungshilfe überwacht im Einvernehmen mit der Richterin oder dem Richter die Erfüllung von Weisungen und Bewährungsauflagen und hilft bei der Stabilisierung der Lebenssituation, der Beschaffung einer Wohnmöglichkeit, der Sicherstellung des Lebensunterhalts vorrangig durch Entwicklung einer Ausbildungs- und Arbeitsperspektive und ggf. der schulischen Integration. Gleiches gilt für die Aufnahme notwendiger ärztlicher oder auch therapeutischer Behandlung und die Einleitung von Entschuldungsmaßnahmen. Ziel ist es, erneuten strafbaren Handlungen vorzubeugen und Perspektiven für ein straftatenfreies und sozial verantwortliches Erwachsenenleben zu entwickeln. Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendbewährungshilfe wird die ebenso notwendige wie unverzichtbare Arbeit geleistet, um straffällig gewordene Jugendliche bei ihrer zweiten Chance zu begleiten. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Jugendliche wurden im vergangenen Jahr durch die Jugendbewährungshilfe betreut? 2. Von wie viel Personal, aufgeteilt nach Oberlandesgerichtsbezirken, wurde diese Arbeit in der Jugendbewährungshilfe geleistet? 3. Wie viele Jugendliche muss (aufgeschlüsselt nach Oberlandesgerichtsbezirken) eine Jugendbewährungshelferin bzw. ein Jugendbewährungshelfer gleichzeitig betreuen? 4. Wie hoch ist die Kapazität der niedersächsischen Jugendbewährungshilfe? 5. Wie hoch ist das Budget pro zu Betreuendem in der Jugendbewährungshilfe und in der allgemeinen Bewährungshilfe? 6. Welche Entwicklungen hat es bezüglich der Fragen 1 bis 5 seit dem Jahr 2000 gegeben? 7. Wie wird sich die Zahl der zu Betreuenden und der Jugendbewährungshelfer voraussichtlich bis 2008 entwickeln? 8. Welche Altersstruktur liegt bei den Beschäftigten in der Jugendbewährungshilfe vor, und wie ist das Geschlechterverhältnis? 9. Welche Fortbildungsmöglichkeiten gibt es für die Bediensteten in der Jugendbewährungshilfe, und wie hoch ist die Nachfrage? 10. Wie beurteilt die Landesregierung den Fortbildungsbedarf? 11. Wie werden die Fälle auf die Jugendbewährungshelferinnen und -helfer verteilt? 12. Kann es zur Konzentration von strafrechtlich vergleichsweise schwer vorbelasteten Jugendlichen auf einzelne Mitarbeiter kommen? 1
2 13. Welchen Personalaustausch gibt es zwischen der allgemeinen Bewährungshilfe und der Jugendbewährungshilfe? 14 In welchem Umfang gab es im Bereich der Jugendbewährungshilfe innerhalb der letzten fünf Jahre Neueinstellungen und Personalwechsel? (An die Staatskanzlei übersandt am II/ ) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den I - S Die Bewährungshilfe in Niedersachsen betreute am Stichtag des mit 236,51 Stellen insgesamt Personen, von denen (18,92 %) nach Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterstellt waren. Nach der erfolgreichen Erprobung seit dem und den positiven Ergebnissen der Evaluation hat die Landesregierung die Jugendbewährungshilfe als fachlichen Schwerpunkt durch Erlass vom innerhalb der Bewährungshilfe nunmehr landesweit eingeführt. 60 Jugendbewährungshelferinnen und Jugendbewährungshelfer betreuen und beaufsichtigen junge Probandinnen und Probanden, die der Bewährungshilfe nach Jugendrecht unterstellt und nicht älter als 25 Jahre alt sind. Diese fachliche Schwerpunktbildung ist am besten geeignet, den besonderen Anforderungen dieser Zielgruppe und den Erwartungen der Kooperationspartner der Bewährungshilfe (Gerichte, Staatsanwaltschaft, Jugendhilfeträger, Jugendvollzug, etc.) gerecht zu werden. Die Jugendbewährungshilfe ist organisatorisch und personell Bestandteil der Bewährungshilfe und kein selbständiger Dienst. In großstädtischen Bezirken nehmen die Jugendbewährungshelferinnen und Jugendbewährungshelfer in der Regel ausschließlich Aufgaben der Jugendbewährungshilfe wahr. Insbesondere in Ballungszentren hat diese Reinform der Jugendbewährungshilfe zu besonders positiven Ergebnissen und einem besseren Kontakt zu den jungen Probanden geführt. Damit ist eine Intensivierung der Betreuung von Jugendlichen im großstädtischen Bereich (Jugendsubkultur/Szene) erreicht worden. Wo diese Reinform aufgrund der personellen Kapazitäten oder des Fallaufkommens nicht effizient erscheint, erfolgt die Aufgabenerledigung der Jugendbewährungshilfe arbeitsanteilig neben der Zuständigkeit für erwachsene Probandinnen und Probanden. Dabei wird in den einzelnen Bewährungshilfebüros durch die Geschäftsverteilung und durch Einzelweisungen des Koordinators dafür Sorge getragen, dass die Jugendbewährungshelferinnen und Jugendbewährungshelfer nicht durch die Weite der örtlichen Zuständigkeitsgrenzen und den damit verbundenen Entfernungen zu wenig Betreuungskapazität für die Probandinnen und Probanden bleibt. Wegen der unterschiedlichen regionalen Besonderheiten ist es zur effizienten Nutzung des Personals auch sinnvoll, die konkrete Ausgestaltung der Zuständigkeitsregelungen den Verantwortlichen vor Ort zu überlassen. Wegen der regionalen Besonderheiten der Ausgestaltung der Jugendbewährungshilfe werden Daten über die verwendeten Arbeitskraftanteile und die Fallzahlen der Jugendbewährungshilfe nicht landesweit systematisch erhoben und können daher auch nicht wiedergegeben werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: 2
3 Zu 1: Im Jahr 2005 wurden nach Jugendgerichtsgesetz unterstellte Jugendliche am Stichtag betreut. Unterstellungen nach Jugendgerichtsgesetz, Stichtag Braunschweig 494 Göttingen 209 OLG-Braunschweig 703 Bückeburg 71 Hannover 556 Hildesheim 299 Lüneburg 202 Stade 151 Verden 243 OLG-Celle Aurich 193 Oldenburg 457 Osnabrück 410 OLG-Oldenburg OLG-Braunschweig 703 OLG-Celle OLG-Oldenburg Niedersachsen insgesamt: Zu 2: In Niedersachsen sind 60 Jugendbewährungshelferinnen und Jugendbewährungshelfer tätig. Diese verteilen sich auf die OLG-Bezirke Braunschweig (13), Oldenburg (16) und Celle (31). Die o. g. Zahlen der Unterstellungen nach dem Jugendgerichtsgesetz spiegeln jedoch nicht vollständig die Arbeitsbelastung der Jugendbewährungshilfe wider. Wie in der Einleitung ausgeführt, werden, wegen der notwendigen Flexibilität der Zuständigkeitsregelungen vor Ort, die nach Jugendgerichtsgesetz unterstellten Verurteilten zum Teil auch von Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer betreut, die nicht ihren Schwerpunkt in der Jugendbewährungshilfe haben. Andererseits betreuen die Jugendbewährungshelferinnen und Jugendbewährungshelfer auch zum Teil zusätzlich nach dem Strafgesetzbuch verurteilte Erwachsene. Zu 3: Wegen der regional unterschiedlichen Strukturen werden vergleichbare Zahlen speziell für die Jugendbewährungshilfe nicht landesweit systematisch erfasst (s. o.). Aus der allgemeinen Bewährungshilfestatistik ergibt sich jedoch für den Stichtag eine landesweite durchschnittliche Belastung von jeweils 75 Fällen pro besetzter Stelle in der Bewährungshilfe. Zu 4: Eine Kapazitätsgrenze ist nicht definiert. Zu 5: Es gibt weder in der Bewährungshilfe allgemein noch für den fachlichen Schwerpunkt der Jugendbewährungshilfe eine Budgetierung. 3
4 Zu 6: Für die Jahre 2000 bis 2002 liegen keine gesonderten Zahlen vor, da die Jugendbewährungshilfe erst 2002 eingeführt wurde. Von 2002 bis 2005 sind die Fallzahlen der nach Jugendgerichtsgesetz unterstellten Probanden relativ konstant geblieben. Der Mittelwert der letzten vier Jahre liegt bei Probanden. Die Tabelle gibt die Daten der nach Jugendgerichtsgesetz unterstellten Probanden der einzelnen Bezirke jeweils zum Stichtag wieder: Braunschweig Göttingen OLG-Braunschweig Bückeburg Hannover Hildesheim Lüneburg Stade Verden OLG-Celle Aurich Oldenburg Osnabrück OLG-Oldenburg OLG-Braunschweig OLG-Celle OLG-Oldenburg Niedersachsen insgesamt: Die Fallbelastung der Bewährungshilfe im Allgemeinen hat sich wie folgt entwickelt (Betreute Personen pro besetzte Stelle in der Bewährungshilfe am Stichtag des ): 2002: 69, : 74, : 77, : 75. Zu 7: Verlässliche Prognosen über die Zahl der zu betreuenden Personen sind nicht möglich. Zu 8: In ganz Niedersachsen sind genau 30 weibliche und 30 männliche Jugendbewährungshelfer tätig. Von der Altersstruktur ist zwischen 30 und 61 Jahren jedes Alter vertreten. Im Landesdurchschnitt sind die Jugendbewährungshelferinnen und Jugendbewährungshelfer 42 Jahre alt. 4
5 Zu 9.: Im Bereich Fortbildung hat die Landesregierung seit der Erprobung der Jugendbewährungshilfe erhebliche Anstrengungen unternommen. Die Einrichtung des Schwerpunktes der Jugendbewährungshilfe in Niedersachsen erfolgte nach drei Workshops mit interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bewährungshilfe, mit den Koordinatoren der Bewährungshilfe sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der Oberlandesgerichte und der Generalstaatsanwaltschaften. In mehreren Fortbildungsveranstaltungen wurden die rund 60 Jugendbewährungshelferinnen und Jugendbewährungshelfer danach besonders geschult. In den Jahren 2003 und 2005 fanden jeweils mehrtägige Veranstaltungen mit den Jugendbewährungshelferinnen und Jugendbewährungshelfern statt. Auch für das laufende Jahr sind wieder überregionale Fortbildungen geplant. Zusätzlich zu diesen überregionalen Veranstaltungen gab es in den OLG-Bezirken verschiedene regionale Fortbildungsangebote. In Einzelfällen wurden zusätzlich auch Fortbildungsangebote freier Träger in Anspruch genommen. Die Nachfrage im Bereich der Jugendbewährungshilfe konnte durch diese Fortbildungsangebote gedeckt werden. Zu 10: Die Landesregierung wird auch weiterhin regelmäßige Fortbildungen anbieten. Der Bedarf konnte aus Sicht der Landesregierung bisher im Wesentlichen gedeckt werden. Zu 11: Die Fallverteilung in der Jugendbewährungshilfe erfolgt grundsätzlich auf zweierlei Weise: Die Bestellung der zuständigen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer kann namentlich durch das Gericht erfolgen. Erfolgt keine namentliche Bestellung, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Landgerichts oder einer Einzelzuweisung des Koordinators. Zu 12: In der Praxis werden solche Belastungskonzentrationen durch den Koordinator verhindert. Auch wenn die Bestellung namentlich durch das Gericht erfolgt, ist eine nachträgliche Änderung gemäß 25 Jugendgerichtsgesetz, 56 d Absatz 4 Satz 1, 56 e Strafgesetzbuch möglich. Zu 13 und 14: Da die Jugendbewährungshilfe kein selbständiger Dienst ist, erfolgten keine gesonderten Neueinstellungen, Personalwechsel oder ein Personalaustausch. Elisabeth Heister-Neumann (Ausgegeben am ) 5
Kleine Anfrage mit Antwort
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