Bundesministerium der Finanzen Referat VII B 4 Henstedt-Ulzburg, Herr Dr. Kerkloh Berlin
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- Monika Kranz
- vor 8 Jahren
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1 Bund der Versicherten e. V Henstedt-Ulzburg Per Bundesministerium der Finanzen Referat VII B 4 Henstedt-Ulzburg, Herr Dr. Kerkloh Berlin Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zu einer Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB-Verordnung RfBV); Anhörung gemäß 45, 48 GZ VII B 4 WK 8120/13/10001 DOK 2014/ Stellungnahme des Bund der Versicherten e. V. (BdV) Sehr geehrter Herr Dr. Kerkloh, als gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation mit ca Mitgliedern begrüßen wir die Möglichkeit, Stellung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zu einer Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB- Verordnung RfBV) nehmen zu können. Wir konzentrieren unsere Stellungnahme auf die Aspekte aus Sicht des Verbraucherschutzes und möchten mit unserer Stellungnahme aufzeigen, in welchen Punkten noch positive Änderungen zugunsten der Verbraucher erforderlich sind. Leider war es uns aufgrund der kurzen Fristen nicht möglich, jeden Aspekt des Entwurfs vollumfänglich zu kommentieren. Sowohl die Arbeiten am Lebensversicherungsreformgesetz, an der Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung wie auch an der Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung mit den jeweils unüblich kurzen Fristen stellten eine erhebliche Herausforderung da. 1. Vorbemerkung Grundsätzlich begrüßen wir das Ziel, durch die Bildung einer kollektiven RfB den Versicherungsunternehmen eine Möglichkeit zu geben, die ungebundenen Mittel einzelner Abrechnungsverbände bzw. Bestandsgruppen in angemessener Weise der Sphäre des einzelnen Abrechnungsverbandes bzw. der einzelnen Bestandsgruppe zu entziehen und dem Gesamtkollektiv zur Verfügung stellen zu können.
2 Dieser Sacherhalt ist bereits länger bekannt und bereitet unseres Wissens auch seit geraumer Zeit einzelnen Versicherungsunternehmen Probleme, da die ungebundenen RfB besonders bei Abrechnungsverbänden unangemessene Entwicklungen aufzeigen. Wir hätten es begrüßt, wenn erheblich früher in angemessener Art und Weise auf diesen Sachverhalt eingegangen worden wäre. Durch dieses Versäumnis hat es sich nun ergeben, dass in vermutlich nennenswertem Umfang Mittel in den ungebundenen RfB von Abrechnungsverbänden stehen blieben, obgleich die Kunden, aus deren Sparbeiträgen diese Mittel gebildet wurden, längst ausgeschieden sind. Es gilt nun, diese Mittel, die aus Geldern generiert wurden, deren Einzahler längst ausgeschieden sind, in angemessener Weise einem Zweck zugunsten des verbliebenen Kollektivs zuzuführen. Dabei kann eine derartige kollektive RfB diesen Zweck erfüllen, wenn diese Mittel auch tatsächlich zu einer Stärkung der Leistungen der verbliebenen Versicherungsnehmer verwendet würden. Der vorliegende Entwurf führt aber nur zu einer Stärkung der Unternehmen und zu keiner Stärkung der Versicherungsnehmer. Die Mittel der kollektiven RfB entlasten die Unternehmen, bei Aktiengesellschaften besonders die Aktionäre. Dies widerspricht aus unserer Sicht dem Grundsatz nach 56 b (1) VAG, nach dem Mittel der RfB nur für die Überschussbeteiligung verwendet werden dürfen. Die Mittel der kollekiven RfB sollen nach dem vorliegenden Entwurf nicht der einzelvertraglichen Überschussbeteiligung zugeführt werden. Dies ist unseres Erachtens ein derart eklatanter Verstoß gegen 56 b (1) VAG, weswegen wir ausdrücklich anregen wollen, geeignete Verfahren zu etablieren, damit eine Zuführung der Mittel der kollektiven RfB hin zu den Verbrauchern ermöglicht wird. 2. Würdigung des Entwurfs im Einzelnen 2.1. Zu geringer Umfang der Teilbestandsspezifischen ungebundenen RfB Laut Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von 56b VAG sollte die kollektive RfB eingerichtet werden, um die bisherige Trennung von Alt- und Neubestand aufzuheben und die Weitergabe von (überproportional wachsenden) Überschüssen aus Altverträgen an spätere Versichertengenerationen zu ermöglichen. Der Entwurf einer Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung schafft nunmehr jedoch ein mehrstufiges System innerhalb der RfB, das dazu führen kann, das in den Einzelbeständen zugeordneter freier RfB lediglich so viel Mittel geparkt werden, wie nötig sind, um die für das Folgejahr deklarierten Überschüsse und deklarierten Direktgutschriften für ein weiteres Jahr zu finanzieren ( 3 Absatz 2 RfBV). Alle weiteren ungebundenen Überschusserträge fließen dann als Überlauf in den kollektiven Teil der RfB. 2
3 Hierbei erhalten die Versicherungsunternehmen einen großen Spielraum, in dem sie die Obergrenze der teilbestandsindividuellen Obergrenze weitgehend frei festlegen können. Für Verbraucher ergibt sich hieraus eine zusätzliche Intransparenz, da neben der Auswahl eines geeigneten Tarifs zukünftig auch zu beachten ist, welche Obergrenze für die ungebundene RfB der Teilbestände von Einzelunternehmen festgelegt ist. Denn nach dem vorgesehenen Verfahren fließen genau dann in hohem Maße Mittel aus den ungebundenen RfB der Teilbestände in die kollektive RfB ab, wenn diese Obergrenze niedrig angesetzt ist. Die einmal über diesen Weg abgeflossenen Mittel sind aber der normalen Überschussbeteiligung entzogen und kommen dem einzelnen Versicherungsnehmer nicht mehr zugute. Daher sind die Versicherungsnehmer besonders bei denjenigen Unternehmen benachteiligt, die besonders geringe Obergrenzen festlegen. Um also zu vermeiden, dass diese Obergrenzen zu sehr zulasten der Verbraucher gehen, sollten sie eine angemessene Höhe haben. Unseres Erachtens ist dabei eine Höhe von 300 Prozent angemessen. Diese Größe orientiert sich an der nach KStG festgelegten steuerunschädlichen Maximalgröße der gesamten ungebundenen RfB. Zudem ist es aus Transparenzgesichtspunkten angezeigt, einen branchenweit einheitlichen Satz festzulegen. Daher schlagen wir vor, 3 (2) 2. Satz wir folgt zu ändern: Der Prozentsatz beträgt mindestens , 2.1. Kürzung der Überschussleistungen als Folge der kollektiven RfB Angesichts der momentanen Kapitalmarktlage und vor dem Hintergrund der geplanten Einführung von Solvency II ist es sicherlich sinnvoll, den Versicherern zu erlauben, einen Teil der jährlich erwirtschafteten Überschüsse aus Kapital-, Risiko- und Kostengewinnen zunächst als Risikopuffer auf die hohe Kante zu legen. Aus Kundensicht hat dieses jedoch auch gravierende Nachteile. Die Mittel zur Bildung der freien RfB werden, ebenso wie die Überschüsse, überhaupt mit den Beiträgen der Versicherungsnehmer erwirtschaftet. Folgerichtig dürfen die Mittel der RfB nach 56 b VAG grundsätzlich auch nur Versicherungsnehmern zugutekommen. Sie dürfen nur ausnahmsweise für andere Zwecke zugunsten der Versicherten verwendet werden, um die Leistungen an die Versicherungsnehmer zu ergänzen oder die Garantieverzinsung in Notfällen zu stützen. Insofern ist eine höhere Zuführung zur freien RfB wie auch zur kollektiven RfB aus Verbrauchersicht problematisch. Denn grundsätzlich gilt: Nur jene Überschüsse, die jährlich direkt dem jeweiligen Vertrag gutgeschrieben werden, also die laufende Überschussbeteiligung, sind dem Kunden wirklich sicher und erhöhen die Leistungen, die den Versicherungsnehmern zu- 3
4 gutekommen. An diese zeitnah ausgeschütteten Erträge kommt der Versicherer, außer in Notsituationen, nicht mehr heran. Weitere Mittel, die im Schlussüberschussanteilfonds geführt werden, stehen dem Versicherten dagegen meist erst bei Vertragsende zu. Bis dahin können sie nicht nur bis auf null gekürzt werden. Kündigt der Versicherte seinen Vertrag vorzeitig, erfolgt üblicherweise keine Beteiligung an den Schlussüberschüssen. Mittel, die in der freien RfB oder nach dem Entwurf zukünftig in der kollektiven RfB geführt werden, kommen dem Versicherungsnehmer erst gar nicht zugute. Unabhängig davon, ob er kündigt oder aber der Vertrag regulär endet, wird den Kunden eine Beteiligung an diesen Überschussmitteln vorenthalten. Noch nicht gutgeschriebene Überschüsse bleiben stets unberücksichtigt. Die kollektive RfB besteht aber ausschließlich aus nicht gutgeschriebenen Überschüssen und sogar aus Überschüssen, die nach dem Verordnungsentwurf nur in Ausnahmefällen an die Versicherungsnehmer fließen. Durch die kollektive RfB wird also eine Rückstellung etabliert, die aus Mitteln gespeist wird, die eigentlich ausschließlich für Überschussleistungen herangezogen werden sollen, tatsächlich aber im Normalfall niemals für Überschussleistungen verwendet werden. Bei erhöhter Zuführung von Mitteln in die freie RfB und stets bei Zuführung von Mitteln in die kollektive RfB stehen die Versicherten daher erheblich schlechter als bisher dar. Die geplanten Regelungen, mit der kollektiven RfB erhebliche Spielräume zum Parken derartiger Überschussmittel zu gewähren, stellt also eine erhebliche Schlechterstellung der Versicherungsnehmer dar. Nach dem vorgeschlagenen System sind die einmal der kollektiven RfB zugewiesenen Mittel dauerhaft den Kunden entzogen. Dabei gibt es nach dem Entwurf keine Vorschrift, die regelt, wie Kunden regelmäßig an diesem Teil der mit ihren Beiträgen erwirtschafteten Gewinne zu beteiligen sind und zwar weder für den Fall der vorzeitigen Kündigung noch bei regulärem Ablauf des Vertrags. Mehr noch: In 3 Absatz 3 sieht der Entwurf der neuen Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sogar vor, dass eine automatische Rückführung aus dem kollektiven Teil der RfB in die einzelnen Teilbestände nur dann erfolgen muss, wenn die Mittel mehr als 80 Prozent der Solvabilitätsspanne gemäß Kapitalausstattungsverordnung ausmachen. Ansonsten kann eine Rückführung nur mit Zustimmung der Aufsicht und dann auch nur im Falle eines Finanzierungsdefizits erfolgen. Das bedeutet: Die im kollektiven Teil der RfB geparkten Überschüsse sind primär als Eigenmittel der Versicherer bzw. als Risikopuffer zu betrachten. Diese Mittel stehen in nur sehr seltenen Ausnahmefällen für Überschussleistungen an die Kunden zur Verfügung. Sind also Mittel der RfB eigentlich dazu gedacht, die Leistungen der Kunden zu erhöhen, so werden die Gelder, die in die kollektive RfB fließen, genau diesem Zweck entzogen. 4
5 Wir schlagen daher vor, 3 (4) um folgenden Satz zu ergänzen: Auch können die gebundenen RfB der Teilbestände um Mittel der kollektiven RfB erhöht werden, dabei sind die Grundsätze nach (3) Satz 4 und 5 zu beachten. Bei dieser Regelung hoffen wir, dass in der Unternehmenspraxis die Versicherungsunternehmen dann auch von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden und die kollektive RfB als Teil der freien RfB mit dem Zweck einer Verstetigung der Überschussbeteiligungen verwenden Kürzung der Überschussleistungen durch die kollektive RfB Der vorgesehene maximale Umfang der kollektiven RfB entspricht in etwa dem Maximalumfang der ungebundenen RfB nach derzeitigem Vorschlag des Lebensversicherungsreformgesetzes. Demnach sollen die ungebundenen Mittel bis zu 80 Prozent der Solvabilitätsspanne zuzüglich weiterer Risikopuffer für zukünftige Überschüsse umfassen. Dies ist aus unserer Sicht unangemessen hoch und bildet auch die Lebenswirklichkeit der Versicherten ungenügend ab. Während Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit tatsächlich eine deutliche Notwendigkeit haben, Eigenmittelersatz aus Kundenmitteln zu generieren, stehen Aktiengesellschaften gänzlich andere Möglichkeiten zur Eigenkapitalbildung zur Verfügung. Dies sollte sich aus unserer Sicht konsequenterweise auch in der Maximaldotierung der kollektiven RfB niederschlagen. Wir schlagen daher vor, 3 (3) Satz 2 wie folgt zu ändern: Der Prozentsatz beträgt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit höchstens Prozent, bei Aktiengesellschaften höchstens 25 Prozent und darf gegenüber dem Vorjahr. Hinweis: Auch falls nach LVRG tatsächlich eine Quote von 80 Prozent festgelegt werden würde, widerspricht dies nicht unserem Vorschlag, da zusätzlich zu der kollektiven RfB auch die teilbestandsindividuellen RfB zur Bedeckung der teilweisen Solvabilitätsspanne nach LVRG herangezogen werden können Unklarheiten zum Umgang mit den aus der kollektiven RfB gezogenen Erträgen Wir befürchten, dass die Zinseszinserträge, die mit den im kollektiven Teil der Rückstellung geparkten Mitteln erwirtschaftet werden, den Kunden vorenthalten werden sollen. So sehen wir nicht gewährleistet, dass der kollektive Teil der RfB ausdrücklich zu den zinstragenden Passiva zählen soll. Das ginge jedoch eindeutig zulasten der Versicherten, deren Überschusserträge umso mehr sinken würden, je mehr der Versicherer als Risikopuffer auf die hohe Kante legt, 5
6 also der freien RfB zuführt und je geringer die jährlich ausgeschütteten Überschüsse ausfallen. Aus diesem Grund ist bei Einführung einer kollektiven RfB darauf zu achten, dass die für die Bemessung der anzurechnenden Zinserträge auch die freie RfB einschließlich des kollektiven Teils umfassen Beteiligung an der kollektiven RfB bei Ausscheiden Wie bereits unter 2.1. ausgeführt, werden die in der kollektiven RfB festgelegten Mittel dem System der Überschussbeteiligung entzogen. Damit haben diese Mittel nach derzeitigen Planungen einen Charakter, wie früher die Bewertungsreserven. Hier werden Mittel dem System entzogen, die aus den Sparbeiträgen der Versicherten erwirtschaftet wurden. Daher sollte, im Sinne einer verfassungsrechtlich einwandfreien Regelung, darauf geachtet werden, dass stets auch eine angemessene Beteiligung an der kollektiven RFB erfolgt, wie wir auch an anderer Stelle bereits eine angemessene Beteiligung an der freien RfB forderten und fordern. Dies lässt sich einfach dadurch umsetzen, indem zusätzlich zu der nach 153 VVG erforderlichen Beteiligung an den Bewertungsreserven in gleicher Weise eine Beteiligung an den ungebundenen Mitteln der RfB zumindest aber eine Beteiligung an der kollektiven RfB vorgeschrieben wird. Wir schlagen daher vor, 153 (1) VVG wie folgt zu ändern: Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss, und an den Bewertungsreserven und der ungebundenen RfB (Überschussbeteiligung) zu, Als Kompromissvorschlag, mit einer deutlichen Schlechterstellung der Versicherungsnehmer, wenn sich die Überschussbeteiligung zumindest auf die Mittel der kollektiven RfB beziehen soll: Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss, und an den Bewertungsreserven und der kollektiven RfB (Überschussbeteiligung) zu, Mit freundlichen Grüßen Axel Kleinlein Vorstandssprecher Bund der Versicherten e. V. 6
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