Die Mutterschutzverordnung

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1 Die Mutterschutzverordnung Kantonsspital Baden 26. März 2007 Dr. med. Dieter Kissling Geschäftsleiter Institut für Arbeitsmedizin ifa, 5400 Baden FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin

2 Rollen und Funktionen Aufgabe: behandelnder Arzt kurative Medizin physische Gesundheit Aufgabe: psychische Gesundheit Überprüfung der Risikobeurteilung Arbeitsmediziner Mithilfe bei Risikobeurteilungim Sinne des Arbeitsschutzes Schutz vor Gefahren für Mutter und Kind Arbeitgeber

3 Rollen und Funktionen Resultat: behandelnder Arzt Rückfragen Resultat: Wirksamkeit der Schutzmassnahmen Arbeitsmediziner individuelle Eignungsbeurteilung Kenntnis Arbeitsplatz Kenntnis Gesundheit Risikobeurteilung gruppenspezifisch (Schwangere und Stillende) Eignungsbeurteilung Arbeitsplatz Risikoprofil Arbeitgeber

4 Rollen und Funktionen behandelnder Arzt Kommunikation zur Kompensation der Wissensdefizite Arbeitsmediziner Fallstricke: neue Aufgabe zur Zeit Unkenntnis über Gesetz kein Wissen über Arbeitsplätze, betriebliche Realität, Risikobeurteilungen Bedürfnisse und Realitäten der Wirtschaft Vermischung Beschäftigungsverbot versus Arbeitsunfähigkeit Bereitschaft zur Zusammenarbeitmit dem Arbeitgeber Arbeitgeber Aufgabe: Unterstützung des behandelnden Arztes Unterstützung des Betriebes bei fraglichen Entscheiden des behandelnden Arztes Ueberprüfung der Risikobeurteilung bei Aenderungendes Betriebsablaufes

5 Konkretes Vorgehen ja Risikoanalyse vorhanden nein Risikoanalyse vom Arbeitgeber einfordern ja Risikoanalyse genügend ja Risikoanalyse gebracht nein nein Beschäftigungsverbot ja Schutzmassn. vorhanden nein ja Genügende Risikoanalyse vom AG erhalten nein Eignungsentscheid und regelmässige Überprüfung der Schutzmassnahmen Eignungsentscheid

6 Medizinische Kriterien der Risikobeurteilung Artikel 7 Bewegen schwerer Lasten Schwangerschaftsmonat kein regelmässiges Versetzen von Lasten > 5 kg gelegentliches Versetzen (2 mal pro Stunde) von Lasten < 10 kg ab 7. Schwangerschaftsmonat keine Lasten > 5 kg

7 Medizinische Kriterien der Risikobeurteilung Artikel 8 Arbeiten bei Kälte und Nässe gefährlich und beschwerlich sind Arbeiten bei < -5 C und > 28 C falls <15 C müssen warme Getränke vorhanden sein falls <10 C muss der Arbeitgeber warme Kleidung abgeben starker Nässe

8 Medizinische Kriterien der Risikobeurteilung Artikel 9 Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen Tätigkeiten, die mit häufig auftretenden ungünstigen Bewegungen oder Körperhaltungen verbunden sind erheblich strecken oder beugen kauern sich gebückt halten fixierte Körperhaltung ohne Bewegung Krafteinwirkungen (Stösse, Vibrationen, Erschütterungen)

9 Medizinische Kriterien der Risikobeurteilung Artikel 10 Mikroorganismen Nachweis muss erbracht sein, dass Gefährdung für Mutter und Kind ausgeschlossen ist Artikel 11 Lärm Schalldruckpegel über 8 Stunden muss unter 85 db(a) sein Artikel 12 ionisierende Strahlen keine Arbeiten mit radioaktiven Stoffen

10 Medizinische Kriterien der Risikobeurteilung Artikel 13 Einwirkung von chemischen Stoffen Mit gewissen Stoffen dürfen Schwangere nicht in Kontakt kommen Die Grenzwerte (MAK) müssen eingehalten werden

11 Medizinische Kriterien der Risikobeurteilung Artikel 14 stark belastende Arbeitszeitsysteme Bei besonders gesundheitsbelastenden Schichtsystemen dürfen Schwanger nicht arbeiten Rückwärtsrotation mehr als 3 hintereinanderfolgende Nachtschichten ab der 8. Woche vor Niederkunft keine Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 06 Uhr (Arbeitsgesetz)

12 Medizinische Kriterien der Risikobeurteilung Artikel 15 Akkordarbeit und taktgebundene Arbeit verboten wenn Arbeitsrhythmus durch Maschine oder technische Einrichtung vorgegeben wird und von Arbeitnehmerin nicht beeinflusst werden kann

13 Medizinische Kriterien der Risikobeurteilung Artikel 16 Besondere Beschäftigungsverbote Ueberdruck, Druckkammern, Tauchen betreuen von Patienten mit gewissen ansteckenden Krankheiten fruchtschädigende Arbeitsstoffe arbeiten mit Blei- und Bleiverbindungen

14 Ueberprüfung und Kontrolle von Schutzmassnahmen Arbeitsplätze mit bedingter Eignung bedürfen Schutzmassnahmen Deren Ueberprüfung auf ihre Wirksamkeit muss vierteljährlich durch den behandelnden Arzt erfolgen und liegt in dessen Verantwortungsbereich Das Unternehmen wird dadurch aber von seiner Sorgfaltspflicht nicht entlastet! bei betrieblichen Änderungen technischer oder organisatorischer Art muss der Arbeitsmediziner eine erneute Risikoüberprüfung durchführen allenfalls Anpassung der Risikoanalyse Aufruf durch Sicherheitsspezialisten

15 Beschäftigungsverbot / Arbeitsunfähigkeit Die Nichteignung resp. das Beschäftigungsverbot ist auf die gesunde Schwangere beschränkt und dient der Prävention ausgesprochen, wenn die Arbeit die Gesundheit von Mutter und Kind im Rahmen einer gesunden Schwangerschaft gefährdet die Gefährdung und Belastung am Arbeitsplatz ist die alleinige Ursache für das Beschäftigungsverbot an einem alternativen Arbeitsplatz kann die Schwangere weiter beschäftigt werden bei Arbeitsunfähigkeit ist nicht der Arbeitsplatz ausschlaggebend, sondern die Gesundheit der Mutter oder des Kindes, das heisst es handelt sich um eine pathologische Schwangerschaft

16 Fallbeispiel Lieber Dieter, Wie geht es Dir? Da Du offenbar in Baden kaum mehr erreichbar bist, hat mir eine MPA Deine -adresse gegeben. Ich habe nämlich wieder einmal eine Frage an Dich, und zwar geht es wieder um eine Schwangere, die als Modellbauerin arbeitet, und infolgedessen täglich Leimdämpfen ausgesetzt ist. Angeblich handelt es sich dabei um Trichlormethan-und Nitro-Dämpfe. Ich denke. dass dies ein Grund zur Krankschreibung für die ganze SS ist, wollte dies aber noch von Dir bestätigt wissen. In der Hoffnung, baldmöglichst von Dir Bescheid zu erhalten, wünsche ich Dir wunderschöne Festtage und grüsse Dich lieb XY

17 Fallbeispiel Liebe XY besten Dank für Deine Anfrage. Trichlormethan(Chloroform)ist im Verdacht, carcinogenzu sein. Somit ist ein Arbeiten in der Schwangerschaft mit diesen Substanzen verboten. Bei dem von Dir zitierten Nitrohandelt es sich vermutlich im Nitroverdünner. Nitroverdünner sind Stoffgemische, die oft Xylol, Toluol und Ketone enthalten. Bei diesen Substanzen muss in der Schwangerschaft der MAK eingehalten werden. Somit wären Messungen nötig. Eine Krankschreibung im Sinne der Mutterschutzverordnung ist falsch, da es sich vermutlich um eine normale und gesunde SS handelt. Richtig ist ein Beschäftigungsverbot mit Arbeitsplatzversetzung oder Lohnersatz (80%), der durch den Arbeitgeber zu bezahlen ist. Viele liebe Grüsse Dieter

18 Fallbeispiel Lieber Dieter, Vielen lieben Dank für Deine Auskunft. Inzwischen habe ich dem Chef meiner Patientin geschrieben, und auch Antwort auf meinen Brief erhalten. Darin steht, dass es sich bei der kritischsten Substanz nicht um TRI-chlor-, sondern um DI-CHLOR-Methanhandle (die Patientin hat das offenbar falsch verstanden). Im übrigen schreibt er wörtlich:"...istder Umgang mit solchen Substanzen geregelt und von der SUVA abgenommen....frau XY ist gemäss unserer ASA-Ausrüstungsübersicht...imBesitz von...schutzbrille, Staubmaske, Atemschutzmaske mit Aktivkohlefilter." Kannst Du mir in Anbetracht der neuen Substanz sagen, ob diese in der Schwangerschaft effektiv ungefährlich ist? Und was soll ich mit den Nitrodämpfen machen? Wie kann ich kontrollieren, ob da effektiv Messungen stattgefunden haben, und ob die Konzentration innerhalb der Toleranzgrenze liegt? Ich wäre Dir sehr dankbar um einen Rat. Für den Fall handelt es sich um die Firma ZZZ in Zürich, vielleicht sagt Dir das etwas. Nun wünsche ich Dir noch einen schönen Tag und nachträglich viel Glück und Segen für's 2007! XY

19 Unternehmen, Arbeitsmediziner, behandelnder Arzt Der behandelnde Arzt entscheidet über: Risikobeurteilung genügend Beschäftigungsverbot Arbeitsunfähigkeit Zum heutigen Zeitpunkt ist der behandelnde Arzt überfordert Der Arbeitsmediziner ist das Bindeglied zwischen Unternehmen und behandelndem Arzt bei Fragen der Unvereinbarkeit Der Arbeitsmediziner ist die fachliche Anlaufstelle für Unternehmen und behandelnden Arzt

20 Literatur Mutterschutzverordnung: Zumutbarkeit und Arbeitsunfähigkeit => Archiv => 2006 => Artikel 18 und 19

21 Arbeitsunfähigkeit Die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Gesetzlich definiert im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 6 ATSG

22 Erwerbsunfähigkeit Der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Gesetzlich definiert im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 7 ATSG

23 Invalidität Die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit Gesetzlich definiert im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 8 ATSG

24 Zumutbarkeit Orientiert sich an den vorhandenen Fähigkeiten und Defiziten einer Person mit Bezug auf arbeitsabhängige Anforderungen.

25 Schadenminderung Entzieht oder widersetzt sich eine Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Gesetzlich definiert im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 21 Abs. 4 ATSG

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