R E G E L U N G E N F Ü R V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "R E G E L U N G E N F Ü R V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R"

Transkript

1 Stand: Januar 2013 R E G E L U N G E N F Ü R V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R 1. Welche Neuregelungen gelten für Versicherungsvermittler? 2 2. Warum gibt es neue Regelungen? 2 3. Was ist das Ziel der neuen Regelungen? 2 4. Wer ist betroffen? 2 5. Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen? 2 6. Wer ist von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen? 3 7. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert? 4 8. Wer kann sich von der Erlaubnis befreien lassen, wird aber registriert? 4 9. Wer muss seine Sachkunde bei der IHK nachweisen? Wie wird die Sachkunde nachgewiesen? Welche Berufsqualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde? Gibt es für Vermittler, die schon seit längerem tätig sind, Erleichterungen? Was steht in dem Register? Welche Folgen hat die Registrierung? Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten? Wie müssen diese Informationen erfolgen? Gelten die Beratungs- und Dokumentationspflichten für alle Versicherungsvermittler? Was muss der Vermittler beachten, wenn er Kundengelder verwaltet? 9 1. W e l c h e N e u r e g e l u n g e n g e l t e n f ü r V e r s i c h e r u n g s v e r m i t t l e r? Die selbständige Vermittlung von Versicherungen unterliegt seit dem 22. Mai 2007 grundsätzlich einer gewerberechtlichen Erlaubnis- und Registrierungspflicht. Bis zu diesem Datum konnte die selbstständige Versicherungsvermittlung aufgenommen werden, wenn eine Anzeige beim Gewerbeamt vorgenommen wurde. Erstreckt sich das Tätigkeitsfeld auch auf die Anlageund/oder die Finanzdienstleistungsvermittlung, sind gegebenenfalls wie bislang außerdem Erlaubnisse nach 34c GewO und/ oder 32 Kreditwesengesetz zu beantragen. Versicherungsvermittler und -berater dürfen nur noch selbstständig tätig werden, wenn sie zuverlässig erscheinen und vor der IHK ihre Sachkunde und das Bestehen einer (Vermögensschaden-)Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Dann erfolgt deren Registrierung durch die IHK. Für das Bundesgebiet wurde dafür ein zentrales Register geschaffen, das beim Deut- Susanne Fischer 1

2 schen Industrie- und Handelskammertag elektronisch geführt wird. Außerdem haben die Versicherungsvermittler besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber ihren Kunden. 2. W a r u m g i b t e s n e u e R e g e l u n g e n? Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung besteht für alle Mitgliedsstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen. Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. Teil I Nr. 63, 22. Dez. 2006, S. 3232). Mit dem Gesetz wird die EU-Richtlinie über die Versicherungsvermittlung umgesetzt. Es trat am 22. Mai 2007 in Kraft. Der Bundesrat hat der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV), die Detailregelungen zur Sachkundeprüfung, zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung etc. enthält am 11. Mai 2007 zugestimmt. 3. Was i s t d a s Z i e l d e r n e u e n R e g e l u n g e n? Die Richtlinie will den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr fördern. Im Ergebnis führt die Harmonisierung der Vorschriften für die Versicherungsvermittlung dazu, dass jeder Versicherungsvermittler, der in seinem Heimatstaat registriert ist, in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seine Dienste ohne Restriktionen anbieten darf. Der Verbraucherschutz soll durch diese Vorschriften ebenfalls gestärkt werden, da alle Versicherungsvermittler bestimmte, z. B. fachliche Anforderungen erfüllen müssen. 4. W e r i s t b e t r o f f e n? Unter die neuen Vorschriften fallen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) sowie Versicherungsberater. Vorgesehen ist dabei eine Unterscheidung der Versicherungsvermittler nach gebundenen, ungebundenen und produktakzessorischen Vermittlern. 5. W e l c h e V o r a u s s e t z u n g e n m u s s d e r A n t r a g- s t e l l e r f ü r d i e E r l a u b n i s e r t e i l u n g e r f ü l l e n? Persönliche Zuverlässigkeit (Guter Leumund): In der Regel fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unter- Susanne Fischer 2

3 schlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Geordnete Vermögensverhältnisse: Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (Insolvenzregister, Schuldnerverzeichnis) eingetragen ist. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (=Vermögensschadenshaftpflichtversicherung): Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1,23 Mio. Euro pro Schadensfall und mindestens 1,85 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden. Die Haftpflichtversicherung muss unabhängig von einer Auslandstätigkeit des Vermittlers für das gesamte Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Nachweis der Sachkunde: Dazu ist grundsätzlich die Ablegung einer Prüfung vor einer IHK nötig (siehe hierzu auch die Punkte 9 bis 12 dieses Merkblatts). 6. W e r i s t v o n d e r E r l a u b n i s - u n d R e g i s t r i e- r u n g s p f l i c h t a u s g e n o m m e n? Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind Gewerbetreibende, wenn die folgenden Vorgaben gemeinsam vorliegen: Sie vermitteln nicht hauptberuflich Versicherungen, sie vermitteln ausschließlich Versicherungsverträge, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind, sie vermitteln keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken, die Versicherung stellt eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung dar und deckt entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern ab oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird, Susanne Fischer 3

4 die Jahresprämie übersteigt einen Betrag von 500 Euro nicht und die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen beträgt nicht mehr als fünf Jahre. Sämtliche Voraussetzungen müssen kumulativ (gemeinsam) vorliegen. Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern; als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit privaten und gewerblichen Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. 7. W e r b e d a r f k e i n e r E r l a u b n i s, w i r d a b e r r e gist r i e r t? Keiner Erlaubnis bedürfen die sogenannten gebundenen Versicherungsvertreter. Diese arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen bzw. für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen. Die Erlaubnispflicht entfällt nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird. Die Registrierung hingegen ist auch bei diesem Personenkreis notwendig und erfolgt auf Veranlassung des Versicherungsvermittlers über das/die Versicherungsunternehmen. 8. W e r k a n n s i c h v o n d e r E r l a u b n i s b e f r e i e n l a s s e n, w i r d a b e r r e g i s t r i e r t? Auf Antrag können sich solche Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht befreien lassen (Erlaubnisbefreiung), die als Ergänzung zu dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ( produktakzessorisch ) auch Versicherungen vermitteln, wenn sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind, eine Berufshaftpflichtversicherung (=Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) abgeschlossen haben und Susanne Fischer 4

5 zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des Auftrag gebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend. Auch für diese Gewerbetreibenden besteht eine Registrierungspflicht. 9. W e r m u s s s e i n e S a c h k u n d e b e i d e r I H K n a c h- w e i s e n? Grundsätzlich bedarf jeder, der künftig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird, wenn der Vermittler oder Berater der IHK die notwendige Sachkunde nachweist. Es gibt aber Ausnahmen: Wer von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit ist, braucht seine Sachkunde nicht nachzuweisen. Wer als gebundener Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne Überprüfung der Sachkunde als zugelassener Versicherungsvermittler registriert. Das Versicherungsunternehmen hat allerdings für eine entsprechende Qualifizierung zu sorgen, ohne dass ihm die Art und Weise vorgeschrieben wird. Möglich sind z. B. speziell zugeschnittene interne oder externe Schulungen. Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen (= produktakzessorische Vermittler). Wer als selbstständiger oder angestellter Vermittler mindestens seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater tätig ist, bedarf keiner Sachkundeprüfung ( 1 Abs. 4 VersVermV). Wer eine entsprechende Berufsqualifikation nachweisen kann, braucht keine Sachkundeprüfung abzulegen. (siehe Punkt 11) 10. W i e w i r d d i e S a c h k u n d e n a c h g e w i e s e n? Die Sachkunde kann grundsätzlich durch eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK nachgewiesen werden. Susanne Fischer 5

6 11. W e l c h e B e r u f s q u a l i f i k a t i o n e n g e l t e n a l s N a c h w e i s d e r S a c h k u n d e? Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft, eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen, als Versicherungsfachwirt oder -wirtin, als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK); Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen; Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder als Investmentfondskaufmann oder frau oder als Fachberater oder beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt Die Übergangsregelung des 19 der Versicherungsvermittlungsverordnung (Vers- VermV) sieht vor, dass ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss Versicherungsfachmann/-frau BWV der erfolgreich bei der IHK abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt ist. Als Nachweis ist die Urkunde über den Abschluss vorzulegen, die Vorlage des BWV-Ausweises genügt hierfür nicht. 12. G i b t e s f ü r V e r m i t t l e r, d i e s c h o n s e i t l ä n g e r e m t ä t i g s i n d, E r l e i c h t e r u n g e n? Vermittler, die bereits seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder berater tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung. Susanne Fischer 6

7 Es wird unterstellt, dass diese aufgrund der praktischen Tätigkeit über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Die Vermittler, die erst im September 2000 oder später mit der Versicherungsvermittlung begonnen haben, müssen den Nachweis der angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten führen. 13. W a s s t e h t i n d e m R e g i s t e r? In dem Register werden nach derzeitigem Stand folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert: der Familien- und Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, das Geburtsdatum, die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO nach 34d Abs. 4 GewO als gebundener Versicherungsvertreter oder mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach 34e Abs. 1 GewO tätig wird, die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde, die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die Vertreter für die Tätigkeit der Niederlassung, die Geschäftsanschrift, die Registrierungsnummer, bei einem sog. gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen. Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familien- und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert. Susanne Fischer 7

8 14. W e l c h e F o l g e n h a t d i e R e g i s t r i e r u n g? Seit dem Inkrafttreten der deutschen Regelungen am 22. Mai 2007, darf grundsätzlich nur der Vermittler Versicherungen vermitteln, der registriert ist. Die Vermittlung/Beratung ohne Registrierung wird sanktioniert. Derjenige Vermittler/Berater, der sich nicht in das Register eintragen lässt, muss bei Aufdeckung mit einem Bußgeld von bis zu EUR rechnen. (zu den Übergangsfristen siehe Punkte 16 und 17) 15. W a s i s t b e i d e r V e r m i t t l u n g n o c h z u b e a c h- t e n? Der Vermittler muss umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Kunden beachten. Er muss vor Abschluss des ersten Vertrages mit dem Kunden seinen Namen und Anschrift mitteilen und angeben, ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über 10% an den Stimmrechten bzw. am Kapital oder ob ein Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Unternehmens des Versicherungsvermittlers hat. Der Vermittler muss auch mitteilen, in welchem Register er eingetragen ist, Informationen über Beschwerdemöglichkeit etc. geben und informieren, ob er eine ausgewogene Untersuchung vorgenommen hat, um den bestmöglichen Versicherungsschutz des Kunden zu ermitteln. Zusätzlich muss er mitteilen, ob er verpflichtet ist, Versicherungen eines oder mehrerer Unternehmen zu vermitteln. Ist dies nicht der Fall, so muss er es in Form einer sog. Negativmitteilung dem Kunden mitteilen. 16. W i e m ü s s e n d i e s e I n f o r m a t i o n e n e r f o l g e n? Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. Diskette, CD-Rom, DVD etc.) dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler darf mündlich informieren, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen ist die schriftliche Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein nachzureichen. 17. G e l t e n d i e B e r a t u n g s - u n d D o k u m e n t a t i o n s- p f l i c h t e n f ü r a l l e V e r s i c h e r u n g s v e r m i t t l e r? Grundsätzlich ja. Eine Ausnahme soll bei den sogenannten Bagatellvermittlern (siehe Nr.7) gemacht werden. Begünstigt sind also die Reisebüros hinsichtlich der Vermittlung von Reise- Susanne Fischer 8

9 zusatzversicherungen. Aber auch andere Gewerbetreibende, die zum Beispiel im Versand- und Einzelhandel Garantieversicherungen zur Verlängerung der Gewährleistung oder im Elektrohandel Garantie- und Reparaturversicherungen vermitteln, fallen unter den neuen Befreiungstatbestand. Die anderen Vermittlergruppen, die weder der Erlaubnis- noch der Registrierungspflicht unterliegen (vergleiche Nr. 7 Bausparverträge und Restschuldversicherungen), sind nicht befreit und müssen daher entsprechend der gesetzlichen Vorgaben beraten und dokumentieren. 18. W a s m u s s d e r V e r m i t t l e r b e a c h t e n, w e n n e r Kun d e n g e l d e r v e r w a l t e t? Den Umgang mit Kundengeldern erlaubt der Gesetzgeber nur mit einer ausreichend gesicherten finanziellen Leistungsfähigkeit des Vermittlers. Im Detail gibt es jedoch Unterschiede. Der Versicherungsvertreter, der grundsätzlich als bevollmächtigt gilt, Zahlungen des Versicherungsnehmers an das Versicherungsunternehmen entgegenzunehmen, muss zuvor keine Sicherheitsleistung erbringen. Dagegen wird bei einem Versicherungsmakler, der im Auftrag des Versicherungsnehmers handelt, nicht von einer solchen Bevollmächtigung durch das Versicherungsunternehmen ausgegangen. Der Makler hat daher eine Sicherheitsleistung in Höhe von mind in geeigneter Form vorzuhalten, bis die Kundengelder übermittelt sind. Gelder des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer dürfen Versicherungsvertreter und -makler ohne entsprechende Sicherheitsleistung aber nur verwalten, wenn sie vom Versicherungsnehmer zur Entgegennahme von Versicherungsleistungen bevollmächtigt sind. Die Einzelheiten regeln 64f VVG, 12 ff VersVermV. Hinweis: Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt und auf dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Susanne Fischer 9

REGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER

REGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER Stand: Dezember 2018 REGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER 1. Welche Regelungen gelten für Versicherungsvermittler? Die selbständige Vermittlung von Versicherungen unterliegt seit dem 22. Mai 2007 grundsätzlich

Mehr

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Richtlinie) besteht für

Mehr

Neue Regeln für Versicherungsvermittler

Neue Regeln für Versicherungsvermittler INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU DÜSSELDORF Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 02 11/35 57-0 Neue Regeln für Versicherungsvermittler

Mehr

Neue Regeln für Versicherungsvermittler (Stand: )

Neue Regeln für Versicherungsvermittler (Stand: ) Neue Regeln für Versicherungsvermittler (Stand: 5.04.2007 ) 1. Wie ist die derzeitige Rechtslage? Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist derzeit in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Allerdings

Mehr

ERLAUBNISVERFAHREN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER

ERLAUBNISVERFAHREN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER Stand: Januar 2017 ERLAUBNISVERFAHREN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen?... 1 2. Wer benötigt eine Erlaubnis?... 1 3. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?...

Mehr

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Richtlinie) besteht für

Mehr

Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler

Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Unter den Sammelbegriff Versicherungsvermittler fallen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter.

Mehr

MERKBLATT. Neue Regeln für Versicherungsvermittler. Bereich Recht Gewerberecht - Versicherungsvermittler

MERKBLATT. Neue Regeln für Versicherungsvermittler. Bereich Recht Gewerberecht - Versicherungsvermittler MERKBLATT Bereich Recht Gewerberecht - Versicherungsvermittler Stand: 01.11.2007 Neue Regeln für Versicherungsvermittler 1. Wie war die Rechtslage zuvor? Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen

Mehr

Die Registrierungs- und Erlaubnispflicht in der Vermittlerrichtlinie: Was kommt auf den Versicherungsmakler zu?

Die Registrierungs- und Erlaubnispflicht in der Vermittlerrichtlinie: Was kommt auf den Versicherungsmakler zu? Die Registrierungs- und Erlaubnispflicht in der Vermittlerrichtlinie: Was kommt auf den Versicherungsmakler zu? 13. CHARTA-Marktplatz in Neuss Ass. jur. Sebastian Greif IHK Mittlerer Niederrhein Folie

Mehr

Regelungen für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Regelungen für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Stand 23.02.2018 IHK-Merkblatt: Versicherungsvermittlerecht INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN UMFRAGEN ZAHLEN PROGNOSEN Regelungen für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nach 34 d GewO Erlaubnis-

Mehr

Gewerbeordnung 34 d Versicherungsvermittler

Gewerbeordnung 34 d Versicherungsvermittler Gewerbeordnung 34 d Versicherungsvermittler (1) Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler),

Mehr

1. Hintergrund Kreis der Betroffenen Rechtliche Vorgaben Ausnahmen... 3

1. Hintergrund Kreis der Betroffenen Rechtliche Vorgaben Ausnahmen... 3 Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis- und Registerpflicht Inhaltsverzeichnis 1. Hintergrund... 2 2. Kreis der Betroffenen... 2 3. Rechtliche Vorgaben... 2 4. Ausnahmen... 3 4.1 Ausnahmen von

Mehr

D A S E R L A U B N I S - U N D R E G I S T R I E R U N G S V E R F A H R E N F Ü R K R E D I T I N S T I T U T E

D A S E R L A U B N I S - U N D R E G I S T R I E R U N G S V E R F A H R E N F Ü R K R E D I T I N S T I T U T E Stand: Juli 2012 D A S E R L A U B N I S - U N D R E G I S T R I E R U N G S V E R F A H R E N F Ü R K R E D I T I N S T I T U T E 1. Wie wird ein Kreditinstitut in das Versicherungsvermittlerregister

Mehr

D I E S A C H K U N D E

D I E S A C H K U N D E Stand: 29. Juni 2012 D I E S A C H K U N D E Inhalt 1. Wer benötigt den Sachkundenachweis?...1 2. Wann ist kein Sachkundenachweis zu erbringen?...2 3. Welche Berufsqualifikationen werden als Sachkundenachweis

Mehr

ERLAUBNISBEFREIUNG FÜR PRODUKTAKZESSORISCHE VERSICHERUNGSVERMITTLER

ERLAUBNISBEFREIUNG FÜR PRODUKTAKZESSORISCHE VERSICHERUNGSVERMITTLER Stand: Dezember 2018 ERLAUBNISBEFREIUNG FÜR PRODUKTAKZESSORISCHE VERSICHERUNGSVERMITTLER 1. Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen? Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung

Mehr

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Durch die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Richtlinie) sind die Regelungen

Mehr

Merk blatt. 34d.html

Merk blatt.  34d.html Stand: 1. Januar 2014 Merk blatt GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007

Mehr

DAS ERLAUBNIS- UND REGISTRIERUNGSVER- FAHREN FÜR KREDITINSTITUTE

DAS ERLAUBNIS- UND REGISTRIERUNGSVER- FAHREN FÜR KREDITINSTITUTE Stand: Februar 2018 DAS ERLAUBNIS- UND REGISTRIERUNGSVER- FAHREN FÜR KREDITINSTITUTE 1. Wie wird ein Kreditinstitut in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen?... 1 2. Wer ist erlaubnis- und registrierungspflichtig?...

Mehr

2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER

2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER MERKBLATT Stand: Juli 2016 GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß 34d Absatz

Mehr

Sachkundenachweis im Rahmen des Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Versicherungsvermittler und - berater

Sachkundenachweis im Rahmen des Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Versicherungsvermittler und - berater Die IHK informiert: Merkblatt Sachkundenachweis im Rahmen des Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Versicherungsvermittler und - berater I. Wer benötigt den Sachkundenachweis? Seite 1 II. Wann ist

Mehr

34d.html 2. Wer unterliegt nicht der Erlaubnispflicht?

34d.html   2. Wer unterliegt nicht der Erlaubnispflicht? MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges

Mehr

Versicherungsvermittler und berater

Versicherungsvermittler und berater Versicherungsvermittler und berater Stand: Januar 2014 1. Gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung Seit Mai 2007 besteht für die Versicherungsvermittlung und -beratung eine Erlaubnispflicht. Die Industrie-

Mehr

Versicherungsvermittler und -berater

Versicherungsvermittler und -berater Versicherungsvermittler und -berater 1. Wie war die Rechtslage bis Mai 2007? Stand: Juni 2010 Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen war vor dem 22. Mai 2007 in Deutschland nicht erlaubnispflichtig.

Mehr

Produktakzessorischer Versicherungsvermittler

Produktakzessorischer Versicherungsvermittler Produktakzessorischer Versicherungsvermittler Grundsätzliches Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grds. gemäß 34d Abs. 1

Mehr

Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler/Versicherungsberater

Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler/Versicherungsberater Stand: 23. Februar 2018 Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler/Versicherungsberater Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter), die gewerbsmäßig den Abschluss von

Mehr

Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach 34d Abs. 1 und 2 GewO

Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach 34d Abs. 1 und 2 GewO Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 0211 3557-0 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung

Mehr

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG MERKBLATT Recht und Steuern VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wird die bislang frei zugängliche Tätigkeit des

Mehr

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater - gewerbliche Voraussetzungen im Überblick

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater - gewerbliche Voraussetzungen im Überblick MERKBLATT Versicherungsvermittler und Versicherungsberater - gewerbliche Voraussetzungen im Überblick Stand: 23.02.2018 Ansprechpartner: Julian Kohl Tel.: 0371 6900-1350 Fax: 0371 6900-1399 E-Mail: julian.kohl@chemnitz.ihk.de

Mehr

Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach 34d Abs. 1 und 2 GewO

Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach 34d Abs. 1 und 2 GewO Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach 34d Abs. 1 und 2 GewO Sowohl Versicherungsvermittler, als auch Versicherungsberater müssen für die Erlaubniserteilung

Mehr

Neue Regeln für Versicherungsvermittler

Neue Regeln für Versicherungsvermittler INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU DÜSSELDORF Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 02 11/35 57-0 Neue Regeln für Versicherungsvermittler

Mehr

Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis- und Registerpflicht

Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis- und Registerpflicht Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis- und Registerpflicht Inhaltsverzeichnis 1. Hintergrund... 2 2. Kreis der Betroffenen... 2 3. Rechtliche Vorgaben... 2 4. Ausnahmen... 3 4.1 Ausnahmen von

Mehr

Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007

Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007 Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007 1. Wie ist die derzeitige Rechtslage? Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist derzeit in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Allerdings

Mehr

Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach 34d Abs. 1 und 2 GewO

Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach 34d Abs. 1 und 2 GewO Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach 34d Abs. 1 und 2 GewO Sowohl Versicherungsvermittler, als auch Versicherungsberater müssen für die Erlaubniserteilung nach 34d Abs. 5 GewO nachweisen: persönliche

Mehr

2. Warum gibt es neue Regelungen und seit wann sind diese in Kraft?

2. Warum gibt es neue Regelungen und seit wann sind diese in Kraft? MERKBLATT Bereich Recht Gewerberecht - Versicherungsvermittler Stand: Januar 2009 Neue Regeln für Versicherungsvermittler 1. Wie war die Rechtslage zuvor? Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen

Mehr

Dieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr Informationen zur Erlaubnisbefreiung und Registrierung -

Dieses Dokument finden Sie unter  unter der Dok-Nr Informationen zur Erlaubnisbefreiung und Registrierung - Berufszugang Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 58504 Produktakzessorische Versicherungsvermittler - Informationen zur Erlaubnisbefreiung und Registrierung - Im Zuge der

Mehr

Versicherungsvermittlerrecht Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung Produktakzessorische Vermittler ( 34 d Abs. 3 GewO)

Versicherungsvermittlerrecht Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung Produktakzessorische Vermittler ( 34 d Abs. 3 GewO) Versicherungsvermittlerrecht Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung Produktakzessorische Vermittler ( 34 d Abs. 3 GewO) Mit der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in deutsches Recht

Mehr

W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter

W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter Stand: Januar 2012 W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter 1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler

Mehr

W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter

W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter Stand: 29. Juni 2012 W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter 1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler

Mehr

Antragsteller/in natürliche Person: Anschrift der Wohnung des Antragstellers: Straße, Hausnummer: Telefon: Fax:

Antragsteller/in natürliche Person: Anschrift der Wohnung des Antragstellers: Straße, Hausnummer: Telefon: Fax: (zurück an) Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 S. 2 GewO sowie 34 d Abs. 2 GewO und Eintragung in das Vermittlerregister

Mehr

Der Weg zur eigenen Registrierung als Vermittler nach 34 d GewO Abs 1

Der Weg zur eigenen Registrierung als Vermittler nach 34 d GewO Abs 1 Voraussetzung für die Erlangung einer Erlaubnis als Vermittler nach 34 GewO Abs 1 Antragstellung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde (IHK) Nachweis der Zuverlässigkeit Geordnete Vermögensverhältnisse

Mehr

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Informationspflichten beim ersten Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (Vers- VermV) hat der Gewerbetreibende dem

Mehr

möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt

möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt Finanzanlagenvermittlungsverordnung () Seite 1 / 6 Ich bin seit Sachkundeprüfung oder gleichgestellte Berufsqualifikation Anlageberater gem. 34 c und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr.

Mehr

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Merkblatt Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und -berater die Pflicht, dem

Mehr

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG MERKBLATT Recht und Steuern VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern

Mehr

ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER

ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER Stand: 9. Mai 2007 ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen?...1 2. Wer benötigt eine Erlaubnis?...1 3. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird

Mehr

Antrag auf Änderung/Löschung Nachweise gemäß Checkliste einreichen

Antrag auf Änderung/Löschung Nachweise gemäß Checkliste einreichen IHK Pfalz Tel.: 0621 5904-2041 oder - Versicherungsvermittlerregister - 0621 5904-2042 Ludwigsplatz 2 4 67059 Ludwigshafen Antrag auf Änderung/Löschung Nachweise gemäß Checkliste einreichen 1. Füllen Sie

Mehr

Wahlrecht für gebundene Versicherungsvermittler

Wahlrecht für gebundene Versicherungsvermittler Stand: Mai 2014 Wahlrecht für gebundene Versicherungsvermittler 1. Welches Wahrrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler bei der Registrierung zur Verfügung? Der gebundene Vermittler (Ausschließlichkeitsvertreter)

Mehr

Versicherungsvermittler mit Erlaubnis

Versicherungsvermittler mit Erlaubnis GEWERBERECHT G52 Stand: März 2013 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Versicherungsvermittler mit Erlaubnis Im Zuge der Umsetzung

Mehr

1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler bei der Registrierung zur Verfügung?

1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler bei der Registrierung zur Verfügung? Die IHK informiert: Wahlrecht für gebundene Versicherungsvermittler WAHLRECHT FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER (Ausschließlichkeitsvertreter) 1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler

Mehr

Regelungen für Finanzanlagenvermittler

Regelungen für Finanzanlagenvermittler Regelungen für Finanzanlagenvermittler Grundsätzliches Seit dem 1. Januar 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen

Mehr

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34d Abs. 6 GewO. Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34d Abs. 6 GewO. Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister IHK Nordschwarzwald Recht und Steuern Dr.-Brandenburg-Str. 6 75173 Pforzheim Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34d Abs. 6 GewO sowie Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister -

Mehr

Antrag auf Änderung Nachweise gemäß Checkliste einreichen

Antrag auf Änderung Nachweise gemäß Checkliste einreichen IHK Pfalz Tel.: 0621 5904-2041 oder - Versicherungsvermittlerregister - 0621 5904-2042 Ludwigsplatz 2 4 67059 Ludwigshafen Antrag auf Änderung Nachweise gemäß Checkliste einreichen 1. Füllen Sie das Formular

Mehr

2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGS- VERTRETER

2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGS- VERTRETER MERKBLATT Recht und Steuern GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß 34d

Mehr

Industrie- und Handelskammer Aachen Versicherungsvermittlerregister Theaterstraße Aachen

Industrie- und Handelskammer Aachen Versicherungsvermittlerregister Theaterstraße Aachen Industrie- und Handelskammer Aachen Versicherungsvermittlerregister Theaterstraße 6-10 52062 Aachen Sachkundenachweis durch Benennung von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen gemäß 34d Absatz 5 Satz

Mehr

IHK Südlicher Oberrhein Versicherungsvermittler Lotzbeckstr Lahr

IHK Südlicher Oberrhein Versicherungsvermittler Lotzbeckstr Lahr Firma/ Name IHK Mitgliedsnummer (nur eintragen, wenn vorhanden) IHK Südlicher Oberrhein Versicherungsvermittler Lotzbeckstr. 31 77933 Lahr - Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen

Mehr

MERKBLATT [1] Stand: INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

MERKBLATT [1] Stand: INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT [1] Stand: 15.01.2019 MERKBLATT INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 15 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater

Mehr

Versicherungsvermittlerrecht Häufig gestellte Fragen

Versicherungsvermittlerrecht Häufig gestellte Fragen Versicherungsvermittlerrecht Häufig gestellte Fragen Mit der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in deutsches Recht wurde für die Versicherungsbranche ein neues Berufsrecht eingeführt. Die

Mehr

NACHWEIS VERTRETUNGSBERECHTIGTER AUFSICHTSPERSONEN NACH 34d ABSATZ 2 NR. 4 GEWERBEORDNUNG

NACHWEIS VERTRETUNGSBERECHTIGTER AUFSICHTSPERSONEN NACH 34d ABSATZ 2 NR. 4 GEWERBEORDNUNG NACHWEIS VERTRETUNGSBERECHTIGTER AUFSICHTSPERSONEN NACH 34d ABSATZ 2 NR. 4 GEWERBEORDNUNG Sie können dieses interaktive Formular als PDF-Dokument von der IHK-Internetseite (www.wuppertal.ihk24.de > Recht

Mehr

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER 1. RECHTSGRUNDLAGEN. Recht und Steuern

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER 1. RECHTSGRUNDLAGEN. Recht und Steuern MERKBLATT Recht und Steuern GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß 34d

Mehr

Synopse zur Änderung 34c Gewerbeordnung - Stand 14. Oktober 2016

Synopse zur Änderung 34c Gewerbeordnung - Stand 14. Oktober 2016 Synopse zur Änderung 34c Gewerbeordnung - Stand 14. Oktober 2016 in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter

Mehr

IHK-Informationsveranstaltung: Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. - Sachkundeprüfung - am 19. Dezember 2012

IHK-Informationsveranstaltung: Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler. - Sachkundeprüfung - am 19. Dezember 2012 IHK-Informationsveranstaltung: Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler - Sachkundeprüfung - am 19. Dezember 2012 Marco Rieso Leiter des Referates Handel und Dienstleistung Prüfungen in den Bereichen: Investmentfonds

Mehr

Vorname/-n (Rufname bitte unterstreichen): Staatsangehörigkeit/-en:

Vorname/-n (Rufname bitte unterstreichen): Staatsangehörigkeit/-en: Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen Versicherungsvermittler Schillerplatz 7 55116 Mainz Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach 34d

Mehr

Immobiliardarlehensvermittler ( 34i Gewerbeordnung)

Immobiliardarlehensvermittler ( 34i Gewerbeordnung) Immobiliardarlehensvermittler ( 34i Gewerbeordnung) Grundsätzliches Wer selbstständig als Gewerbetreibender Verbraucherdarlehen für Immobilien oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermittleln

Mehr

Absender: 1. selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder

Absender: 1. selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder Absender: Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Geschäftsbereich Recht & Steuern Kerschensteinerstraße 9 63741 Aschaffenburg Sachkundenachweis durch Benennung von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen

Mehr

Delegation des Sachkundenachweises durch Benennung von Aufsichtspersonen gemäß 34 d Abs. 2 Nr. 4 GewO

Delegation des Sachkundenachweises durch Benennung von Aufsichtspersonen gemäß 34 d Abs. 2 Nr. 4 GewO Firma/Name IHK Kundennummer IHK Reutlingen VVR Hindenburgstr. 54 72762 Reutlingen Delegation des Sachkundenachweises durch Benennung von Aufsichtspersonen gemäß 34 d Abs. 2 Nr. 4 GewO 1. Angaben zum Antragsteller

Mehr

- Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g.)

- Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g.) Firma IHK Mitgliedsnummer (nur eintragen, wenn vorhanden) IHK Südlicher Oberrhein Versicherungsvermittler Lotzbeckstr. 31 77933 Lahr - Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g.) Antrag auf

Mehr

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO Firma / Name IHK-Kundennummer IHK Reutlingen VVR Hindenburgstraße 54 72762 Reutlingen Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO - Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG,

Mehr

- Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter)

- Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter) Firma/ Name IHK Mitgliedsnummer (nur eintragen, wenn vorhanden) IHK Südlicher Oberrhein Versicherungsvermittler Lotzbeckstr. 31 77933 Lahr - Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen

Mehr

1. Antragsteller/in (produktakzessorischer Versicherungsvermittler/in) Vorname/n (Rufname bitte unterstreichen):

1. Antragsteller/in (produktakzessorischer Versicherungsvermittler/in) Vorname/n (Rufname bitte unterstreichen): (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Dortmund Märkische Str. 120 44141 Dortmund Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung

Mehr

IHK Saarland Tel.: 0681 / oder - Versicherungsvermittlerregister / Saarbrücken

IHK Saarland Tel.: 0681 / oder - Versicherungsvermittlerregister / Saarbrücken IHK Saarland Tel.: 0681 / 9520-200 oder - Versicherungsvermittlerregister - 0681 / 9520-612 66104 Saarbrücken Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach 34d Abs. 1 GewO 1. Füllen

Mehr

Honorar-Finanzanlagenberater

Honorar-Finanzanlagenberater Ihr Ansprechpartner Honorar-Finanzanlagenberater Müller, Christoph (Rechtsassessor) E-Mail: c.mueller@reutlingen.ihk.de Tel. 07121 201-198 Zum 1. August 2014 wird zu den bereits bestehenden Regelungen

Mehr

Versicherungsvermittler

Versicherungsvermittler Versicherungsvermittler - Informationen zur Erlaubnis und Registrierung - Bereich Wirtschaft Unternehmensförderung/Vermittlerwesen Tel.: 0335 5621-1314/-15-17 Fax: 0335 5621-1399 Im Zuge der Umsetzung

Mehr

Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Neue Regeln für Vermittler und Berater

Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Neue Regeln für Vermittler und Berater Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Neue Regeln für Vermittler und Berater 34i GewO 1. Erlaubnis 2. Registrierung 3. Zeitplan / Rechtsverordnung 1. Wer ist betroffen? a.) Betroffene Personen:

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler gemäß 34 d Abs. 1 GewO

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler gemäß 34 d Abs. 1 GewO Firma IHK-Kundennummer IHK Reutlingen VVR Hindenburgstraße 54 72762 Reutlingen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler gemäß 34 d Abs. 1 GewO - Antragsteller: Juristische

Mehr

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht IHK Heilbronn-Franken Versicherungsvermittler Ferdinand-Braun-Str. 20 74074 Heilbronn Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH,

Mehr

Merkblatt Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler

Merkblatt Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler Dieses Merkblatt wurde auf Basis des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6.12.2011 (BGBl. I Nr. 63 vom 12.12.2011) und der Verordnung zur Einführung einer

Mehr

(Adresse Vermittler) IHK Magdeburg. Alter Markt Magdeburg MITTEILUNG ÜBER DIE ÄNDERUNG DER REGISTERDATEN* Angaben zur Person:

(Adresse Vermittler) IHK Magdeburg. Alter Markt Magdeburg MITTEILUNG ÜBER DIE ÄNDERUNG DER REGISTERDATEN* Angaben zur Person: (Adresse Vermittler) IHK Magdeburg Alter Markt 8 39104 Magdeburg MITTEILUNG ÜBER DIE ÄNDERUNG DER REGISTERDATEN* Angaben zur Person: Name Vorname(n) Geburtsdatum Firma, Vertretungsberechtigter Handels-/Genossenschafts-

Mehr

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern III B 3 FAV/VVR/IDV München

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern III B 3 FAV/VVR/IDV München (Absender) Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern III B 3 FAV/VVR/IDV 80323 München Sachkundenachweis durch Benennung von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen gemäß 34d Absatz 2 Nummer

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO und Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 10, 11a GewO

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO und Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 10, 11a GewO Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Referat Recht Elsa-Brändström-Str. 1-3 33602 Bielefeld Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO und Antrag auf Eintragung in das

Mehr

MERKBLATT. Neue Regeln für Versicherungsvermittler. Bereich Recht Gewerberecht - Versicherungsvermittler

MERKBLATT. Neue Regeln für Versicherungsvermittler. Bereich Recht Gewerberecht - Versicherungsvermittler MERKBLATT Bereich Recht Gewerberecht - Versicherungsvermittler Stand: 17.07.2007 Neue Regeln für Versicherungsvermittler 1. Wie war die Rechtslage zuvor? Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen

Mehr

Vorname/-n (Rufname bitte unterstreichen):

Vorname/-n (Rufname bitte unterstreichen): (Absender) Bitte reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular nach Möglichkeit online über www.ihk-muenchen.de/versicherungsvermittler/ ein.* Bei diesem Formular handelt es sich um ein interaktives

Mehr

Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater*

Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater* Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 24756 Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater* 34d GewO Mit Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales

Mehr

(Absender) Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsformzusatz:

(Absender) Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsformzusatz: (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweise Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,

Mehr

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG

VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG MERKBLATT VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Stand: August 2016 Versicherungsvermittler, die als gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich

Mehr

IHK Pfalz Tel.: oder - Versicherungsvermittlerregister Ludwigsplatz Ludwigshafen

IHK Pfalz Tel.: oder - Versicherungsvermittlerregister Ludwigsplatz Ludwigshafen IHK Pfalz Tel.: 0621 5904-2041 oder - Versicherungsvermittlerregister - 0621 5904-2042 Ludwigsplatz 2 4 67059 Ludwigshafen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach 34d Abs.

Mehr

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform (Absender) Industrie- und Handelskammer Chemnitz GB Handel/Dienstleistungen Postfach 464 09004 Chemnitz ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung gemäß

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO. Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 10, 11a GewO

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO. Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 10, 11a GewO Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Referat Recht Elsa-Brändström-Str. 1-3 33602 Bielefeld Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO sowie Antrag auf Eintragung in das

Mehr

Hinweis: Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG) müssen alle geschäftsführungsberechtigten

Hinweis: Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG) müssen alle geschäftsführungsberechtigten Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Ernst-Schneider-Platz 1 40212 Düsseldorf Antrag auf Erteilung einer Erlaubnisbefreiung im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung nach 34d Abs. 6 Gewerbeordnung

Mehr

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler gemäß 34 d Abs. 3 GewO

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler gemäß 34 d Abs. 3 GewO IHK Karlsruhe Vermittlerregister Postfach 34 40 76020 Karlsruhe Antrag auf Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler gemäß 34 d Abs. 3 GewO sowie Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister

Mehr

Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler

Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler Stand: 16. Mai 2011 Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen? Nach 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) bedarf einer Erlaubnis der zuständigen

Mehr

IHK Saarland Tel.: 0681 / oder - Versicherungsvermittlerregister / Saarbrücken

IHK Saarland Tel.: 0681 / oder - Versicherungsvermittlerregister / Saarbrücken IHK Saarland Tel.: 0681 / 9520-200 oder - Versicherungsvermittlerregister - 0681 / 9520-612 66104 Saarbrücken Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 1 GewO Eintragung

Mehr

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistergericht eingetragener Name mit Rechtsform. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistergericht:

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistergericht eingetragener Name mit Rechtsform. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistergericht: Industrie- und Handelskammer Fulda Recht und Steuern Heinrichstraße 8 36037 Fulda Sachkundenachweis durch Benennung von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen gemäß 34d Absatz 5 Satz 4 GewO für Versicherungsvermittler

Mehr