Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten"

Transkript

1 Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? Bereits beim ersten Geschäftskontakt muss der Versicherungsvermittler dem Kunden in Textform Informationen zur Verfügung stellen ( 11 Abs. 1 VersVermV). Der Vermittler hat folgende Auskünfte klar und verständlich mitzuteilen: Ihr Ansprechpartner: Katharina Buddenberg Telefon: Fax: Stand: 02/2010 Gesamt: 5 Seiten seine persönlichen Daten (Familienname, Vorname, Firma, Geschäftsanschrift), ob er als Versicherungsmakler mit Erlaubnis Versicherungsvertreter mit Erlaubnis gebundener Versicherungsvertreter ausschließlich für die XY-Versicherung oder produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder -makler mit Erlaubnisbefreiung für -Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z.b. KfZ- Versicherungen) oder Versicherungsberater mit Erlaubnis bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen ist und wie der Kunde die Eintragung überprüfen kann, die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist sowie die Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle, die für die IHKs das Register führt: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.v. Breite Straße Berlin Telefon: (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen) Registernummer: xxxxxxxxxxxxx HINWEIS: Dieses Merkblatt soll eine erste Information bieten. Die hierin enthaltenen Angaben sind mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt worden. Dennoch kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommener werden. Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Hausanschrift: Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Elsa-Brändström-Str Bielefeld Tel.: Fax: Internet: Parkmöglichkeit: Parkhaus Am Zwinger 1/5

2 wenn der Vermittler direkt oder indirekt Beteiligungen von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt, wenn ein Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt, die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder beratern und Versicherungsunternehmen angerufen werden kann: Versicherungsombudsmann Versicherungsombudsmann e.v. Postfach Berlin Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Kronenstraße Berlin Achtung: Ein Hinweis auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Schlichtungsstelle darf nur erfolgen, wenn dort eine Registrierung vorliegt. Sie als Versicherungsvermittler haben sicherzustellen, dass auch Ihre Mitarbeiter die Mitteilungspflichten erfüllen. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Haftpflichtversicherung. Weitere Regelungen zu Informations- und Dokumentationspflichten der Vermittler sind in 42b ff VVG (Versicherungsvertragsgesetz) festgeschrieben (s. Punkt 4). 2. Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte nutzen? Die in 11 VersVermV aufgeführten Angaben sind dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitzuteilen. In Anlehnung an das allgemeine Privatrecht bezeichnet die Textform eine lesbare, dauerhafte, unterschriftslos gültige Erklärung. Damit kann eine Übermittlung der notwendigen Daten auch im Visitenkartenformat erfolgen. 2/5

3 3. Was muss künftig bei einer Homepage beachtet werden? Wer eine eigene Homepage betreibt, ist nach dem Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, die zuständige Aufsichtbehörde mit Postadresse zu nennen. Versicherungsvermittler und berater mit Internetauftritt müssen daher ab dem 22. Mai 2007 das Impressum ihres Internetsauftritts um die Angaben der zuständigen IHK ergänzen. In Ostwestfalen: Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Elsa-Brändström-Str Bielefeld Wer wegen 156 GewO eine Übergangsfrist für Erlaubnis und Registrierung bis zum 1. Januar 2009 nutzen kann, muss diese Informationen dann mitteilen, wenn sie vorliegen. Um mögliche Abmahnungen zu vermeiden, wird daher dringend empfohlen, das Impressum auf der Homepage entsprechend anzupassen. Auch wenn zur Zeit das TMG noch keine Verpflichtung vorsieht, dass auch die Vermittlerregisternummer und die registerführende Stelle (DIHK s. Punkt 1.) im Impressum genannt werden müssen, schadet es nicht. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll ja der Verbraucher beim Erstkontakt über diese Daten informiert werden, so dass erwartet werden kann, dass das Vermittlerregister irgendwann ebenfalls in das TMG aufgenommen wird. 4. Was versteht man unter Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten"? Durch die Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz ( 42 b bis e VVG) wird der Versicherungsvermittler zukünftig verpflichtet, seine Kundengespräche und abschlüsse zu dokumentieren. Nach 42b VVG ist der Versicherungsmakler verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit Sie in Einzelfällen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauwahl hinweisen. Der Versicherungsmakler, der auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben den Versicherungsnehmer mitzuteilen 3/5

4 auf welcher Markt- und Informationsgrundlage, sie ihre Leistung erbringen und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Außerdem hat der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist. ( 42b Abs. 2 VVG) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungspflichten und Angaben durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. ( 42 b Abs. 3 VVG) Sie als Versicherungsvermittler haben den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die Angebote der Versicherung zu beurteilen und der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten, sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Sie müssen dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages dokumentieren. ( 42c Abs.1 VVG) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch gelten zu machen. ( 42c Abs. 2-3 VVG) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach 42b Abs. 2 VVG vor Abgabe seiner Vertragserklärung, und die Information nach 42 c, Abs. 1 VVG vor dem Abschluss des Vertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen, dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Haftpflichtversicherung. Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. Diskette, DC-Rom, DVD etc.) dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht. Die Versicherungswirtschaft bietet Hilfestellungen zu diesem Thema: z. B. der Arbeitskreis EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie - Dokumentation 4/5

5 sowie die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e. V. (VSAV) Lassen die strengen Vorschriften ein telefonisches Vermittlungsgeschäft überhaupt noch zu? Sowohl die statusbezogenen Erstinformationen (sog. Selbstauskunftspflicht, s. Punkt 1.) als auch die vertragsbezogenen Informationen (s. Punkt 4.) können ausnahmsweise mündlich erfolgen, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. Daher kann zukünftig bei Vorliegen der Voraussetzungen auch per Telefon vermittelt werden. Allerdings muss der Vermittler die Informationen in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit Überlassung des Versicherungsscheins, nachholen. 6. Welche Folgen kann eine Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten haben? Der Kunde kann gegenüber dem Versicherungsvermittler gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen. 7. Worauf müssen Gewerbetreibende ab dem 22. Mai beim Verfassen von Geschäftsbriefen achten? Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen bislang auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben ( 15b Abs. 1 GewO). Ab 22. Mai 2007 muss der geschäftliche Briefbogen zusätzlich die ladungsfähige Anschrift enthalten. Der Gesetzgeber will so der mangelnden Identifizierbarkeit von Unternehmen entgegenwirken, die bislang keinen speziellen handels- oder gesellschaftlichen Publizitätspflichten unterliegen und sich beispielsweise nicht im Handelsregister eintragen lassen müssen. Bei Nicht- oder unvollständiger Angabe drohen Geldbußen bis zu Verantwortlich für den Inhalt: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold 5/5

Merkblatt Versicherungsvermittler - Beratung und Dokumentation - Inhalt: 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit den Kunden?

Merkblatt Versicherungsvermittler - Beratung und Dokumentation - Inhalt: 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit den Kunden? Merkblatt Versicherungsvermittler - Beratung und Dokumentation - Inhalt: 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit den Kunden? 1 2. Kann der Vermittler für die Erstinformation auch seine Visitenkarte

Mehr

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Informationspflichten beim ersten Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (Vers- VermV) hat der Gewerbetreibende dem

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler Übersicht: 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? 2. Kann der Vermittler für die Erstinformation

Mehr

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Merkblatt Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und -berater die Pflicht, dem

Mehr

Ansprechpartner: Telefon: Stand: Barbara Fichte 0355 365-1600 August 2015 E-Mail: recht@cottbus.ihk.de

Ansprechpartner: Telefon: Stand: Barbara Fichte 0355 365-1600 August 2015 E-Mail: recht@cottbus.ihk.de INFORMATION Ansprechpartner: Telefon: Stand: Barbara Fichte 0355 365-1600 August 2015 E-Mail: recht@cottbus.ihk.de Gewerberecht P 06 Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler

Mehr

MERKBLATT [1] Stand: INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

MERKBLATT [1] Stand: INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT [1] Stand: 15.01.2019 MERKBLATT INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 15 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater

Mehr

Informations-, Beratungs- und Dokumentations- pflichten für Versicherungsvermittler

Informations-, Beratungs- und Dokumentations- pflichten für Versicherungsvermittler Informations-, Beratungs- und Dokumentations- pflichten für Versicherungsvermittler 1. Welche neuen Vorschriften gelten im Umgang mit dem Kunden? Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT MERKBLATT INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater die Pflicht, dem

Mehr

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind. Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende Versicherungsvermittler

Mehr

Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT

Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Stand: 1. September 2015 Merk blatt INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und

Mehr

Versicherungsvermittler Kundeninformation

Versicherungsvermittler Kundeninformation Stand: August 2015 Versicherungsvermittler Kundeninformation und Dokumentation 1. Welche Informationspflichten bestehen beim ersten Geschäftskontakt mit dem Kunden? Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT MERKBLATT Recht und Fairplay INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater

Mehr

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung

a) als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung, aa) mit Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater die Pflicht, dem Kunden beim

Mehr

Ansprechpartner: Stand: September 2010 Astrid Schenk Assessor Jürgen Redlin

Ansprechpartner: Stand: September 2010 Astrid Schenk Assessor Jürgen Redlin MERKBLATT Recht und Steuern INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTSKON- TAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater

Mehr

INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITT- LER/-BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER

INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITT- LER/-BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER MERKBLATT Recht und Steuern INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITT- LER/-BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R K U N D E N I N F O R M A T I O N U N D D O K U M E N T A T I O N

V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R K U N D E N I N F O R M A T I O N U N D D O K U M E N T A T I O N Stand: 14. Dezember 2011 V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R K U N D E N I N F O R M A T I O N U N D D O K U M E N T A T I O N 1. Welche Informationspflichten bestehen beim ersten Geschäftskontakt

Mehr

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt

Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Stand: 1. August 2015 Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende

Mehr

Die neuen Berufspflichten für Versicherungsvermittler und -berater nach Umsetzung der IDD

Die neuen Berufspflichten für Versicherungsvermittler und -berater nach Umsetzung der IDD Die neuen Berufspflichten für Versicherungsvermittler und -berater nach Umsetzung der IDD Seit dem 23. Februar 2018 gelten für Versicherungsvermittler und -berater neue gesetzliche Regelungen, die sich

Mehr

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Internet-Impressum Versicherungsvermittler und berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar- Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler unterliegen

Mehr

Merkblatt Informationspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater

Merkblatt Informationspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater Merkblatt Informationspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater Beispiele: Beispiel 1: Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO (tätig als Gesellschafter

Mehr

Die eigene Registrierung nach 34d Abs 1 GewO. Der Weg zur eigenen Registrierung

Die eigene Registrierung nach 34d Abs 1 GewO. Der Weg zur eigenen Registrierung Der Weg zur eigenen Registrierung ungebundener Vermittler gebundener Vermittler Das Haftungsrisiko Haftungsfreistellung und Regressverzicht für Einfirmenvertreter gelten auch für ungebundene Vermittler

Mehr

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3

9104-414. Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 9104-414 Bitte per Fax an :0561-15343 oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite 22-34128 Kassel Tel:0561-13 22 3 IVK Versicherungskonzepte Beratungsprotokoll - Verzichtserklärung zwischen

Mehr

Das Vermittlerrecht aus Sicht der IHK

Das Vermittlerrecht aus Sicht der IHK Das Vermittlerrecht aus Sicht der IHK Marc Balke Industrie- und Handelskammer zu Essen 1 Zunächst einige Zahlen 2 Versicherungsvermittler MEO-Region 3 Vermittler mit Erlaubnis 4 Verteilung aller Vermittler

Mehr

Impressum für Versicherungsvermittler

Impressum für Versicherungsvermittler ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R63 Stand: August 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Impressum für Versicherungsvermittler Was muss

Mehr

Herr Thomas Wahl. Versicherungsmakler Ohrdrufer Str Gräfenroda

Herr Thomas Wahl. Versicherungsmakler Ohrdrufer Str Gräfenroda Herr Thomas Wahl Ohrdrufer Str.31 99330 Gräfenroda Tel: 036205/170273 Fax: 036205/279057 E-Mail: info@wahl-ug.de Homepage: www.wahl-ug.de DIE GESETZLICH VORGESCHRIEBENE ERSTINFORMATION IST BESTIMMT FÜR

Mehr

Impressum für Versicherungsvermittler

Impressum für Versicherungsvermittler ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R63 Stand: September 2017 Ihr Ansprechpartner Ass. Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Impressum für Versicherungsvermittler

Mehr

Versicherungsvermittler Informations-, Dokumentations- und Beratungspflichten

Versicherungsvermittler Informations-, Dokumentations- und Beratungspflichten GEWERBERECHT G56 Stand: August 2015 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Versicherungsvermittler Informations-, Dokumentations-

Mehr

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung nach 34d Abs. 3 GewO

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung nach 34d Abs. 3 GewO Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Referat Recht Elsa-Brändström-Str. 1-3 33602 Bielefeld Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung

Mehr

34d.html 2. Wer unterliegt nicht der Erlaubnispflicht?

34d.html   2. Wer unterliegt nicht der Erlaubnispflicht? MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges

Mehr

4. Beachten Sie auch unser Merkblatt Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung.

4. Beachten Sie auch unser Merkblatt Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung. Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar- Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler Versicherungsvermittler und berater,

Mehr

Merk blatt. 34d.html

Merk blatt.  34d.html Stand: 1. Januar 2014 Merk blatt GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007

Mehr

An IHK Bonn/Rhein-Sieg Abteilung III Bonner Talweg Bonn

An IHK Bonn/Rhein-Sieg Abteilung III Bonner Talweg Bonn An IHK Bonn/Rhein-Sieg Abteilung III Bonner Talweg 17 53113 Bonn Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Versicherungsvermittlung gemäss 34 d Abs. 3 Gewerbeordnung

Mehr

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler Versicherungsvermittler und berater,

Mehr

Impressum für Finanzdienstleister

Impressum für Finanzdienstleister ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R75 Stand: August 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Impressum für Finanzdienstleister Was muss im Impressum

Mehr

INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER / -BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR- FINANZANLAGENBERATER

INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER / -BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR- FINANZANLAGENBERATER MERKBLATT Recht und Steuern INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER / -BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR- FINANZANLAGENBERATER Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT IM RAHMEN DER PRODUKTAKZESSORISCHEN VERMITTLUNG

ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT IM RAHMEN DER PRODUKTAKZESSORISCHEN VERMITTLUNG Industrie- und Handelskammer Erfurt Vermittlerregister Arnstädter Str. 34 99096 Erfurt (Absender) ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT IM RAHMEN DER PRODUKTAKZESSORISCHEN VERMITTLUNG Hinweise:

Mehr

Versicherungsvermittler und berater

Versicherungsvermittler und berater Versicherungsvermittler und berater Stand: Januar 2014 1. Gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung Seit Mai 2007 besteht für die Versicherungsvermittlung und -beratung eine Erlaubnispflicht. Die Industrie-

Mehr

INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER/-BERATER, FINANZ- ANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER

INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER/-BERATER, FINANZ- ANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER MERKBLATT INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER/-BERATER, FINANZ- ANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER Stand: 11. August 2015 Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER / -BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR- FINANZANLAGENBERATER

INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER / -BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR- FINANZANLAGENBERATER MERKBLATT Recht und Steuern INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER / -BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR- FINANZANLAGENBERATER Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Informationspflichten für Versicherungsvermittler/ -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater

Informationspflichten für Versicherungsvermittler/ -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater Informationspflichten für Versicherungsvermittler/ -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)

Mehr

2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER

2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER MERKBLATT Stand: Juli 2016 GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß 34d Absatz

Mehr

IHK Berlin Berufszugang Fasanenstr Berlin. Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen)

IHK Berlin Berufszugang Fasanenstr Berlin. Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) IHK Berlin Berufszugang Fasanenstr. 85 10623 Berlin Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34d Absatz 6 GewO Eintragung in das Vermittlerregister

Mehr

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform

Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform (Absender) Industrie- und Handelskammer Chemnitz GB Handel/Dienstleistungen Postfach 464 09004 Chemnitz ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung gemäß

Mehr

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler erforderlich:

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler erforderlich: MERKBLATT Recht / Steuern INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan

Mehr

Versicherungsvermittlerrecht Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung Produktakzessorische Vermittler ( 34 d Abs. 3 GewO)

Versicherungsvermittlerrecht Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung Produktakzessorische Vermittler ( 34 d Abs. 3 GewO) Versicherungsvermittlerrecht Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung Produktakzessorische Vermittler ( 34 d Abs. 3 GewO) Mit der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in deutsches Recht

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater MERKBLATT Recht und Fairplay INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Ab 22. Mai 2007 wird für Versicherungsvermittler und -berater eine neue Erlaubnis-

Mehr

Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich

Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Stand: Juli 2016 Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Aufgrund der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und berater

Mehr

1. Antragsteller/in (produktakzessorischer Versicherungsvermittler/in) Vorname/n (Rufname bitte unterstreichen):

1. Antragsteller/in (produktakzessorischer Versicherungsvermittler/in) Vorname/n (Rufname bitte unterstreichen): (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Dortmund Märkische Str. 120 44141 Dortmund Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung

Mehr

INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITT- LER/-BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER

INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITT- LER/-BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER MERKBLATT Recht und Steuern INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITT- LER/-BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR-FINANZANLAGENBERATER Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Produktakzessorischer Versicherungsvermittler

Produktakzessorischer Versicherungsvermittler Produktakzessorischer Versicherungsvermittler Grundsätzliches Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grds. gemäß 34d Abs. 1

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM. Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler?

INTERNET-IMPRESSUM. Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Ein Merkblatt Ihrer IHK INTERNET-IMPRESSUM INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler

Mehr

Versicherungsvermittler und -berater: Zusätzliche Angaben im Internet-Impressum erforderlich

Versicherungsvermittler und -berater: Zusätzliche Angaben im Internet-Impressum erforderlich Versicherungsvermittler und -berater: Zusätzliche Angaben im Internet-Impressum erforderlich Inhalt: 1. Wen betrifft die Pflicht zur Ergänzung des Internet-Impressums? 2. Um welche Angaben ist das Internet-Impressum

Mehr

Informationspflichten Versicherungsvermittler/-berater Finanzanlagenvermittler Honorar-Finanzanlagenberater. Nr. 180/15

Informationspflichten Versicherungsvermittler/-berater Finanzanlagenvermittler Honorar-Finanzanlagenberater. Nr. 180/15 Informationspflichten Versicherungsvermittler/-berater Finanzanlagenvermittler Honorar-Finanzanlagenberater Nr. 180/15 Ansprechpartnerin: Ass. iur. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg

Mehr

Der Makler wird seinen Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung stützen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird.

Der Makler wird seinen Rat auf eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung stützen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird. Maklervertrag zwischen - nachfolgend Kunde genannt - und FINANZAGENTUR Beyer OHG Versicherungsmakler Wiesenstr. 18 90542 Eckental-Eckenhaid - nachfolgend Makler genannt - Vertragsparteien/Vertragsgegenstand

Mehr

Ihr gutes Recht zu wissen

Ihr gutes Recht zu wissen Ihr gutes Recht zu wissen Versicherungsmakler GmbH & Co. KG Ihr gutes Recht zu wissen Mit Einführung einer europaweiten Vermittlerrichtlinie wurden gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen und damit feste

Mehr

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, für Finanzanlagenvermittler sowie für Honorar-Finanzanlagenberater erforderlich:

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, für Finanzanlagenvermittler sowie für Honorar-Finanzanlagenberater erforderlich: Internet - Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, für Finanzanlagenvermittler sowie für Honorar-Finanzanlagenberater erforderlich: Versicherungsvermittler und -berater

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Stand: 28. Januar 2014 INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler

Mehr

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Richtlinie) besteht für

Mehr

Steuernummer: 165/205/05559 Finanzamt Pößneck, Postfach 12 53, Pößneck

Steuernummer: 165/205/05559 Finanzamt Pößneck, Postfach 12 53, Pößneck Impressum Herausgeber/Anbieter: BVM- Vertreten durch: Christian Becker Wielandstr.22 Tel.: 0 36 71 3 39 97 Fax: 0 36 71 52 98 49 Anmerkungen zum Impressum Inhaltlich Verantwortlicher: Christian Becker

Mehr

2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGS- VERTRETER

2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGS- VERTRETER MERKBLATT Recht und Steuern GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß 34d

Mehr

1. Antragsteller/in (produktakzessorischer Versicherungsvermittler/in) Vorname/n (Rufname bitte unterstreichen):

1. Antragsteller/in (produktakzessorischer Versicherungsvermittler/in) Vorname/n (Rufname bitte unterstreichen): (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Dortmund Märkische Str. 120 44141 Dortmund Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung

Mehr

Wolfgang Krämer dipl. Bankbetriebswirt (Bankakademie) Elsa - Brandström - Str Cham

Wolfgang Krämer dipl. Bankbetriebswirt (Bankakademie) Elsa - Brandström - Str Cham Krämer Finanz Consult Elsa - Brandström - Str. 39 93413 Cham Wolfgang Krämer dipl. Bankbetriebswirt (Bankakademie) Elsa - Brandström - Str. 39 93413 Cham Tel.: +49 (0) 99 71 / 76 03 43 Fax: +49 (0) 99

Mehr

Was ist ein Versicherungsmakler?

Was ist ein Versicherungsmakler? Was ist ein Versicherungsmakler? unabhängige Beratung und Betreuung Versicherungscheck vorhandener Versicherungen Versicherungsvergleich von über 200 Versicherungsgesellschaften spartenübergreifend Spezialkonzepte

Mehr

Versicherungsvermittler und -berater

Versicherungsvermittler und -berater Versicherungsvermittler und -berater 1. Wie war die Rechtslage bis Mai 2007? Stand: Juni 2010 Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen war vor dem 22. Mai 2007 in Deutschland nicht erlaubnispflichtig.

Mehr

MERKBLATT Recht und Steuern

MERKBLATT Recht und Steuern MERKBLATT Recht und Steuern ERSTINFORMATIONSPFLICHTEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER/- BERATER, FINANZANLAGENVERMITTLER UND HONORAR- FINANZANLAGENBERATER Versicherungsvermittler und -berater haben gegenüber

Mehr

- Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g.)

- Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g.) Firma IHK Mitgliedsnummer (nur eintragen, wenn vorhanden) IHK Südlicher Oberrhein Versicherungsvermittler Lotzbeckstr. 31 77933 Lahr - Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g.) Antrag auf

Mehr

ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT IM RAHMEN DER PRODUKTAKZESSORISCHEN VERMITTLUNG GEMÄSS

ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT IM RAHMEN DER PRODUKTAKZESSORISCHEN VERMITTLUNG GEMÄSS Absender (Firmenstempel) Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Recht und Fair Play Franckestraße 5 06110 Halle (Saale) Hinweise: Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co.

Mehr

IHK Berlin Berufszugang Fasanenstr Berlin. Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen)

IHK Berlin Berufszugang Fasanenstr Berlin. Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) IHK Berlin Berufszugang Fasanenstr. 85 10623 Berlin Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34d Absatz 6 GewO Eintragung in das Vermittlerregister

Mehr

Newsletter für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister

Newsletter für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister Geschäftsbereich Recht, Zentrale Dienste Nr. 01 / 2017 Newsletter für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister In dieser Ausgabe: Statistiken Vermittlerverzeichnisse... 2 Übergangsfrist für Immobiliardarlehensvermittler

Mehr

- Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter)

- Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter) Firma/ Name IHK Mitgliedsnummer (nur eintragen, wenn vorhanden) IHK Südlicher Oberrhein Versicherungsvermittler Lotzbeckstr. 31 77933 Lahr - Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen

Mehr

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, für Finanzanlagenvermittler sowie für Honorar-Finanzanlagenberater erforderlich:

Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, für Finanzanlagenvermittler sowie für Honorar-Finanzanlagenberater erforderlich: MERKBLATT Recht / Steuern NTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, für Finanzanlagenvermittler sowie für Honorar-Finanzanlagenberater erforderlich: Ihr Ansprechpartner

Mehr

Beratungs-, Dokumentations-, Informationspflichten

Beratungs-, Dokumentations-, Informationspflichten Gewerberecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 24951 Beratungs-, Dokumentations-, Informationspflichten - Informationen für Versicherungsvermittler und -berater - Nach

Mehr

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO Firma / Name IHK-Kundennummer IHK Reutlingen VVR Hindenburgstraße 54 72762 Reutlingen Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO - Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG,

Mehr

IHK Frankfurt am Main Geschäftsfeld Finanzplatz Unternehmensförderung Starthilfe Team Vermittler Börsenplatz Frankfurt am Main

IHK Frankfurt am Main Geschäftsfeld Finanzplatz Unternehmensförderung Starthilfe Team Vermittler Börsenplatz Frankfurt am Main (Absender) PLZ Ort IHK Frankfurt am Main Geschäftsfeld Finanzplatz Unternehmensförderung Starthilfe Team Vermittler Börsenplatz 4 60313 Frankfurt am Main ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT IM

Mehr

Hinweis: Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG) müssen alle geschäftsführungsberechtigten

Hinweis: Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG) müssen alle geschäftsführungsberechtigten Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Ernst-Schneider-Platz 1 40212 Düsseldorf Antrag auf Erteilung einer Erlaubnisbefreiung im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung nach 34d Abs. 6 Gewerbeordnung

Mehr

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht IHK Heilbronn-Franken Versicherungsvermittler Ferdinand-Braun-Str. 20 74074 Heilbronn Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH,

Mehr

Antragsteller/in natürliche Person: Anschrift der Wohnung des Antragstellers: Straße, Hausnummer: Telefon: Fax:

Antragsteller/in natürliche Person: Anschrift der Wohnung des Antragstellers: Straße, Hausnummer: Telefon: Fax: (zurück an) Industrie- und Handelskammer Potsdam Breite Straße 2 a - c 14467 Potsdam Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung nach 34 d Abs. 6 GewO

Mehr

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler gemäß 34 d Abs. 3 GewO

Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler gemäß 34 d Abs. 3 GewO IHK Karlsruhe Vermittlerregister Postfach 34 40 76020 Karlsruhe Antrag auf Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler gemäß 34 d Abs. 3 GewO sowie Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister

Mehr

Regelungen für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Regelungen für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Stand 23.02.2018 IHK-Merkblatt: Versicherungsvermittlerecht INFORMATIONEN POSITIONEN FAKTEN UMFRAGEN ZAHLEN PROGNOSEN Regelungen für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nach 34 d GewO Erlaubnis-

Mehr

Versicherungsmaklerauftrag. erteilt

Versicherungsmaklerauftrag. erteilt Versicherungsmaklerauftrag Der Auftraggeber: (nachfolgend Auftraggeber genannt) erteilt dem Makler: Versicherungsmakler Herfatz 2 88239 Wangen im Allgäu (nachfolgend Makler genannt) folgenden Auftrag:

Mehr

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34d Abs. 6 GewO. Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34d Abs. 6 GewO. Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister IHK Nordschwarzwald Recht und Steuern Dr.-Brandenburg-Str. 6 75173 Pforzheim Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34d Abs. 6 GewO sowie Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister -

Mehr

Ihr Serviceteam für den preisgünstigen Versicherungsschutz Versicherungs-Kontor-Süderelbe GmbH Versicherungsmakler WICHTIGE KUNDENINFORMATION Information über unser Haus Versicherungsvermittlung Auswahlkriterien

Mehr

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Richtlinie) besteht für

Mehr

1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler bei der Registrierung zur Verfügung?

1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler bei der Registrierung zur Verfügung? Die IHK informiert: Wahlrecht für gebundene Versicherungsvermittler WAHLRECHT FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER (Ausschließlichkeitsvertreter) 1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler

Mehr

Mitteilung über Änderung der Registerdaten

Mitteilung über Änderung der Registerdaten Firma Firmenanschrift IHK Ulm Recht I Fair Play (VVR) Olgastr. 97-101 89073 Ulm IHK-Mitgliedsnummer Mitteilung über Änderung der Registerdaten Dieses Formular nur verwenden, wenn Sie bereits im Register

Mehr

Impressum für Facebook-Seiten

Impressum für Facebook-Seiten Impressum für Facebook-Seiten Rechtliche Würdigung und Anleitung Martin Ingignoli HA Marketing Nov. 2016 Muss eine Facebook-Seite ein Impressum haben? Im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) ist jeder, der

Mehr

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS ALS VERSICHERUNGSVERMITTLER / VERSICHERUNGSBERATER

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS ALS VERSICHERUNGSVERMITTLER / VERSICHERUNGSBERATER Industrie- und Handelskammer Erfurt Vermittlerregister Arnstädter Str. 34 99096 Erfurt (Absender) ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS ALS VERSICHERUNGSVERMITTLER / VERSICHERUNGSBERATER Hinweise: Bei juristischen

Mehr

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER 1. RECHTSGRUNDLAGEN. Recht und Steuern

MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER 1. RECHTSGRUNDLAGEN. Recht und Steuern MERKBLATT Recht und Steuern GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß 34d

Mehr

Impressum für Social-Media-Auftritte

Impressum für Social-Media-Auftritte Impressum für Social-Media-Auftritte Rechtliche Würdigung und Anleitung Martin Ingignoli HA Marketing Juni 2017 Muss eine Facebook-Seite ein Impressum haben? Im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) ist jeder,

Mehr

Internet-Impressum bei erlaubnispflichtigen Gewerben nach 34c/d/f/h/i GewO

Internet-Impressum bei erlaubnispflichtigen Gewerben nach 34c/d/f/h/i GewO Stand: August 2018 Internet-Impressum bei erlaubnispflichtigen Gewerben nach 34c/d/f/h/i GewO Für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater, Immobiliardarlehensvermittler

Mehr

Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler

Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Unter den Sammelbegriff Versicherungsvermittler fallen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter.

Mehr

Ihr Firmenname MITTEILUNG

Ihr Firmenname MITTEILUNG Ihr Firmenname Straße und Hausnummer Recht I Fair Play (VVR) Olgastr. 97-101 IHK-Mitgliedsnummer PLZ Ort MITTEILUNG Ergänzung weiterer EU-Staaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Mehr

(Absender) Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsformzusatz:

(Absender) Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsformzusatz: (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweise Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,

Mehr