Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis- und Registerpflicht

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1 Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis- und Registerpflicht

2 Inhaltsverzeichnis 1. Hintergrund Kreis der Betroffenen Rechtliche Vorgaben Ausnahmen Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registerpflicht Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Inkrafttreten Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern Verfahren der Registrierung und Erlaubniserteilung Kosten des Verfahrens Sonstige Berufspflichten... 5

3 1. Hintergrund Der deutsche Gesetzgeber ist durch Änderung und Ergänzung gewerberechtlicher Vorschriften infolge des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) sowie der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733) seiner Verpflichtung nachgekommen, die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung in deutsches Recht umzusetzen. Das o. a. Gesetz enthält das Berufsrecht der Versicherungsvermittler. Die Rechtsverordnung regelt Details zum Register sowie zur Sachkundeprüfung und beinhaltet weitere Berufspflichten der Versicherungsvermittler und -berater. 2. Kreis der Betroffenen Die Vorschriften gelten für gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler (den Abschluss eines Versicherungsvertrages vermittelnde Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter): - gebundene Versicherungsvermittler (vermitteln nur für ein Versicherungsunternehmen bzw. für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen), - ungebundene Versicherungsvermittler (vermitteln für mehrere Versicherungsunternehmen, die bezogen auf die zu vermittelnden Versicherungsprodukte in Konkurrenz stehen), - produktakzessorische Vermittler (vermitteln Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen; z. B. Versicherungsverträge im Kfz-Handel) - Versicherungsmakler (vermitteln für den Kunden, ohne von einem oder mehrerer Versicherungsunternehmen betraut zu sein) Versicherungsberater (beraten über den Abschluss und Inhalt von Versicherungsverträgen ausschließlich gegen Honorar). 3. Rechtliche Vorgaben Erlaubnispflicht für die ungebundenen Versicherungsvermittler und -berater: Die Ausübung dieses Gewerbes wird an die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis gebunden; daneben kann für produktakzessorische Vermittler einer Erlaubnisbefreiung auf Antrag gewährt werden Registrierungspflicht grundsätzlich für sämtliche Betroffene (internetbasiertes Register) Folgende Voraussetzungen sind für die Erteilung der Erlaubnis entscheidend: Persönliche Zuverlässigkeit: Regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen einer Eigentums- oder Vermögensstraftat oder eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Geordnete Vermögensverhältnisse: Daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung: Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen seit dem 15. Januar 2013 mit Deckungsbeträgen von mindestens Euro pro Schadensfall und mindestens Euro für alle Schadensfälle eines Seite 2

4 Jahres versichert werden. Ab dem 15. Januar 2018 sind neue Mindestversicherungssummen vorgesehen. Ist der Versicherungsvermittler oder -berater in einer Personenhandelsgesellschaft (z. B. OHG, KG) tätig, muss zusätzlich ein entsprechender Versicherungsschutz für diese nachgewiesen werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung bei der IHK darf der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nicht älter als drei Monate sein. Nachweis der Sachkunde: Dazu ist in der Regel die Ablegung einer Sachkundeprüfung vor einer IHK nötig. Bestimmte andere Berufsqualifikationen stehen einem Sachkundenachweis gleich. Zu den Einzelheiten: 1, 4 Versicherungsvermittlungsverordnung. 4. Ausnahmen - Ausnahme: Personen, die mindestens seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder -berater selbst- oder unselbstständig tätig waren, bedürfen keinen Sachkundenachweis. 4.1 Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registerpflicht Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind Gewerbetreibende, wenn die folgenden Umstände zusammen vorliegen: sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln, sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind, sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln, die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird, die Jahresprämie je Versicherungsvertrag einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die: als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. Seite 3

5 4.2 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Ausgenommen von der Erlaubnis- nicht aber von der Registrierungspflicht sind: sämtliche gebundenen Versicherungsvermittler, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird. Produktakzessorische Vermittler auf Antrag, wenn sie bestimmte Voraussetzungen - u. a. das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die persönliche Zuverlässigkeit und das Tätigwerden im Auftrag eines Erlaubnisinhabers - erfüllen. 5. Inkrafttreten Wer (seit dem 2. Januar 2009) als Versicherungsvermittler und -berater tätig werden möchte, muss über eine Erlaubnis gemäß 34d GewO ggf. Erlaubnisbefreiung) und Registrierung gemäß 11a Abs. 1 GewO i.v.m. 5, 6 VersVermV nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. oben III. und IV.) verfügen. Alle Versicherungsvermittler und Versicherungsberater müssen seit dem 22. Mai 2007 über eine Berufshaftpflichtversicherung bzw. eine uneingeschränkte Haftungsübernahmeerklärung (gebundene Vermittler) verfügen. 6. Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern Die IHKn sind sachlich zuständig für die die Erlaubniserteilung, die Erlaubnisbefreiung und die Erlaubnisaufhebung, die Registrierung und Löschung sowie für die Durchführung der Sachkundeprüfung. Örtlich ist grundsätzlich die IHK zuständig, in deren Bezirk sich der Geschäftssitz des Vermittlers oder Beraters (Hauptsitz) befindet. 7. Verfahren der Registrierung und Erlaubniserteilung Zur Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater oder Erlaubnisbefreiung und Registrierung ist grundsätzlich ein Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erforderlich. Das Registrierungsverfahren unterscheidet sich danach, ob die Eintragung als sog. gebundener Vermittler oder als ungebundener Vermittler (siehe oben II.) erfolgt. Gebundene Vermittler werden auf ihren Antrag hin ausschließlich über das Versicherungsunternehmen, mit dem sie zusammenarbeiten, mit dem Status als gebundene Vermittler bei der IHK registriert. Das Versicherungsunternehmen ist auch allein für eine eventuelle Löschung des gebundenen Versicherungsvermittlers verantwortlich. Achtung: Nach erfolgter Registrierung sind Versicherungsvermittler und -berater verpflichtet, der IHK jede Änderung der Registerdaten unverzüglich mitzuteilen. Gebundene Versicherungsvermittler können dem in der Regel durch Mitteilung an das Versicherungsunternehmen nachkommen, über das ihre Registrierung erfolgt ist. 8. Kosten des Verfahrens Erlaubniserteilung, Registrierung und Abnahme der Sachkundeprüfung und bestimmte Änderungen der Registerdaten stellen jeweils gebührenpflichtige Amtshandlungen dar und zwar unabhängig davon, ob diese von der staatlichen Gewerbeverwaltung oder der IHK erbracht werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr ist im Gebührentarif der IHK Halle-Dessau unter einsehbar. Seite 4

6 9. Sonstige Berufspflichten Weitere Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Bitte beachten Sie auch das Informationsangebot unserer Internetpräsenz unter der Dok.-Nr Geschlechtergerechte Formulierung Die Redaktion der IHK ist sich der Bedeutung der Sprache in Bezug auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen bewusst. Einer durchgängigen Umsetzung geschlechtergerechter Formulierungen in dem Merkblatt stand aber das Bemühen um eine leichte Lesbarkeit der Texte entgegen. Deshalb wird zumeist auf die männliche Form zurückgegriffen, welche das generische Maskulinum meint. Haftungsausschluss Die Publikation der IHK Halle-Dessau dient nur der allgemeinen Information und nicht der Beratung in konkreten Fällen. Die IHK Halle-Dessau ist bemüht, für die Richtigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen zu sorgen. Für die Korrektheit, Vollständigkeit, Aktualität oder Qualität der bereitgestellten Informationen wird jedoch keine Gewähr übernommen. Die Haftung für den Inhalt der Informationen wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschinformation handelt. Seite 5

7 Gesamtübersicht Merkblätter: Geschäftsfeld Recht und Fair Play (Stand: September 2014) Außergerichtliche Streitbeilegung (Dok.-Nr ) Befristete Arbeitsverträge (Dok.-Nr ) Compliance im Unternehmen (Dok.-Nr ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Arbeitsrecht (Dok.-Nr ) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Zivilrecht (Dok.-Nr ) Das gerichtliche Mahnverfahren (Dok.-Nr ) Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (Dok.-Nr ) Die Firma und andere Unternehmenskennzeichen (Dok.-Nr. 5764) Die korrekte Rechnungsstellung für Dienstleistungen an ausländische Unternehmenskunden (Dok.-Nr ) Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis und Registerpflicht (Dok.-Nr ) Geldwäscheprävention bei Unternehmen Mitwirkungspflichten für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz (Dok.-Nr ) Gerichtzweige und Instanzen ein Fahrplan für die deutsche Gerichtslandschaft (Dok.-Nr ) Gewerbeuntersagung Hinweise zur Vermeidung und zum Verfahren (Dok.-Nr. 3917) Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung (Dok.-Nr ) Kaufmännische Handelsgeschäfte (Dok.-Nr ) Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigung (Dok.-Nr ) Neue Pflichtangaben für Rechnungen (Dok.-Nr ) Online-Handel Neues Verbraucherrecht ab 13. April 2014 (Dok.-Nr ) Pflegezeitgesetz (Dok.-Nr ) Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen mit Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (Dok.-Nr ) Pflichten einer Limited (Dok.-Nr ) Praktika Was Arbeitgeber wissen müssen (Dok.-Nr ) Reform der Insolvenzordnung zum 1. März 2012: Was Unternehmen und deren Gläubiger wissen müssen (Dok.-Nr. 8774) Rundfunkgebühren für internetfähige PC (Dok.-Nr ) Rundfunkgebührenpflicht und -ordnung ab 2013 (Dok.-Nr ) Sachverständigenverzeichnis (nur über Internet; Dok.-Nr. 2422) Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbstständige (Dok.-Nr ) Schiedsgericht der IHK Halle-Dessau (Dok.-Nr. 3318) Sperrungen oder Verkehrseinschränkungen von Straßen (Dok.-Nr. 9837) Steuerschuldumkehr bei Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (Dok.-Nr ) Teilzeitarbeit (Dok.-Nr ) Umgang mit säumigen Schuldnern (Dok.-Nr ) Verhalten bei Unternehmenskrisen (Dok.-Nr ) Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis- und Registerpflicht (Dok.-Nr ) Verträge im Geschäftsleben (Dok.-Nr ) Zahlungsausfälle vermeiden (Dok.-Nr ) Seite 6

8 IMPRESSUM 2014 bei der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße Halle (Saale) Internet: info@halle.ihk.de Redaktion: Geschäftsfeld Recht und Fair Play Christiane Loertzer Telefon: Telefax: cloertzer@halle.ihk.de Stand: September 2014 Seite 7

1. Hintergrund Kreis der Betroffenen Rechtliche Vorgaben Ausnahmen... 3

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