1. wie sich aktuell die Rechtslage zur Kastration männlicher Ferkel darstellt und welche Veränderungen in den kommenden Jahren anstehen;

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. wie sich aktuell die Rechtslage zur Kastration männlicher Ferkel darstellt und welche Veränderungen in den kommenden Jahren anstehen;"

Transkript

1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Paul Locherer u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Alternativen zur sich abzeichnenden Ferkelkastration unter Vollnarkose Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sich aktuell die Rechtslage zur Kastration männlicher Ferkel darstellt und welche Veränderungen in den kommenden Jahren anstehen; 2. welche tatsächlichen Probleme sich nach ihrer Einschätzung bei der rechtlichen Vorgabe einer Kastration unter Vollnarkose stellen; 3. insbesondere welche Auswirkungen der Einsatz des Narkosemittels Isofluran in der Praxis hätte (Applizierung des Betäubungsgases, Gesundheitsschutz Belastung der handelnden Personen, Entlüftung des Stalls, CO 2 -Belastung durch Isofluran, Kosten der notwendigen technischen Einrichtungen für die Betriebe); 4. welche gangbaren Alternativen nach ihrer Einschätzung zur Verwendung des Narkosemittels Isofluran bestehen; 5. insbesondere, ob die sogenannte Immunkastration, bei der keine hormonelle Behandlung erfolgt, zum Einsatz kommen könnte; 6. wie sich nach ihrer Einschätzung die Akzeptanz der Verbraucher für die Vermarktung von Fleisch unkastrierter Schweine darstellt Locherer, Traub, Brunnemer, Burger, Dr. Rapp, Reuther, Rombach CDU Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 Begründung Die sich abzeichnenden Änderungen der rechtlichen Anforderungen an die Kastration männlicher Ferkel werfen verschiedene Fragen auf. Insbesondere geht es darum zu klären, welche Probleme der mögliche Einsatz des Betäubungsmittels Isofluran mit sich brächte und ob gangbare Alternativen, etwa über den Weg der sogenannten Immunkastration, bestehen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 17. April 2015 Nr. Z (34) /518 F nimmt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie sich aktuell die Rechtslage zur Kastration männlicher Ferkel darstellt und welche Veränderungen in den kommenden Jahren anstehen; Zu 1.: Nach 6 Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist (TierSchG), ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres verboten. Nach 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a TierSchG gilt das Verbot nicht, wenn unter acht Tage alte männliche Schweine kastriert werden. Wenn unter acht Tage alte männliche Schweine kastriert werden, bei denen ein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt, ist der Eingriff durch einen Tierarzt vorzunehmen ( 6 Abs. 1 Satz 3). Liegt kein abweichender Befund vor, darf die Kastration von unter acht Tage alten männlichen Schweinen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat ( 6 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2). Nach 5 Abs. 1 TierSchG darf an einem Wirbeltier ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht ohne Betäubung durchgeführt werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Reptilien und Amphibien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Dies gilt nicht für einen Eingriff im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a TierSchG (Kastration von unter acht Tage alten männlichen Schweinen), soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustands der Wahrnehmungsund Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist. Ein derartiges zugelassenes Tierarzneimittel gibt es allerdings bisher nicht. Nach 21 Abs. 1 TierSchG ist bis zum 31. Dezember 2018 abweichend von 5 Abs. 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag spätestens bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über den Stand der Entwicklung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dies bedeutet, dass derzeit das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt, ohne Betäubung zulässig ist. Vergleichbaren Regelungen im Tier- SchG folgend sind jedoch alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Schmerzen oder 2

3 Leiden der Tiere zu vermindern. Ab dem 1. Januar 2019 ist auch für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen eine Betäubung vorgeschrieben. 2. welche tatsächlichen Probleme sich nach ihrer Einschätzung bei der rechtlichen Vorgabe einer Kastration unter Vollnarkose stellen; Zu 2.: Das TierSchG enthält keine rechtliche Vorgabe für eine Kastration unter Vollnarkose. Es enthält lediglich die Vorgabe, dass ab dem 1. Januar 2019 bei der (chirurgischen) Kastration bei unter acht Tage alten männlichen Schweinen eine Betäubung erforderlich ist. Als Alternative zur Kastration unter Vollnarkose wäre die Kastration mit Lokalanästhesie zu nennen. Nach einer Stellungnahme des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) vom 25. Juni 2008 könnte die Lokalanästhesie in Kombination mit einer Analgesie, die bereits vor der Kastration gegeben wird, eine geeignete Möglichkeit der Kastration unter Schmerzausschaltung darstellen. Allerdings sei sie weniger effektiv als andere Methoden und unter Praxisbedingungen ggf. vergleichsweise arbeitsaufwendig, wenn eine ausreichende Anästhesie und auch postoperative Schmerzausschaltung erreicht werden soll. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Applikation des Lokalanästhetikums selber Schmerzen auslösen kann. 3. insbesondere welche Auswirkungen der Einsatz des Narkosemittels Isofluran in der Praxis hätte (Applizierung des Betäubungsgases, Gesundheitsschutz Belastung der handelnden Personen, Entlüftung des Stalls, CO 2 -Belastung durch Isofluran, Kosten der notwendigen technischen Einrichtungen für die Betriebe); Zu 3.: Bei der Betäubung durch das Narkosemittel Isofluran handelt es sich um eine Inhalationsnarkose, bei der die Ferkel zwangsweise das gasförmige Narkosemittel Isofluran einatmen. In Untersuchungen auf Praxisbetrieben in der Schweiz sei bei über 90 % der Ferkel eine gute Anästhesie erreicht worden. Das FLI kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass durch Isofluran eine gute narkotische Wirkung zu erreichen sei. Der postoperative Schmerz müsse zusätzlich behandelt werden. Positiv sei die vergleichsweise kurze Aufwachphase. Negativ werden vergleichsweise hohe Investitionskosten durch den notwendigen apparativen Aufwand angemerkt. Das Narkosegas Isofluran darf nach den nationalen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen nur durch einen Tierarzt angewendet werden. Arzneimittelrechtlich ist eine Umwidmung im Einzelfall möglich. Das FLI weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich hier eine Umweltproblematik stelle, da Isofluran ein FCKW ist. Das ausströmende Gas sollte daher durch Filter unwirksam gemacht werden bzw. zurückgehalten werden. Anlässlich einer von BMEL und der QS Qualität und Sicherheit GmbH am 25. Juni 2013 durchgeführten Expertenfachtagung Verzicht auf Ferkelkastration wurden Ergebnisse eines Projektes zur Isofluran-Narkose vorgestellt. Schwerpunkte des Projektes waren Auswirkungen auf die Tiergesundheit/Tierschutz und Anwendersicherheit. Folgendes Ergebnis wurde vorgestellt: einwandfreie Narkose bei ca. 80 % der Ferkel, wenig belastend für den Organismus, keine Verluste durch Isofluran-Narkose, Körpertemperatur konstant, keine signifikanten Störungen bei der Wundheilung, geringe Stressbelastung bei den Sauen. Aspekte des Anwenderschutzes betrafen z. B. Raumluft-Messungen, deutlich unter dem Grenzwert von 80 mg/m³ Raumluft, Abluftschlauch gewährleiste sicheren Abfluss aus dem Stall, als kritische Phase wurde Ein- und Auslassen des Isoflurans vermerkt. Das Verfahren habe sich als praxistauglich erwiesen. In den Praxisbetrieben wurden Kosten, umgerechnet auf alle Ferkel (d. h. incl. der weiblichen Ferkel), von 1,27 (Betrieb A mit 200 Sauen), 1,05 (Betrieb B mit 300 Sauen), sowie 0,60 (Betrieb C mit 600 Sauen) je Ferkel ermittelt, einschl. Kosten für Abschreibung, Zinsansatz sowie Wartung und Reparatur. 3

4 4 4. welche gangbaren Alternativen nach ihrer Einschätzung zur Verwendung des Narkosemittels Isofluran bestehen; Zu 4.: Als Alternative kommt eine chirurgische Kastration mit Injektionsnarkose in Frage. Die chirurgische Kastration erfolgt dadurch unter Allgemeinnarkose. Die Wirkung der Narkose setzt, abhängig von den jeweiligen Wirkstoffen, nach etwa 10 bis 20 Minuten ein. Die Dauer der Aufwachphase beträgt etwa zwei Stunden. Während der Aufwachphase müssen die Ferkel vor Auskühlung und Erdrücken geschützt werden. Außerdem ist während der Aufwachphase keine Milchaufnahme möglich. Narkotika dürfen ausschließlich von Tierärzten verabreicht werden und es sind bislang nicht alle Wirkstoffe für Schweine zugelassen. Das FLI kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass bei richtiger Anwendung je nach verwendetem Wirkstoff eine gute narkotische Wirkung zu erzielen sei, wobei nicht bei allen Fällen eine ausreichende Wirkung erreicht werde. Sofern nicht Ketamin angewendet werde, müsse zusätzlich eine Behandlung des postoperativen Schmerzes erfolgen. Während die Kosten vergleichsweise gering seien, sei der Arbeitsaufwand bzw. der organisatorische Aufwand hoch. Wegen der geringen Investitionskosten könnte dieses Verfahren insbesondere für kleinere Betriebe von Vorteil sein, wobei noch Feldversuche zur Umsetzung in die Praxis ausstünden. Als Alternativen ohne chirurgische Kastration wären Ebermast bzw. Impfung gegen Ebergeruch (auch: Immunkastration) zu nennen. 5. insbesondere, ob die sogenannte Immunkastration, bei der keine hormonelle Behandlung erfolgt, zum Einsatz kommen könnte; Zu 5.: Die Immunkastration (auch: Impfung gegen Ebergeruch ) könnte zum Einsatz kommen. Der Impfstoff ist seit 2009 EU-weit zugelassen. Der Impfstoff selber hat keine direkte hormonelle oder pharmakologische Wirkung, sondern löst eine körpereigene Immunreaktion aus. Während der Mast ist eine zweimalige Impfung notwendig. Nach der Stellungnahme des FLI scheint die Effizienz der Impfung gegen Ebergeruch sehr zuverlässig zu sein. Die Immunkastration sei eine vergleichsweise kostengünstige Lösung, die in Australien seit 1998 in der Praxis angewendet werde. Größtes Hemmnis sei die vermutete Nicht-Akzeptanz durch die Verbraucherinnen und Verbraucher. 6. wie sich nach ihrer Einschätzung die Akzeptanz der Verbraucher für die Vermarktung von Fleisch unkastrierter Schweine darstellt. Zu 6.: Das Ministerium hat keine eigenen Erkenntnisse, wie sich die Akzeptanz der Verbraucher für die Vermarktung von Fleisch unkastrierter Schweine darstellt. Das FLI vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass die Ebermast bei Beibehaltung hoher Schlachtgewichte gegenwärtig als keine gangbare Alternative erscheine, da der Ebergeruch von den Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht akzeptiert werde und die Wahrscheinlichkeit für Ebergeruch bei den heutigen Schlachtgewichten relativ hoch sei. Die Absatzmöglichkeiten für Eberfleisch in Deutschland sind begrenzt. Nach aktuellen Veröffentlichungen dürfte der Marktanteil an Jungebern in Deutschland unter 5 % aller Schweineschlachtungen liegen. Aus den Niederlanden, in denen Ebermast eine größere Verbreitung hat, wird von einem zunehmend schwierigeren Absatz berichtet. Viele niederländische Schlachtunternehmen haben deshalb in den vergangenen Monaten die Basispreise für Eber gekürzt. Die Preisabschläge liegen

5 aktuell bei 0,03 Euro/kg Schlachtgewicht bzw. zwischen 4 Euro bis 4,50 Euro je Eber. Die im Zusammenhang mit der Ebermast befürchtete Marktspaltung ist in den Niederlanden bereits Realität. In Vertretung Reimer Ministerialdirektor 5

Zustand von Tunnel- und Brückenbauwerken im Zuge von Bundesfernstraßen in Baden-Württemberg

Zustand von Tunnel- und Brückenbauwerken im Zuge von Bundesfernstraßen in Baden-Württemberg Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6689 30. 03. 2015 Antrag der Abg. Bettina Meier-Augenstein u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Zustand

Mehr

18 Nichthandelszwecken II. Rechtliche Grundlagen für das innergemeinschaftliche Verbringen zu

18 Nichthandelszwecken II. Rechtliche Grundlagen für das innergemeinschaftliche Verbringen zu Gliederung 01 Einleitung 03 A. Rechtsquellen für das Verbringen von Tieren über Ländergrenzen 06 I. Internationale Rechtsquellen 07 1. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 07 2. Verordnung (EG) Nr. 388/2010 08

Mehr

Die Gesetzesänderung dient vor allem der Überarbeitung der Landesbauordnung nach sozialen und ökologischen Kriterien.

Die Gesetzesänderung dient vor allem der Überarbeitung der Landesbauordnung nach sozialen und ökologischen Kriterien. Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5294 03. 06. 2014 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg A. Zielsetzung Die Gesetzesänderung

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / 6671 25. 03. 2015. 15. Wahlperiode. der Abg. Dr. Bernhard Lasotta u. a. CDU.

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / 6671 25. 03. 2015. 15. Wahlperiode. der Abg. Dr. Bernhard Lasotta u. a. CDU. Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6671 25. 03. 2015 Antrag der Abg. Dr. Bernhard Lasotta u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Förderung für

Mehr

des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) Deutscher Bundestag Drucksache 18/4227 18. Wahlperiode 04.03.2015 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

2. Nach welchen Kriterien gestaltet sich die Ausschreibung der Postzusteller in Baden-Württemberg?

2. Nach welchen Kriterien gestaltet sich die Ausschreibung der Postzusteller in Baden-Württemberg? Landtag von BadenWürttemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6487 13. 02. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Tobias Wald CDU und Antwort des Justizministeriums Postzustellung von Behörden Kleine Anfrage Ich

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 15/837 15. Wahlperiode 09. 04. 2003 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 15/15 eines

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bearbeitungsstand: 10.11.2014 15:40 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung

Mehr

Fristablauf: 06.03.15 Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Fristablauf: 06.03.15 Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG. Bundesrat Drucksache 23/15 BRFuss 23.01.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Fz - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

Mehr

1. Berichtsauftrag und zentrale Ergebnisse 3. 2. Möglichkeiten der Regelbedarfsermittlung und verfassungsrechtliche Anforderungen 9

1. Berichtsauftrag und zentrale Ergebnisse 3. 2. Möglichkeiten der Regelbedarfsermittlung und verfassungsrechtliche Anforderungen 9 Bericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach 10 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik Inhalt 1.

Mehr

K assenärztliche B undesv ereinigung KBV. Überwachungen und Begehungen von Arztpraxen durch Behörden. www.kbv.de

K assenärztliche B undesv ereinigung KBV. Überwachungen und Begehungen von Arztpraxen durch Behörden. www.kbv.de K assenärztliche B undesv ereinigung Überwachungen und Begehungen von Arztpraxen durch Behörden www.kbv.de Inhalt Inhalt 1. Einführung 3 2. Überwachungen und Begehungen von Arztpraxen am Beispiel von Hygieneprüfungen

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bearbeitungsstand: 15.05.2015 14:51 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts Bundesrat Drucksache 55/15 BRFuss 13.02.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - AV - In - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften

Mehr

Zur Frage einer Änderung des Stammzellgesetzes

Zur Frage einer Änderung des Stammzellgesetzes Nationaler Ethikrat Zur Frage einer Änderung des Stammzellgesetzes STELLUNGNAHME Nationaler Ethikrat Nationaler Ethikrat Zur Frage einer Änderung des Stammzellgesetzes STELLUNGNAHME Inhaltsverzeichnis

Mehr

1. Welches System der sozialen Sicherheit gilt für in andere Mitgliedstaaten entsandte Arbeitnehmer? 7

1. Welches System der sozialen Sicherheit gilt für in andere Mitgliedstaaten entsandte Arbeitnehmer? 7 Inhalt EINFÜHRUNG 5 1. Warum dieser Leitfaden? 5 2. Die Regelungen auf einen Blick 5 TEIL I: ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN 7 1. Welches System der sozialen Sicherheit gilt für in andere Mitgliedstaaten

Mehr

Eingangsformel. 1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen. AM-NutzenV. Ausfertigungsdatum: 28.12.2010. Vollzitat:

Eingangsformel. 1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen. AM-NutzenV. Ausfertigungsdatum: 28.12.2010. Vollzitat: Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach 130b SGB V (Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung - AM- NutzenV) AM-NutzenV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Gentechnikgesetz (GenTG) Nicht amtliche Lesefassung Textänderungen durch das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts sind hervorgehoben

Gentechnikgesetz (GenTG) Nicht amtliche Lesefassung Textänderungen durch das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts sind hervorgehoben Gentechnikgesetz (GenTG) Nicht amtliche Lesefassung Textänderungen durch das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts sind hervorgehoben Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des

Mehr

Tierschutz-Hundeverordnung

Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Hundeverordnung TierSchHuV Ausfertigungsdatum: 02.05.2001 Vollzitat: "Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Bundesrat Drucksache 535/10 BRFuss 03.09.10 Gesetzentwurf der Bundesregierung In - AS - G - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes A. Problem und Ziel Mit dem vorliegenden

Mehr

Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009

Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz ISSN 0720-6100 G 1990 Jahrgang 61 Ausgegeben am Dienstag, dem 29. Dezember 2009 Nummer 196a Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen

Mehr

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.11.2014 I 1740. Erster Teil. Allgemeine Vorschriften. Zweiter Teil. Errichtung und Betrieb von Anlagen

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.11.2014 I 1740. Erster Teil. Allgemeine Vorschriften. Zweiter Teil. Errichtung und Betrieb von Anlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) BImSchG Ausfertigungsdatum: 15.03.1974

Mehr

Das Landesverwaltungsamt. als Genehmigungsbehörde. für große Anlagen nach dem. Bundesimmissionsschutzgesetz. - Erläuterungen und Beispiele -

Das Landesverwaltungsamt. als Genehmigungsbehörde. für große Anlagen nach dem. Bundesimmissionsschutzgesetz. - Erläuterungen und Beispiele - Das Landesverwaltungsamt als Genehmigungsbehörde für große Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - Erläuterungen und Beispiele - Stand: 12 / 2009 Vorwort Liebe Bürgerinnen und Bürger, Bürgermeisterinnen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts A. Problem und Ziel Die Entwicklungen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) Bundesrat Drucksache 130/15 BRFuss 27.03.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung Wi - Fz - In - R - U Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)

Mehr

Wege zur Psychotherapie

Wege zur Psychotherapie Wege zur Psychotherapie 1 Impressum HERAUSGEBER Bundespsychotherapeutenkammer Klosterstraße 64, 10179 Berlin T: 030 278785-0 F: 030 278785-44 info@bptk.de www.bptk.de UMSETZUNG KomPart Verlagsgesellschaft

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die seit Jahrzehnten diskutierte

Mehr

Bundesrat Drucksache 309/12. Gesetzentwurf der Bundesregierung

Bundesrat Drucksache 309/12. Gesetzentwurf der Bundesregierung Bundesrat Drucksache 309/12 BRFuss 25.05.12 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung

Mehr

Analyse. zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug

Analyse. zum Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) zur Abzugsberechtigung von Einkäufen bei nachfolgendem Kapitalbezug CONFERENCE SUISSE DES IMPÔTS Union des autorités fiscales suisses SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ Vereinigung der schweiz. Steuerbehörden Vorstand / Comité CONFERENZA FISCALE SVIZZERA Associazione delle

Mehr